UV.2005.00238
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Thanei
Thanei & Messmer Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1961, war seit 1. September 1990 bei der A.___- Genossenschaft, Z.___, als Gärtner tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 30. April 2003 auf einer Treppe auf seinen rechten Arm stürzte (Urk. 7/1) und sich dabei an seiner rechten Schulter verletzte (Urk. 7/5). Die SUVA holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten ein und verneinte mit Verfügung vom 11. Februar 2005 eine Leistungspflicht für die Folgen des Leidens im Bereich der linken Schulter mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem Leiden und dem versicherten Unfallereignis (Urk. 7/57). Die dagegen vom Versicherten am 16. Februar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 7/58) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. April 2005 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 stellte die SUVA eine durch Folgen des Unfalls vom 30. April 2003 verursachte Erwerbseinbusse von 24 % fest und sprach dem Versicherten eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Rente sowie eine einer Integritätseinbusse von 10 % entsprechende Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/93).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, es sei die Leistungspflicht der SUVA für das Leiden an seiner linken Schulter festzustellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Ärzte des neuroradiologischen und radiologischen Instituts B.___ erwähnten im Bericht vom 12. Juni 2003, dass am 11. Juni 2003 eine magnetresonanztomographische (MR) Untersuchung der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, und stellten einen partiellen Riss an der Unterfläche der Supraspinatussehne sowie eine weitere Rissbildung im Bereich der langen Bizepssehne sowie eine Zerrung oder einen partiellen Riss der Subscapularissehne fest (Urk. 7/2).
2.2 Dr. med. C.___, Allgemein-Arzt, nahm die Erstbehandlung des Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 30. April 2003 am 30. Mai 2003 auf und diagnostizierte eine Teilruptur der Supraspinatus- und der langen Bizepssehne, eine Zerrung oder einen partiellen Riss der Subscapularissehne sowie einen Verdacht auf AC-Luxation Tossy I rechts (Urk. 7/5).
2.3 Die Ärzte der Klinik D.___ führten mit Bericht vom 17. November 2003 aus, dass im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers klinisch und radiologisch eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion mit Unterflächenläsion der Supraspinatussehne sowie des Oberrandes des Musculus subscapularis bestehe. Es sei eine glenohumerale Infiltration indiziert (Urk. 7/14 S. 2).
2.4 In einem weiteren Bericht vom 17. November 2003 erwähnten die Ärzte der Klinik D.___, dass die Diagnose einer SLAP-Läsion und Unterflächenläsion der rechten Supraspinatussehne durch die glenohumerale Infiltration des rechten Schultergelenks erhärtet worden sei. Es sei eine athroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette sowie eine Refixation der SLAP-Region vorgesehen (Urk. 7/15 S. 1).
2.5 PD Dr. med. E.___, Teamleiter Stellvertreter Schulter/Ellenbogen, erwähnte im Operationsbericht der Klinik D.___ vom 29. März 2004, dass gleichentags eine arthroskopische Behandlung im Sinne einer Bizepstenotomie, Acromioplastik und AC-Resektion der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei (Urk. 7/20).
2.6 Mit Bericht vom 17. Mai 2004 stellten die Ärzte der Klinik D.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Schmerzen im Bereich der rechten Schulter leide. Im Vordergrund stünden nächtliche Schmerzen beim Liegen auf der rechten Seite (Urk. 7/25).
2.7 Am 16. Juli 2004 erwähnten die Ärzte der Klinik D.___, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig wieder ganztags arbeite, jedoch nur im Umfang von 50 % leistungsfähig sei. Beim Heben von schweren Gegenständen leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen. Bis Ende August 2004 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen (Urk. 7/29).
2.8 Am 2. September 2004 erwähnten die Ärzte des neuroradiologischen und radiologischen Instituts B.___, dass gleichentags eine magnetresonanztomographische Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, und stellten einen partiellen Riss der Ansatzstelle der Supraspinatussehne ohne Retraktion sowie eine kleine Rissbildung im Bereich des Labrum anterior im Sinne einer SLAP-Läsion fest (Urk. 7/30).
2.9 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 8. September 2004 aus, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten über progrediente Schmerzen im Bereich der linken Schulter geklagt habe. Diese Schmerzen resultierten höchstwahrscheinlich aus einer verminderten Belastung der rechten Schulter und des rechten Armes (Urk. 7/31).
2.10 Am 18. Oktober 2004 stellten die Ärzte der Klinik D.___ im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers eine AC-Gelenksarthrose sowie eine Läsion im Sinne eines posterosuperioren Impingements fest (Urk. 7/34 S. 2).
2.11 SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, stellte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. November 2004 degenerative Veränderungen im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide unter minimalen Bewegungsschmerzen und unter einer leichten Belastungsintoleranz der linken Schulter. Diesbezüglich sei nur eine unwesentliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Da die Beschwerden im Bereich der linken Schulter erst Monate nach dem versicherten Unfallereignis aufgetreten seien, sei ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu verneinen. Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien vielmehr durch degenerative Veränderungen verursacht worden (Urk. 7/38 S. 4).
2.12 Die Ärzte der Klinik D.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2004, dass der Beschwerdeführer eine glenohumerale Infiltration am linken Schultergelenk abgelehnt habe, weshalb die Behandlung vorläufig abgeschlossen worden sei. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde empfohlen (Urk. 7/43).
