Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 21. September 2006
in Sachen
1. J.___
2. SANITAS Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Lagerstrasse 107, 8021 Zürich
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1981, war seit dem 15. November 2000 wöchentlich 15 Stunden als Servicemitarbeiterin beim Restaurant A.___, ___, beschäftigt und über dieses bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Allianz; früher: Elvia) unfallversichert, als sie am 1. Januar 2001 einen Autounfall erlitt (Urk. 6/9/1).
1.2 Mit Verfügung vom 9. August 2001 (Urk. 6/9/30) und Einspracheentscheid vom 7. November 2001 (Urk. 6/9/34) verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegenüber der Versicherten ihre Zuständigkeit für den Unfall vom 1. Januar 2001.
1.3 Am 5. Juli 2001 erliess die Allianz (damals noch: Elvia) eine Verfügung betreffend die Bestimmung des versicherten Verdiensts (Urk. 6/9/21). Die dagegen am 6. Juli 2001 erhobene Einsprache (Urk. 6/9/22) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2001 (Urk. 6/9/25 = Urk. 6/11/2) ab. Dagegen - wie später auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA - erhob die Versicherte am 6. Sep-tember 2001 Beschwerde (Urk. 6/11/3), welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. März 2003 im Verfahren Nr. UV.2001.00113 abgewiesen wurde (Urk. 6/11/7). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. März 2004 ab (Urk. 6/11/11).
1.4 Mit Verfügungen vom 25. Juni 2004 sprach die Invalidenversicherung der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu (Urk. 6/9/86). Vom Nachzahlungsbetrag wurden verrechnungsweise Fr. 11'698.-- der Allianz überwiesen (Urk. 6/9/86 S. 2 oben).
1.6 Am 26. Oktober 2004 erliess die Allianz eine Verfügung betreffend Überentschädigung (Urk. 6/9/90), gegen welche die Versicherte am 26. November 2004 Einsprache erhob (Urk. 6/9/97).
Die Allianz erliess am 29. Dezember 2004 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Verfügung vom 26. Oktober 2004 formlos zurückzog, die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 einstellte und einen Rückzahlungsanspruch betreffend den von der Invalidenversicherung der Allianz ausbezahlten Betrag von Fr. 11'698.-- verneinte (Urk. 6/9/98). Dagegen erhob der Krankenversicherer der Versicherten - Sanitas Grundversicherungen AG - am 4. Januar 2005 (Urk. 6/9/100) und 15. April 2005 (Urk. 6/9/109) Einsprache. Die Versicherte erhob am 31. Januar 2005 Einsprache (6/9/102). Beide Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid vom 20. April 2005 abgewiesen (Urk. 6/9/110 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2005 (Urk. 2) am 18. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bereits verrechnete Taggelder in der Höhe von Fr. 11'698.-- zurückzuzahlen sowie die gesetzlichen und vertraglichen Leistungen auch nach dem 1. Juli 2004 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2005 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
2.2 Die Sanitas Grundversicherungen AG erhob am 19. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, es sei unter Bejahung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs festzustellen, dass die zuständige Unfallversicherung auch nach dem 31. Dezember 2004 Leistungen zu erbringen habe (Urk. 7/1 S. 1 unten).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2005 beantragte die Allianz auch die Abweisung dieser Beschwerde (Urk. 7/6).
2.3 Mit Verfügung vom 16. August 2005 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Akten im Verfahren Nr. UV.2005.00242 (Sanitas) als Urk. 7/0-7 in das vorliegende Verfahren übernommen (Urk. 7/7, Urk. 8).
Mit Verfügung vom 27. September 2005 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Verbeiständung von J.___ bewilligt und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. II). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, vorerst verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Strittig ist zur Hauptsache, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende 2004 noch vorhandenen Beschwerden der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 1. Januar 2001 standen, mithin, ob die erfolgte Leistungseinstellung rechtens ist.
3.
3.1 Vom 4. bis 18. Mai 1999 war die Beschwerdeführerin im Psychiatrie-Zentrum B.___ zur Abklärung einer depressiven Symptomatik hospitalisiert (Urk. 6/10/1 S. 1 oben). Im Austrittsbericht vom 1. Juni 1999 wurden folgende Diagnosen gestellt: dissoziative Störungen, gemischt; psychosoziale Belastungssituation: Konflikt in C.___; Verdacht auf mögliche Essstörungen (Urk. 6/10/1 S. 2 unten).
3.2 Am 1. Januar 2001 befand sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in einem Auto, das auf der Autobahn von der Fahrbahn abkam, einen Erdwall hinauffuhr und sich mehrmals überschlug. Gemäss Polizeirapport dürfte die nicht angegurtete Beschwerdeführerin aus dem Fahrzeug heraus auf die Gegenfahrbahn geschleudert worden sein (vgl. Urk. 6/10/49 S. 4, Urk. 2 S. 2 lit. B). Gemäss den anamnestischen Angaben im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals R.___ (R.___), wo die Beschwerdeführerin vom Unfalltag bis am 23. Januar 2001 hospitalisiert war, muss sie den Kopf im Wageninneren angeschlagen haben und wurde auf der Grünfläche neben dem Pannenstreifen der entgegenkommenden Autobahnseite aufgefunden (Urk. 6/10/4 S. 1).
