Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 23. Oktober 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1976, war seit 1. März 2003 als Küchenhilfsarbeiterin bei der Stadt Zürich, Pflegezentrum A.___, tätig und über diese bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (im Folgenden: Unfallversicherung) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 20. September 2003 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zwischen zwei Fahrzeugen beteiligt war (Urk. 13/1, Urk. 13/3). Dabei zog sie sich eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 13/M1). Die Unfallversicherung richtete der Versicherten ab 23. September 2003 Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 13/12) und holte ein rheumatologisches, ein psychiatrisches sowie ein neurologisches Gutachten (Urk. 13/M6, Urk. 13/M10, Urk. 13/M12) sowie ein biomechanisches Gutachten (Ur. 13/M11) ein. Am 2. September 2004 teilte die Unfallversicherung der Versicherten mit, dass sie per 1. Dezember 2004 die Taggeldleistungen um 50 % kürzen werde (Urk. 13/12). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 hielt die Unfallversicherung an der Ausrichtung eines Taggeldes für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Dezember 2005 fest (Urk. 13/25). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/30) wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2 = Urk. 13/32) ab.
1.2 Mit Verfügung 11. April 2005 verneinte die Unfallversicherung das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 20. September 2003 und dem Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und stellte die Versicherungsleistungen per 11. April 2005 ein (Urk. 13/33). Die von der Versicherten am 13. Mai 2005 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/34) wies die Unfallversicherung mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 14/2 = Urk. 13/36) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2005 erhob die Versicherte am 12. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung eines Taggeldes für eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2004. Gleichzeitig stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2; Prozess Nr. UV.2005.00230).
2.2 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 erhob die Versicherte am 11. Oktober 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach dem 11. April 2005. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 14/2 S. 2; Prozess Nr. UV.2005.00239).
2.3 Mit Beschluss vom 2. November 2005 wurde der Prozess Nr. UV.2005.00239 mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2005.00230 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. UV.2005.00239 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben, und es wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 12. Juli 2006 und 11. Oktober 2005 abgewiesen (Urk. 16).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2005 beantragte die Unfallversicherung die Abweisung der Beschwerden (Urk. 18 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 (Urk. 20) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 11. April 2005 (Urk. 2) davon aus, dass in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 11. April 2005 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestand. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass es an einer Kausalbeziehung zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 20. September 2003 und den Folgen des nach dem 11. April 2005 weiterbestehenden Gesundheitsschadens gefehlt habe, und stellte die Versicherungsleistungen auf die Zeitpunkt hin ein (Urk. 14/2 S. 5).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auch nach dem 1. Dezember 2004 auf Grund des Unfalls vom 20. September 2003 weiterhin Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1), und dass sie nach dem 1. Dezember 2004 weiterhin an psychischen und somatischen Folgen eines Schleudertraumas der HWS leide und deshalb weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen habe (Urk. 14/1 S. 4 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Beschwerdegegenerin habe ihr vor Einholung der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 13/M13) keine Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen. Sodann sei der Beschwerdeführerin vor Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 (Urk. 14/2) keine Möglichkeit eingeräumt worden, um sich zur Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1. Juli 2005 zu äussern (Urk. 14/1 S. 6). Diese formellrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
2.3 Das Recht auf Akteneinsicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der seinerseits aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitet wird, sofern keine besonderen bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgehen (vgl. BGE 115 V 302 Erw. 2e und ZAK 1988 S. 39 Erw. 2a). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e).
2.4 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995).
2.5 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 152 S. 200 Erw. 3b). Wird nach Erhebung einer Einsprache festgestellt, dass die Entscheidungsgrundlagen unvollständig sind, so ist der Sachverhalt unter Wahrung der Parteirechte zu vervollständigen und das Verwaltungsverfahren mit dem Einspracheentscheid abzuschliessen (BGE 131 V 413 Erw. 2.1.2.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen S. vom 12. September 2005, Erw. 1 f., I 435/05 und in Sachen Z. vom 14. Juli 2006, Erw. 2 f., I 193/04).
2.6 Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 Erw. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 Erw. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d).
2.7 Die Beschwerdegegnerin setzte sich im Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 (Urk. 14/2 S. 4) ausführlich mit der Beurteilung durch Dr. G.___ auseinander, so dass nicht daran zu zweifeln ist, dass die sein Gutachten vom 20. Januar 2005 (Urk. 13/M10) ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2005 (Urk. 13/M13) eine wesentliche Grundlage des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 bildete. Aus diesem Umstand kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, die Nichtgewährung einer Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen und die Nichtzustellung der Stellungnahme vom 1. Juli 2005 vor Erlass des Einspracheentscheids stellten schwere, keiner Heilung zugängliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs dar. Denn die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 13/M13) bestätigte in allen wesentlichen Punkten die Ergebnisse des vorgängigen Gutachtens vom 20. Januar 2005 (Urk. 13/M10) und enthält keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Selbst wenn Gehörsverletzungen zu bejahen sind, müssen sie mit Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem raschen Abschluss des Verfahrens als leicht bezeichnet werden, so dass allfällige Verfahrensmängel jedenfalls nicht als unheilbar zu qualifizieren sind.
