Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
Eberle Kämpfen Bösiger Theiler
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1954, arbeitet seit März 1981 als Bauarbeiter bei der A.___ AG in B.___ (vgl. Urk. 8/1) und ist dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 6. August 2004 war er auf seiner Heimreise aus den Ferien in Italien mit seinem Renault Laguna V 6 in einen Auffahrunfall verwickelt (vgl. zum Unfallhergang Urk. 8/24). Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, diagnostizierte am 9. August 2004 ein HWS-Distorsionstrauma und schrieb Z.___ bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/1). Vom 6. September bis 24. September 2004 wurde der Versicherte im D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (Urk. 8/27) und danach zur Rehabilitation in die F.___ überwiesen (Aufenthalt vom 6. Oktober bis 3. November 2004, Urk. 8/17-19). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/32/1) teilte sie Z.___ mit, dass die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 13. Februar 2005 eingestellt würden. Die dagegen durch die P.___ erhobene Einsprache vom 16. März 2005 (Urk. 8/33) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) ab, soweit sie darauf eintrat, nachdem sie zwischenzeitlich einen zusätzlichen ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 17. März 2005 an Dr. C.___ als Orientierungskopie erhalten hatte (Urk. 8/35).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid liess Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix am 15. Juli 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen rückwirkend per 13. Februar 2005 wieder aufzunehmen und die Taggelder rückwirkend per Unfalldatum unter Einbezug des Nebeneinkommens des Beschwerdeführers bei der Peter Alber AG neu zu berechnen und zu bezahlen.
2.2 Nachdem die SUVA mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2005 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weiterführende Leistungen durch die Unfallversicherung im Form von Taggeld und Übernahme der Heilungskosten nach dem 13. Februar 2005. Über die Höhe und Berechnung des Taggeldes spricht sich die Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/32/1) nicht aus. Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren auf die Rüge bezüglich der Höhe des ausgerichteten Taggeldes nicht eingetreten, weshalb die massliche Festsetzung desselben auch nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes bildet. Auf das Rechtsbegehren, die Taggelder seien rückwirkend unter Einbezug des Nebeneinkommens neu zu berechnen und ebenfalls zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage, mithin das Vorliegen einer Tatbestandsgesamtheit, liegen nicht vor. Zu prüfen ist lediglich, ob das Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin als rechtmässig zu qualifizieren ist, was bejaht werden muss, da die massliche Höhe der Taggelder auch im Einspracheverfahren nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes war.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht über den 13. Februar 2005 hinaus mit der Begründung, für die heute noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr organische Unfallfolgen ursächlich verantwortlich, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen Beschwerden sei nicht mindestens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 2 und 7).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), auch die heute noch bestehenden gesundheitlichen Probleme seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es werde explizit bestritten, dass die Beschwerden nicht organische Unfallfolgen, sondern lediglich "Schmerzverarbeitungsstörungen" darstellen würden. Beim Unfall vom 6. August 2004 handle es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu schweren Fällen. Der Schaden an den Fahrzeugen sei erheblich gewesen. Klar falsch und aktenwidrig sei, dass sich der Beschwerdeführer erst am dritten Tag nach dem Unfall in ärztliche Behandlung begeben haben soll. Die Verletzungen seien schwer, die Dauer der ärztlichen Behandlung ungewöhnlich lang. Er sei auch zum heutigen Zeitpunkt noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
3.
3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verunfallte am 6. August 2004 mit seinem Auto kurz vor Chiasso, Italien. Am Fahrzeug entstand dabei ein Totalschaden am Heck von Fr. 4'700.-- (Urk. 8/23). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge die Fahrt bis zum Gotthard-Tunnel selber fortsetzen (Urk. 8/24). Am 9. August 2004 (also - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - erst drei Tage nach dem Unfall, vgl. Urk. 1 S. 3) begab er sich in ärztliche Behandlung bei Dr. C.___, welcher ein HWS-Distorsionstrauma diagnostizierte und Analgetika sowie ambulante Physiotherapie verordnete (Urk. 8/1). Wegen Therapieresistenz überwies er den Beschwerdeführer per 6. September 2004 ins D.___ Zürich, wo ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung bei leichtgradiger Diskusprotrusion C6/7 ohne Einengung des Spinalkanals, bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. August 2004 und einer primären AC-Gelenksarthrose beidseits diagnostiziert wurden (Urk. 8/27). Dabei führten die Ärzte aus, insgesamt beurteilten sie die Beschwerden im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung bei nur leichtgradigen degenerativen HWS-Veränderungen und einem kürzlich erlittenen HWS-Distorsionstrauma. Aus rheumatologisch-morphologischer Sicht bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer nicht wieder dem Arbeitsprozess zuzuführen. Dies sollte im Sinne eines Workhardening (stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit) geschehen. Vorgängig werde der Beschwerdeführer für einen Vorstellungstermin an der F.___ angemeldet. Dort sollte auch eine psychosomatische Behandlung ermöglicht werden.
4.2 Im Austrittsbericht vom 16. November 2004 (Urk. 8/18) diagnostizierten die Ärzte der F.___ ein HWS-Distorsionstrauma bei Vorzustand (Diskopathie C5/6, MR HWS 19.08.2003) sowie eine laut Akten bestehende Schmerzverarbeitungsstörung. Es bestünden wenig ausgeprägte, depressive Symptome, schwer abgrenzbar wegen der erheblichen Überlagerungen durch Symptomausweitungsverhalten mit zum Teil grotesken Beschwerdeangaben, nach ICD-10 am ehesten zu codieren als Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F 43.25 (Urk. 8/19).
