Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00232
UV.2005.00232

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 6. Dezember 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) C.___ für die verbleibenden Folgen des am 25. Oktober 2002 mit dem Auto in A.___ (B.___) erlittenen Selbstunfalles eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen (Urk. 10/68).
         Die Einsprache vom 22. Februar 2005 (Urk. 10/76) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 ab (Urk. 10/93 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 12. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von bis zu 50 % (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2005 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. November 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung.
         Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
1.2     Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3     Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, im Weiteren, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dass sie sich hiefür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruches letztlich Sache der Verwaltung, im Streitfall des Gerichts, und nicht der medizinischen Fachperson ist.

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Integritätsschadens, aus dem sich die Integritätsentschädigung im Sinne der Art. 24 f. UVG ableitet.
2.2     Der Beschwerdeführer hat am 25. Oktober 2002 mit dem Auto in A.___ (B.___) einen Selbstunfall erlitten und sich dabei eine Kontusion/Distorsion der Brustwirbelsäule und des linken Hemithoraxes sowie insbesondere eine partielle Rotatorenmanschettenruptur zugezogen (Urk. 10/3).
Zur Bemessung des Integritätsschadens für die verbleibenden Beschwerden an der rechten Schulter hat die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 23. Dezember 2004 abgestellt (vgl. Urk. 10/57). Dieser ging von einer erheblichen Belastungs- und mässigen Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit aktiver Abduktion/Elevation 160° respektive 170° und nachgewiesener leichter Impingement-Situation aus.
Diese Einschränkungen verglich er gemäss Tabelle 1.2 „Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten“ mit einer Periarthrosis humeroscapularis in mässiger Form oder einer bis 30° über der Horizontalen beweglichen Schulter, welche Funktionsstörungen beide einem Integritätsschaden von 10 % zuzuordnen sind. Dr. D.___ bezeichnete die Beweglichkeit als günstiger als in der Tabelle angegeben, aber die Funktion sei im Rahmen der angegebenen Werte erheblich, dauerhaft, nachvollzieh- und reproduzierbar eingeschränkt. Unter Berücksichtigung einer möglichen späteren Verschlimmerung sei eine Einordnung bei 10 % gerechtfertigt (Urk. 10/57).
         Auf diese Einschätzung ist ohne weiteres abzustellen, zumal sie nicht im Widerspruch steht zu andern medizinischen Stellungnahmen, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der angegebenen Beschwerden erstellt wurde und auf einer umfassenden Untersuchung vom 23. Dezember 2004 beruht (vgl. Bericht vom 5. Januar 2005, Urk. 10/61). Im gestützt darauf ergangenen Bericht führte Dr. D.___ hinsichtlich der rechten Schulter aus, die Ab-/Adduktion seien 30° (passiv 10°), die Elevation/Retroversion 20° (passiv 10°), die Rotation am hängenden Arm 15° und am abduzierten Arm 10° eingeschränkt (Urk. 10/61 S. 3-4).
2.3     Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 28. April 2005 von anhaltenden Schmerzen nach zwei Schulteroperationen bei Status nach Supraspinatussehnenruptur. Die Schmerzen nähmen überall zu und überdies habe sich eine zunehmende Depression entwickelt (Urk. 10/92/3.2).
         Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), untersuchte den Beschwerdeführer auf Zuweisung durch Dr. E.___ und stellte am 18. Mai 2005 folgende Diagnosen (Urk. 10/87):
- Zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit geringgradiger Periarthropathia humero scapularis (PHS) rechts bei
- Status nach Schultertrauma rechts bei Autounfall am 25. Oktober 2002 mit
- operativem Eingriff Schulter rechts am 21. Januar 2003 und Reopera- tion bei Beschwerdepersistenz am 22. Januar 2004
- Verdacht auf Symptomausweitung und Somatisation sowie depressive Entwicklung
- Anamnestisch arterielle Hypertonie
         Dazu führte Dr. F.___ aus, es bestehe hauptsächlich ein zervikospondylogenes Syndrom beidseits bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance, rechtsbetont. Im Bereiche der rechten Schulter mit einem Status nach zweimaliger Operation konnte Dr. F.___ nur geringgradige pathologische Befunde erheben, nämlich ein leicht positives Jobe-Zeichen und resistive Schmerzen für Aussenrotation in Abduktion und Innenrotation. Es könne höchstens eine leichte muskuläre Atrophie von Supraspinatus und Infraspinatus nachgewiesen werden, dagegen sei der Impingement-Test negativ. Abduktion und Elevation seien jeweils dolent um 10° eingeschränkt, während er eine freie Aussenrotation mit Endphasenschmerz ohne Schwäche feststellte. Aufgrund von Anamnese und Befund äusserte Dr. F.___ einen starken Verdacht auf Symptomausweitung und Somatisation (Urk. 10/87).
