UV.2005.00241

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juli 1995 als Automechaniker bei der A.___, B.___, und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und gegen Berufskrankheiten versichert (Urk. 9/1). Am 23. April 1996 war er in einen Auffahrunfall verwickelt, in dessen Folge ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) beziehungsweise eine HWS-Kontusion diagnostiziert wurde (Urk. 9/1, Urk. 9/6, Urk. 9/8).
         Die SUVA erbrachte für die Unfallfolgen die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 18. Oktober 1996 (Urk. 9/25) nach Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit per 9. September 1996 einstellte (Urk. 9/26). Die Einsprache vom 5. November 1996 (Urk. 9/27b) wies die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 ab mit der Begründung, aus ärztlicher Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und für allfällige psychische Beschwerden habe sie jedenfalls mangels adäquatem Kausalzusammenhanges zum Unfallereignis nicht einzustehen (Urk. 9/30 S. 3-4).
1.2     Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezog der Versicherte seit März 1997 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/52). Am 9. September 1998 meldete die Arbeitslosenkasse einen Rückfall und ersuchte die SUVA um Ausrichtung von Taggeldern (Urk. 9/51). Nach neuen ärztlichen Untersuchungen, unter anderem durch den Kreisarzt (Urk. 9/54-56, Urk. 9/61), teilte die SUVA L.___ am 1. Februar 1999 mit, sie werde im Rahmen des Rückfalles weiterhin die ärztlichen Behandlungen, nicht jedoch Taggelder übernehmen (Urk. 9/63).
         Dieses Schreiben blieb seitens des Versicherten unbeanstandet.
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2000 vom 1. September 1997 bis 31. März 1999 bei eine Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/78, Urk. 11). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde - nach Androhung einer reformatio in peius - ab und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 9/93). Die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 17. Dezember 2002 als offensichtlich unbegründet ab (Urk. 11).
1.4     Am 5. Mai 2004 gelangte L.___ erneut an die SUVA und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % für die Zeit ab September 1997 (Urk. 9/94). Nach einer Untersuchung des Kreisarztes vom 19. Juli 2004 (Urk. 9/97) verfügte die SUVA am 2. August 2004, sie könne keine weiteren Leistungen erbringen (Urk. 9/102).
         Die Einsprache vom 1. September 2004 (Urk. 9/103) wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 25. April 2005 ab (Urk. 9/115 = Urk. 2).
 
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob L.___ mit Eingabe vom 19. Juli 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es seien der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab September 1997 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Überdies beantragte der Versicherte die unentgeltliche Verbeiständung, wie sie im Verwaltungsverfahren gewährt worden sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 7). Nachdem die SUVA mit Vernehmlassung vom 12. September 2005 um Abweisung der Beschwerde ersucht (Urk. 8) und das Gericht das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2002 in Sachen des Versicherten gegen die IV-Stelle zu den Akten genommen hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2005 geschlossen (Urk. 12).
         L.___ reichte am 13. Oktober 2005 einen neuen Arztbericht zu den Akten (Urk. 13-14), zu welchem die SUVA am 14. November 2005 Stellung nahm (Urk. 17).
 
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für versicherte Unfälle (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) zutreffend dargelegt. Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).
1.3     Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen sind gegeben, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2002 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle (Urk. 9/33) bestehe bloss in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, während in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker ab Frühjahr 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Es sei daher auch hier ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei dieser vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2002 nicht korrekt durchgeführt worden sei. Das Valideneinkommen im Jahr 1998 sei auf Fr. 64'035.-- und nicht nur auf Fr. 59'389.-- zu veranschlagen, so dass bei einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48'284.-- ein Invaliditätsgrad von rund 25 % resultiere (Urk. 1 S. 5). Aufgrund der medizinischen Akten sei sodann erstellt, dass die HWS heute noch wesentlich beeinträchtigt sei und daher Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 1 S. 5 f.).
2.2     Dagegen stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aus medizinischer Sicht seien keine relevanten organischen unfallkausalen Beschwerden ausgewiesen. Allfällige psychische Beschwerden seien im Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 rechtskräftig beurteilt und als nicht unfallkausal erachtet worden (Urk. 2). Weiter habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit bloss um Stellen als Automechaniker beworben, woraus zu schliessen sei, dass er sich in diesem Beruf selbst als arbeitsfähig betrachtet habe (Urk. 8 S. 4). Wenn sich am Gesundheitszustand zwischenzeitlich etwas geändert haben sollte, sei dies nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. Es habe bei der rechtskräftig verfügten vollen Arbeitsfähigkeit zu bleiben, und daran vermöge auch das invalidenversicherungsrechtliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts nichts zu ändern, da bei jener Beurteilung nicht zwischen krankheits- und unfallbedingten Beeinträchtigungen unterschieden worden sei (Urk. 8 S. 5). Schliesslich bestünde kein Anspruch auf Integritätsentschädigung, da keine wesentlichen Unfallresiduen nachweisbar seien (Urk. 8 S. 5 f.).
 
