UV.2005.00234

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 26. April 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1940, arbeitete immer als Gipser, seit 1964 für die Firma A.___ (Urk. 8/21, Urk. 8/56 S. 2). Er war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 9. März 1999 stürzte der Versicherte auf einer Baustelle über ein Kabel und verletzte sich beim Versuch, den Sturz abzufangen, an der rechten Schulter. In der Folge wurde eine Schulterdistorsion mit Partialruptur der Supraspinatussehne diagnostiziert (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/9-10). Die Schulterbeschwerden rechts persistierten bei eingeschränkter Schulterbeweglichkeit (Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/63 S. 3). Ein weiterer Unfall am 11. August 2002 führte zu einer Daumenverletzung mit Nagelbettbeteiligung rechts (Urk. 8/22 S. 1 und S. 3). Seit dem Konkurs der A.___ im Jahre 2002 ist der Versicherte arbeitslos (Urk. 8/21, Urk. 8/22 S. 1, Urk. 8/29, Urk. 8/36/2, Urk. 8/63 S. 1).
         Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, kam gestützt auf seine Abschlussuntersuchung vom 24. Januar 2003 zum Schluss, dass dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei. Die Höhe der Integritätseinbusse aufgrund der Schulterbeschwerden beurteilte er mit 10 % (Urk. 8/22 S. 3 f., Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 beziehungsweise vom 19. Februar 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 8/26, Urk. 8/27). In der gegen diese Verfügung gerichteten Einsprache vom 24. März 2003 (Urk. 8/37), ergänzt durch das Schreiben vom 28. Juli 2003 (Urk. 8/59/1), liess der Versicherte eine Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 50 % verlangen (Urk. 8/59/1 S. 2). In der Folge liess die SUVA den Versicherten erneut kreisärztlich untersuchen. Dabei kam SUVA-Kreisarzt-Stellvertreter Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Arztbericht vom 21. August 2003 zum Schluss, dass eine Integritätseinbusse von 15 % bestehe (Urk. 8/63 S. 3). Im Anschluss an die Besprechung zwischen der SUVA und dem Versicherten vom 8. September 2003 (Urk. 8/64) wies der Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 darauf hin, dass für die Invaliditätsbemessung auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen und der Integritätsschaden mit mindestens 25 % zu beziffern sei (Urk. 8/66/1). Mit Verfügung vom 18. November 2003 hob die SUVA die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2003 (richtig: 19. Februar 2003; vgl. Urk. 8/26 und 8/27) auf und erachtete damit die Einsprache vom 24. März 2003 als formlos erledigt. Sodann hielt die SUVA fest, dass der Versicherte gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % Anspruch auf eine Invalidenrente habe und dass die Integritätseinbusse 15 % betrage (Urk. 8/77). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/92), ergänzt durch das Schreiben vom 27. Januar 2004 (Urk. 8/98), Einsprache, welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. April 2005 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, mit Eingabe vom 13. Juli 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
         "  1.    Der Einspracheentscheid vom 13. April 2005 sei aufzuheben und die Be-                schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen             aus der Unfallversicherung zu erbringen; insbesondere sei dem Ver-                      sicherten mit Wirkung ab 1. April 2003 eine volle Rente der Unfallver-                  sicherung zu erbringen und ihm eine angemessene Integritätsentschädi-          gung von mindestens 25 % auszurichten.
            2.    Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessen-               den Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
                   Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 7). In der Replik vom 21. Oktober 2005 (Urk. 12) und der Duplik vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 11. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

3.       Am 28. Februar 2003 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 3/4 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Begehren um berufliche Massnahmen sowie um eine Invalidenrente ab (Urk. 8/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2004 Einsprache (Urk. 8/99). Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 wurde dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 3/4-5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3     Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
1.4     Aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Sozialversicherung folgt, dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen; Art. 16 ATSG). Da der Unfallversicherer bei der Invaliditätsbemessung indessen regelmässig weder die unfallfremden invalidisierenden Faktoren noch die zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehörenden bevorstehenden oder laufenden beruflichen Eingliederungsbemühungen berücksichtigt, kommt dem von ihm festgelegten Invaliditätsgrad kein Vorrang zu (BGE 119 V 471 Erw. 3; RKUV 1995 Nr. U 220 S. 108 in fine).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind hinsichtlich der Invaliditätsbemessung Abweichungen indessen nicht zum vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad auch zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (vgl. BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3, 126 V 292 Erw. 2b, 112 V 175 f. Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 402 S. 391; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a).

