UV.2005.00237
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 29. Juni 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1951, stürzte am 6. Juli 2004 während eines Aufenthalts in A.___ auf einer Treppe. Mit Unfallmeldung vom 9. August 2004 informierte die Arbeitslosenkasse GBI die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher die seit Oktober 2003 arbeitslose M.___ obligatorisch unfallversichert ist, über das Geschehen und erwähnte eine Quetschung am linken Fuss und am Rücken (Urk. 7/1). Gemäss Unfallmeldung wurde die Erstbehandlung durch Dr. med. B.___ übernommen. Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin, untersuchte die Versicherte am 3. August 2004 (Urk. 7/2). Nach Erstellung von Röntgenaufnahmen des Beckens und der Lendenwirbelsäule im L.___ vom selben Tag (Urk. 7/1.2) und einer Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) im Medizinisch-Radiodiagnostischen Institut an der I.___ vom 22. September 2004 (Urk. 7/1.3) diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004 ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom links bei einer Diskushernie L3/4 links. Er schrieb die Versicherte seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische Behandlung (Urk. 7/2, 7/3, 7/7, 7/9).
Am 9. November 2004 unterzog sich die Versicherte einer ambulanten rheumatologischen Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des O.___ (Urk. 7/10). Vom 5. Januar bis 2. Februar 2005 wurde sie im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik F.___ interdisziplinär abgeklärt (vgl. Austrittsbericht vom 2. Februar 2005, Urk. 7/16, und psychosomatische Beurteilung vom 12. Januar 2005, Urk. 7/15).
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie gemäss Beurteilung der Rehaklinik F.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, weshalb die Leistungen eingestellt würden. Zur Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess würden die Taggelder noch bis 28. Februar 2005 erbracht, hernach jedoch ebenfalls eingestellt. Falls sie sich wegen der Unfallfolgen erneut in ärztliche Behandlung begeben müsse, stehe ihr jederzeit das Rückfallmelderecht zu (Urk. 7/17). Die Einsprache der Versicherten vom 10. März 2005 mit dem Antrag auf Erbringung der vollen Versicherungsleistungen und Klärung des Rentenanspruchs und des Anspruchs auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/21) wies die Suva mit Entscheid vom 18. April 2005 ab und hielt an der Einstellung der Taggeldleistungen fest (Urk. 2 = Urk. 7/24).
2. Dagegen liess M.___ am 18. Juli 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, dass die Suva zur Erbringung der Versicherungsleistungen zu verpflichten sei. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 12. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Einen nach Beschwerdeerhebung eingegangenen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie und Computer-Tomographie, vom 29. Juli 2005 legte sie den Akten bei (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 29. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte infolge des Unfalls vom 6. Juli 2004 ab 1. März 2005 weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und die Beschwerdegegnerin hierfür Leistungen zu erbringen hat, wobei Gegenstand des angefochtenen Entscheides lediglich der Anspruch auf Taggelder, nicht aber derjenige auf Übernahme der Heilkosten bildet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass aufgrund der Berichte des O.___ vom 11. November 2004 (Urk. 7/10) und der Rehaklinik F.___ vom 2. Februar 2005 (Urk. 7/16) wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin auszugehen sei (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen dagegen halten, dass sie sich bei dem Sturz starke Verletzungen am linken Bein, an der Wirbelsäule und am Kopf zugezogen habe. Ärztliche Untersuchungen hätten starke Kopfschmerzen mit Gleichgewichtsstörungen, Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit aufgezeigt. Ausserdem leide sie an somatischen Beschwerden (linkes Bein, Hüftgelenk, Wirbelsäule). Die psychischen Leiden wie Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Desorientierung und Ängste, welche auf die Kopfverletzung zurückzuführen seien, seien von der Beschwerdegegnerin ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2004, dass sich die Versicherte nach dem Sturz auf den Rücken am 6. Juli 2004 in Spitalbehandlung in A.___ begeben habe. Gestützt auf seine Untersuchung und die von ihm veranlassten bildgebenden Verfahren stellte Dr. C.___ die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms links. Ossäre Läsionen schloss er aus, erwähnte jedoch eine Diskushernie L3/4 links. Die Versicherte zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS, Schmerzausstrahlungen ins linke Bein und eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen L2 - S1 (Urk. 7/2). Die Röntgenaufnahmen im Spital Limmattal vom 3. August 2004 ergaben unauffällige Verhältnisse im Bereich des Beckens. Die Aufnahmen der LWS zeigten eine leichte rechtskonvexe Skoliose und eine leicht akzentuierte Lendenlordose in der mittleren und unteren LWS. Daneben machten sie eine deutliche Spondylarthrose zwischen L4/5 mit sklerotischer Knochenstruktur im Anschluss an die Intervertebralgelenke und degenerativ verschmälerte, dazwischen liegende Bandscheiben sichtbar. Frische ossäre Läsionen wurden verneint (Urk. 7/1.2).
