UV.2005.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene S.___ war seit 1. August 2000 als LKW-Chauffeur bei der L.___ angestellt und bei der SUVA im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 28. November 2001 vertrat er sich beim Aussteigen aus der Führerkabine seines Lastwagens den linken Fuss (vgl. Urk. 14/1, Urk. 14/15).
         In der Folge wurde er im Spital M.___ hospitalisiert, wo eine Bimalleolarfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links diagnostiziert und noch am Unfalltag eine Platten-Osteosynthese durchgeführt wurde (vgl. Urk. 14/2, Urk. 14/5). Nachdem die Stellschraube am 23. Januar 2002 (vgl. Urk. 14/7 S. 3) und die Platten am 28. Januar 2003 (vgl. Urk. 14/18) entfernt worden waren, klagte der Versicherte weiterhin über starke Schmerzen im linken Fuss, den er seit dem Unfall nicht mehr voll belastete. Nach weiteren Untersuchungen, Therapien und insgesamt drei Rehabilitationsaufenthalten hielten die Ärzte der Rehaklinik N.___ im Austrittsbericht vom 18. November 2004 fest, dass weitere medizinische Massnahmen zu keiner Besserung des Zustandes des Versicherten führen würden. Dieser sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (vgl. Urk. 14/56 S. 2 und S. 4).
         Am 18. November 2004 teilte die SUVA, die seit dem Unfall vom 28. November 2001 Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbrachte hatte, dem Versicherten mit, dass sie den Fall abschliesse, wobei sie die Kosten für die zur Medikamentenabgabe erforderlichen drei bis vier Arztbesuche pro Jahr und für die notwendige Schuhversorgung weiterhin übernehme. Um dem mittlerweile arbeitslosen Versicherten die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu erleichtern, erfolge die Einstellung der Taggeldleistungen erst per 1. Februar 2005, ein allfälliger Anspruch auf eine Rente beziehungsweise eine Integritätsentschädigung werde noch geprüft (Urk. 14/59). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dagegen opponiert hatte (Urk. 14/62), erliess die SUVA am 29. Dezember 2004 eine Verfügung (Urk. 14/67), gegen welche der Beschwerdeführer am 6. Januar 2005 Einsprache erheben liess (Urk. 14/70).
         Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 14/85) sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente, basierend auf einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 18 %, und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Die Progrès Versicherungen AG, bei welcher S.___ krankenversichert war, zogen ihre am 12. Mai 2005 vorsorglich gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 14/87) am 8. Juni 2005 zurück (Urk. 14/95). Die vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 14/93) und dessen am 6. Januar 2005 gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 14/70) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/97) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung.
         Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 hatte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten wegen langdauernder Krankheit ab 28. November 2002 eine bis 31. Januar 2005 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 14/99).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Poststempel vom 13. Juli 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als dass die Rente und die IE leidensangepasst angemessen erhöht werden.
 2.    Der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
 3.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA."
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
         Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 15) wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.  
         Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV werden voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen.
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2.      
2.1     Ihren Entscheid betreffend Grad der Erwerbsunfähigkeit respektive Höhe des Rentenanspruchs begründete die SUVA - unter Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 18. November 2004 (Urk. 14/56) - im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die psychischen Beschwerden wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus und stünden ohnehin in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2001 (Urk. 2 S. 4 f.). Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und die IV keine Eingliederungsmassnahmen geplant habe, sei der Rentenbeginn mit Einstellung der Heilbehandlung und der Taggeldleistungen gegeben (Urk. 2 S. 3). Betreffend Integritätsentschädigung wies die SUVA darauf hin, dass deren Höhe sich aus Tabelle 5 zur Skala der Integritätsentschädigungen im Anhang 3 zur UVV ergebe und diesbezüglich im Übrigen zugunsten des Beschwerdeführers von einer beginnenden bis mässigen Arthrose ausgegangen worden sei und nicht von einer - laut Bericht der Universitätsklinik P.___ vom 14. Dezember 2004 - nur leichtgradigen OSG-Arthrose (Urk. 2 S. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er in einer leichten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei, wobei diesbezüglich noch Eingliederungsabklärungen und -versuche erforderlich seien. Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung sei sodann zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerden im Zusammenhang mit der Fehlhaltung beziehungsweise Fehlbelastung, die wegen der Fussbeschwerden bestünden, in Zukunft noch weiter verschlimmern würden (Urk. 1 S. 4 f.).