3.3 Die Ärzte der Unfallklinik des R.___ stellten folgende Diagnosen (Urk. 6/10/4 S. 1 Mitte):
Schädelhirntrauma:
Jochbogenfraktur links
Fissur Schädelbasis links ohne Liquorrhoe
ausgedehntes Galeahämatom fronto-parietal links
Fazialis-Parese links (Stirnast) nach Kontusion
zwei Rissquetschwunden Stirne links
subkonjunktivale Blutung Auge links, Myopie links (als Zufalls-befund)
Schürfwunden Schulter links, Hände dorsal beidseits, proximaler Oberschenkel links und Crista iliaca rechts
dissoziative Persönlichkeitsstörung mit psychogenen Ohnmachts-anfällen und zuvor fraglichen Halluzinationen
Nach unauffälliger Überwachung auf der Notfallstation sei die Beschwer-deführerin auf die Abteilung verlegt worden. Bei Näherrücken des Austritts-termins habe sie psychisch wiederholt dekompensiert. Nach Ausschluss einer somatischen Ursache sei eine medikamentöse Therapie begonnen worden, unter welcher auch die anhaltenden Spannungskopfschmerzen regredient gewesen seien. Nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Konsiliararzt (vgl. Urk. 6/10/3) wurde sie am 23. Januar 2001 in die psychiatrische Klinik D.___ überwiesen (Urk. 6/10/4 S. 2 oben).
3.4 Vom 23. Januar bis 5. Februar 2001 weilte die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik D.___, in deren Austrittsbericht vom 21. Februar 2001 folgende Diagnose gestellt wurde (Urk. 6/10/9 S. 1 Mitte):
dissoziative Bewegungsstörung
Status nach Schädelhirntrauma, Akzelerationstrauma und Jochbo-genfraktur am 1. Januar 2001
In der Klinik für Unfallchirurgie des R.___ habe die Beschwerdeführerin zuletzt eine Gehstrecke von 100 m ohne Hilfsmittel problemlos bewältigt. Im Sanatorium habe sie die ersten beiden Tage im Rollstuhl verbracht und dann motiviert werden können, mit Stöcken zu gehen. Sie habe über starke Schmerzen in den Beinen und starke Kopfschmerzen geklagt. Im weiteren Verlauf habe sie kein Interesse an einem weiteren Verbleib in die Klinik gezeigt, so dass sie in die alten Verhältnisse entlassen worden sei (Urk. 6/10/9 S. 2 unten).
Zusammenfassend wurde darauf hingewiesen, es handle sich um die zweite psychiatrische Hospitalisation einer 19-jährigen Patientin mit einer nach einem Autounfall neuerlich aufgetretenen Konversionsstörung. Bei Verdacht auf eine Ablösungsproblematik vom Elternhaus werde empfohlen, im Rahmen der ambulanten Nachbetreuung dem systemischen Kontext besondere Aufmerksamkeit zu schenken (Urk. 6/10/9 S. 3 oben).
3.5 Am 10. April 2001 trat die Beschwerdeführerin bei akuter depressiver Krise mit suizidalen Gedanken freiwillig in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) ein (Urk. 6/10/15), wo sie bis am 5. Juni 2001 hospitalisiert war (Urk. 6/10/17 S. 1 Mitte).
In der Neurologischen Poliklinik des R.___ wurden am 20. April 2001 die persistierenden Kopfschmerzen abgeklärt (Urk. 6/10/16). In deren Bericht vom 27. April 2001 wurde ausgeführt, diese seien multifaktorieller Ätiologie. Initial hätten posttraumatische Kopfschmerzen bestanden, welche aufgrund des massiven Schmerzmittelabusus in analgetica-induzierte Kopfschmerzen übergegangen seien. Ein zusätzlicher Faktor im Unterhalt der Kopfschmerzen könnte das psychiatrische Grundleiden sein (Urk. 6/10/16 S. 1 unten). Bei normalem Neurostatus und unauffälligem Schädel-CT vom 23. März 2001 seien weitere Abklärungen nicht indiziert, empfohlen werde ein Sistieren der Schmerzmittel-Medikation (Urk. 6/10/16 S. 2 oben).
Im Austrittsbericht der PUK (Urk. 6/10/17) wurden folgende Diagnosen fest-gehalten (Urk. 6/10/17 S. 1 Mitte):
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischer Symptomatik und Somatisierung mit dissoziativen Bewegungsstörungen in psychosozialer Belastungssituation
Status nach Schädelhirntrauma, Akzelerationstrauma mit Jochbogenfraktur und Schädelbasisfissur am 1. Januar 2001 nach Autounfall
Nachdem die Beschwerdeführerin wiederholt habe erbrechen müssen, sei zum Ausschluss einer organischen Erkrankung eine Gastroskopie vorgesehen gewesen, die wegen des Übertritts nach F.___ nicht mehr habe stattfinden können (Urk. 6/10/17 S. 2 oben).
3.6 In der Höhenklinik E.___, F.___, war die Beschwerdeführerin vom 5. Juni bis 23. August 2001 - davon notfallmässig zwei Tage in der kantonalen psychiatrischen Klinik G.___, H.___ (vgl. Urk. 6/10/18) - hospitalisiert (Urk. 6/10/19 S. 1 oben). Im Austrittsbericht vom 29. August 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/10/19 S. 1):
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Nacken- und Kopfschmerzen
2. dissoziative Störung mit psychogenem Erbrechen, Ohnmachtsanfällen, zeitweiligem Stupor, kurzen Amnesiephasen
3. posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks der Unfallsituation vom 1. Januar 2001
4. Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung
5. Status nach Schädelhirntrauma mit Jochbogenfraktur im Rahmen eines Autounfalls vom 1. Januar 2001
6. Hyperlaxität der Halswirbelsäule (HWS)
Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung zugewiesen worden (Urk. 6/10/19 S. 1 Mitte). Sie sei, da sie nicht in die psychiatrische Klinik D.___ eintreten wolle, nach Hause entlassen worden und stehe auf der Warteliste der Klinik I.___, K.___ (Urk. 6/10/19 S. 2 Ziff. 4).