Die Beurteilung des MRI durch den Radiologen Dr. med. H.___ der I.___ vom 22. September 2004 lautete dahingehend, dass auf dem Niveau L3/4 eine flachbogige, medio-lateral linksseitige Diskushernie bestehe, welche wahrscheinlich den Abgang der Nervenwurzel L4 intraspinal linksseitig behindere, möglicherweise aber auch denjenigen L3 foraminal tangiere. Ausserdem zeige sich eine beginnende Diskopathie L4/5 und L5/S1, welche jedoch keine zusätzliche Kompression der Neurahmenstrukturen (gemeint wohl: neuralen Strukturen) verursache (Urk. 7/1.3).
2.3.2 Die Diagnose im Bericht des O.___ vom 11. November 2004 lautet wie folgt:
Lumbospondylogenes Syndrom links
- posttraumatisch aufgetreten
- Schmerzausweitung und Tendenz zur Generalisierung
- DD: Lumboradikuläres Syndrom L3 und L4 links
Anamnestisch wird erwähnt, dass die Versicherte während eines Ferienaufenthaltes in A.___ auf einer nassen Treppe auf den Rücken gestürzt sei. Unmittelbar anschliessend habe sie kaum Beschwerden gehabt. Innerhalb einer Woche habe sie über progrediente, deutlich limitierende Rückenschmerzen geklagt. Unter der nach der Rückkehr in die Schweiz vom Hausarzt in die Wege geleiteten analgetischen und physikalischen Therapie habe die Versicherte weiter über Schmerzen und zusätzlich neben einer Ausstrahlung ins linke Bein über eine solche ins rechte dorsalseits geklagt. Ausserdem habe sie nunmehr auch Schmerzen thorakal und zervikal verspürt. Anlässlich der Untersuchung vom 9. November 2004 habe sie über diffuse Dolenzen vor allem im lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung einerseits ins linke Bein lateral und anterior sowie ins rechte Bein dorsalseits bis zum Knie geklagt. Die Dolenzen hätten in der klinischen Untersuchung nicht ausgelöst werden können. Zusätzlich sei eine Sensibilitätsstörung der Dermatome L3 bis L5 und ein diskret verminderter Achillessehnenreflex (ASR) feststellbar gewesen.
Die zuständigen Ärzte reihten die erhobenen Befunde im Rahmen der oben angeführten Diagnose ein. Für ein radikuläres Syndrom gebe es keine sicheren Anhaltspunkte, insbesondere könne die von der Versicherten beschriebene Sensibilitätsstörung mit Überlappung der Dermatome L3 bis L5 auch im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms auftreten. Erschwerend für die Gesamtsituation kämen Kontextfaktoren wie die Arbeitslosigkeit der Versicherten hinzu.
Aus rheumatologischer Sicht erachteten die zuständigen Ärzte die Versicherte für die Arbeit als Kassiererin als voll arbeitsfähig (Urk. 7/10).