2.      
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.2     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

3.
3.1     Die SUVA hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2005 (Urk. 2), ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 (Urk. 7) sowie in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2005 (Urk. 15) fest, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 32 % resultiere. Die SUVA sei nicht an die Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle gebunden. Schliesslich sei der Integritätsschaden mit 15 % zu beziffern.
         Der Beschwerdeführer machte hingegen geltend, er sei auch in leidensangepasster Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig. Die Restarbeitsfähigkeit sei ausserdem nicht mehr verwertbar. Zudem sei die Invaliditätsbemessung nicht richtig vorgenommen worden. Schliesslich liege ein Integritätsschaden von mindestens 20 % vor (Urk. 1 S. 6 - S. 11, Urk. 12 S. 2 ff.).
         Es ergibt sich aus den Akten und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Sturzes mit Läsion diverser Binnenstrukturen des rechten Schultergelenkes und jetzt an einer persistierenden Schmerzsymptomatik sowie an einem Status nach Weichteilverletzung des rechten Daumenendgliedes mit Nagelbettbeteiligung leidet (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/22 S. 1, Urk. 8/51 S. 1, Urk. 8/63 S. 2 f.). Weiter geht aus den Akten hervor und ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3, Urk. 8/63 S. 1, Urk. 8/68 S. 2, Urk. 8/77 S. 3).
         Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit, die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie die Invaliditätsbemessung. Dabei strittig und zu prüfen ist die Frage der Bindungswirkung zwischen den Sozialversicherern wie auch die Höhe der Integritätsentschädigung.
3.2     In der ärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA vom 24. Januar 2003 hielt der SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit fest, dass dem Beschwerdeführer keine Überkopfarbeiten mehr zumutbar seien und alle Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen im Schultergelenk einhergingen, zu vermeiden seien. Das Tragen von Lasten über 15 kg sowie das Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen seien ebenfalls ungünstig. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zuzumuten. Von Seiten der Daumenverletzung sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ein voller Arbeitseinsatz zumutbar (Urk. 8/22 S. 3 f.).
         Gemäss dem Arztbericht des Spitals D.___ vom 2. Mai 2003 besteht aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk, ohne Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen (Urk. 8/51 S. 4).
         Im Arztbericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2003 führte Dr. C.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich aus, dass die Funktion der Schulter eingeschränkt und diese für Arbeiten auf Kopfniveau und Tragen von Lasten nur beschränkt einsetzbar sei. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts, der Bewegungsumfang erscheine aber noch recht akzeptabel (Urk. 8/63 S. 3).
         Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, nahm in seinem letzten Arztbericht vom 19. Juli 2004 (Urk. 8/103) nicht mehr Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit. Er führte indessen aus, dass sich die Schmerzen infolge von Akupunktursitzungen verbessert hätten und eine kurzdauernde Verschlimmerung auf eine Gartenarbeit zurückzuführen sei (Urk. 8/103). In seinem Arztbericht vom 21. Juli 2003 hatte Dr. E.___ noch erklärt, dass nur schon leichte Hausarbeiten oder Arbeiten im Garten dem Beschwerdeführer erhebliche Schmerzen bereiten würden (Urk. 8/59/2). Schliesslich ist Dr. E.___s früherem Arztbericht vom 8. April 2003 zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer seit 1. Januar 2003 auch für leichtere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte. Im Sinne eines Arbeitsversuches werde er den Beschwerdeführer jedoch ab 10. April 2003 zu 100 % arbeitsfähig schreiben für leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten mit vermehrtem Einsatz der Schulter, ohne Tragen schwerer Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten mit Vibrationen (Urk. 8/47). In seiner Überweisung vom 28. März 2003 verwies Dr. E.___ weitgehend auf die kreisärztliche Beurteilung (Urk. 8/40). Auch aus dem ersten Arztbericht von Dr. E.___ vom 22. Februar 2003 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer als Gipser und im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/28).
3.3     Insbesondere aus Dr. E.___s Arztberichten neueren Datums kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - nicht geschlossen werden, dass er auch in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Vielmehr ist gestützt auf die übereinstimmende Einschätzung von Dr. B.___, dem Spital D.___ sowie Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk, ohne Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/22 S. 3, Urk. 8/51 S. 4; vgl. Urk. 8/63 S. 3). Zum einen stützen sich deren Einschätzungen auf eingehende Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf objektive Befunde (Urk. 8/22 S. 2 f., Urk. 8/51, Urk. 8/63), womit die Schlussfolgerungen nachvollziehbar werden, im Gegensatz zu den nicht in gleicher Weise nachvollziehbaren Angaben von Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/89). Zum anderen kann die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schmerzzunahme in der Schulter schon bei leichter Hausarbeit, beim Autofahren sowie in der Nacht (Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 2) nicht dazu führen, dass von der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit abgewichen wird. Insbesondere da es sich aus den Akten ergibt, dass die Schmerzzunahmen auf Gartenarbeit beziehungsweise mehrtägiges Aufhängen von Vorhängen zurückzuführen war (Urk. 8/103, Urk. 8/20 S. 2), wobei diese Tätigkeiten nicht als leicht zu qualifizieren sind bzw. Überkopfarbeiten darstellen, die zu vermeiden sind. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass das Auto des Beschwerdeführers über keine Automatik und keine Servolenkung verfügt (Urk. 8/63 S. 2), weshalb auch hier nicht von einer dem Leiden angepassten Aktivität ausgegangen werden kann.
