UV.2005.00244

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 14. Februar 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1976, arbeitete als Saisonnier und Hilfsarbeiter auf dem Bau bei der A.___ in B.___ in einem bis 17. Dezember 2004 befristeten Arbeitsverhältnis (Urk. 7/1, 7/36). Im Rahmen dieser Tätigkeit war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert.
         Am 14. Juni 2004 klemmte der Versicherte sich beim Aufladen eines grossen Steines auf die Baggerschaufel Zeige- und Mittelfinger der rechten Hand zwischen Steinzange und Steinplatte ein. Dabei zog er sich ein Quetschtrauma von Zeige- und Mittelfinger rechts mit einer Amputation des Zeigefingers auf der Höhe der subkapitalen Mittelphalanx und einer ausgedehnten Rissquetschwunde im Bereich der palmaren Mittelphalanx am Mittelfinger mit einer Totalläsion der FDP-Sehne Zone I (funktionell Zone II) und einer Totalläsion des A4- und A5-Ringbandes zu (Urk. 7/1, 7/2). Am Unfalltag wurde im C.___ (nachfolgend: C.___), eine Revision und Stumpfversorgung am Zeigefinger und die Naht der FDP-Sehne Zone II und eine Rekonstruktion des A4-Ringbandes mittels resezierter FDP-Sehnenlefze des Zeigefingers am Mittelfinger vorgenommen (Urk. 7/2). Der Versicherte blieb für die Schmerztherapie sowie die frühzeitige und kontrollierte Einleitung der ergotherapeutischen Rehabilitation bis zum 19. Juni 2004 hospitalisiert (Urk. 7/6). Am 2. September 2004 berichtete das C.___ über psychische Probleme bei der Traumaverarbeitung (Urk. 7/7, 7/42, 7/12; vgl. auch Urk. 7/2).
         Am 12. November 2004 untersuchte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, den Versicherten und legte ab dem 15. November 2004 eine 50%ige und ab 1. Januar 2005 eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für die bei der Arbeitgeberin möglichen einfachen Arbeiten fest. Es sei zu erwarten, dass ab Ende März 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/20 S. 3). Am 12. November 2004 wurde der Versicherte zudem auch von SUVA-Konsiliarpsychiater Dr. med. E.___ untersucht (Bericht vom 15. November 2004, Urk. 7/21). Die im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung bei Dr. D.___ vorgesehene Aufnahme der Arbeit bei der bisherigen Arbeitgeberin scheiterte (Urk. 7/23 bis Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 29. November 2004 hielt die SUVA fest, es werde ab dem 15. November 2004 von einer 50%igen, ab dem 1. Januar 2005 von der 75%igen und ab dem 1. April 2005 wiederum von der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen und die Taggelder würden entsprechend ausbezahlt. Die psychischen Beschwerden seien nicht als Unfallfolgen zu betrachten. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und auf eine weitere Heilbehandlung bestehe nicht (Urk. 7/28). Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/41 und Bericht von Allgemeinmediziner Dr. med. F.___, Psychosomatische Medizin, und von G.___, diplomierte Psychologin/Psychologin FSP, vom 15. Dezember 2004, Urk. 7/40). Am 24. Januar 2005 sodann nahm die SUVA die Koordination des Unfalltaggeldanspruches mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, für welche der Versicherte sich ab Januar 2005 angemeldet hatte, vor (Urk. 7/46, 7/45).
         Im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 hielt die SUVA im Wesentlichen an der Verfügung vom 29. November 2004 fest (Urk. 2 S. 5 f. und S. 7). Für die Zeit vom 15. November 2004 bis zum 31. März 2005 bejahte sie neu den Anspruch des Versicherten auf Taggeldleistungen auch für die psychischen Unfallfolgen und hiess die Einsprache insoweit teilweise gut (Urk. 2 S. 6 f.). Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und Psychologin G.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/56) und von Dr. med. H.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin vom Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA, vom 30. Juni 2005 (Urk. 7/59) zahlte die SUVA in der Folge für die Periode vom 15. November bis zum 31. März 2005 mit der Arbeitslosenversicherung koordinierte Taggeldleistungen nach (Schreiben vom 8. Juli 2005, Urk. 7/62).
         Der Versicherte hatte sich im Verlauf von Dr. med. I.___, Arzt für Chirurgie, untersuchen lassen (vgl. Berichte vom 22. April 2005 und vom 15. Juni 2005, Urk. 7/50, 7/58; vgl. auch Urk. 7/49).