3.
3.1     Beim Unfall vom 28. November 2001 zog sich der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht des Spitals M.___ vom 13. Dezember 2001 eine Bimalleolarfraktur des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) zu. Die radiologischen Untersuchungen ergaben eine Absprengung des Volkmann'schen Dreiecks sowie eine hohe Weber B-Fraktur. Der Beschwerdeführer wurde noch am Unfalltag von Dr. med. A.___, Oberarzt, operiert, wobei eine Platten-Osteosynthese durchgeführt wurde. Die Mobilisierung an Gehstöcken wurde als problemlos bezeichnet, nach der Entfernung der Stellschraube in acht Wochen sei wieder eine volle Belastung möglich (Urk. 14/5). Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 28. November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. B.___, Assistenzarzt Chirurgie, vom 21. Dezember 2001, Urk. 14/2).
3.2     Am 5. März 2002 diagnostizierten die Ärzte des Spitals M.___, Dr. med. C.___ und PD Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie, unklare persistierende Schmerzen und eine Belastungsunfähigkeit bei Status nach Platten- und Stellschraubenosteosynthese bei einer Malleolarfraktur Typ C mit zusätzlichem Ausriss eines Volkmann'schen Dreiecks links. Seit der Stellschraubenentfernung am 23. Januar 2002 wäre wieder eine Vollbelastung erlaubt gewesen, der ziemlich schmerzgeplagte Patient gehe aber weiterhin an Stöcken. Die Belastung des Fusses sei schmerzbedingt absolut nicht möglich. Eine knöcherne Ursache für den schlechten postoperativen Verlauf sei nicht festzustellen. Auch wenn die typischen klinischen Zeichen fehlten, sei gut möglich, dass der Patient unter einer Algodystrophie leide (Urk. 14/7 S. 3 f.).
3.3     Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik N.___ vom 8. Mai 2002 bis 3. Juli 2002 hielten die Ärzte im Austrittsbericht vom 12. Juli 2002 fest, dass die Beschwerden am linken OSG seit dem Unfall in annähernd unveränderter Form persistierten. Eine Stockentwöhnung sei nicht gelungen. Als letzte therapeutische Option werde die Durchführung einer Cortisonstosstherapie durch den Hausarzt empfohlen. Es bestehe Verdacht auf eine aktivierte OSG-Arthrose. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/10).
3.4     Im Zwischenbericht vom 1. November 2002 gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an, die Cortisonstossbehandlung sei ohne Effekt geblieben. Der Beschwerdeführer brauche weiterhin Gehstöcke; es bestehe eine deutliche Belastungsintoleranz (Urk. 14/14).
3.5     Wegen Verdachts auf eine Allergie auf das Implantatmaterial wurde am 28. Januar 2003 im Spital M.___ eine Plattenentfernung durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht vom 7. Februar 2003 könne und solle der Beschwerdeführer sein linkes Bein nun wieder voll belasten (Urk. 14/18). Eine Kernspintomographie des linken Rückfusses vom 10. Februar 2003 zeigte eine Läsion in der distalen, gelenksnahen Tibia beim OSG, welche einer granulationsgefüllten Höhle entspreche. Diese enthalte einen Sequester. Das lateral der Fibula gelegene signalintensive Areal sei als postoperativ entzündlich verändertes Gewebe zu interpretieren, das ein kleines Serom umgebe (vgl. Bericht Kantonsspital Z.___ vom 10. Februar 2002, Urk.14/25 S. 2). Im Bericht vom 13. August 2003 gaben die Ärzte des Spitals M.___ an, angesichts der Besserung der Schmerzsituation werde von einer Operation des Sequesters abgesehen; die Physiotherapie werde fortgesetzt (Urk. 14/26). Ein weiteres MRI des OSG links am 22. Oktober 2003 zeigte nebst dem Knochensequester eine Restfissur im Bereich des Volkmann'schen Dreiecks (Bericht Kantonsspital O.___ vom 23. Oktober 2003, Urk. 14/28).
