Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00240
UV.2005.00240

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen
Rue de la Fontaine 1, 1211 Genève 3
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Der 1969 geborene A.___ war seit dem 11. Januar 2002 als Küchenhilfe bei der B.___ angestellt und bei der Generali Allgemeine Versicherungen (nachfolgend: Generali) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 8/K2). Mit Unfallmeldung vom 9. Januar 2003 (Urk. 8/K2) teilte der Arbeitgeber der Generali mit, dass ihrem Arbeitnehmer am 18. November 2002 gefrorener Kebab auf den linken Vorderarm gefallen sei und er sich dabei den Arm verdreht habe. Die am 22. November 2002 konsultierte erstbehandelnde Ärztin stellte eine Schwellung über dem Handgelenk fest, diagnostizierte eine Gelenkkapselruptur Radio-carpalgelenk links und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/M3). Vom 12. bis 23. Januar 2004 weilte er zur stationären Rehabilitation im Spital Z.___ (vgl. Urk. 8/19). Am 25. März 2004 wurde in diesem Spital aufgrund einer chronischen Tendovaginitis und Synovitis an der linken Hand eine Synovektomie vorgenommen (vgl. Urk. 8/M21). Vom 8. September 2004 bis 13. Oktober 2004 hielt der Versicherte sich in der Rehaklinik Y.___ auf (vgl. Urk. 8/M29).
         Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/K15) teilte die Generali dem Versicherten die sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen mit, da den noch geltend gemachten Beschwerden kein organisches Substrat zu Grunde liege und die psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden. Der Krankenversicherer zog seine gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/K16) am 10. Februar 2005 wieder zurück (vgl. Urk. 8/K19). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 8/K18) wies die Generali mit Entscheid vom 20. Mai 2005 (Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 18. Juli 2005 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.  Der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 sei aufzuheben.
2.  Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen trifft. Insbesondere ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein unabhängiges und interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zum aktuellen physischen und psychischen Gesundheitszustand, zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie zur natürlichen Kausalität des Unfallereignisses auf die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers äussert.
3.   Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Leistungen aus der Unfallversicherung (Berufliche Massnahmen, Taggeld, Rente, Heilungskosten) zuzusprechen.
4.   Dem Beschwerdeführer sei in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwaltes die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die Generali stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2005 (Urk. 7) Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
         Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, und es wurde das Gesuch vom 18. Juli 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 9).
         Mit Replik vom 24. Oktober 2005 (Urk. 13) hielt A.___ an den Beschwerdeanträgen fest. Nachdem die Generali am 10. November 2005 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. November 2005 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
         Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.5.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5.4   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
1.5.5   Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
1.5.6   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5.7 Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).

2.      
2.1     Die Generali begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich - insbesondere aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer - nicht einmal eruieren lasse, ob überhaupt ein Unfallereignis stattgefunden habe. Die diesbezüglich Beweislosigkeit wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die Leistungseinstellung sei aber selbst bei Vorliegen eines Unfalls rechtens, da die noch geklagten somatischen Beschwerden dazu in keinem natürlichen und die psychische Störung in keinem adäquaten Kausalzusammenhang stünden (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er leide weiterhin unter unfallbedingten somatischen Beschwerden im linken Handgelenk. Die linke Hand sei nicht mehr einsetzbar; schon daher sei sein Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung gegeben. Dazu kämen psychische Beschwerden, die seine Arbeitsfähigkeit zu 50 % einschränkten und betreffend welche die Generali den adäquaten Kausalzusammenhang zu dem als mittelschwer zu qualifizierenden Unfall zu Unrecht verneint habe (vgl. Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 4 f.). Seine Mitwirkungspflicht habe er keineswegs verletzt; im Gegenteil habe er auf gewisse briefliche Anfragen beziehungsweise Aufforderungen seitens der Generali gar nicht reagieren können, da diese diverse Schreiben an eine falsche Adresse zugestellt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Im Übrigen sei er aufgrund seiner schweren Depression nicht ohne weiteres in der Lage, Briefe oder Anfragen umgehend beantworten zu können (vgl. Urk. 1 S. 4 f., Urk. 13 S. 2 ff.).

3.
3.1     Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen sind. Betreffend das fragliche Ereignis liegen verschiedene Schilderungen des Beschwerdeführers vor.