3.7 Vom 6. bis 20. September 2001 war die Beschwerdeführerin im Spital L.___, Abteilung Innere Medizin, hospitalisiert (Urk. 6/10/21) und anschliessend vom 20. September bis 18. Oktober 2001 in der Klinik I.___, K.___ (Urk. 6/10/25). In deren Austrittsbericht vom 1. November 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/10/25 S. 1 Mitte):
psychiatrische Diagnosen:
1. dissoziative Störung gemischt
2. posttraumatische Belastungsstörung
3. Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstörung
somatische Diagnosen:
1. Status nach Schädelhirntrauma mit Jochbeinfraktur im Rahmen eines Autounfalls vom 1. Januar 2001
2. Status nach mechanischer Reanimation bei Atem- und Kreislaufstillstand 7. September 2001
3. Analgetika-induzierter Kopfschmerz (Verdacht auf Benzodiazepin-Selbstmedikation bei unklarer Ätiologie)
4. Hyperlaxität der HWS
5. Eisenmangelanämie
Zum Verlauf wurde ausgeführt, wie mit den dissoziativen Phänomenen umgegangen wurde und dass die Schmerzmittelmedikation problemlos habe reduziert werden können. Es wurde eine weitere Reduktion empfohlen. Ferner sei aus therapeutischer Sicht eine begleitende ambulante Betreuung einer stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Hospitalisation vorzuziehen (Urk. 6/10/25 S. 2 f.).
3.8 Am 17. Januar 2002 erfolgte eine erste Konsultation in der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Poliklinik des R.___ (Urk. 6/10/28). Die Kopfschmerzen wurden wiederum als multifaktoriell bedingt beurteilt und es wurde eine Reduktion des Schmerzmittelkonsums empfohlen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; die Einschränkung ergebe sich aus den psychiatrischen Diagnosen mit schwerer Affektstörung.
Nach einer weiteren, notfallmässigen Konsultation in der Kopfwehsprechstunde (Urk. 6/10/29) wurde die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2001 wegen akuter Suizidalität zwangsweise (vgl. Urk. 6/10/30) in die psychiatrische Klinik D.___ eingewiesen, wo sie bis am 30. Januar 2002 hospitalisiert war (Urk. 6/10/32). Diagnostiziert wurde nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung und - wie bereits im Februar 2001 - eine dissoziative Bewegungsstörung und ein Status nach Schädelhirntrauma, Akzelerationstrauma und Jochbogenfraktur am 1. Januar 2001 (Urk. 6/10/32 S. 1 Mitte).
In ihrem Bericht vom 12. Februar 2002 an die Invalidenversicherung stellten die Ärzte der neurologischen Klinik des R.___ wiederum die Diagnose multifaktoriell bedingter Kopfschmerzen (Urk. 6/10/31 S. 1 lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellte betrage aus neurologischer Sicht zirka 25 %; die weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vordergründigen psychiatrischen Diagnose müsse durch einen Psychiater festgelegt werden (Urk. 6/10/31 S. 1 lit. B).
Am 14. Mai 2002 erlitt die Beschwerdeführerin eine Synkope und wurde not-fallmässig in der Medizinischen Poliklinik des R.___ behandelt (Urk. 6/10/34).
3.9 Vom 4. Juni bis 4. November 2002 weilte die Beschwerdeführerin wieder in der psychiatrischen Klinik D.___ (Urk. 6/10/35). Im Bericht vom 2. Dezember 2002 an die ärztliche Leitung der Schmerzklinik M.___ wurde nun folgende Diagnose gestellt (Urk. 6/10/35 S. 1 Mitte):
posttraumatische Belastungsstörung
dissoziative Bewegungsstörung
multifaktoriell bedingte Kopfschmerzen bei
Status nach Schädelhirntrauma mit Commotio
Jochbogenfraktur links
Fissur der Schädelbasis links ohne Liquorrhoe
Galeahämatom fronto-parietal links
zervikozephales Syndrom mit Fehlhaltung und muskulärer Dys-balance
schwere Affektstörung mit dissoziativer Bewegungsstörung
Trotz intensiver Therapie sei nur eine zögerliche Besserung des depressiven Zustandsbilds, der inneren Spannung und der soziophobischen Ängste eingetreten (Urk. 6/1035 S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe sich nun für einen mehrwöchigen Aufenthalt in der Schmerzklinik M.___ entschieden (Urk. 6/10/35 S. 2 unten).
Der Aufenthalt in der Schmerzklinik M.___ dauerte vom 4. bis 23. November 2002. Im Austrittsbericht vom 25. November 2002 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/10/33 S. 1):
posttraumatische Cervicalgien und Cervicocephalgien nach Commotio cerebri, Schädelbasisfraktur links und Jochbeinfraktur links
posttraumatische Belastungsstörung
dissoziative Bewegungsstörung
Verschiedene eingesetzte Therapien (Physiotherapie, Facetteninfiltration, selektive Nervenwurzelblockade, Manualtherapie, intravenöse Durchbruchsbehandlung) hätten zu keiner Reduktion der Kopfschmerzen geführt (Urk. 6/10/33 S. 1 f.).