3.6     Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2003 gaben die Ärzte der Rehaklinik N.___ an, sämtliche konservativen Therapien seien wirkungslos geblieben. Zu empfehlen sei eine operative Sequestrotomie sowie eine Anfrischung der Frakturränder; der Beschwerdeführer wolle mit dem Entscheid betreffend operativen Eingriff noch etwas zuwarten. Für die angegebenen Schmerzen bestehe ein kernspintomographisch nachweisbares Korrelat, dem Beschwerdeführer könne daher weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 14/31 S. 2 f.).
3.7     Dr. med. F.___, Co-Chefarzt Chirurgie Spital M.___, hielt in seinem Schreiben vom 23. März 2004 fest, der Patient habe anlässlich eines Kontrolltermims im Dezember 2003 angegeben, eine Gewichtsreduktion von 23 kg erzielt zu haben; durch die Physiotherapie sei eine deutliche Schmerzreduktion eingetreten. Der Patient habe gehofft, durch eine weitere Reduktion des aktuellen Gewichts von 102 kg in zwei bis drei Monaten ohne Stöcke gehen und die Arbeit wieder aufnehmen zu können. Dr. F.___ ging rund drei Monate nach dem fraglichen Kontrolltermin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auf die Stockentlastung verzichte und die Arbeit wieder aufgenommen habe (Urk. 14/37).
3.8 Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ den Beschwerdeführer am 15. April 2004 untersucht hatte, gab er in seinem Bericht vom 20. April 2004 an, das Gewicht des Patienten habe sich nicht weiter reduziert, sondern sei wieder auf 106 kg angestiegen. Zu einer Verbesserung der Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk sei es trotz dreimonatiger Physiotherapie nicht gekommen. Die aktuellen Befunde würden den vor einem Jahren erhobenen entsprechen. Der Patient habe weiterhin einen Spitzfuss auf der linken Seite und zeige sich unfähig, den linken Fuss voll zu belasten. Er weise eine massive Verdeutlichungstendenz auf. Eine operative Exploration sei daher notwenig, obwohl angesichts der Chronifizierung der Schmerzen ein gutes Operationsresultat sehr fraglich sei. Sofern die Ärzte des Spitals M.___ die Operation nicht für sinnvoll hielten, müsse der Patient an die Fusssprechstunde der Universitätsklinik P.___ überwiesen werden (Urk. 14/39 S. 2 f.).
3.9     Die Ärzte der Universitätsklinik P.___ hielten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 17. August 2004 in der Fusssprechstunde untersucht hatten, fest, ein Arthro-CT habe im dorsalen Segment des OSG eine Arthrose gezeigt. Der Patient habe eine leichte Besserung der Problematik angegeben und erhalte nun einen orthopädischen Schuh mit Abrollhilfe und Fersenpuffer. Er habe bereits 26 kg abgenommen; es werde ihm zu einer weiteren Gewichtsreduktion geraten. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Derzeit sei eine Indikation zum operativen Vorgehen nicht gegeben; der Patient solle sich in vier Monaten zur weiteren Abklärung vorstellen (Urk. 14/47).
3.10   Nach einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik N.___ vom 29. September 2004 bis 27. Oktober 2004 hielten Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, im Austrittsbericht vom 18. November 2004 fest, knapp drei Jahre posttraumatisch bestehe eine Arthrose im dorsalen Segment des oberen Sprunggelenks. Klinisch bestünden Restbeschwerden am linken OSG mit aktiv eingeschränktem Bewegungsumfang für Plantarflexion und Dorsalextension sowie belastungsabhängige, sehr stark präsentierte Schmerzen. Der Patient gehe seit dem Unfall unverändert mit zwei Stöcken, wobei das Treppensteigen sowohl abwärts als auch aufwärts alternieren gut möglich sei. Auch die Abrollung des linken Fusses werde trotz Teilbelastung gut durchgeführt. Nicht restlos erklärbar seien die als sehr stark angegebene Druckdolenz über den beiden Malleoli beziehungsweise über dem angrenzenden OSG sowie die starken Schmerzen bei passiver Dorsalextension und bei Versuch, die Bewegungen im USG passiv durchzuführen (Urk. 14/56 S. 2).