3.2     Gemäss Unfallmeldung vom 9. Januar 2003 (Urk. 8/K2) fiel dem Beschwerdeführer am 18. November 2002 gefrorener Kebab auf den linken Vorderarm, weshalb er sich seinen Arm verdreht habe. Auf dem "Fragebogen zum Ereignis vom 18. 11.2002" der Generali (Urk. 8/K3) beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang wie folgt: Er habe ca. 20 Kilogramm gefrorenen Dönerkebab in die Tiefkühltruhe legen wollen. Plötzlich sei der Kebab auf seinen linken Arm gefallen, dieser habe danach unter dem Fleisch gelegen. Nach dem Vorfall habe er geringe Schmerzen verspürt; ein paar Stunden später sei sein Arm angeschwollen. Der erstbehandelnden Ärztin, Dr. med. C.___, gab der Beschwerdeführer an, es sei ihm Kebabfleisch aus der Hand geglitten, als er es aus der Tiefkühltruhe genommen habe, dabei habe sich sein Handgelenk verdreht. Ob er nach diesem Vorfall noch weiter gearbeitet habe, wisse er nicht mehr (vgl. Urk. 8/M31). Gemäss Dr. med. D.___, Leitender Arzt Spital Z.___, Chirurgische Klinik, nannte der Beschwerdeführer das Entgleiten eines grossen, gefrorenen Kebabstücks als Ursache seiner Verletzung (vgl. Urk. 8/M12). Im Kurzbericht des Spitals Z.___ vom 2. April 2004 wird angegeben, dass dem Beschwerdeführer ein etwa 25 Kilogramm schwerer, tiefgefrorener Döner-Kebab auf das linke Handgelenk gefallen sei (vgl. Urk. 8/M21). Gegenüber dem Gutachter der Generali, Dr. med. E.___, gab der Beschwerdeführer am 3. August 2004 an, beim Versorgen eines Kebabs von ca. 25 Kilogramm sei ein bereits in der Tiefkühltruhe versorgter Kebab gegen sein linkes Handgelenk gerollt und habe dieses mit einer Metallspitze verletzt. Er habe noch fünf Stunden weiter arbeiten können, gegen Abend sei dann der ganze Vorderarm und die Hand stark geschwollen gewesen. Er habe sich wegen der Beschwerden bei seiner Hausärztin gemeldet; die Erstkonsultation habe am 22. November stattgefunden (vgl. Urk. 8/M26 S. 2). Aus dem Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik Y.___ vom 20. September 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angab, am 18. November 2002 den linken Arm verdreht und gequetscht zu haben, als er gefrorenen Kebab einlagern wollte. Er habe den Unfall zuerst als Bagatelle erachtet und danach noch vier Stunden weiter gearbeitet; wegen Schmerzen und einer starken Schwellung habe er dann später seine Hausärztin konsultiert (vgl. Urk. 8/M27 S. 1 f.).
3.3     Wenn der Beschwerdeführer das fragliche Ereignis auch nicht immer genau gleich geschildert hat, so stimmen seine Angaben jedenfalls insofern überein, als er konsequent den 18. November 2002 als Unfalltag genannt hat. Dieses - von der Generali in Frage gestellte (vgl. Urk. 2 S. 3 f.) - Datum lässt sich auch mit der Einschätzung der erstbehandelnden Ärztin, Dr. C.___, vereinbaren, welche festhielt, der Unfall könne sich nicht am Tag der Erstkonsultation, dem 22. November 2002, ereignet haben, da der Befund nicht mehr ganz frisch gewesen sei (Urk. 8/M31). Aus der Tatsache, dass Dr. C.___ es für unwahrscheinlich hielt, dass der Beschwerdeführer nach der Handverletzung noch drei Tage arbeitete, lässt sich nicht schliessen, dass der fragliche Vorfall nicht am 18. November 2002 stattgefunden hätte (vgl. Urk. 2 S. 3). Den Akten ist nirgends zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer je erwähnt hätte, vom 19. bis 21. November 2002 noch gearbeitet zu haben; der 21. November 2002 wurde lediglich in der Unfallmeldung von seinem Arbeitgeber als letzter Arbeitstag angegeben (8/K2). Zudem hielt es Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Trauma noch etwa drei Tage weiterarbeiten konnte (vgl. Urk. 8/32). Insgesamt gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer am 18. November 2002 an der Hand verletzt hat. Das genaue Datum des Vorfalls ist für die Frage, ob dieses als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, ohnehin unerheblich. Relevant ist es lediglich im Zusammenhang mit dem genauen Beginn der Leistungspflicht der Generali, dieser ist vorliegend aber gar nicht streitig.