2.       Am 21. Juli 2005 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien nach dem 1. April 2005 weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen und es sei auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu erkennen und eine Rente zuzusprechen. Ferner sei eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei er von einer neutralen Stelle medizinisch begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 1). Er reichte zudem die weitere Stellungnahme von Dr. I.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 3/3) ein. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 schloss die SUVA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Am 11. Oktober 2005 liess der Versicherte innert angesetzter Frist zur Einreichung der Replik den Bericht von Dr. med. J.___, Arzt für Handchirurgie, vom 9. Oktober 2005 einreichen (Urk. 11 und 12). Die SUVA hielt in der Duplik vom 7. Dezember 2005 am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 16). Am 9. Dezember 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die Verfügung vom 29. November 2004 teilweise, was nämlich den Taggeldanspruch ab dem 15. November 2004 bis zum 31. März 2005 betrifft, aufgehoben und festgehalten, dass das Taggeld für diese Zeit neu auf Grund der organischen und der psychischen Beschwerden ausgerichtet werde. Es werde noch abgeklärt, ob und in welchem Ausmass eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 6 f.). Diese Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin nachträglich vorgenommen und das Taggeld gemäss dem Schreiben vom 8. Juli 2005 ergänzend zur Auszahlung gebracht (vgl. Urk. 7/62).
         Mit dieser Vorgehensweise im angefochtenen Einspracheentscheid, dem grundsätzlichen Festhalten eines Anspruches auf Taggeldleistungen auch für die psychischen Beeinträchtigungen, hat die Beschwerdegegnerin - anders als noch in der zu Grunde liegenden Verfügung - für den fraglichen Zeitraum nicht abschliessend über den Taggeldanspruch beziehungsweise nicht über den zur Bestimmung des Taggeldanspruches wesentlichen Aspekt der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 17 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; vgl. auch Art. 25 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) entschieden. Sie hat die Sache diesbezüglich vielmehr im Ergebnis an sich selbst zur weiteren Abklärung und neuen Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit und des Taggeldanspruches zurückgewiesen.
         Damit hat sie insoweit das Recht des Versicherten auf einen instanzabschliessenden Einspracheentscheid, welcher das fragliche Rechtsverhältnis entsprechend dem gegenständlichen Umfang der ursprünglichen Verfügung und der erhobenen Rügen sowie auf Grund vollständiger Entscheidungsgrundlagen festlegt, verletzt (BGE 131 V 407 Erw. 2.2.2; vgl. Urk. 7/28, 7/41). Der Einspracheentscheid wäre damit, was die Taggeldleistungen betrifft, aufzuheben. Das Schreiben vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/62) kann aber als rechtzeitige, teilweise Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2005 betrachtet werden und gilt damit vorliegend als Teil des angefochtenen Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1).
1.2    
1.2.1   Gegenstand der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 29. November 2004 waren neben dem Taggeldanspruch für die Zeit ab dem 15. November 2004 beziehungsweise der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1. April 2005 die sofortige Einstellung der Kostenübernahme einer weiteren Heilbehandlung und die Verneinung des Anspruches auf Integritätsentschädigung (Urk. 7/28).
         Gemäss der Begründung des Einspracheentscheides vom 9. Mai 2005 wird seitens der SUVA zusätzlich auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer hat nun in der Beschwerde vom 21. Juli 2005 neu Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente gestellt (Urk. 1 S. 1; vgl. demgegenüber noch Urk. 7/41). Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Verfahren auch über den Anspruch auf Invalidenrente entschieden werden kann.
1.2.2   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Einspracheverfahren (RKUV 1998 Nr. U 308 S. 455).
         Strittig und zu prüfen war im Einspracheverfahren und ist im Beschwerdeverfahren die (weitere) Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das psychische Leiden des Versicherten. Zudem ist festzustellen, welche somatischen Unfallfolgen noch vorliegen, ob insoweit eine Behandlungsbedürftigkeit besteht und ob und wie sich die somatischen Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken. Diese Fragen stellen sich insbesondere bei der Prüfung eines weiteren Anspruches auf Taggeld und beim Rentenanspruch, weshalb von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen und vorliegend auch über den Anspruch auf Invalidenrente aus dem Ereignis vom 14. Juni 2004 zu entscheiden ist.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person zudem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.4     Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen T. vom 29. August 2005, U 146/05, Erw. 4.2.2). Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahme wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen (Art. 61 UVV).