         Bei den vom Patienten angegebenen Gefühlsstörungen an beiden Händen sei durchaus vorstellbar, dass es sich um eine periphere Medianus-Druckneuropathie (durch ständiges Tragen von Gehstöcken) als pathophysiologischen Auslösemechanismus handle. Für die Ausbreitung der angegebenen Dysästhesien über das Medianusgebiet hinaus auf sämtliche Fingerstrahlen könne allerdings kein anatomisches Korrelat gefunden werden (Urk. 14/56 S. 2 f.).
         In einer psychiatrischen konsiliarischen Untersuchung sei eine dysthyme Stimmungslage bei dysfunktionalem Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in allen Aktivitäten im Sinne einer Symptomausweitung festgestellt worden (Urk. 14/56 S. 3).
         Im Physiotherapieprogramm sei die anvisierte Stockentwöhnung nicht gelungen. Physiotherapeutische Fortschritte seien erst möglich, wenn der Patient selber so weit sei, den Fuss stärker belasten zu wollen (Urk. 14/56 S. 3). Auch mit orthopädischen Schuhen habe subjektiv keine Linderung der Beschwerden erreicht werden können. Subjektiv sei der Patient überzeugt, durch Verminderung des Gewichts eine bessere Belastbarkeit des Fusses erzielen zu können. Allerdings sei eine Belastungssteigerung, obwohl der Patient sein Gewicht während des stationären Aufenthaltes um 14 kg habe reduzieren können, nicht gelungen (Urk. 14/56 S. 3).
         Das arbeitsrelevante Problem betreffe den linken Fuss, bei dem als Unfallfolge eine nur mittels CT erfassbare posttraumatische Arthrose im dorsalen, nicht direkt in der Belastungszone liegenden Segment des OSG bestehe. Die Beschwerden des Patienten seien in ihrem Ausmass nicht objektivierbar. Im Weiteren bestehe eine leichte psychische Störung, die allerdings, da mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar, aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Medizinisch theoretisch seien dem Patienten leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Boden ohne Zwangsstellungen für den linken Fuss und ohne repetitives Treppen- und Leitersteigen ganztags zumutbar. Durch Fortführung der medizinischen Massnahmen sei keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erzielen (Urk. 14/56 S. 2 ff.).
3.11   Im Bericht vom 24. November 2004 stellte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Diagnose eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms mittelgradiger Ausprägung. Bei diesem Ausprägungsgrad könne eine operative Dekompression empfohlen werden. Da der Patient beim Gehen auf die Unterarmstöcke angewiesen sei, könne aber auch die konservative Therapie (Nachtlagerschienen und/oder Infiltrationen in den Karpalkanal) fortgesetzt werden (Urk. 14/76).
3.12   Die Ärzte der Universitätsklinik P.___ hielten nach einer erneuten Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2004 in ihrem Schreiben an SUVA-Arzt Dr. G.___ vom 14. Dezember 2004 fest, die belastungsabhängigen, linksseitigen Fussschmerzen bestünden nach wie vor. Die klinischen Untersuchungsbefunde könnten nicht konklusiv in Einklang gebracht werden mit den radiologischen Befunden. Die durchgeführte OSG-Infiltration habe nur für eine kurze Zeit eine Beschwerdelinderung von höchstens 20 bis 30 % gebracht. Empfohlen werde daher die Fortführung der konservativen Therapiemöglichkeiten mit Abwarten des Therapieeffektes der orthopädischen Serienschuhanpassung. Dem Patienten sei empfohlen worden, auf die Stockentlastung zu verzichten, den Fuss zunehmend voll zu belasten und den orthopädischen Serienschuh auch tagsüber zu Hause zu tragen. Betreffend das unklare Beschwerdebild mit möglicherweise neuropathischer Überlagerung würden die für die Schmerzsprechstunde der anästhäsiologischen Abteilung des Universitätsspitals Zürich zuständigen Ärzte den Beschwerdeführer für eine Beurteilung und Einleitung der Therapie aufbieten (Urk. 14/63).