         Die Bemühungen der Generali, den - mittlerweile in Konkurs gefallenen (vgl. Urk. 8/K11) - Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten des Beschwerdeführers zum Ereignis zu befragen, waren gemäss deren Angaben erfolglos (vgl. Urk. 8/K20, Urk. 8/24, Urk. 2 S. 3 f.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vorgesetzte, der den Vorfall vermutlich nicht beobachtet hat, diesbezüglich noch nützliche Angaben hätte machen können. Offenbar stand für die Generali bei ihren entsprechenden Nachforschungen ohnehin die Klärung des genauen Zeitpunktes des Ereignisses und nicht die Frage, was sich genau ereignet hatte beziehungsweise ob der fragliche Vorfall als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sei, im Vordergrund. Wie bereits dargelegt, ist der Beginn der Leistungspflicht, für welchen das genaue Datum des Ereignisses überhaupt bedeutsam wäre, vorliegend jedoch gar nicht strittig. Selbst wenn der Beschwerdeführer sodann seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3), wäre dies insofern unerheblich, als weitere Angaben bezüglich des Datums des Vorfalls - betreffend welches der Beschwerdeführer ja nie widersprüchliche Angaben gemacht hat - keine neue Erkenntnisse in Bezug auf das mittlerweile fast drei Jahre zurückliegende Ereignis gebracht hätten, welche für die Frage der Qualifikation als Unfall von Relevanz gewesen wären. Zudem hatte er sich ja bereits am 23. Januar 2003 eingehend dazu geäussert (vgl. Urk. 8/K3); weitere Fragen hätten ihm im Übrigen auch anlässlich der beiden Patientenbesuche (vgl. Urk. 8/K6, Urk. 8/K10) gestellt werden können.
         Im Übrigen hat die Generali ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis seit dem 18. November 2002 anerkannt. Dass das sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von dessen Arbeitgeber in der Unfallmeldung angegebene Datum des Vorfalls nicht mit dem (gemäss Unfallmeldung) letzten Arbeitstag übereinstimmt, war der Generali seit dem Eingang der Unfallmeldung vom 9. Januar 2003 bekannt. Über den genauen Zeitpunkt des Ereignisses oder dessen Ablauf liegen keine neue Fakten vor, die Hinweise darauf gäben, dass der Entscheid, Leistungen zu erbringen, zweifellos unrichtig gewesen wäre und welche damit eine Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides rechtfertigen würden.
         Aus den diversen Hergangsschilderungen des Beschwerdeführers ist zu schliessen, dass sich dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Verstauen von relativ schwerem Kebab die Hand verdrehte, weil der gefrorene Fleischblock ihm ausgeglitten war. Dass er das fraglich Ereignis nicht völlig identisch schilderte, dürfte wohl auf sprachliche Schwierigkeiten (vgl. Urk. 8/M26 S. 3, Urk. 8/M24, Urk. 8/M27 S. 2; Urk. 8/M29 S. 2) zurückzuführen sein. Die Version, nach welcher er durch eine im Kebab steckende Metallspitze verletzt worden sei, ist unglaubhaft und offensichtlich auf eine spätere Dramatisierung des Geschehens zurückzuführen, welche auch in Zusammenhang mit der psychischen Fehlentwicklung zu sehen ist.
         Der vom Beschwerdeführer geschilderte und, wie dargelegt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Unfallhergang (aus den Händen Gleiten eines relativ schweren Stücks gefrorenen Kebabs, dadurch Verdrehen des linken Handgelenks/Arms) erfüllt das gemäss Art. 4 ATSG erforderliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wie auch dasjenige der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper. Folglich ist der Gesundheitsschaden, den sich der Beschwerdeführer am 18. November 2002 zuzog, entgegen den entsprechenden Ausführungen der Generali auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen.

4.
4.1     Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Generali ihre Leistungspflicht über den 8. Dezember 2004 hinaus (vgl. Urk. 8/K15) zu Recht mangels eines natürlichen beziehungsweise - betreffend die psychische Störung - eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen noch geltend gemachten Beschwerden und Unfall verneinte.
4.2.
4.2.1   Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
4.2.2   Dr. C.___ stellte im Arztzeugnis vom 20. Dezember 2002 die Diagnose einer Gelenkkapselruptur des Radio-carpalgelenks links. Über dem Handgelenk radial befinde sich eine 6 Zentimeter grosse Schwellung. Die Röntgenbilder seien ohne Befund (Urk. 8/M3).