2.3.3 Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie leitende Ärztin der Rehaklinik F.___, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, stellten gestützt auf eine internistische und eine klinische Untersuchung eine neurologische und psychosomatische Abklärung und ein Assessment vom 7. Januar 2005 sowie die bisherigen medizinischen Akten folgende Diagnose (Urk. 7/16):
Unfall vom 6. Juli 2004: Auf nasser Steintreppe ausgerutscht, Rückenkontusion
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine links mehr als rechts
- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.2)
Gemäss Anamnese im Bericht zum psychosomatischen Konsilium vom 12. Januar 2005 erklärte die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang und der Erstbehandlung, dass sie auf der Treppe zum Spital, in welchem sie ihren Vater habe besuchen wollen, ausgerutscht und hinuntergestürzt sei. Sie könne sich nur noch erinnern, dass ihr linkes Bein geblutet habe und sie auf dem Rücken liegend von ihren Verwandten gestützt und sofort zu einem Arzt geführt worden sei. Dort habe sie Spritzen erhalten. Im Spital habe sie täglich Therapien und Spritzen erhalten und später anlässlich einer MRI-Untersuchung in der Schweiz erfahren, dass ein Nerv eingeklemmt sei. Auch der Nacken schmerze. Vor allem aber verunsichere sie die Kraftlosigkeit und die Gefühllosigkeit im linken Bein, welche zur Zeit etwas gebessert habe. Die Beurteilung der zuständigen Psychologin lies. phil. N.______ lautete dahingehend, dass die leistungsorientierte Versicherte auf die anhaltenden Schmerzen mit herabgesetzter Stimmung, Aktivitätsverlust, Verunsicherung, Schlafstörungen und Gedankenkreisen im Rahmen einer Anpassungsstörung leide. Es seien hypochondrisch anmutende Bewegungsängste aufgetreten. Die depressive Reaktion könne auf dem Hintergrund einer chronifizierten Schmerzsituation und damit verbundenen Einschränkungen in der Handlungsfähigkeit und Lebensplanung verstanden werden.
Der Verlust der Lebenspläne und auch die Sorge um die gesundheitliche Situation des Ehemannes würden sie belasten und verunsichern. In diesem Zusammenhang erkannte N.______ auch eine mögliche somatoforme Komponente. Im Zusammenhang mit den Schmerzen bestehe ein malaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in vielen Aktivitäten (Urk. 7/15).
Die klinische Eintrittsuntersuchung ergab in Bezug auf die Brust - und Lendenwirbelsäule im Wesentlichen Bewegungseinschränkungen von zirka 1/3 in alle Richtungen mit Schmerzangabe. Die Processi spinosi im Bereich der LWS seien druckdolent gewesen, die paravertebrale Muskulatur mässig verspannt. Die neurologische Abklärung zeigte symmetrische Muskeleigenreflexe mit leichter Abschwächung des Patellarsehnenreflexes (PSR). Der Achillessehnenreflex (ASR) sei beidseits nicht auslösbar gewesen. Daneben notierten die zuständigen Ärztinnen diffuse Sensibilitätsstörungen in den Dermatomen L3-L5 links. Beim Austritt zeigten sich die Befunde nur unwesentlich verändert. Ein Gangtest vom 7. Januar 2005 ergab eine maximale Gehstrecke während 3 Minuten von 139 Metern (Norm 350 Meter) und eine Gehgeschwindigkeit von 2,78 km/h.