3.13   Nach der ersten Schmerzsprechstunde am Universitätsspital Y.___ am 8. März 2005 hielt Dr. med. K.___, Oberärztin, in ihrem Bericht vom 14. März 2005 fest, der Patient leide unter chronifizierten Schmerzen mit möglicherweise neuropathischer Komponente. Da der Patient bereits in psychiatrischer Behandlung stehe und von einem Rheumatologen und einem Neurologen abgeklärt worden sei, würde er kaum von einer interdisziplinären Abklärung im Universitätsspital Zürich profitieren (Urk. 14/78).

4.
4.1     Im Streit liegen einerseits der Invaliditätsgrad und andererseits die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu prüfen ist.
         Die SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf den Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 18. November 2004 (Urk. 14/56). Die Beurteilung des unfallkausalen Gesundheitsschadens durch Dr. H.___ und Dr. I.___ leuchtet ohne weiteres ein, beruht auf eingehenden Untersuchungen einschliesslich einer psychosomatischen Abklärung (Urk. 14/57) und erfolgte unter Berücksichtigung sowohl der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 14/56 S. 5 ff.) als auch der geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 14/56 S. 7). Da die festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zudem nachvollziehbar begründet ist (vgl. Urk. 14/56 S. 2 ff.), kann grundsätzlich auf den Austrittsbericht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der behandelnde Arzt halte in einer leichten Tätigkeit maximal einen Leistungsumfang von 50 % für vorstellbar, vermag nicht zu überzeugen. Ein entsprechender Arztbericht des - vom Beschwerdeführer weder in der Einsprache vom Juni 2005 (Urk. 14/93) noch in der Beschwerde vom Juli 2005 (Urk. 1) namentlich genannten - "behandelnden Arztes", der dies bestätigen würde, ist nicht vorhanden. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Gründe dafür genannt, weshalb er in einer angepassten Tätigkeit nur in reduziertem Umfang arbeitsfähig sein soll (vgl. Urk. 1 S. 5).
         Dass nebst den Beschwerden im Zusammenhang mit der Arthrose im linken Fuss (vgl. Urk. 14/56 S. 3) noch weitere unfallbedingte Gesundheitsstörungen - insbesondere die diagnostizierte psychische Störung (vgl. Urk. 14/56 S. 3) - für das Ausmass der Arbeitsfähigkeit relevant seien, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Auch geht aus keinem der zitierten Arztberichte hervor, dass die Beschwerden im linken Fuss einen Leistungsumfang von 100 % verunmöglichen würden.
         Der (adipöse) Beschwerdeführer selbst war früher davon ausgegangen, dass ihm die Arbeitsaufnahme - offenbar in vollem Leistungsumfang - möglich sei, sobald er den Fuss nach einer Gewichtsreduktion wieder besser belasten könne. Eine nicht unbeachtliche Gewichtsreduktion brachte allerdings subjektiv keine Besserung (vgl. Urk. 14/37, Urk. 14/39 S. 2, Urk. 14/47, Urk. 14/57 S. 2, Urk. 14/63 S. 1, Urk. 14/78). Aus verschiedenen Arztberichten geht aber hervor, dass die Fussschmerzen des Beschwerdeführers nicht derart stark sind, dass sie eine grössere Belastung verunmöglichen würden. So nahm Dr. F.___ in seinem Bericht vom 23. März 2004 - fälschlicherweise - an, dass der Beschwerdeführer mittlerweile keine Stöcke mehr benütze und wieder arbeite (vgl. Urk. 14/37). Auch wurde im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden beziehungsweise der Fussbelastung und Stockentwöhnung auf eine Verdeutlichungstendenz (Bericht Kreisarzt Dr. G.___ vom 20. April 2004, Urk. 14/39) beziehungsweise einen mangelnden Willen des Beschwerdeführers (Austrittsbericht Rehaklinik N.___ vom 18. November 2004, Urk. 14/56 S. 3) hingewiesen. Die Ärzte der Universitätsklinik P.___ waren schliesslich der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine volle Fussbelastung respektive ein vollständiger Verzicht auf die Stockentlastung an sich möglich wäre (vgl. Bericht vom 14. Dezember 2004, Urk. 14/63). Auch aus den weiteren medizinischen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beschwerden, die gegen eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit sprechen würden.
