Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 20. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1935, arbeitete seit 1963 bei der A.___, B.___, als Industriemaler und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er sich am 7. August 2002 beim Ausrutschen auf einem Holzstück eine Verletzung am linken Bein zuzog (Urk. 8/1). Am 24. September 2002 verunfallte der Versicherte erneut, als er auf der Aussentreppe seiner Wohnung ausrutschte und sich am Finger, am Auge sowie am linken Knie verletzte (Urk. 8/13, Urk. 9/1). Die SUVA erbrachte bis am 30. November 2003 Taggeldleistungen (Urk. 8/38).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 30 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/52).
Die dagegen vom Versicherten am 15. Januar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 8/57) wies die SUVA am 19. April 2005 ab (Urk. 8/62 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 28. September 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.a-b). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Strittig ist einzig der von der Beschwerdegegnerin auf 30 % festgelegte Invaliditätsgrad. Im Hinblick auf die zugesprochene und beschwerdeweise nicht angefochtene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 12. Dezember 2003 in Rechtskraft (BGE 119 V 347).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente von 70 % damit, dass kein Anlass bestehe, von der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Oktober 2003 abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer jede vorwiegend sitzende beziehungsweise stehende Arbeit ohne Arbeiten in kauernder Stellung, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg durchführen könne. Ausserdem habe der Kreisarzt mit Stellungnahme vom 23. März 2004 an seiner Beurteilung festgehalten (Urk. 2 S. 5).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei ausschliesslich auf den nicht schlüssigen Bericht des Kreisarztes abgestellt worden, obwohl sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, in seinem Bericht zu anderen Schlüssen gelangt sei. Deshalb müsse eine weitere medizinische Abklärung stattfinden (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Die veraltete dorsale Luxation im proximalen Interphalangealgelenk (PIP) Ringfinger rechts wurde am 6. November 2002 mittels einer offenen Gelenksrevision operativ versorgt (Urk. 8/11).
Dr. C.___ hielt in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 3. April 2003 (Urk. 9/8) fest, dass die Operation günstig verlaufen und die Physiotherapie beendet worden sei. Die Behandlung dieser Verletzung könne abgeschlossen werden, zumal mit einer spontanen Besserung der Beweglichkeit der Fingergelenke zu rechnen sei (Urk. 9/8).
3.2 Anlässlich der präoperativen Eintrittsuntersuchung des Beschwerdeführers am 14. April 2003 im Zusammenhang mit der Quadrizepssehnenruptur links vom 7. August 2002 stellte sich laut Austrittsbericht von Dr. med. D.___, Co-Chefarzt, und Dr. med. E.___, Spital Bülach, vom 14. April 2003 (Urk. 8/31) heraus, dass eine Verbesserung der aktuellen Beweglichkeit des Kniegelenkes nach einem operativen Eingriff nicht gewährleistet werden könne. Der Beschwerdeführer sei mit den täglichen Verrichtungen uneingeschränkt erfolgreich und benötige lediglich zur Sicherheit einen Stock. In Anbetracht des sich im Ruhestand befindenden Beschwerdeführers werde auf eine risikoreiche Operation verzichtet, womit dieser einverstanden sei.
3.3 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 10. September 2003 (Urk. 8/34) fest, dass die Quadrizepssehnenruptur und die Handverletzung den Beschwerdeführer noch immer deutlich einschränkten. Wegen Schwäche im linken Bein könne er ohne Stock weder gehen noch lange stehen, und an der rechten Hand sei der Faustschluss nicht vollständig möglich und die Kraft deutlich reduziert.
In seinem bisherigen Tätigkeitsbereich sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar, ebenso wenig könne er anderweitig beschäftigt werden, weshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
3.4 Kreisarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, berichtete über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 2003 und hielt in seiner Beurteilung fest, dass Fingerverletzungen normalerweise zwei Jahre bis zur Ausheilung bräuchten und beim Beschwerdeführer mit einer vollen Restitutio ad integrum gerechnet werden könne (Urk. 8/35 S. 2). Ausserdem komme der Beschwerdeführer mit seiner Behinderung am linken Oberschenkel im Alltag gut zurecht (Urk. 8/35 S. 3).
An eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den angestammten Beruf eines Industriemalers sei mit dieser Verletzung, selbst wenn er noch im mittleren Lebensalter wäre, nicht mehr zu denken. Hingegen könnte der Beschwerdeführer trotz dieser Verletzung jede vorwiegend sitzende beziehungsweise stehende Arbeit, ohne Arbeiten in kauernder Stellung und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg durchführen (Urk. 8/35 S. 3).
3.5 Am 23. März 2004 hielt Dr. F.___ an seiner gestützt auf die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 2003 gemachten Beurteilung fest (Urk. 8/61).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen zweier Stürze mit Quadrizepssehnenruptur links und einer dorsalen Luxation im PIP des rechten Ringfingers leidet (Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/31, Urk. 8/34). Während die operative Behandlung der Fingerverletzung günstig verlaufen sei und mit einer vollen Restitutio ad integrum gerechnet werden könne, wurde angesichts dessen, dass eine Verbesserung der Beweglichkeit des Kniegelenks nach einer Operation nicht gewährleistet werden könne, auf die risikoreiche Operation der Quadrizepssehnenruptur im Einverständnis des Beschwerdeführers verzichtet (Urk. 8/31, Urk. 8/35 S. 2, Urk. 9/8).