         Am 17. Mai und 1./2. Juni 2005 wurde im __spital X. ___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt, welche den zuletzt geäusserten Verdacht bestärkte. Bei gestellter Diagnose (vgl. Urk. 10/88 S. 1 und S. 5) schlossen die Gutachter, die klinische Untersuchung der rechten Schulter sei aufgrund von Schmerzangaben und Schonverhalten des rechten Armes/Schulter nicht abschliessend zu beurteilen. Das arbeitsbezogen funktionelle Problem könne aufgrund der ausgeprägten Selbstlimitierung nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer zeige bei den Tests im Wesentlichen eine ungenügende Leistungsbereitschaft und eine deutliche Selbstlimitierung. Die demonstrierte Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit; es sei indes davon auszugehen, dass das tatsächliche funktionelle Niveau deutlich höher liege (Urk. 10/88 S. 4).
         In Bezug auf die rechte Schulter hielten die Gutachter im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Dr. F.___ fest, es bestehe ein leicht verminderter Jobe-Test, eine passiv freie Beweglichkeit der rechten Schulter, wobei die Aussenrotation rechts leicht eingeschränkt sei. Die aktive Elevation und Abduktion seien nur verlangsamt und unter Schmerzangaben im Oberarmbereich möglich, Nacken- und Schürzengriff seien nur eingeschränkt möglich, während die Kraftprüfung nicht konklusiv beurteilbar war (Urk. 10/88 S. 5 unten).  
2.4     Bei Funktionsstörungen der Schulter besteht gemäss Tabelle 1.2 bei einer Beweglichkeit bloss bis zur Horizontalen ein Integritätsschaden von 15 % und bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen, das heisst bis 120°, ein solcher von 10 %. Eine Periarthrosis humeroscapularis ist abgestuft in 0 % (leichte Form), 10 % (mässige Form) und 25 % (schwere Form).
Der den Integritätsschaden beurteilende Kreisarzt hat zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Beweglichkeit bis 30° über der Horizontalen beziehungsweise eine mässige Periarthrosis humeroscapularis (PHS) angenommen, was in Anbetracht der an der rechten Schulter von allen befassten Ärzten übereinstimmend erhobenen Befunde nicht zu beanstanden ist. Die PHS wird als geringgradig bezeichnet (Urk. 10/87), was bestenfalls als mässig im Sinne von Tabelle 1.2 betrachtet werden kann. Aufgrund der dargelegten, übereinstimmenden Arztberichte kann auch nicht angenommen werden, dass die medizinisch ausgewiesene Einschränkung der Beweglichkeit weniger als 30° über der Horizontalen liegt, was eine über 10 % liegende Integritätseinbusse rechtfertigen würde, denn die Beweglichkeit liegt aus ärztlicher Sicht durchwegs über 120° (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
Die Darstellung des Beschwerdeführers, sein Arm sei gebrauchsunfähig, was gemäss Tabelle einem Integritätsschaden von 50 % entsprechen würde, erweist sich aufgrund der dargestellten Aktenlage und selbst nach Einsicht in das angerufene Zeugnis von Dr. E.___ vom 9. Dezember 2004 als offensichtlich aktenwidrig. Denn darin ist von schmerzhaft verminderter Beweglichkeit sowie von Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit die Rede (Urk. 10/76/3), was zweifellos nicht mit der Gebrauchsunfähigkeit des Arms gleichgesetzt werden kann. Ebenso wenig ist den dargelegten medizinischen Akten ein Ausfall des Armes oberhalb des Ellenbogens zu entnehmen, so dass sich die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als vollständig unbegründet erweisen. Schliesslich hat Dr. D.___ entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung (vgl. Urk. 1 S. 5) auch einer zukünftigen möglichen Verschlechterung bereits Rechnung getragen (vgl. Urk. 10/57).
         Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
Zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass seine Beschwerde als an der Grenze zur Mutwilligkeit liegend zu betrachten ist, deren Überschreitung nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, die Kostenpflicht nach sich ziehen würde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).