2.13 In seinem Bericht vom 17. Januar 2005 erwähnte der nunmehr nicht mehr bei der Klinik D.___ praktizierende PD Dr. E.___, FMH orthopädische Chirurgie, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich des Unfalls vom 30. April 2003 mit der linken Schulter an einer Wand abgestützt und in der Folge unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter gelitten habe. Dabei habe es sich im Vergleich zu den Schmerzen im Bereich der rechten Schulter jedoch um deutlich geringere Schmerzen gehandelt (Urk. 7/49 S. 3). Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen (Urk. 7/49 S. 4).
2.14 Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2005 aus, dass der Beschwerdeführer erstmals am 1. September 2004 über neu aufgetretene wesentliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter geklagt habe (Urk. 7/50).
2.15 PD Dr. E.___ stellte im Bericht vom 7. Februar 2005 fest, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter unfallbedingt seien (Urk. 7/54 S. 1).
2.16 Im Bericht vom 7. März 2005 stellte PD Dr. E.___ fest, dass er gestützt auf die Angaben von Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit nach dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter angegeben habe, davon ausgehe, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter nicht durch den Unfall vom 30. April 2003 verursacht worden seien (Urk. 7/70).
2.17 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, stellte in seinem Bericht vom 10. März 2005 fest, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter durch ein unfallfremdes degeneratives Problem bei kongenitaler Anomalie hervorgerufen worden seien. Eine Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der linken Schulter sei unwahrscheinlich (Urk. 7/73).
3.
3.1 In Würdigung der medizinischen Aktenlage fällt auf, dass die beteiligten Ärzte unmittelbar nach dem Unfall vom 30. April 2003 nur Befunde und Beschwerden im Bereich der rechten Schulter des Beschwerdeführers feststellten. Gemäss der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 25. Januar 2005 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals am 1. September 2004 neu aufgetretene Beschwerden im Bereich der linken Schulter (Urk. 7/50). In der Folge wurde anlässlich einer magnetresonanztomographischen Untersuchung der linken Schulter vom 2. September 2004 ein partieller Riss der Ansatzstelle der Supraspinatussehne sowie eine SLAP-Läsion festgestellt (Urk. 7/30). Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erwähnte der Beschwerdeführer am 3. November 2003 (Urk. 7/13) und am 9. Juli 2004 (Urk. 7/28) ausschliesslich Beschwerden im Bereich der rechten Schulter.
3.2 Nach der Aktenlage sind massgebliche Beschwerden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers somit erstmals am 1. September 2004 ausgewiesen. In der Zeit vom 30. April 2003 bis 31. August 2004 sind Beschwerden im Bereich der linken Schulter jedoch nicht nachgewiesen. Folglich hat mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein massgeblicher, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigender Gesundheitsschaden im Bereich der linken Schulter erstmals am 1. September 2004 als ausgewiesen zu gelten.
3.3 Mit der Begründung, dass die Beschwerden im Bereich der linken Schulter erst Monate nach dem versicherten Unfallereignis aufgetreten seien, zog Dr. F.___ in seiner Beurteilung vom 29. November 2004 den Schluss, dass ein Zusammenhang der Schmerzen im Bereich der linken Schulter und dem Unfallereignis zu verneinen sei (Urk. 7/38 S. 4). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Bericht von Dr. F.___ vom 29. November 2004 den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn Dr. F.___ setzte sich darin eingehend mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigte die medizinischen Vorakten und die Ergebnisse eigener ärztlicher Untersuchungen und begründete seine Schlussfolgerung, wonach das Leiden im Bereich der linken Schulter nicht durch den versicherten Unfall verursacht worden sei, in nachvollziehbarer Weise. Es ist vorliegend daher darauf abzustellen.
3.4 Auch die Beurteilung durch PD Dr. E.___ steht insgesamt in keinem Widerspruch zur derjenigen durch Dr. F.___. Zwar bejahte PD Dr. E.___ vorerst in seinen Berichten vom 17. Januar 2005 (Urk. 7/49 S. 4) und vom 7. Februar 2005 (Urk. 7/54 S. 1) eine Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der linken Schulter. In seinem Bericht vom 7. März 2005 führte PD Dr. E.___ jedoch aus, dass er bei Verfassen dieser Berichte nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Hausarzt, Dr. C.___, während einer längeren Zeit nach dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der linken Schulter erwähnt hatte. In Kenntnis dieses Sachverhalts revidierte PD Dr. E.___ seine vorgängigen Beurteilungen und vertrat neue die Meinung, dass eine Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich der linken Schulter zu verneinen sei (Urk. 7/70). Folglich ist auf die Beurteilungen vom 17. Januar 2005 und 7. Februar 2005 nicht abzustellen. Hingegen kann auf die in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts verfasste Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 7. März 2005 abgestellt werden.
4. In Würdigung aller massgebender Aspekte, insbesondere der medizinischen Aktenlage und des Umstandes, dass ein massgeblicher Gesundheitsschaden im Bereich der linken Schulter des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 1. September 2004 nicht nachgewiesen ist, ist daher davon auszugehen, dass das Leiden des Beschwerdeführers im Bereich seiner linken Schulter nicht durch das Unfallereignis vom 30. April 2003 verursacht wurde. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 30. April 2003 und dem im Bereich der linken Schulter bestehenden Gesundheitsschaden ist demnach zu verneinen.
5. Nach Gesagtem fehlt es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im Bereich der linken Schulter bestehenden Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis vom 30. April 2003. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2005 (Urk. 7/57) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. April 2005 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Leidens im Bereich der linken Schulter verneinte.
Daher ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anita Thanei
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).