3.10 Auf Empfehlung von PD Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (vgl. Urk. 6/10/42 unten), wurde die Beschwerdeführerin vom 21. Juli bis 8. August 2003 im Medizinischen Zentrum O.___ tagesklinisch behandelt (Urk. 6/10/43 S. 1). Im Bericht vom 19. September 2003 wurden folgende Diagnosen genannt:
mittelgradige depressive Episode
Bulimia nervosa
posttraumatische Belastungsstörung
organische dissoziative Störung
Status nach Schädelhirntrauma
Status nach Commotio cerebri mit chronischem Schmerzsyndrom
Insgesamt sei der Therapieverlauf von Anfang an durch eine ungenügende Compliance und die oftmalige Abwesenheit der Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Sie habe sich auf die erfolgten Unterstützungsangebote nicht einlassen können. Sie weise eine geringe Stresstoleranz auf, unter anderem wohl auch wegen der starken Schmerzen (Urk. 6/10/43 S. 3 unten). Sie werde ungebessert und noch immer zu 100 % arbeitsunfähig entlassen; eine Weiterbehandlung sei dringend erforderlich (Urk. 6/10/43 S. 3 f.).
Am 23. und 24. November 2003 weilte die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation Medizin des Stadtspitals P.___. Im Kurzaustrittsbericht wurden chronische occipitale Kopfschmerzen und ein Verdacht auf depressive Entwicklung diagnostiziert (Urk. 6/10/45 S. 1 Mitte).
3.11 Vom 7. Januar bis 26. Februar 2004 weilte die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik K.___ (Urk. 6/10/47). Im Austrittsbericht vom 23. März 2004 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/10/47 S. 1 f.):
1. Status nach Autounfall Januar 2001 mit Schädelhirntrauma mit leichter traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion
persistierendes zervikozephales Syndrom
komplexe psychopathologisch-neuropsychologische Symptomatik
Analgetikaabusus im Rahmen von chronischem Kopfschmerz
2. psychiatrische Diagnosen
vor dem Unfall vom 1. Januar 2001:
dissoziative Störung gemischt bei erheblicher psychosozialer Belastung und Verdacht auf gleichzeitig bestehender Adoleszentenproblematik
Verdacht auf Ess-Störung, im Sinne einer Bulimia nervosa
nach dem Unfall vom 1. Januar 2001:
dissoziative Störung gemischt bei erheblicher psychosozialer Belastung
Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
chronifizierte depressiv-ängstliche Verstimmung im Sinne von Angst und depressive Störung gemischt verbunden mit Verdacht auf psychogenes Erbrechen als Angstäquivalent
beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung
erhebliche psychosoziale Belastung
Insgesamt habe im Vergleich zum Befinden der Beschwerdeführerin bei Eintritt ein günstiger Verlauf stattgefunden. Insgesamt habe die Aktivität und Emotionalität der Beschwerdeführerin deutlich verbessert werden können. Eine psychische Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Bezüglich der Kopfschmerzen habe nur eine geringe Verbesserung erreicht werden können (Urk. 6/10/47 S. 8 oben).
3.12 Am 20. Mai 2004 erstattete Dr. med. Q.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, dies gestützt auf ihr überlassene und zusätzlich beschaffte Akten sowie ihre Untersuchungen vom 12. März und 16. April 2004 (Urk. 6/10/48 S. 1 Mitte).
Dr. Q.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 6/10/48 S. 15 Mitte):
Status nach Schädelhirntrauma und Jochbogenfraktur links und Schädelbasisfissur (1. Januar 2001)
Distorsionstrauma der HWS möglich (1. Januar 2001)
dissoziative Persönlichkeitsstörung
somatoforme Schmerzstörung
Analgetikaabusus und Benzodiazepinabusus
Nikotinabusus
Bulimia nervosa möglich, vorbestehend
In ihrer Beurteilung wies Dr. Q.___ darauf hin, der Hospitalisationsverlauf im R.___ unmittelbar nach dem Unfall sei von Anfang von psychischen Störungen geprägt gewesen; bereits am dritten Hospitalisationstag sei es zu einem psychiatrischen Konsilium und am 8. Januar 2001 zu einem Rekonsilium durch die psychiatrische Poliklinik des R.___ gekommen (Urk. 6/10/48 S. 16 Mitte).
In sämtlichen medizinischen Berichten sei nie über Komplikationen von Seiten des Schädelhirntraumas berichtet worden. Die angegebenen Kopfschmerzen seien multifaktoriell bedingt, nicht in erster Linie dem Trauma zuzuschreiben (Urk. 6/10/48 S. 17 f.).
Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung fehlten wie schon früher jegliche neurologischen Ausfälle. Die Erhebung des Halswirbelstatus sei praktisch unmöglich, da die Beschwerdeführerin über Schmerzen klage, andererseits doch immer wieder im Gespräch Kopfwendungen ohne offensichtliche Mühe durchführe. Das normale EEG und die vorhandenen unauffälligen bildgebenden Verfahren sprächen dafür, dass keine makroskopisch erfassbaren Residuen eines Schädelhirntraumas jetzt vorhanden seien (Urk. 6/10/48 S. 18).
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die somatischen Folgen des eindrücklichen Unfallereignisses vom 1. Januar 2001 klein und für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant seien. Im Vordergrund stehe die ausgedehnte, vielseitige psychische Problematik (Urk. 6/10/48 S. 19 oben).