4.2.3   Die Magnetresonanztomographie vom 16. Januar 2003 ergab eine Flüssigkeitsansammlung entlang der Sehne extensor carpi radialis bis an die Basis von Metacarpale I reichend, womit Verdacht auf eine Tendovaginitis bestehe. Im Bereich des Prozessus styloideus radii finde sich ein - wohl posttraumatisch bedingtes - Marködem (vgl. Urk. 8/M4).
4.2.4   Dr. D.___ gab am 12. Mai 2003 an, die geklagten Beschwerden liessen sich mit den Befunden eigentlich nicht erklären (vgl. Urk. 8/M12). In seinem Bericht vom 19. August 2003 stellte er die Diagnose einer chronischen Tendovaginitis des II. und III. Strecksehnenfaches links nach Quetschtrauma (Urk. 8/M14).
4.2.5   Dr. med. G.___, Oberarzt Spital Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, diagnostizierte am 12. September 2003 eine chronische Tendovaginitis und Synovitis des 1. bis 3. Extensorenfaches links als Folge eines schweren Handgelenkstraumas. Dem Patienten sei ein zirkulärer Gips angepasst worden; sofern dadurch kein wesentlicher Schmerzrückgang eintrete, falle eine operative Entfernung der kompakten Formation im 1. Sehnenfach distal in Betracht (vgl. Urk. 8/M15).
         Im Bericht vom 25. November 2003 hielt Dr. G.___ fest, die Gipsbehandlung habe objektiv eine vollständige Restitutio ad integrum gebracht; subjektiv seien die Beschwerden allerdings unverändert geblieben. Ab dem 29. Oktober 2003 sei der Patient wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 8/M17).
4.2.6   Eine stationäre Rehabilitation im Spital Z.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 12. bis 23. Januar 2004 brachte gemäss Bericht vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/M19) keine wesentliche Besserung. Dem Beschwerdeführer wurde ab dem 1. Februar 2004 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten attestiert.
         Nach einem erneuten stationären Aufenthalt im Spital Z.___ vom 24. März 2004 bis 2. April 2004 hielten Dr. med. H.___, Oberärztin, Fachärztin für Chirurgie, Chirurgische Klinik, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, fest, am 25. März 2004 sei wegen der chronischen, fokal aktiven Synovialitis eine Synovektomie durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich schwierig gestaltet. Das Ziel der Frühmobilisation der Hand habe nicht erreicht werden können. Für handwerkliche Arbeiten sei bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Urk. 8/M21).
         Dr. D.___ gab am 2. Juni 2004 an, betreffend die linke obere Extremität habe sich ein komplexes Schmerzsyndrom entwickelt. Rund zwei Monate postoperativ zeige sich unter intensiver ergo- und physiotherapeutischer Behandlung eine deutliche Besserung des Lokalbefundes. Trotzdem sei die Hand noch weit von einer normalen Gebrauchsfähigkeit entfernt (vgl. Urk. 8/M24).
4.2.7   Am 3. August 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt FMH für Manuelle Medizin, Vertrauensarzt FMH, begutachtet. Dieser stellte die Diagnose eines chronifizierten Schmerzzustandes der ganzen linken oberen Extremität, mit Einbezug der seitlichen Halswirbelsäule links, wahrscheinlich im Sinne eines regionalen komplexen Schmerzsyndroms (Sudeck). Es gebe konsekutive Anhaltspunkte für eine Depression. Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers bewirke sowohl im angestammten als auch in jedem anderen Beruf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt wäre sinnvoll. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Aggravation oder einen Artefakt (vgl. Urk. 8/M26).