         Mit der Beschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf Tätigkeiten, die auf ebenem Boden und ohne Zwangsstellungen für den linken Fuss und ohne repetitives Treppen- und Leitersteigen möglich sind (vgl. Urk. 14/56 S. 2), haben die Ärzte der Rehaklinik N.___ der unfallbedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit angemessen Rechnung getragen.
         Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) hätte die SUVA vor ihrem Entscheid nicht noch die Ergebnisse von Eingliederungsabklärungen beziehungsweise -versuchen abwarten müssen, ergab doch ihre entsprechende Anfrage bei der IV, dass diese keine beruflichen Massnahmen durchführen werde (vgl. Urk. 14/82).
         Es ergibt sich daher, dass die SUVA zu Recht gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 18. November 2004 (Urk. 14/56) per 1. Februar 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.
4.2     Zu prüfen ist sodann die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs. Die SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf Dokumente über Arbeitsplätze (DAP), welche das erzielbare Einkommen in - gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik N.___ vom 18. November 2004 (Urk. 14/56) - noch zumutbaren konkreten Arbeitstätigkeiten ausweisen (vgl. BGE 129 V 472). Dabei ermittelte sie aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben (vgl. Urk. 14/83) ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 49'300.-- für das Jahr 2005. Die SUVA stellte dabei auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nrn. 4765, 5487, 7708, 8318 und 8856; vgl. Urk. 14/83) ab, gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Sowohl die Anwendung von DAP zur Festsetzung des Invalideneinkommens als auch die grundsätzliche Zumutbarkeit der entsprechenden Verweisungstätigkeiten blieben denn auch unbestritten. Das Valideneinkommen bezifferte die SUVA aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberfirma für das Jahr 2005 mit Fr. 60'000.-- (vgl. Urk. 14/58, Urk. 14/73). Aus dem Vergleich der beiden Einkommen, deren Höhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, ermittelte die SUVA eine Erwerbseinbusse von rund 18 % (Urk. 14/85 S. 1 f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
4.3     Zu prüfen bleibt die Höhe der von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung.
         Der Beschwerdeführer leidet unfallbedingt unter einer als leichtgradig zu qualifizierenden Arthrose des oberen Sprunggelenks (vgl. Bericht Universitätsklinik P.___ vom 14. Dezember 2004, Urk. 14/63). Die SUVA stützte sich bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. Urk. 14/71), der zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer beginnenden bis mässigen Arthrose ausging, was nach SUVA-Tabelle 5 eine Integritätseinbusse von 7.5 % ergab (Urk. 7/97 S. 6).
         Dass sich die Arthrose in Zukunft laufend verschlechtern und die daraus resultierende Fehlbelastung zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen werde (vgl. Urk. 1), erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass eine solche Verschlechterung zwischen Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 14/85) und Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) eingetreten wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und es gibt auch in den medizinischen Akten keine Hinweise dafür. Zudem wurde einer allfälligen Verschlimmerung bereits mit der Beurteilung der Arthrose als beginnend bis mässig statt als leichtgradig - was gemäss SUVA-Tabelle 5 keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung geben würde - Rechnung getragen. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seinen linken Fuss in Zukunft wieder stärker belasten und auf die Stockentlastung verzichten wird, was ihm gemäss den medizinischen Akten möglich wäre. Damit entfielen fehlbelastungsbedingte Beschwerden gänzlich. Es braucht daher nicht von vornherein mit einer künftigen Verschlimmerung gerechnet zu werden.
         Laut Feinrastertabelle 5.2 der Integritätsentschädigung gemäss UVG bewirkt eine mässige OSG-Arthrose einen Integritätsschaden von 5 - 15 %. Aufgrund des Gesagten erscheint die Festsetzung der Integritätsentschädigung auf 7.5 % als durchaus angemessen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 (Urk. 2) sowohl betreffend Höhe der zugesprochenen Invalidenrente als auch betreffend Höhe der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).