In der zusammenfassenden, auf sämtlichen Untersuchungen basierenden Beurteilung hielten Dr. K.___ und Dr. J.___ fest, dass die arbeitsrelevanten Problembereiche in den Schmerzen in der LWS mit pseudoradikulärer Ausstrahlung und der Psyche bestünden. Aufgrund der objektivierbaren vorbestehenden degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose zwischen L4/5 und degenerativ verschmälerter Bandscheibenraum sowie Diskushernie L3/4) sei die Rückenbelastbarkeit leicht eingeschränkt. Dabei müsse aufgrund der psychischen Überlagerung mit Selbstlimitierung die Belastbarkeit überwiegend medizinisch-theoretisch geschätzt werden. Limitiert seien rückenbelastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten (repetitiv 5-7,5 kg, vereinzelt 10-12,5 kg zumutbar), limitiert seien ausserdem Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen (längeres Vorbeugen, Kauern, Knien). Eine Wechselbelastung zwischen Stehen, Gehen und Sitzen wäre günstig. Eine derartig angepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar. Die Versicherte sei theoretisch auf dem freien Arbeitsmarkt voll vermittelbar. Die Einschränkungen würden aus den degenerativen Veränderungen resultieren (Urk. 7/16).
2.3.4 Der Neurologe Dr. G.___ untersuchte die Versicherte erstmals am 21. Juni 2005. Er erkannte eine eindeutige Sensibilitätsstörung im Bereich L3 und L4 am linken Oberschenkel, keine sicheren Paresen, jedoch im Gegensatz zu den Befunden in F.___ und im E.___ (Urk. 7/16 S. 6 und 7/10 S. 2) einen positiven und blockierenden Lasègue links bei 30°, rechts bei 40°. Die Reflexe seien schwach auslösbar gewesen, Seitendifferenzen nicht sicher. Die Positionsversuche für die Beine einzeln seien wegen der Schmerzen nicht lange gehalten worden, für beide Beine zusammen seien sie wegen starker Schmerzen nicht durchführbar gewesen. Die HWS-Beweglichkeit sei überall wegen Muskelverspannungen cervical und im Bereich der Schulterregion sowie cervicothorakal zu 1/3 bis 1/4 eingeschränkt gewesen. Beim Erzählen der Anamnese habe ein depressives Zustandsbild mit Tränen bestanden. Im Vordergrund stehe jedoch ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom L3/4 radikulär links. Eine am 24. Juni 2005 durchgeführte Computertomographie (CT) der LWS interpretierte Dr. G.___ dahingehend, dass der CT-Befund Veränderungen auf Höhe L4/5 und L5/S1 mit intraforaminalen Protrusionen, eventuell subligamentären Diskushernien L5/S1 und L4/5 bei Osteochondrose und Vakuumphänomen dieser Bandscheiben sowie mit Forameneinengungen L4/5 und L5/S1 links lokalisiere. Eine Diskushernie L3/4 oder eine fokale Protrusion liege nicht vor, die Bandscheibe L2/3 sei normal konfiguriert. Es bestehe eine erhebliche Einengung des rechten Foramens L4/5 rechtslateral mit sklerosierender Osteochondrose/Spondylose.
Der Sturz vom 6. Juli 2004 habe offenbar unmittelbar zu einer Lumboischialgie links mit radikulärer Verteilung L3/4 geführt, wobei auch entsprechend im MRI eine Diskushernie L3/4 gefunden worden sei. Somit seien die Beschwerden organischer Genese; dieser Befund könne auch heute erhoben werden. Natürlich habe sich die Situation durch die psychische Überlagerung mit Entwicklung einer reaktiven Depression verschlechtert. Anlässlich einer Konsultation vom 25. Juli 2005 habe die Versicherte weiterhin über die gleichen Rücken- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schulter und Arme beidseits geklagt. Sie beschreibe nach wie vor eine Lumboischialgie links entlang der lateralen Seite vom linken Oberschenkel nicht ganz bis zum Fuss. Die Rotationen der HWS seien zu 1/3 eingeschränkt, linksbetont mit Schmerzen in den Endexkursionen und pulsierenden Ohrengeräuschen.
Gemäss Dr. G.___ bestünden degenerative Veränderungen der LWS, welche freilich vor dem Unfall bestanden hätten, jedoch offenbar klinisch stumm gewesen seien. Ob der Unfall zu einer linksseitigen Diskushernie geführt habe, sei anhand des klinischen Verlaufs wahrscheinlich. Wenn die Diskushernie bereits bestanden habe, hätte sie zugenommen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G.___ nicht (Urk. 7/25).