4.2.8 Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 8. September 2004 bis 13. Oktober 2004 stationär in der Rehaklinik Y.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 8/M29) folgende Diagnosen:
              18. November 2002: Quetschtrauma der linken Hand durch einen gefrore-     nen Kebab
              1.     Chronische Tendovaginitis und Synovitis des 1. bis 3. Strecksehnenfa-            ches             -     25.03.2004: Synovektomie des 1. bis 3. Strecksehnenfaches            -     Im Verlauf chronisches Schmerzsyndrom der linken Hand DD:               leichtes CRPS        2.     Mittelschwere depressive Episode und Verdacht auf somatoforme           Schmerzstörung      3.     Linksbetontes Zervikalsyndrom, wahrscheinlich reaktiv
         Aktuell bestünden folgende Probleme:
              1.     Schmerzhafte linke Hand mit diskreten trophischen Störungen und               Kraftmangel        2.     Schmerzen in der gesamten linken oberen Extremität mit Schonhaltung     3.     Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter         4.     Anhaltende linksbetonte Nackenschmerzen und wechselnde Sensibili-             tätsstörungen im linken Arm         5.     Gedrückte Stimmungslage, fehlende Lust und Freude, Rückzugstendenz,      wechselnd ausgeprägte Nervosität, Appetitstörungen, negatives Denken           bis hin zu Suizidgedanken und Zitteranfälle an den Extremitäten im           Sinne von gehemmter Aggression mit zeitweisen Ausbrüchen        6.     Übertriebener Hilfsmittelgebrauch (dauerndes Tragen einer Handge-             lenksmanschette)      7.     Arbeitslosigkeit seit 01.04.2003 (Stelle bereits vor Unfall gekündigt)
         Eine (mindestens) leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer - aus rein unfallkausal funktionell-somatischer Sicht - ganztags zumutbar. Physische Einschränkungen bestünden insofern, als ihm keine repetitiven Tätigkeiten, welche den Krafteinsatz der linken Hand erforderten, und keine Tätigkeiten über Schulterhöhe mit dem linken Arm möglich seien. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Störung sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, wobei eine psychiatrische Neubeurteilung in drei Monaten angezeigt sei (Urk. 8/M29 S. 1).
         Das Ausmass der vom Patienten geklagten Schmerzen lasse sich somatisch nicht erklären und beruhe wohl einerseits auf einer Depression und weise vermutlich andererseits auch eine somatoforme Komponente auf (vgl. Urk. 8/M29 S. 4).
4.2.9   In seiner Stellungnahme vom 25. November 2004 gab Dr. E.___ an, die stationäre Behandlung in Y.___ habe die Situation nicht entschärft. Es gebe deutliche Anhaltspunkte für eine Aggravation oder gar Simulation. Ein Sudeck sei nicht anzunehmen. Eine somatisch Zuordnung der Beschwerden sei nicht mehr möglich. Im Vordergrund stehe die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung. Sofern der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Gesundheitsstörung verneint werde, sei der Fall abzuschliessen, andernfalls sei in drei bis vier Monaten ein Reintegrationsversuch angezeigt (vgl. Urk. 8/M30).

5.
5.1     Die Generali verneinte die natürliche Kausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten somatischen Beschwerden unter Verweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ vom 2. November 2004 (Urk. 8/M29). Der fragliche Bericht ist für die Frage der Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden und der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umfassend (vgl. Urk. 8/M29 S. 1 und S. 4). Er beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/M29 S. 2 und S. 7 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (vgl. urk. 8/M29 S. 1 und S. 6) und erging in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/M29 S. 5 f.). Da er in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Ärzte begründet sind, kann grundsätzlich darauf abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
5.2     Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ geht, entgegen den entsprechenden Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2 S. 4), nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter keinen unfallbedingten somatischen Beschwerden mehr leide. Im Bericht steht lediglich, dass sich das Ausmass seiner Beschwerden somatisch nicht erklären lasse; deren Vorhandensein wurde dagegen von den Ärzten nicht in Frage gestellt. Auch wurde dem Beschwerdeführer insofern eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestätigt, als ihm nur leichtere, nicht repetitive Arbeiten ohne Krafteinsatz der linken Hand und ohne Einsatz des linken Armes über Schulterhöhe zuzumuten seien (vgl. Urk. 8/M29 S. 1 und S. 4).
         Die Beurteilung des Vertrauensarztes der Generali, Dr. E.___, welcher am 25. November 2004 das Vorliegen unfallkausaler somatischer Beschwerden verneinte, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie - ohne weitere Begründung - im Widerspruch zur Einschätzung der Ärzte im Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ steht, obwohl sie sich gerade auf diesen stützt. Dass der Beschwerdeführer eine gewisse Aggravation zeigt (vgl. Urk. 8/M30 S. 1), war auch den Ärzten der Rehaklinik Y.___ bekannt (vgl. Urk. 8/M29 S. 3). Darauf, dass der Beschwerdeführer simulierte (vgl. Urk. 8/M30 S. 1), gibt es dagegen in den Akten keine Hinweise; Dr. E.___ selbst schloss zuvor in seinem Gutachten vom 3. August 2004 ein Simulieren des Beschwerdeführers noch ausdrücklich aus (vgl. Urk. 8/26 S. 3). Überhaupt fällt auf, dass Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 25. November 2004, ohne den Beschwerdeführer erneut untersucht zu haben, zu ganz anderen Schlüssen gelangte, als er dies aufgrund der Begutachtung vom 3. August 2004 noch getan hatte. So hielt er den Beschwerdeführer im August 2004 noch zu 100 % arbeitsunfähig, während er ihn - ohne Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes - nur rund drei Monate später aus somatischer Sicht zu 100 % und aus psychischer Sicht innert drei bis vier Monaten wieder zu 50 % und innert weiterer drei bis vier Monaten gar wieder für voll arbeitsfähig hielt. Eine Begründung für diese unterschiedliche Beurteilung ist nicht vorhanden. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf den Bericht von Dr. E.___ vom 25. November 2004 (Urk. 8/30) nicht abgestellt werden kann.