         Da der Beschwerdeführer, wie oben erwähnt, verschiedentlich untersucht wurde und sich in Bezug auf die Befunde und grundsätzlich auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine widersprüchlichen Angaben ergeben, erscheinen - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6, Urk. 12 S. 3) - keine weiteren Abklärungen als nötig.
3.4     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk, ohne Tragen von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, eine allfällige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im April 2003 sei er bereits knapp 63 Jahre alt gewesen. Da er nicht mehr als Gipser arbeiten könne, müsse er eine leichte Tätigkeit ausserhalb der Baubranche als Ungelernter suchen. Kein Arbeitgeber würde einen körperlich beeinträchtigten ehemaligen Gipser zwei Jahre vor der Pensionierung in einer völlig neuen Branche einarbeiten und einstellen. Art. 28 Abs. 4 UVV komme nicht zur Anwendung (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 12 S. 3 f.).
4.2     Es ist unter den Parteien unbestritten, dass Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades in den Fällen, in denen der Versicherte nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, diejenigen Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, nicht zur Anwendung kommt (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 7 S. 5, Urk. 12 S. 3).
         Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren und das vorgerückte Alter im Bereich von rund 60 Jahren bei Rentenbeginn (BGE 122 V 419 Erw. 1b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war bei Rentenbeginn am 1. April 2003 knapp 63 Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 13. April 2005 knapp 65 Jahre alt. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Faktor Alter beziehungsweise der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den unfallbedingten Ursachen der Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt. Art. 28 Abs. 4 UVV kommt demnach nicht zur Anwendung (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 3b in fine und 432 Erw. 6d/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2005 in Sachen K., U 156/04).
4.3     Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. März 2005 in Sachen K., U 156/04, Erw. 8.3, mit Hinweisen).
4.4     Wie erwähnt, war der Beschwerdeführer bei Rentenbeginn am 1. April 2003 knapp 63 Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 13. April 2005 knapp 65 Jahre alt. Die ihm verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich zwei Jahre. Der Beschwerdeführer ist gelernter Gipser und war ausschliesslich in diesem Beruf tätig (Urk. 8/56 S. 2, Urk. 8/63 S. 2).
         Aufgrund seiner Leiden sind dem Beschwerdeführer nunmehr noch Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne häufige Rotationsbewegungen im Schultergelenk, ohne Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Arbeiten mit vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen zumutbar (vgl. Erw. 3.4). Die SUVA führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 aus, es stünden ihm diverse Tätigkeiten offen, in denen er sein Fachwissen anwenden könne, wie beispielsweise als Verkäufer von Bauprodukten, Berater auf dem Baustoffmarkt oder Kundenberater in der Gipserbranche (Urk. 7 S. 6). Zwar erfüllen diese Tätigkeiten zum Teil die Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit. Für die erwähnten Tätigkeiten sind jedoch nicht nur Fachwissen im Bereich von Materialien und Bearbeitungstechniken sondern auch verkaufsspezifische, kundenbezogene Qualitäten (beispielsweise ein entsprechender mündlicher und schriftlicher Ausdruck, Verhandlungsgeschick, organisatorische Fähigkeiten etc.) erforderlich, welche in spezifischen Ausbildungen angeeignet werden müssen. Realistischerweise ist kaum ein potenzieller Arbeitgeber bereit, einen Versicherten im Alter des Beschwerdeführers einzustellen und ihm die entsprechenden Fertigkeiten noch beizubringen, auch wenn ein ausgeglichener Arbeitsmarkt angenommen wird. Somit kann der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll- oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Auch hiefür müsste er aber einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an Anpassungsfähigkeit aufbringen.
         Werden diese persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts gegenüber gestellt, kommt man zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr gefunden hätte, der ihn für eine geeignete, leichte leidensangepasste Tätigkeit eingestellt hätte, insbesondere da er kurz vor seiner Pensionierung stand und somit bereits kurz nach der Einarbeitung wieder ausgetreten wäre. Die dem Beschwerdeführer verbliebene Resterwerbsfähigkeit wird somit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Ist die Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die zum Anspruch auf eine volle Rente führt (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.1, sowie vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 4d).
4.5     Da somit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. April 2003 vorliegt, hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine volle Rente der Unfallversicherung. Bei diesem Ausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zur Invaliditätsbemessung und zur Frage der Bindungswirkung von Entscheiden verschiedener Sozialversicherer.