3.
3.1
3.1.1 Zu prüfen ist im Folgenden zunächst, welche gesundheitlichen Folgen der Treppensturz vom 6. Juli 2004 nach sich gezogen hat.
In Würdigung der medizinischen Akten ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Kopfverletzung und deren Folgen wie Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Desorientierung und Ängste (Urk. 1) festzuhalten, dass weder einer der medizinischen Unterlagen noch der Unfallmeldung vom 9. August 2004 ein Hinweis auf eine Kopfverletzung zu entnehmen ist. Des weitern fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die in der Unfallmeldung festgehaltene Quetschung des linken Fusses (Urk. 7/1) - gemäss Anamnese im psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik F.___ habe der linke Fuss geblutet (Urk. 7/15 S. 2) - weitere Folgen nach sich gezogen hat. Sowohl eine für den vorliegenden Fall relevante Kopf- als auch eine leistungsrelevante Fussverletzung können folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.
3.1.2 Was die Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine anbelangt, kann gestützt auf die Akten eine ossäre Beteiligung ausgeschlossen werden. Keines der durchgeführten bildgebenden Verfahren (Urk. 7/1.2 und 1.3, 7/25 S. 3) vermochte eine solche zu objektivieren. Auch Dr. G.___ nahm von der zunächst noch in Betracht gezogenen Möglichkeit einer ossären Verletzung (vgl. Urk. 7/25 S. 3 unten) im Folgenden Abstand (Urk. 7/25 S. 4). Im Weitern teilten die zuständigen Ärzte und Ärztinnen des O.___ und der Rehaklinik F.___ die Meinung, dass es sich bei den lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen um ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ohne sichere radikuläre Beteiligung, sondern mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine handle (Urk. 7/10 S. 1 f., 7/16 S. 1 und S. 4). Dr. G.___ vertrat dagegen die Ansicht, dass ein radikuläres Schmerzsyndrom L3/4 links vorliege. Entsprechend sei auch eine Diskushernie links gefunden worden, deren Vorliegen er jedoch im selben Bericht im Widerspruch dazu verneint hat (Urk. 7/25 S. 2 f.).
Dazu gilt es zu beachten, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als Unfallursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann eine Diskushernie ausnahmsweise als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (vgl. Urteil K. vom 3. Januar 2005, U 332/03 mit Hinweisen). Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (vgl. das bereits zitierte Urteil K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 165). Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Mollowitz, a.a.O.).
Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen.
3.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf vor dem Unfall bestandene Rückenbeschwerden. Die MRI-Untersuchung vom 22. September 2004, anlässlich welcher die linksseitige Diskushernie L3/4 festgestellt worden war, zeigte eine Dehydration der Bandscheibe L3/4 sowie eine beginnende Diskopathie L4/5 und L5/S1 (Urk. 7/1.3). Die Röntgenaufnahmen vom 3. August 2004 ergaben ebenfalls einen degenerativen Befund zwischen L4 und L5, eine Skoliose und eine Lendenlordose sowie auch im Übrigen diskrete degenerative Veränderungen (Urk. 7/1.2). Dass ein degenerativer Vorzustand vorgelegen ist, bestätigte denn auch Dr. G.___ nach Beurteilung des CT vom 24. Juli 2005 (Urk. 7/25 S. 3).