5.3 Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Generali hinaus noch unter unfallbedingten somatischen Beschwerden litt, welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit insoweit einschränken, als ihm lediglich seinem Leiden angepasste Tätigkeiten zumutbar sind, dies allerdings in einem Leistungsumfang von 100 %.

6.
6.1 Betreffend die unbestrittenermassen unfallbedingte psychische Störung hat die Generali die Adäquanz zu Recht schon geprüft (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.), lässt sich aus den medizinischen Akten doch schliessen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der unfallbedingte Heilungsprozess abgeschlossen war. Ebenfalls zu Recht gelangte die Generali zum Ergebnis, dass die Adäquanz zu verneinen sei. So ist der fragliche Unfall ohne weiteres als leicht zu qualifizieren, auch wenn der Kebab ein gewisses Gewicht hatte. Dass nicht von einer Verletzung durch einen sich im Kebab befindenden Spiess ausgegangen werden kann, wurde bereits dargelegt und ergibt sich auch aus dem Bericht der erstbehandelnden Ärztin, die lediglich eine Schwellung, aber keine offene Wunde feststellte (vgl. Urk. 8/M3).
         Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgericht zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich ein Handgelenkstrauma aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache einer psychischen Fehlentwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer eingetreten ist, eignet.
6.2     Selbst wenn man das fragliche Ereignis als Unfall mittleren Grades im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte, wäre die Adäquanz zu verneinen. So liegen - entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) - weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Selbst der Beschwerdeführer betrachtete das fragliche Ereignis ursprünglich als Bagatelle (vgl. Urk. 8/M27 S. 2). Das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist ebenfalls zu verneinen. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend ausser Betracht. Sodann kann die ärztliche Behandlung - insbesondere angesichts der Tatsache, dass die psychisch bedingten Beschwerden ausser Acht zu lassen sind - nicht als ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Auch das Kriterium der - organisch bedingten - Dauerschmerzen ist höchstens in wenig ausgeprägter Form erfüllt. Der Heilungsverlauf war, was die somatisch bedingte Gesundheitsstörung anbetrifft, nicht schwierig; erhebliche Komplikationen gab es keine. Was schliesslich die Voraussetzung von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, wurde dem Beschwerdeführer bereits zwischen dem 29. Oktober 2003 und dem 22. Dezember 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 8/M6), nach dem stationären Aufenthalt im Spital Z.___ vom 12. bis 23. Januar 2004 bescheinigten ihm die Ärzte bis am 23. März 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/M19 S. 2, Urk. 8/M20). Aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.___ von 2. November 2004, der dem Beschwerdeführer - ohne dass während des stationären Aufenthalts eine nennenswerte Besserung eingetreten wäre - in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 8/M29), ist sodann zu schliessen, dass die früher von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit zumindest zu einem erheblichen Teil psychisch bedingt war. Damit ist auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsfähigkeit nicht erfüllt.
         Da dem einzigen erfüllten unfallbezogenen Kriterium kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, fehlte es, ginge man überhaupt von einem Unfall aus dem mittleren Bericht aus, an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und psychischer Fehlentwicklung.

7.       In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Generali ihre weitere Leistungspflicht verneint hat. Was die über den 8. Dezember 2004 hinaus andauernde somatische Gesundheitsstörung, deren natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall die Generali zu Unrecht verneint hat, angeht, hat diese zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese gesundheitliche Beeinträchtigung beim Beschwerdeführer - bei einem Arbeitspensum von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu einer Einkommenseinbusse führt beziehungsweise diesem weiterhin Anspruch auf ein Taggeld respektive auf eine Invalidenrente gibt. Im Weiteren ist betreffend diese Beschwerden auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen. Die Sache ist daher an die Generali zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornimmt und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

8.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Generali zu verpflichten, dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; Art 61 lit. g ATSG), wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Generali Allgemeine Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
- Groupe Mutuel
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).