3.      
3.1     Der Versicherte macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, an den Folgen der Fingerverletzungen leide er bis heute. Auch habe ihm der Verlust des rechten Zeigefingers psychisch zugesetzt. Auf Grund der bestehenden Schmerzen insbesondere im Mittelfinger mit Ausstrahlung in den rechten Arm könne er keine schweren manuellen Arbeiten auf dem Bau mehr ausführen. Wegen der massiven Schmerzen in Fingern, Hand und Arm sei auch ein Arbeitsversuch im Magazin der ehemaligen Arbeitgeberin - eine leichte Tätigkeit - fehlgeschlagen. Der Unfall sei zudem Ursache des bestehenden psychischen Leidens. Auch wegen des psychischen Leidens sei er nicht mehr arbeitsfähig geworden (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin demgegenüber macht geltend, die ärztlichen Zweifel von Dr. I.___ an der vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten seien nicht schlüssig begründet. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe zudem nur, wenn bei einem Langfinger zwei Glieder verloren würden (Urk. 6 S. 5). Die Teilamputation im rechten Zeigefinger beeinträchtige die grobe Handkraft in keiner Weise. Die vom Versicherten vorgebrachte Beweglichkeitseinschränkung im Mittelfinger habe keine organische Ursache. Es sei deshalb nicht einzusehen, wie der Versicherte bei groben beidhändigen Bauarbeiten eingeschränkt sein sollte (Urk. 6 S. 5 f.). Bezüglich der psychischen Unfallfolgen fehle es an der Adäquanz zum Unfall und den Verletzungsfolgen (Urk. 6 S. 6). Im Bericht von Dr. J.___ bleibe zudem unerwähnt, dass sich Verunfallte an solche Fingerverletzungen beim Arbeitseinsatz rasch gewöhnten und dass mit einem leichten Finger- oder Handschutz die Angewöhnungsphase erleichtert werden könne. Nicht die körperlichen Unfallfolgen seien erwerbseinschränkend, sondern die seelischen (Urk. 16).
3.2     Gemäss dem Bericht des C.___ vom 2. September 2004 verliefen Wundheilung und Funktionsaufbau des Zeigefingers komplikationslos. Der Mittelfinger sei noch eingeschränkt beweglich (Urk. 7/7). Nach den Angaben vom 3. Januar 2005 (Urk. 7/42) sei am 14. September 2004 von handchirurgischer Seite vereinbart worden, weiterhin Ergotherapie durchzuführen und die Arbeit versuchsweise zu 50 % aufzunehmen. Die Arbeitsaufnahme sei aber wegen des psychischen Gesundheitszustandes und der deswegen bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgt. Unter selbständiger Ergotherapie habe sich der Bewegungsumfang des Mittelfingers bis zur Untersuchung vom 9. November 2004 verbessert. Der Stumpf im Bereich der Mittelphalanx des Zeigefingers sei reizlos, sehr schön und gut gepolstert (Urk. 7/42). Assistenzärztin Dr. med. K.___ vom C.___ ging am 12. November 2004 von der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus (therapeutischer Arbeitsversuch für leichte Arbeiten; Urk. 7/19; vgl. auch Urk. 7/42 S. 2).
         Kreisarzt Dr. D.___ stellte am 12. November 2004 eine eingeschränkte Beweglichkeit im proximalen und distalen Interphalangealgelenk (PIP und DIP) des Mittelfingers, ein erschwertes Einkrallen des Mittelfingers beim Faustschluss sowie eine gegenüber der linken Seite eingeschränkte Kraft der rechten Hand fest (Urk. 7/20 S. 2). Der Versicherte gab an, dass er praktisch vom Grundglied des rechten Zeigefingers an nichts spüre, im Bereich des rechten Mittelfingers aber Schmerzen habe und ihn nicht richtig beugen könne. Er äusserte Angst, seinen rechten Mittelfinger einzusetzen (Urk. 7/20 S. 1). Nach den Angaben von Dr. D.___ war der rechte Mittelfinger etwas kälter als die übrigen Langfinger und andeutungsweise livide verfärbt. Dabei handle es sich um einen funktionellen Ausschluss (Urk. 7/20 S. 1). Wegen des funktionellen Ausschlusses sei es unumgänglich, dass der Beschwerdeführer lerne, seine rechte Hand wieder einzusetzen, was er ihm auch erklärt habe. Am Arbeitsplatz des Versicherten sei die Ausführung einfacher Arbeiten möglich. Er habe den Beschwerdeführer demzufolge ab dem 15. November 2004 zu 50 % und ab dem 1. Januar 2005 zu 75 % arbeitsfähig geschrieben. Es dürfte dann eigentlich erwartet werden, dass Ende März 2005 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/20 S. 3). Nach der Beurteilung von Dr. E.___ bestand aber zum damaligen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht bei einer rezidivierenden depressiven Episode schwer ausgeprägt ohne psychotische Symptome und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Stimmung (ICD-10 F33.2 und F43.22) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/21 S. 4). Der Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, scheiterte wegen der vom Versicherten geltend gemachten Schmerzen (Urk. 7/23 bis 7/26; vgl. auch Urk. 7/40 S. 1).