Die von Dr. G.___ getroffene Annahme einer durch den Unfall selber verursachten Diskushernie würde sich angesichts der degenerativen Vorschädigung der Wirbelsäule nur ausnahmsweise unter den in Erw. 3.1.2 angeführten Voraussetzungen rechtfertigen. In Bezug auf den Unfallhergang und die Erstbeschwerden sind die anamnestisch wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Im Bericht des O.___ vom 11. November 2004 wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Sturz kaum Beschwerden verspürt habe. Erst im Laufe der Woche habe sie sodann über progrediente lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen geklagt (Urk. 7/10). In der Rehaklinik F.___ erklärte sie, dass sie ausgerutscht und die Treppe hinuntergestürzt sei. Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass ihr linkes Bein geblutet habe und dass sie auf dem Rücken liegend von ihren Verwandten gestützt sofort ins Spital geführt worden sei, wo sie Spritzen erhalten habe (Urk. 7/15 S. 2). Dr. G.___ notierte sodann am 29. Juli 2005, dass die Beschwerdeführerin auf einer Treppe gestürzt und auf dem Gesäss sowie mit dem linken Bein aufgeschlagen sei. Nach dem mit Unterstützung des Bruders erfolgten Aufstehen sei sie kollabiert. Sie habe sofort über Rückenschmerzen und Beinschmerzen links mit Gefühlsstörung geklagt (Urk. 7/25 S. 1). Die gestützt auf die in A.___ erfolgte Untersuchung erstellten ärztlichen Unterlagen (Urk. 7/1.1) liegen unübersetzt und teilweise nicht lesbar in den Akten.
Sowohl die Schilderung des Unfallhergangs als auch des Beschwerdeverlaufs durch die Beschwerdeführerin zeichnen sich mit zunehmendem Abstand zum Unfallereignis durch eine Tendenz zur Dramatisierung aus. Gestützt auf die momentane Aktenlage lässt sich nicht eruieren, ob die Symptome einer Diskushernie, wie von der Rechtsprechung gefordert, unverzüglich nach dem Unfall aufgetreten sind, sind doch die entsprechenden Angaben allzu widersprüchlich. Jedoch ist der Vorfall vom 6. Juli 2004 ohnehin nicht als Unfallereignis von besonderer Schwere zu bezeichnen, welches geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen. Hiervon könnte selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin - wie erstmals im Bericht von Dr. G.___ vom 29. Juli 2005 erwähnt (Urk. 7/25) - tatsächlich auf das Gesäss gefallen wäre. Zwar hätte es sich diesfalls um eine axiale Belastung der Wirbelsäule gehandelt, doch könnte auch bei dieser Sachlage nicht als erstellt betrachtet werden, dass der Treppensturz zu einer erheblichen Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule geführt hat. Hierfür müsste die Beschwerdeführerin zumindest aus einer beachtlichen Höhe auf das Gesäss gefallen sein, wovon bei einem zumindest nicht als besonders dramatisch geschilderten Treppensturz nicht auszugehen ist.
Damit aber fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 6. Juli 2004 und der in der Folge festgestellten Diskushernie oder einer allfälligen Verschlimmerung einer vorbestehenden Diskushernie. Soweit Dr. G.___ von einer traumatisch bedingten Diskushernie ausgeht, kann seiner Beurteilung nicht gefolgt werden. Entsprechend kann auch seinen Ausführungen zur radikulären Beteiligung nicht gefolgt werden, stellte er die neurologische Problematik doch in einen klaren Zusammenhang mit der von ihr als durch den Unfall angeblich verursachten oder zumindest symptomatisch gewordenen Diskushernie. Ausserdem beschränkt sich die Beurteilung von Dr. G.___ nicht auf den praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 18. April 2005 (Urk. 2). Seine Erstuntersuchung datiert vom 21. Juni 2005 und er legte seiner Beurteilung denn auch im Wesentlichen seine erst dannzumal erhobenen Befunde, welche von denjenigen von F.___ und vom O.___ teilweise erheblich abweichen, zugrunde (vgl. Urk. 7/25 S. 1).
Im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. G.___ erweist sich die übereinstimmende Diagnose des O.___ und der Rehaklinik F.___ eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links ohne sichere radikuläre Beteiligung respektive mit pseudoradikulärer Ausstrahlung als nachvollziehbar und begründet und überzeugt auch unter Berücksichtigung der erhobenen, insbesondere der neurologischen Befunde.
Dass das lumbospondylogene Syndrom grundsätzlich als kausal zu betrachten ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht in Frage stellt. Gestützt auf die Aktenlage und die Annahme, dass die degenerative Vorschädigung vor dem Unfallgeschehen keine Beschwerden im Bereich der LWS verursacht hat, rechtfertigt sich denn auch die Annahme einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens.