Des Weiteren steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Industriemaler nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/34, Urk. 8/35 S. 3).
4.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 10. September 2003 (Urk. 8/34) geltend, dass er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und eine neutrale Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen sei (Urk. 1 S. 2 f.).
Im Gegensatz zu Dr. F.___, der in seinem Abschlussbericht vom 15. Oktober 2003 (Urk. 8/35) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, jede vorwiegend sitzende beziehungsweise stehende Arbeit, ohne Arbeiten in kauernder Stellung und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg zu verrichten (Urk. 8/35, Urk. 8/61), attestierte Dr. C.___ nicht nur für den bisherigen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für anderweitige Beschäftigungen (Urk. 8/34).
Diese Beurteilung durch Dr. C.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. So ist bereits dem Austrittsbericht des Spitals Bülach vom 14. April 2003 (Urk. 8/31) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die täglichen Verrichtungen erfolgreich und uneingeschränkt zu bewältigen im Stande sei und den Stock lediglich zur Sicherheit benötige, was insofern mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt, als dieser anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 2003 angab, aus Angst, wegen der kleinsten Unebenheit zu Fall zu kommen, an einem Stock zu gehen; zu Hause gehe er ohne Stock (Urk. 8/35 S. 1). Daraus folgt in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 3), dass der Beschwerdeführer den Stock nicht vorwiegend zum längeren Stehen oder Gehen benötigt, sondern für die zusätzliche Sicherheit beim Laufen ausserhalb der eigenen Wohnung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die unpräzise Feststellung durch Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer wegen der Schwäche im linken Bein ohne Stock nicht gehen oder lange stehen könne (Urk. 8/34), als wenig überzeugend.
Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage ist, trotz seiner Beschwerden im linken Bein seinen Haushalt selbständig und uneingeschränkt zu bewältigen, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Verrichtung stehender oder sitzender Arbeiten im Bereich des Möglichen liegt, zumal weder im Bericht von Dr. F.___ noch im Austrittsbericht des Spitals Bülach eine Unmöglichkeit, solche Arbeiten zu verrichten, erwähnt wird.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme beim Aufstehen lassen sich mit der Quadrizepssehnenruptur und der damit im Zusammenhang stehenden Schwäche der Muskulatur nachvollziehbar erklären (Urk. 8/61), während jedoch seine bereits nach kürzerem Sitzen auftretenden Schmerzen (Urk. 1 S. 3) in den medizinischen Akten keine Erklärung finden.
Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich Dr. C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin als Interessenvertreter des Beschwerdeführers bezeichnete (Urk. 8/27), weshalb seine Berichte entsprechend zurückhaltend zu würdigen sind. Hingegen erweist sich die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. F.___ im Oktober 2003, die zudem auf eigenen Untersuchungen und Befunden basiert, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der geklagten Beschwerden abgegeben wurde, als einleuchtend und überzeugend.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ (Urk. 8/35) abzustellen ist, wonach dem Beschwerdeführer jede vorwiegend sitzende beziehungsweise stehende Arbeit, ohne Arbeiten in kauernder Stellung und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg zuzumuten ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) und dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine umfassende und neutrale Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 3), folglich nicht zu entsprechen.
5.
5.1 Es ist unter den Parteien unbestritten, dass Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades in den Fällen, in denen der Versicherte nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, diejenigen Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, zur Anwendung kommt (Urk. 1, Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer war bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2003 68-jährig und im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 19. April 2005 knapp 70 Jahre alt. Einerseits ist bereits aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass er nach dem Unfall altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt, anderseits bestehen nach Lage der Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Alter des Beschwerdeführers auch erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Insofern ist auf ein Telefonat mit Herrn G.___ der A.___ zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer, wäre der Unfall nicht passiert, noch maximal bis Ende 2003 weiterbeschäftigt worden wäre (Urk. 8/44). Unter diesen Umständen und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 V 418 sind die sachlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV zu bejahen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 84'500.-- aus (Urk. 8/49 S. 3). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich aufgrund der Akten (Urk. 8/48) als zutreffend, so dass davon auszugehen ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2003 von Männern im Durchschnitt aller Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 5'493.-- (LSE 2002, S. 43, Tabelle TA1, Total, Niveau 3), mithin im Jahr Fr. 65916.-- (Fr. 5'493.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 86 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 68'717.-- (Fr. 65'916.-- : 40 x 41,7). Damit ist bei einer Vollzeitbeschäftigung von einem Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 68'717.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,5 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft, 5/2006 S. 87 Tabelle B10.2 lit. G, H) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2003 von Fr. 69'748.-- (Fr. 68'717.-- x 1,015).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. F.___ vom 15. Oktober 2003 zwar fähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollzeitlich zu versehen (Urk. 8/35 S. 3), doch kann er aufgrund seiner Behinderung am linken Oberschenkel nur für vorwiegend sitzende beziehungsweise stehende Arbeit, ohne Arbeiten in kauernder Stellung und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Tragen von schweren Lasten über 5 kg eingesetzt werden, weshalb er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit Mitbewerbern ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist. Das wirkt sich auf das Lohnniveau aus (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesem Lohnnachteil wird mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei einer Vollzeitbeschäftigung nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'286.-- (Fr. 69'748.-- x 0,85).
5.4 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 84'500.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 59'286.-- ergibt ein Einkommenseinbusse von Fr. 25'214.--, was einer Erwerbseinbusse von 29,84 %, mithin gerundet 30 %, entspricht.
Damit erweist sich die Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).