2.8 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 13/M13) nach Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2005 der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2005 zur Einsicht zustellte (Urk. 19/B4). Anschliessend hat die Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren (Urk. 14/1) dazu Stellung genommen. Somit ist von einer Heilung der Verfahrensmängel auszugehen.
3.
3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3.5 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
3.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Dieses Vorgehen greift Platz, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer davon zu unterscheidenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, wenn also die schleudertraumaspezifischen Beschwerden im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437; Urteil des EVG in Sachen C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04, Erw. 5.1). Mit anderen Worten gelangt die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zur Anwendung, sofern die im Anschluss an den Unfall aufgetretenen psychischen Störungen als eine selbständige Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, die insofern sekundären Charakter trägt, als sie sich von (Langzeit-)Symptomen der beim Unfall erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule unterscheidet (Urteil des EVG in Sachen P. vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 2.2 und Erw. 4.2.2; vgl. auch Urteil des EVG in Sachen R. vom 25. Januar 2005, U 106/03, Erw. 5.3). Für die Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 Erw. 2b). Ebenfalls nach BGE 115 V 133 vorzugehen ist, wenn bei einer versicherten Person bereits vor dem Unfall psychische Beschwerden vorlagen, die durch das Unfallereignis verstärkt wurden (RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des EVG in Sachen A. vom 5. Juli 2006, Erw. 2.4, U 356/05).
3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Dr. med. B.___ erwähnte im Arztbericht UVG vom 2. Oktober 2003, dass er die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 20. September 2003 erstmals am 22. September 2003 behandelt habe und diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS mit zervikozephalem Syndrom und Symptomen einer commotio (Urk. 13/M1).
4.2 Dr. med. C.___ stellte mit Bericht vom 29. Oktober 2003 fest, dass das am 20. September 2003 erlittene Beschleunigungstrauma der HWS zu einer weitgehenden Blockierung der HWS geführt habe. Vorläufig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/M2).
4.3 Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, erwähnte im Bericht vom 16. Februar 2004, dass die muskulären Verspannungen, die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und migräneartigen Beschwerden im Vordergrund stünden. Der psychische Zustand sei zunehmend depressiv. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/M3 Rückseite).
4.4 Die Ärzte des medizinisch radiodiagnostischen Instituts Z.___ stellten im Bericht vom 30. September 2003 fest, dass eine gleichentags durchgeführte computertomographische Untersuchung des Schädels der Beschwerdeführerin normale Befunde, insbesondere keinen Nachweis einer intracraniellen Hämorrhagie oder einer cerebralen Kontusion ergeben habe (Urk. 13/M4).
4.5 Dr. med. E.___, Spezialarzt Psychiatrie, erwähnte in seinem Bericht vom 24. Mai 2004, dass die Beschwerdeführerin unter anderem unter anhaltenden Nacken-, Kopf-und Schulterschmerzen sowie Schwindel, Lärmempfindlichkeit, Sehstörungen, Ohrensausen, Schwächeanfällen, Hypertonie, einer deprimierten Stimmung, Reizbarkeit, Nervosität, Schuldgefühlen, Konzentrationsschwäche leide (Urk. 13/M5 S. 1). Unter antidepressiver Medikation sei es zu einer Abnahme der Schwächeanfälle gekommen (Urk. 13/M5 S. 2). Auf Grund der psychiatrischen Problematik bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 50 % (Urk. 13/M5 S. 3).
4.6 Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin speziell Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. August 2004 ein chronifiziertes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit diffuser Berührungsschmerzhaftigkeit ohne Hinweise auf strukturelle Schädigungen oder degenerative vorbestehende Veränderungen. Es handle sich um eine nicht näher spezifizierbare Symptomenpräsentation mit erheblichen histrioformen Elementen und wahrscheinlich mit sekundärem Krankheitsgewinn und fortgeschrittener physischer und psychischer Dekonditionierung (Urk. 13/M6 S. 2). Hinweise für eine richtunggebende somatisch-strukturelle Schädigung bestünden keine. Aus somatischen Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M6 S. 4).
4.7 Dr. D.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 24. September 2004, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren depressiven Entwicklung leide, und dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Anpassungsstörung bestehe (Urk. 13/M9).
4.8 Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 20. Januar 2005 die Diagnose einer Konversionsstörung und die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung mit leichter depressiver Begleitsymptomatik (Urk. 13/M10 S. 16). Es bestünden bei der Beschwerdeführerin depressive Symptome, welche jedoch nicht für die Stellung der Diagnose einer Major Depression ausreichten (Urk. 13/M10 S. 15). Auszuschliessen sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und diejenige einer Hirnschädigung. Mangels struktureller Läsionen sei das psychogene Beschwerdebild durch den Unfall nicht zu erklären (Urk. 13/M10 S. 16).
4.9 Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, stellte in ihrem Gutachten vom 26. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 13/M12 S. 8):
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung Essstörung paroxysmaler gutartiger Lagerungsschwindel. |