Eine Gesundheitsschädigung von neurologischer Seite im engeren Sinne sei nicht vorhanden. Posttraumatische Komplikationen fehlten; die Kopf- und Nackenschmerzen seien multifaktoriell. Vorbestehend sei eine dissoziative Störung bekannt (Urk. 6/10/48 S. 19 Ziff. 4).
Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. Q.___: psychische Probleme in grossem Ausmass, unter anderem dissoziative Störungen; ungünstige psychosoziale Faktoren, Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung, Abbruch einer Lehre, Scheidung, Rückkehr ins Elternhaus; Essstörungen; Analgetica- und Benzodiazepinabusus, sowie - in Klammern gesetzt - die psychiatrische Hospitalisation vom 4. bis 18. Mai 1999; dies müsse von psychiatrischer Seite her beurteilt werden (Urk. 6/10/48 S. 20 Ziff. 5).
Im jetzigen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Ob diese Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt sei, müsse vom Psychiater beurteilt werden (Urk. 6/10/48 S. 20 Ziff. 8).
3.13 Am 25. Juni 2006 (richtig wohl: 2004) erstattete PD Dr. med. S.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin, dies gestützt auf die ihm überlassenen Akten, Untersuchungsgespräche mit der Beschwerdeführerin am 25. und 31. März 2004, eine von ihm veranlasste testpsychologische Abklärung und verschiedene telefonisch eingeholte Auskünfte (vgl. Urk. 6/10/49 S. 1 f.).
Hinsichtlich der Diagnose schloss sich der Gutachter derjenigen im Bericht der Rehaklinik K.___ vom März 2004 (vorstehend Erw. 3.11) an (Urk. 6/10/49 S. 20 unten). Ihr entspreche die von ihm wie folgt gestellte Diagnose (Urk. 6/10/49 S. 23 Ziff. 4):
persistierendes zervikozephales Syndrom, komplexe psychopathologisch-neuropsychologische Symptomatik
dissoziative Störung gemischt bei erheblicher psychosozialer Belastung
posttraumatische Belastungsstörung
chronifizierte depressiv-ängstliche Verstimmung im Sinne von Angst und depressive Störung gemischt
Das Schmerzsyndrom und dessen zermürbende Wirkung mit der depressiv-ängstlichen, resigniert-verzweifelten Verstimmbarkeit beziehungsweise Dauerverstimmung sei zweifellos als Folge des Unfalls zu werten. Allerdings gebe es Hinweise, welche für eine psychische Auffälligkeit der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall sprächen (Urk. 6/10/49 S. 21 oben). Diese seien deshalb von Bedeutung, weil sie auch offensichtlich die Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Unfalltrauma und die damit verbundenen Beschwerden mitprägten. Dissoziative Störungen, Rückzugstendenzen, Abkoppelung von der äusseren Realität, Kontaktverweigerung würden auch ihr Verhalten nach dem Unfall und heute noch kennzeichnen (Urk. 6/10/49 S. 21 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall sehr ernsthaft, aktiv, aufgeschlossen, tapfer-sthenisch und sportlich gewesen. Allerdings sei sie auch in der Kindheit starken Belastungen ausgesetzt und sicher ein traumatisiertes Kind gewesen. Daran habe sich eine Serie von negativen Lebenserfahrungen angeschlossen. Es bestehe also bei ihr eine psychogene dissoziative Störung. Diese sei durch das Schädeltrauma und dessen Folgen (Schmerzsyndrom und soziale Behinderung) reaktiviert worden (Urk. 6/10/49 S. 21 unten).
Diese vorbestehende dissoziative Störung sei grundsätzlich als unfallfremder Faktor in Betracht zu ziehen. Allerdings schliesse sie alleine nicht aus, dass eine zusätzliche unfallbedingte Verletzung mit psychischen Folgeerscheinungen auftreten könne. Die dissoziative Störung alleine hätte bei der Beschwerdeführerin zwar auch ohne Unfall immer wieder einmal in einer Belastungssituation auftreten und ihre soziale Bewährung, im Beruf und privat, einschränken können. Ob und in welchem Masse dies der Fall gewesen wäre, könne nicht gesagt werden. Die vorbestehende dissoziative Störung bedeute vor allem, dass das Versagen der Beschwerdeführerin als Folge der Unfallbeschwerden noch heftiger und eindrücklicher, extremer, in Erscheinung trete und ein Mass an Hilf- und Ratlosigkeit und Rückzug bewirke, das über jenes hinausgehe, was man sonst bei Patientinnen mit Schleudertraumata oder einem Schädelhirntrauma sehe. Es sei aber seines Erachtens gerechtfertigt, die Beeinträchtigung der sozialen Bewährung zu zirka 30 % als unfallfremd einzustufen, also dieser dissoziativen Störung anzulasten (Urk. 6/10/49 S. 22).
In Beantwortung der gestellten Fragen führte PD Dr. S.___ aus, es liege eine gesundheitsbeeinträchtigende psychische Störung vor, die vorwiegend durch den Unfall verursacht sei. Neben der ängstlich-depressiven Persönlichkeitsveränderung als Folge der Zermürbung durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom habe aber schon vor dem Unfall eine dissoziative Störung vorgelegen. Diese sei durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom und dessen soziale Folgen reaktiviert worden (Urk. 6/10/49 S. 23 Ziff. 5).
Die psychische Störung sei zunächst nach dem Unfall aufgetreten, habe sich aber im Zusammenhang mit der Einsicht in die Chronifizierung der Unfallfolgen verstärkt (Urk. 6/10/49 S. 23 Ziff. 6).