5.      
5.1     Die SUVA hielt fest, dass der von Dr. C.___ mit 15 % bezifferte Integritätsschaden nicht zu beanstanden sei, da nicht mehr nur von einer mittleren, sondern von einer schwereren Arthrose ausgegangen werden müsse (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 7 f., Urk. 15 S. 4).
         Dahingegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass aus den Ausführungen von Dr. C.___ hervorgehe, dass sich der festgestellte Befund verschlimmern werde. Eine "schwerere" Arthrose liege näher bei einer schweren als bei einer mittleren Form. Beim jetzigen Zustand sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %, unter Berücksichtigung der noch eintretenden Verschlimmerung eine solche von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 11, Urk. 12 S. 6).
5.2     In seinem Arztbericht vom 21. Juli 2003 führte Dr. E.___ aus, dass durch den Schaden an der Schulter sowie die Daumenverletzung mit definitiver Schädigung des Nagelbetts und bleibender eingeschränkter Funktionalität des Daumengrundgelenks quasi eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität entstanden sei. Da diese Gebrauchsunfähigkeit gemäss den Tabellen der SUVA für Integritätsschäden dem Verlust gleichgestellt sei, sei von einem Integritätsschaden von 50 % auszugehen (Urk. 8/59/2).
         In Bezug auf die Integritätsentschädigung hielt Dr. C.___ in seinem Arztbericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. August 2003 fest, dass entgegen der Einschätzung von Dr. B.___ vom 24. Januar 2003 nicht mehr nur von einer mittleren, sondern schon von einer schwereren Arthrose ausgegangen werden könne. In Anbetracht der doch erheblichen Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter und der nicht unbeträchtlichen Funktionsminderung der rechten oberen Extremität durch dieses chronische Leiden sei ein Integritätsschaden von 15 % gerechtfertigt (Urk. 8/63 S. 3).
         Dr. B.___ schliesslich führte in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. Januar 2003 auf, dass an der rechten, dominanten Schulter posttraumatisch eine mässige Form der Periarthrosis humeroscapularis (PHS) für den Supraspinatus und Subscapularis bestehe. Die Elevation nach vorn sei um 25°, seitlich um 30° eingeschränkt. Daraus ergebe sich eine Integritätsentschädigung von 10 % (Urk. 8/23).
5.3     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der durch den Unfall erlittenen dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung hat (vgl. Erw. 2).
         In seiner Beschwerde und Duplik machte der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, dass bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auch die Daumenverletzung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 8/90 S. 2), womit dieser Punkt unbestritten ist (Urk. 1 S. 11, Urk. 7 S. 7, Urk. 12 S. 6). Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Daumenverletzung zufrieden und der Daumen seit einer Nagelspornentfernung kein Problem mehr sei (Urk. 8/63 S. 1). Die Daumenverletzung ist daher bei der Beurteilung des Integritätsschadens nicht zu beachten. Somit kann der Einschätzung von Dr. E.___ nicht gefolgt werden, wonach die Schulter- zusammen mit der Daumenverletzung zu einer quasi völligen Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität und mithin zu einem Integritätsverlust von 50 % führe (Urk. 8/59/2).
         Tabelle 1 der Integritätsentschädigung gemäss UVG betreffend Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten sieht für eine mässige Form der Periarthrosis humeroscapularis eine 10%ige, für eine schwere Form eine 25%ige Entschädigung vor. Gemäss Tabelle 5 (Integritätsschäden bei Arthrosen) besteht sodann bei einer schweren Omarthrose eine Entschädigung zwischen 10 % und 25 %. Dr. C.___ begründet einen Integritätsschaden von 15 % damit, dass nicht mehr nur von einer mittleren, sondern schon von einer schwereren Arthrose auszugehen sei. Zudem bestehe eine doch erhebliche Schmerzhaftigkeit der rechten Schulter sowie eine nicht unbeträchtliche Funktionsminderung der rechten oberen Extremität durch dieses chronische Leiden (Urk. 8/63 S. 3). Der Ermessensentscheid der SUVA gestützt auf die medizinischen Ausführungen von Dr. C.___ ist nicht zu beanstanden, zumal unbestrittenermassen keine schwere Form der Arthrose vorliegt und sich eine Integritätsentschädigung von 15 % im Rahmen der Tabellenwerte befindet. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Leiden - wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 12 S. 6) - verschlimmert, vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Schmerzen dank Akupunktur abnahmen und sie somit einer Verbesserung zugänglich sind (Urk. 8/103).
5.4     Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 %.

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in Bezug auf die Invalidenrente gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat (vgl. Erw. 4). In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist die Beschwerde jedoch abzuweisen (vgl. Erw. 5).

7.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind gestützt auf diese Bestimmung und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen bezüglich der Rente durchgedrungen. Demzufolge ist eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 13. April 2005 dahingehend geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2003 Anspruch auf eine Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Sammelstiftung___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).