5. Im vorliegenden Fall ist es fraglich, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den geklagten Beschwerden zu bejahen ist. Entgegen seinen Vorbringen hat sich der Beschwerdeführer erst am dritten Tag nach dem Unfall in ärztliche Behandlung bei Dr. C.___ begeben (Urk. 8/1), wobei der Arzt ein HWS-Schleudertrauma und eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfalldatum diagnostiziert hatte. Für die Zeit kurz nach dem Unfall besteht somit kein Nachweis für das mit einem Schleudertrauma typisch einhergehende Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden, zumal blosse Klagen über diffuse Beschwerden für den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs keineswegs genügen. Auch aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 17. März 2005 (Urk. 8/35) lassen sich in dieser Hinsicht keine weiteren Angaben entnehmen, zumal der Arzt den Beschwerdeführer erstmals am 14. März 2005 untersucht hat und offensichtlich von einem falschen Unfallhergang, insbesondere von unrichtigen Geschwindigkeiten (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2005, Urk. 8/24, und das Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 18. Januar 2005, Urk. 8/23), auszugehen scheint. Zudem ist zu vermuten, dass Dr. E.___ nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2003 wegen Schulter-/Armbeschwerden rechtsbetont sowie Nackenschmerzen mehrfach in ambulanter Behandlung stand, allerdings ohne Verbesserung der Schmerzsymptomatik (Urk. 8/27). Im Ergebnis kann die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang jedoch offen gelassen werden, da eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter Berufung auf das Fehlen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, wie sich im Folgenden zeigen wird.
6.
6.1 Sowohl aus dem Bericht des D.___ (Urk. 8/27) wie auch aus den Berichten der F.___ (Urk. 8/17-19) zeigt sich in klarer Weise, dass beim Beschwerdeführer die somatischen Folgen des HWS-Distorsionstraumas nach kürzester Zeit in den Hintergrund getreten sind und die diagnostizierte Schmerzverarbeitungsstörung das Beschwerdebild vordergründig beeinflusst hat. So wurde bereits anlässlich der Hospitalisation im September 2004 festgestellt, dass die gesamte Kernmuskulatur sowie die Reflexe der oberen Extremitäten unauffällig seien und aus rheumatologisch-morphologischer Sicht kein Grund bestehe, den Beschwerdeführer nicht wieder dem Arbeitsprozess zuzuführen (Urk. 8/27). Bereits im Herbst 2004 wurde denn auch ein Symptomausweitungsverhalten festgestellt und die allenfalls bestehenden Einschränkungen auf die festgestellte Anpassungsstörung zurückgeführt (Urk. 8/18). Auch Dr. E.___ empfahl in seinem Bericht vom 17. März 2005 (Urk. 8/35) lediglich die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung, währenddem er eine Therapie der cervicocephalen Schmerzen als eher schwierig beurteilte und auf die grosse Anzahl Physiotherapien hinwies, die alle ohne namhafte Wirkung geblieben seien. Das zum Schleudertrauma der HWS gehörende typische Beschwerdebild ist somit im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik schon nach kurzer Zeit gänzlich in den Hintergrund getreten, weshalb die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien zu beurteilen ist.
6.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat Auffahrunfälle und ähnliche Ereignisse im Rahmen der für die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Einteilung wiederholt als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen qualifiziert (Entscheid des EVG vom 28. Mai 2001 in Sachen F., U 426/00, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall gilt dazu noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat (Urk. 8/24), dass er vor dem letzten Tunnel vor der Grenze bei Chiasso anhalten musste und der nachfolgende Personenwagen in sein stehendes Fahrzeug fuhr. Die Schäden an seinem Fahrzeug erschöpften sich denn auch in einem eingedrückten Heck, was einer Weiterfahrt jedoch nicht im Wege stand. Der Auffahrunfall ist daher auch nicht als besonders schwerwiegend anzusehen. Selbst wenn man aber von einem mittelschweren Unfall ausgehen wollte, so wäre die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt wären.
6.3 Aufgrund der gesamten Umstände muss dem Unfall eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen und das Vorliegen von dramatischen Begleitumständen verneint werden. Keine der beteiligten Personen erlitt schwere Verletzungen, und der Beschwerdeführer und seine Familie konnten ihre Fahrt nach Hause fortsetzen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dauerbeschwerden und der langsam voranschreitende Heilungsverlauf lassen sich aufgrund der Arztberichte höchstens in Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung erklären, wobei auch das Symptomausweitungsverhalten zu berücksichtigen ist, welches eine abschliessende Beurteilung der psychischen Problematik massgeblich erschwert. Auch bewegt sich die Dauer der Behandlung der effektiv natürlich-kausalen Unfallfolgen im Rahmen des Üblichen. Anzeichen für eine Fehlbehandlung dieser Unfallfolgen sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte des D.___ bereits in ihrem Bericht vom 28. September 2004 (Urk. 8/27) darauf hinwiesen, dass aus rheumatologisch-morphologischer Sicht kein Grund bestehe, den Beschwerdeführer nicht wieder dem Arbeitsprozess zuzuführen. Eine allfällig fortbestehende attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher auf die in diesem Zusammenhang nicht relevante psychische Beeinträchtigung zurückzuführen. Es ist somit weder von einer längerdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen noch davon, dass es dem Beschwerdeführer medizinisch nicht möglich gewesen wäre, spätestens nach der Rehabilitation wieder eine Arbeit aufzunehmen. Damit ist aber keines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Selbst wenn man den Unfall vom 6. August 2004 als mittelschwer qualifizieren würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang somit abschliessend zu verneinen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 22. Februar 2005 (Urk. 8/32/4) noch von Unfallfolgen ausgeht, zumal die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang eine Rechtsfrage darstellt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 13. Februar 2005 zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Rochaix
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Groupe Mutuel, Rue Caroline 9, 1003 Lausanne (Versicherten Nr. 408304)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).