3.
3.1     Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf Integritätsentschädigung für die Zeit ab September 1997. Da seinerzeit die Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt wurden, fällt ein Anspruch aufgrund eines Rückfalles oder von Spätfolgen von vornherein ausser Betracht, da selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, seine Beschwerden seien erst nach einer Latenzzeit wieder beziehungsweise erstmals aufgetreten.
         Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 verneinte die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 23. April 1996 mit der Begründung, Unfallfolgen seien im Bereich der HWS nicht erkennbar; eine bleibende, erhebliche Schädigung dürfte durch den Unfall nicht gesetzt worden sein; die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Urk. 9/25 S. 2, Urk. 9/30).
         Selbst wenn die Beschwerden beim Erlass jenes Einspracheentscheides nicht vollständig abgeklungen waren, ging die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, vom 18. Oktober 1996 (Urk. 9/25) im Hinblick auf die somatischen Unfallfolgen nach Ablauf einer Anpassungszeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und verweigerte weitere Taggeldleistungen (Urk. 9/30 S. 4). Damit verneinte sie implizit den natürlichen Kausalzusammenhang - dessen rechtliche Grundlagen wie jene zur Adäquanz zitiert wurden (Urk. 9/30 S. 2 f.) - zwischen den verbliebenen Beschwerden und dem Unfallereignis. Dass die Beschwerdegegnerin nicht vom Wiedererlangen der vollen Gesundheit ausging, zeigt sich auch darin, dass sie ihren Entscheid dem mitbetroffenen Krankenversicherer eröffnete, der für die Restbeschwerden aufzukommen habe (Urk. 9/30 S. 4 und S. 5). Betreffend allfällige psychische Beschwerden verneinte die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall ausdrücklich (Urk. 9/30 S. 4).
3.2     Die hier zu beurteilende Geltendmachung eines andersartigen Leistungsanspruchs, nämlich der Rentenberechtigung und des Anspruchs auf Integritätsentschädigung, kann nicht dazu dienen, die bereits rechtskräftig verneinte Kausalitätsfrage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die rechtskräftige Verneinung der adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall und noch vorhandenen Beschwerden führt rechtsprechungsgemäss - unbesehen der jeweils in Frage stehenden Leistungsart - zur Ablehnung sämtlicher aktueller und künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses. Eine andere Beurteilung greift nur bei objektiv veränderten Umständen Platz. Denn bei der Kausalität handelt es sich um eine der Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Unfallversicherers. Dieses Erfordernis ist entweder gegeben oder nicht, und es kann jeweils nur ein und dasselbe Ergebnis resultieren. Die rechtskräftige Verneinung der adäquaten wie auch der natürlichen Kausalität führt demnach zur Ablehnung sämtlicher aktueller und künftiger Leistungsbegehren auf Grund desselben Unfallereignisses und seiner beurteilten Folgen, egal ob es um Pflegeleistungen, Taggelder oder Invalidenrenten geht (vgl. Urteile des EVG vom 18. April 2006 in Sachen M., U 89/06, Erw. 4 mit Hinweisen, und vom 22. Oktober 2003 in Sachen H., U 210/00, Erw. 3.4.2; RKUV 1998 Nr. U 310 S. 466 Erw. 2c hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs).