         Gemäss den Angaben von Dr. F.___ und der Psychologin G.___ vom 15. Dezember 2004 ist die beim Beschwerdeführer mit Sicherheit bestehende inadäquate Schonhaltung und Schmerzfixierung im Rahmen der Anpassungsstörung zu sehen, welche ausgeprägt sei. Dem Beschwerdeführer sei es bis anhin nicht gelungen, den Verlust des Zeigefingers zu verarbeiten; es dominierten weiterhin Gefühle der Wut und der Kränkung in Bezug auf den ihm zugefügten körperlichen Schaden. Sie empfahlen die Durchführung einer Arbeitsrehabilitation, da der Schritt der Wiedereingliederung am Arbeitsplatz vorerst zu gross sei (Urk. 7/40 S. 1). 
         Dr. I.___ gab am 22. April 2005 an, der Beschwerdeführer habe über Beschwerden in der rechten Hand, speziell im Mittelfinger geklagt. Am Mittelfinger lägen die Folgen eines schweren Quetschtraumas mit Dystrophie und Beweglichkeitseinschränkung vor. Am Zustand der rechten Hand könne wahrscheinlich nichts durch operative oder ergotherapeutische Massnahmen verbessert werden. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Problem im Arbeitsbereich, da er mit dieser Hand nicht mehr schwere, manuelle Arbeit ausführen könne (Urk. 7/50).
         Am 1. Juni 2005 - nach Erlass des Einspracheentscheides am 9. Mai 2005 - berichteten Dr. F.___ und die Psychologin G.___ über den vom Versicherten nach dem 29. November 2004 vorgenommenen Behandlungsabbruch. Der Versicherte habe sich erst am 9. April 2005 wieder gemeldet. In diesen Monaten des Behandlungsunterbruches sei eine gewisse Verarbeitung des Verlustes eingetreten, welche es dem Beschwerdeführer erlaube, eine zukunftsgerichtetere Haltung einzunehmen. Weiterhin habe er aber die irreale Angst, der Mittelfinger müsse ebenfalls amputiert werden (Urk. 7/56 S. 1). Ab dem 1. April 2005 bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 7/56 S. 2).
         Dr. I.___ warf im an Kreisarzt Dr. D.___ gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2005 die Frage auf, ob jemand, auch wenn er keinerlei psychische Probleme habe, mit den Verletzungsfolgen an der rechten Hand voll an einer Baustelle arbeiten könne. Die Amputation im Bereich der Mittelphalanx sei vom Gebrauch des Fingers her mit einer Amputation im Bereich der Grundphalanx gleichzustellen. Zudem sei auch der Mittelfinger wesentlich verletzt worden. Es sei zu prüfen, ob die Zusprache einer Integritätsentschädigung möglich sei (Urk. 7/58). Dazu führte Dr. D.___ am 13. Juli 2005 aus, bezüglich der Integritätsentschädigung habe er sich an die SUVA-Tabellen zu halten. Im Übrigen führe ein funktioneller Ausschluss eines Fingers zu einer Einschränkung des Gelenkes und der funktionelle Ausschluss eines Fingers habe eine psychische Ursache. Wenn die Adäquanz nicht gegeben sei, könne dies nicht berücksichtigt werden (Urk. 7/64; vgl. auch Urk. 7/63).