Ob eine anhaltende richtungsweisende Verschlimmerung des vorbestehenden Gesundheitsschadens im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 9. April 2001, U 83/00, Erw. 2a mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a) anzunehmen ist, muss vorliegend nicht geprüft werden. Angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in den Berichten des O.___ und der Rehaklinik F.___, welche von den zuständigen ärztlichen Fachpersonen gestützt auf die zutreffende Diagnosestellung, entsprechende Untersuchungen und die vollständige Aktenkenntnis ergangen sind, rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der lediglich organischen Unfallfolgen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ganztags einer angepassten Tätigkeit nachzugehen in der Lage gewesen wäre. Entsprechend der Beurteilung von Dr. K.___ und Dr. J.___ dürfte eine angepasste Tätigkeit idealerweise kein häufiges Heben und Tragen von Gewichten von 10 - 12,5 kg, kein repetitives Tragen von Gewichten von 5 - 7,5 kg und keine Wirbelsäulenzwangshaltungen beinhalten. Ausserdem müsste es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln (Urk. 7/16 S. 3). Zwar deckt sich dieses Zumutbarkeitsprofil mit der angestammten Tätigkeit als Kassiererin der Beschwerdeführerin nicht in jedem Fall, doch ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass auf dem gesamten Arbeitsmarkt auch für die Tätigkeit als Kassiererin ein genügendes Spektrum an Arbeitsstellen existiert, welches den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen würde. Sollte sich aus den nachfolgend zu prüfenden psychischen Problemen der Beschwerdeführerin keine zusätzliche unfallkausale Einschränkung ergeben, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu bestätigen, zumal in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV die Unfallversicherung bei arbeitslosen Versicherten bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % keine Taggelder zu erbringen hat.
3.2
3.2.1 Gestützt auf den Bericht über das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik F.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/16) rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen psychischen Gesundheitsstörungen leidet. Auch ist - insbesondere im Zusammenhang mit der diagnostizierten Anpassungsstörung - ohne Weiteres davon auszugehen, dass die psychischen Probleme zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Zur Frage, welche Auswirkungen die psychische Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, wird in keinem der ärztlichen Berichte ausdrücklich Stellung genommen. Da aber - wie nachfolgend dargelegt - die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ohnehin zu verneinen ist, kann diese Frage offen bleiben.
3.2.2 Der Treppensturz vom 6. Juli 2004 ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 62 f.) als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten einzustufen. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste somit ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein oder es müssten die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (vgl. Erw. 1.8).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Von Komplikationen oder einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einem schwierigen Heilungsverlauf. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen, somatisch bedingten Behandlung. Zwar ist der Umfang der primären Unfallbehandlung in A.___ nicht abschliessend geklärt, doch erschöpfte sich die Behandlung der somatischen Beschwerden mit Ausnahme der einmonatigen Abklärung in F.___ nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in einer physikalischen und medikamentösen Behandlung (Urk. 7/2, 7/10, 7/16).
Auch das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Die zuständigen Ärzte des O.___ erachteten die Beschwerdeführerin bereits am 11. November 2004 aus rheumatologischer Sicht wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10 S. 3). Falls überhaupt, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schon bald nach dem Unfall und in zunehmendem Masse durch die psychischen gesundheitlichen Störungen beeinträchtigt worden ist. Das psychische Leiden aber hat im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben. Was schliesslich das Kriterium der Dauerbeschwerden betrifft, ist auch dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben, weil die Schmerzen ebenfalls schon einige Monate nach dem Unfall psychisch überlagert wurden (vgl. auch dazu insbesondere Urk. 7/10 und 7/15).
Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, noch die für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, kommt dem Unfallereignis vom 6. Juli 2004 für die andauernden psychischen Beschwerden keine massgebende Bedeutung mehr zu.
Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).