         Ein Rückkommen auf die mit Verwaltungsverfügung und Einspracheentscheid bereits rechtskräftig verneinte Kausalitätsfrage ist daher lediglich unter dem Titel der Wiedererwägung oder mittels prozessualer Revision möglich.
3.3     Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des angeblich offensichtlich unrichtigen Einkommensvergleiches durch das hiesige Gericht im Urteil vom 18. Februar 2002 (Urk. 9/93) könnten auf einen Wiedererwägungsgrund hinzielen.
         Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des EVG kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
         Die Parteien haben sich nicht ausdrücklich zu Wiedererwägungsgründen geäussert. Die Beschwerdegegnerin ist indes auf die Eingabe vom 5. Mai 2004 (Urk. 9/94) eingetreten, hat eine neue kreisärztliche Untersuchung angeordnet (Urk. 9/97) und das Begehren schliesslich abgewiesen (Urk. 9/109 und Urk. 2).
         Da mit diesem Entscheid der Rechtsweg über bereits rechtskräftig beurteilte Verhältnisse nicht neu eröffnet werden kann, ist vorliegend allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des ursprünglichen Einspracheentscheides gegeben sind. Prozessthema ist also, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den ursprünglichen, formell rechtskräftigen Entscheid vom 24. Februar 1997 nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 13).
3.4     Kreisarzt Dr. C.___ hielt im Bericht vom 18. Oktober 1996 fest, die vorwiegend muskuläre Symptomatik sei zwischenzeitlich praktisch abgeklungen; der Beschwerdeführer klage noch über belastungs- und witterungsabhängige Muskelverspannungen und bisweilen über Kopfschmerzen. Unfallfolgen seien jedoch im Bereich der HWS nicht erkennbar. Eine bleibende, erhebliche Schädigung dürfte durch den Unfall nicht gesetzt worden sein; die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (Urk. 9/25 S. 2). Dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit pflichteten Dr. med. D.___, Universitätsklinik E.___, am 1. April 1997 (Urk. 9/33), der Kreisarzt Stellvertreter am 22. Oktober 1997 (Urk. 9/26), Dr. med. F.___ am 20. Dezember 1997 (Urk. 9/38), Kreisarzt Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 9. November 1998 (Urk. 9/56; vgl. auch Urk. 9/61) und schliesslich Kreisarzt Dr. C.___ am 2. Februar 2001 (Urk. 9/86 S. 4) bei. Zu letzterem ist mit Blick auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Februar 2002 indes zu bemerken, dass Dr. C.___ nunmehr - wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgetragen - eine volle Arbeitsfähigkeit lediglich noch auf eine abwechslungsreiche, mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltung bezog (Urk. 9/86 S. 3-4; vgl. auch Urk. 9/93 Erw. 2f).
         Die Wiedererwägung setzt jedoch voraus, dass der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses unrichtig festgestellt oder der Entscheid auf einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung beruht. Aufgrund der dargelegten, im Zeitpunkt der Entscheidfindung vorliegenden medizinischen Unterlagen kann jedenfalls nicht gesagt werden, der damalige Einspracheentscheid habe die Kausalität der noch anhaltenden Beschwerden aus offensichtlich haltlosen Gründen verneint.
         Damit fällt eine Wiedererwägung ausser Betracht.