Es handle sich nicht nur um eine vorübergehende Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes, sondern um ein Beschwerdebild, das durch den Unfall verursacht sei. Lediglich die schon vor dem Unfall vorhandene dissoziative Symptomatik sei durch diesen reaktiviert worden (Urk. 6/10/49 S. 23 Ziff. 7).
Es liege nur teilweise eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalls beziehungsweise psychische Überlagerung vor, indem dissoziative Verhaltensstörungen der Beschwerdeführerin in die Verarbeitung des Unfalls einflössen. Dieser Anteil sei mit 30 % einzustufen (Urk. 6/10/49 S. 24 Ziff. 8).
Die diagnostizierte Störung wirke sich auf die Arbeitsunfähigkeit stark einschränkend aus. Die unfallbedingten Folgen schränkten die Arbeitsfähigkeit zu 70 %, die unfallfremden dissoziativen Störungen noch weiter zu 30 % ein; die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig (Urk. 6/10/49 S. 24 Ziff. 13).
Gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestehe ein Integritätsschaden von 50 % (Urk. 6/10/49 S. 24 Ziff. 16).
4.
4.1 Die zahlreichen ärztlichen Berichte einschliesslich der beiden spezialärztlichen Gutachten ergeben ein schlüssiges Bild der medizinischen Situation. Wohl sind gewisse Unterschiede hinsichtlich der Formulierung und Gewichtung einzelner Diagnosen festzustellen. Diese erklären sich jedoch weitgehend durch entsprechende Akzentverschiebungen im zeitlichen Verlauf und fallen auch deshalb nicht ins Gewicht, weil in den wesentlichen Punkten Übereinstimmung besteht.
Diagnosestellung und Beurteilung insbesondere im Bericht der Rehaklinik K.___ vom März 2004, im neurologischen Gutachten vom Mai 2004 und im psychiatrischen Gutachten vom Juni 2004 sind einerseits mit den Feststellungen in sämtlichen früheren Berichten ohne weiteres vereinbar und sind andererseits auch in sich überzeugend und nachvollziehbar. Angesichts des Umstands, dass die praxisgemäss an ärztliche Berichte gestellten Anforderungen (vorstehend Erw. 1.2) in hohem Mass erfüllt sind, ist auf die genannten, 2004 erstellten Beurteilungen abzustellen.
4.2 Es steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2001 ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
Sodann steht fest, dass der Verlauf schon sehr kurze Zeit von namhaften psychischen Schwierigkeiten nicht nur geprägt, sondern nachgerade dominiert wurde, während keine Anhaltspunkte für somatische Beschwerden als Folge des Schädelhirntraumas bestehen. Davon ausgenommen sind die persistierenden, multifaktoriell bedingten Kopfschmerzen, die nebst psychischen Faktoren auch der erlittenen Verletzung zugeschrieben wurden.
Schliesslich ist davon auszugehen, dass im psychischen Bereich ein Vorzustand bestanden hat, nämlich eine dissoziative Verhaltensstörung, welche durch das unfallbedingte Schmerzsyndrom reaktiviert wurde. Dies hat dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin den erlittenen Unfall weniger gut verarbeiten konnte als ohne vorbestehende dissoziative Verhaltensstörung. Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters bewirken die psychischen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wovon 70 % dem Unfall und 30 % dem Vorzustand anzurechnen seien.
4.3 Mit diesen medizinisch begründeten Feststellungen, von denen in der Folge auszugehen ist, sind allerdings verschiedene rechtliche Fragen noch nicht beantwortet.
Es steht lediglich - aber immerhin - fest, dass die zu beurteilenden Beschwerden als solche psychogener Natur zu betrachten sind, sowie dass sie teilweise (70 %) in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen und teilweise (30 %) auf einen Vorzustand zurückgehen.
4.4 Es ist zuerst die Frage zu klären, welche Bedeutung die erwähnte ursächliche Zuordnung der Beschwerden zum erlittenen Unfall und zu einem Vorzustand hat.
Diese Situation ist nicht zu verwechseln mit der Situation, in welcher verschiedene Beschwerden unterschiedlicher Herkunft vorliegen (wie beispielsweise eine unfallbedingte Handverletzung und vorbestehende unfallfremde Rückenprobleme), in welcher sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers selbstverständlich auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen (im Beispielsfall die Handverletzung) beschränkt. Vielmehr handelt es sich darum, dass der Vorzustand und der Unfall gemeinsam kausal für das entstandene psychische Beschwer-debild verantwortlich sind. Damit kommt Art. 36 UVG zur Anwendung.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG besteht für Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggelder und Hilflosenentschädigungen auch dann eine nicht eingeschränkte Leistungspflicht, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Un-falls ist, wenn mit anderen Worten der Unfall nur eine Teilursache des Schadens darstellt.
Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG kommt es auch im Bereich der Renten und der Integritätsentschädigung zu keiner Kürzung, sofern der Vorzustand vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.
Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen hat die bereits vor dem Unfall bestehende psychische Beeinträchtigung, namentlich die dissoziative Persönlichkeitsstörung, vor dem Unfall zu einer psychiatrischen Hospitalisation von rund zwei Wochen Dauer geführt (vgl. Urk. 6/10/1). Eine über den Klinikaufenthalt hinaus bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Es wurde im Gegenteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich in einer Anlehre (Urk. 6/10/1 S. 3 oben); sie habe kein Interesse an einer Fortsetzung des Klinikaufenthalts bekundet und wolle ihre Tätigkeit wieder aufnehmen (Urk. 6/10/1 S. 2 unten).
Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der genannten Dauer vermag praxisgemäss noch nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG zu begründen (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 185 f., mit Hinweis auf BGE 121 V 326 und RKUV 1988 Nr. U 47 S. 288 Erw. 6a).
Somit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der psychische Vorzustand als Teilursache der Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem Unfall nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Mithin führt der Umstand, dass der Unfall nicht die alleinige Ursache, sondern nur eine Teilursache der Gesundheitsschädigung darstellt, ungeachtet der Leistungsart, nicht zu einer Kürzung von allfällig zu erbringenden Leistungen.
4.5 Ob eine Leistungspflicht besteht, hängt nunmehr davon ab, ob die fraglichen Beschwerden nicht nur in natürlichem, sondern auch adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.
Angesichts der offensichtlichen und denkbar frühzeitigen Dominanz der psychischen Beschwerden ist die Adäquanz gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu prüfen.
Dabei ist zuerst die Schwere des Unfallereignisses zu bestimmen. Der aktenkundige Unfallhergang (vorstehend Erw. 3.2) ist dadurch charakterisiert, dass die Beschwerdeführerin auf der Autobahn aus einem ausser Kontrolle geratenen, sich mehrmals überschlagenden Auto hinausgeschleudert wurde. Die erlittenen Verletzungen waren gravierend, zumal ein Schädelhirntrauma durchaus lebensbedrohend oder gar tödlich sein kann. Gestützt auf den Vergleich mit anderen - von der Beschwerdegegnerin teilweise dargelegten (vgl. Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 6) - Fällen (vgl. RKUV 2005 Nr. U __ S. 228, 2003 Nr. U __ S. 203, 1999 Nr. U __ S. 122) ist der Unfall zwar nicht der Kategorie der schweren Unfallereignisse zuzuordnen, sondern der mittleren Kategorie. Innerhalb der Unfälle mittlerer Schwere liegt er aber klarerweise an der Grenze zu einem schweren Unfall.
4.6 Liegt der Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall, so kann zur Bejahung der Adäquanz ein einziges Kriterium genügen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).
Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin unter permanenten Kopf- und Nackenschmerzen leidet; diese dominieren das Beschwerdebild, soweit es sich somatisch äussert. Zudem sind die Kopfschmerzen multifaktoriell bedingt, mithin zwar vorwiegend, aber nicht ausschliesslich psychogener Art. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 7e) - das Kriterium der Dauerschmerzen als erfüllt zu betrachten.
Ebenfalls erfüllt sein dürfte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und Eindrücklichkeit des Unfalls. Der von der Beschwerdegegnerin dagegen angeführte Hinweis auf die eingetretene Amnesie (vgl. Urk. 2 S. 8 Ziff. 7a), greift zu kurz. Es ist nämlich belegt, dass sich die Amnesie der Beschwerdeführerin nur auf einen Teil des Geschehensablaufs bezieht; die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung beruht gerade darauf, dass bedrohliche und wiederkehrende Erinnerungen an das Unfalltrauma bestehen.
Dies führt zum Schluss, dass von den massgebenden Kriterien jedenfalls eines (Dauerschmerzen) und allenfalls ein zweites (Begleitumstände und Eindrücklichkeit des Unfalls) erfüllt ist.
Somit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. Ja-nuar 2001 und den anhaltenden psychischen Beschwerden der Beschwerde-führerin zu bejahen.
4.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Unfall vom 1. Januar 2001 eine Teilursache der anhaltenden psychischen Beschwerden ist, ohne dass die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 erfüllt wären (vorstehend Erw. 4.4), und dass die Beschwerden in natürlichem und adäquatem - mithin rechtsgenüglichem - Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen.
Somit besteht weiterhin eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der angefochtene Entscheid, mit welchem eine Leistungspflicht nach dem 31. De-zember 2004 verneint wurde, ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen, um die Leistungen im einzelnen zu bestimmen und zu erbringen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Ferner ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag in der Höhe von Fr. 11'698.--, den sie verrechnungsweise von der Invalidenversicherung erhalten hat, der Beschwerdeführerin zurückerstatten muss.
5.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 hielt die Beschwerdegegnerin fest, nachdem die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Rente zugesprochen habe (vgl. Urk. 6/9/86), sei die Frage der Überentschädigung geprüft worden (Urk. 6/9/90 S. 1 Mitte; vgl. Urk. 6/9/88).
Im Rahmen der gesamten erbrachten UVG-Taggelder von Fr. 35'476.-- gehe die Nachzahlung der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin über. Davon habe die Invalidenversicherung Fr. 11'698.-- bereits überwiesen. Der Differenzbetrag von Fr. 23'778.-- werde von der Beschwerdeführerin zurückgefordert (Urk. 6/9/90 S. 1 unten und S. 2 Ziff. 1).
Der mutmassliche Lohnausfall betrage Fr. 12'675.-- im Jahr, entsprechend Fr. 34.73 pro Tag, die jährliche Rente der Invalidenversicherung Fr. 24'912.-- im Jahr, entsprechend Fr. 68.25 pro Tag, und das UVG-Taggeld Fr. 27.78 (Urk. 6/9/90 S. 2 oben).