4.
4.1     Fraglich bleibt, ob im Rahmen einer prozessualen Revision auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen ist, mithin ob zwischenzeitlich erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden worden sind, deren Beibringung vorher nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
         Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
4.2     Die Würdigung der nach Erlass des Einspracheentscheids vom 24. Februar 1997 eingeholten Arztberichte führte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 18. Februar 2002 zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker sei bloss bis im Frühjahr 1998 als uneingeschränkt beurteilt und ab Frühjahr 1998 zumeist mit 50 % veranschlagt worden. Zwar hätten die untersuchenden SUVA-Ärzte die Arbeitsfähigkeit auch ab Frühjahr 1998 mit 100 % wiederholt höher eingeschätzt; dies sei jedoch in der Einschätzung durch Dr. C.___ vom 30. Januar 2001 (vgl. Urk. 9/86) deutlich relativiert worden, denn dieser habe die bisher attestierte volle Arbeitsfähigkeit nunmehr ausdrücklich auf eine abwechslungsreiche, mittelschwere Tätigkeit bezogen und dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zugemutet, die eine längerdauernde starre Haltung der Nacken-Schulterpartie erfordere, zum Beispiel Arbeiten in Zwangshaltungen als Automechaniker (Urk. 9/93 Erw. 2f). Diese Beurteilung wurde im Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002 als zutreffend erkannt (Urk. 11 Erw. 2.2).
         Damit eine prozessuale Revision Platz greift, müssen die Tatsachen im Zeitpunkt der Entscheidfindung bereits vorgelegen haben, indessen (noch) nicht bekannt gewesen sein. Der Revisionsgrund muss bei Fällung des Entscheides mithin bereits bestanden haben. Soweit sich die Tatsache nachträglich ergeben hat, ist zu prüfen, ob der Entscheid an diese Entwicklung anzupassen ist. Weiter muss es sich um Tatsachen handeln, die geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des Entscheides dahin gehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (Kieser, ATSG-Kommentar, N 10 zu Art. 53).
4.3     Selbst unter Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 24. Februar 1997 habe (wenigstens im Hinblick auf unfallversicherungsrechtliche Belange) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen, nicht zu beanstanden, zumal das Gericht ausdrücklich erwog, bis Frühjahr 1998 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/93 Erw. 2f).
         Soweit anschliessend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nur noch in einer leidensangespassten Tätigkeit ausgegangen wurde, vermag das die seinerzeit im Einspracheentscheid beantwortete Kausalitätsfrage nicht in Zweifel zu ziehen, denn hiezu äusserte sich das Gericht gar nicht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 8 S. 5), brauchte das Gericht bei der damaligen Entscheidfindung nicht zwischen krankheits- und unfallbedingten Einschränkungen zu unterscheiden. Dr. C.___ seinerseits erhob am 30. Januar 2001 keine wesentlichen neuen Befunde, sondern beurteilte vielmehr die im Wesentlichen unveränderte medizinische Situation anders, was als Revisionsgrund unbeachtlich ist. Daher erlauben weder das Urteil des Sozialversicherungsgerichts noch die medizinischen Akten, den ursprünglichen Entscheid in Revision zu ziehen.
4.4     Es bleibt zu prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid an später veränderte Verhältnisse anzupassen ist beziehungsweise ob objektive Umstände allenfalls eine andere Beurteilung gebieten.
         Art. 17 Abs. 1 ATSG verlangt für eine Revision eine erhebliche Veränderung. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, erhob am 19. Juli 2004 wie die bereits früher mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte keine klinischen Befunde, insbesondere weder Verspannungen noch Druckdolenzen. Die früheren kreisärztlichen Untersuchungen hätten keine wesentliche Beeinträchtigung der HWS ergeben. Der Zustand sei - selbst anamnestisch (vgl. Urk. 9/97 S. 1) - seit Jahren gleich geblieben (Urk. 9/97 S. 4).
         Auch dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. September 2005 lässt sich weder anamnestisch noch medizinisch eine wesentliche Veränderung entnehmen. Vielmehr führte Dr. I.___ aus, der im Untersuchungszeitpunkt erhobene cervicocephale Symptomkomplex mit Kopfschmerzen, Migräne und Verspannungen habe bereits zur Kündigung und zur Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 14), was auf seit Jahren unveränderte gesundheitliche Verhältnisse schliessen lässt. Da Dr. I.___ den Beschwerdeführer sodann bereits am 27. Oktober 1998 untersucht hatte (Urk. 9/59/3), darf angenommen werden, dass er im vom Beschwerdeführer veranlassten Bericht vom 14. September 2005 Veränderungen erwähnt hätte, wenn er solche erhoben hätte.
         Selbst Hausarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, bei dem der Beschwerdeführer seit 4. März 1998 in Behandlung steht (Urk. 9/42), nannte keine wesentlichen Veränderungen. Am 4. Juni 1998 diagnostizierte er ein cervicovertebrales und encephales Syndrom, eine diskrete Protrusion C3/C4 und eine kraniale Luxation und hielt fest, verschiedene Therapien hätten keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht (Urk. 9/42). In den folgenden Jahren zeigte sich ein praktisch unverändertes Bild, was Dr. J.___ im Bericht vom 18. Februar 1999 ausdrücklich bestätigte (Urk. 9/65); auch am 2. Juli, 25. August und 15. November 1999 sowie am 21. Februar 2000 berichtete er bei gestellter Diagnose von ständig gleichen Beschwerden (Urk. 9/69, Urk. 9/71, Urk. 9/73-74), während er am 28. Dezember 2000 gar eine Besserung erwähnte (Urk. 9/83).
         Damit bestehen jedenfalls keine derart erheblichen gesundheitlichen Veränderungen der Unfallfolgen, dass nachträglich ausnahmsweise von der seinerzeitigen Kausalitätsbeurteilung abzugehen wäre.
         Da die Akten der Invalidenversicherung zu den hier massgeblichen Fragen keine weiteren Erkenntnisse beitragen können, wird vom beschwerdeweise beantragten Aktenbeizug (Urk. 1 S. 4) abgesehen.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).
5.2     Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.3     Vorliegend war im Wesentlichen die Rechtsbeständigkeit des Einspracheentscheides vom 24. Februar 1997 strittig. Der Beschwerdeführer hat sich überhaupt nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Angesichts der bereits rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruches konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich sein Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung führt.     

 

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-   ständung wird abgewiesen.
 
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).