5.3 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2004 ein, die Rente der Invalidenversicherung entschädige den Lohnausfall betreffend ihrer Hauptbeschäftigung; der Verlust ihrer Nebenbeschäftigung - in deren Rahmen sie bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert war - werde dadurch nicht gedeckt. Da nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung verrechnet werden könnten, sei eine Verrechnung vorliegend nicht möglich und die mit der Invalidenversicherung verrechneten Fr. 11'698.-- seien ihr (zurück) zu bezahlen (Urk. 6/9/94 S. 1 f. Ziff. 2).
5.4 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 zog die Beschwerdegegnerin die erwähnte Verfügung vom 26. Oktober 2004 formlos zurück (Urk. 6/9/98 S. 1). Gleichzeitig führte sie aus, die sachliche Kongruenz der fraglichen Leistungen (Rente der Invalidenversicherung und UVG-Taggeld) sei gegeben, da beide dem Ersatz von Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dienten. Dass den Berechnungen je unterschiedliche Einkommen zugrunde lägen, ändere daran nichts (Urk. 6/9/98 S. 3 Ziff. 6c). Entgegenkommenderweise werde auf die Rückforderung des an sich geschuldeten Betrags von Fr. 23'778.-- verzichtet. Eine Rückzahlung des bereits mit der Invalidenversicherung verrechneten Betrags von Fr. 11'698.-- komme indes nicht in Frage, da die Überentschädigung ausgewiesen sei (Urk. 6/9/98 S. 3 Ziff. 6d).
5.5 Bis Mitte Dezember 2000 war die Beschwerdeführerin, die bei der Ver-sicherungsnehmerin der Beschwerdegegnerin wöchentlich 15 Stunden tätig war, an einer weiteren Arbeitsstelle beschäftigt gewesen, dies im Umfang von durchschnittlich 34 oder 38,5 Stunden pro Woche (Urk. 6/9/95, Urk. 6/9/97). Sie stellte sich ursprünglich auf den Standpunkt, jenes sei ihr Haupterwerb gewesen und die bei der Beschwerdegegnerin versicherte Tätigkeit ein Nebenerwerb, was bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sei. Das EVG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat festgehalten, dass das Gesetz nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb unterscheide und dass für den versicherten Verdienst ausschliesslich das bei der Versicherungsnehmerin der Beschwerdegegnerin erzielte Einkommen massgebend sei (Urk. 6/11/1 S. 4 f. Erw. 2.3-4).
5.6 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung kommen, was nicht zu beanstanden ist.
Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt (Art. 68 ATSG). Hinsichtlich der Überentschädigung wird damit auf Art. 69 ATSG Bezug genommen (Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 17 zu Art. 68).
Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dieses Kongruenzprinzip ist insbesondere deshalb dann bedeutsam, wenn Rentenleistungen nicht nur einen Einkommensausfall, sondern eine Einbusse im Aufgabenbereich ersetzen (Kieser, a.a.O., Rz 17 zu Art. 69). Soweit die Rente der Invalidenversicherung auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität - Einschränkung im Aufgabenbereich oder bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit - entschädigt, ist das Kongruenzprinzip zu berücksichtigen (Kieser, a.a.O., Rz 38 zu Art. 69).
Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind unter anderem Renten der Invalidenversicherung (Art. 69 Abs. 3 ATSG). Eine Kürzung infolge Überentschädigung beim Zusammentreffen von UVG-Taggeldern und einer Rente der Invalidenversicherung ist somit beim UVG-Taggeld vorzunehmen (vgl. RKUV 2006 Nr. U 585 S. 251).
5.7 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder im Aufgabenbereich noch selbständigerwerbend tätig gewesen ist. Sie argumentiert ausschliesslich damit, dass sie vor dem Unfall nebst der bei der Beschwerdegegnerin unfallversicherten noch eine weitere (im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr unfallversicherte) unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Sowohl das von der Beschwerdegegnerin ausbezahlte Taggeld als auch die rückwirkend zugesprochene Rente der Invalidenversicherung dienen dem Zweck, den aus - den gleichen - gesundheitlichen Gründen eingetretenen Ausfall an Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit auszugleichen. Das Erfordernis der sachlichen Kongruenz ist damit erfüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei der Rentenberechnung der Invalidenversicherung Erwerbseinkommen berücksichtigt wurde, welches nicht zum bei der Beschwerdegegnerin versicherten Verdienst gehört, denn dies lässt sich schon deshalb nicht vermeiden, weil der versicherte Verdienst gemäss Art. 15 UVG anders ermittelt wird als das für die Rentenhöhe der Invalidenversicherung massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen (der gesamten zurückgelegten Beitragszeit). Die gegenteilige Betrachtungsweise hätte die absurde Konsequenz, dass im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nicht der effektive Rentenbetrag der Invalidenversicherung zu berücksichtigen wäre, sondern ein auf der Basis des aktuellen UVG-versicherten Verdienst ermittelter, fiktiver Betrag.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind und die Verrechnung der von der Beschwerdegegnerin erbrachten Taggeldleistungen mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung zulässig ist.
5.8 Stichhaltige Einwände gegen die konkreten Berechnungsmodalitäten und die Höhe der ermittelten Beträge sind keine ersichtlich. Nachdem lediglich der vorstehend behandelte Gesichtspunkt strittig gewesen ist, besteht keine Veranlassung, diese Einzelheiten einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Somit ist der angefochtene Entscheid betreffend Überentschädigung und Ver-rechnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
6. Der anwaltlich vertretenen und weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin 1 steht eine Prozessentschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 14/2) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2005 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Dezember 2004 leistungspflichtig ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie entsprechend den Erwägungen verfahre.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- SANITAS Grundversicherungen AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).