         Dr. I.___ beurteilte am 6. Juli 2005 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten allein unter Berücksichtigung der Handverletzung. Es bestehe eine leicht verminderte Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten. Auf der Baustelle betreffe dies Arbeiten mit dem Pickel, das Führen schwerer Schubkarren und Maurerarbeiten. Alle anderen zudienenden Arbeiten sollten mit dieser verletzten Hand möglich sein. Die psychische Erkrankung sei beim Versicherten das Hauptproblem, welches seine Arbeitsfähigkeit bestimme und wahrscheinlich auch verhindere, dass er seine rechte Hand wiederum für Arbeiten einsetze (Urk. 3/3).
         Dr. J.___ führte im Bericht vom 9. Oktober 2005 (Urk. 12 S. 2) aus, der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen vom August folgende an seiner rechten Hand bestehende Probleme angegeben: Der Zeigefingerstumpf sei extrem berührungsempfindlich und könne bei der Arbeit nicht eingesetzt werden; der Mittelfinger schwelle bei Belastung an und verursache ziehende Schmerzen; die beiden verletzten Finger seien stark kälteempfindlich. Da das Knochenende gut mit Weichteilen gepolstert sei, liege die Ursache der Berührungsempfindlichkeit am Zeigefinger an den Neuromen, welche sich am Ende der amputierten Nerven gebildet hätten. Im Ultraschallbild seien beide Nervenenden deutlich verdickt. Ebenso seien im Ultraschallbild die Verwachsungen der genähten Beugesehne am Mittelfinger zu sehen. Die Sehne sei verklebt und lasse sich weder aktiv noch passiv im Sehnenkanal bewegen. Von den beiden Arterien, welche die Finger mit Blut versorgten, sei lediglich am Mittelfinger die kleinfingerseitige in der Dopplersonographie darstellbar. Die drei anderen könnten nicht dargestellt werden und seien wahrscheinlich bei der Quetschverletzung traumatisiert worden. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer sei in der jetzigen Situation nicht möglich. Insbesondere der extrem empfindliche Amputationsstumpf des Zeigefingers erlaube keinen vernünftigen Einsatz der Hand. Die eingeschränkte Benutzbarkeit des Mittelfingers führe zu einer totalen Unbrauchbarkeit der rechten Hand für handwerkliche Tätigkeiten. Eine Korrektur der schmerzhaften Nervenenden (Neurome) sei chirurgisch möglich, führe aber bei Patienten, bei denen die Verarbeitung des Unfalles derart gestört sei wie beim Beschwerdeführer, in der Regel zu unbefriedigenden Resultaten (Urk. 12 S. 3).

4.
4.1     Die bisherigen Beurteilungen von Kreisarzt Dr. D.___, Dres. K.___, I.___ und F.___ beziehungsweise von Psychologin G.___ stimmen insoweit überein, dass hauptsächliche Ursache für den fehlenden Einsatz der rechten Hand und die an der rechten Hand geltend gemachten Schmerzen die psychische Problematik des Beschwerdeführers ist. Auch Dr. J.___ weist im aktuellsten Bericht auf die mangelnde seelische Verarbeitung des Unfallereignisses hin (Urk. 12 S. 3). Ob das psychische Leiden bei der Leistungsfestsetzung auch nach dem 1. April 2005 weiterhin zu berücksichtigen ist, ist separat zu prüfen. Dabei ist insbesondere zu festzustellen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der psychischen Gesundheitsschädigung bejaht werden kann, was - anders als bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen - nur der Fall ist, wenn dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 6. Mai 2003, U 6/03, Erw. 4.2.1).
         Strittig und zu prüfen ist vordem, ob per 29. November 2004 (vgl. Urk. 7/26 S. 2) beziehungsweise per 1. April 2005 (vgl. Urk. 2 S. 5) von einer abgeschlossenen Heilbehandlung der somatischen Unfallfolgen ausgegangen werden kann und inwieweit der Beschwerdeführer bei ausschliesslicher Betrachtung der objektivierbaren somatischen Unfallfolgen an der rechten Hand arbeitsfähig ist und ob diesbezüglich ein Integritätsschaden resultiert. Was den somatischen Gesundheitszustand und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit betrifft, liegen divergierende ärztliche Beurteilungen vor.
4.2    
4.2.1   Kreisarzt Dr. D.___ prognostizierte am 12. November 2004 eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bauhilfsarbeiter ab Ende März 2005. Diese Beurteilung stellte er später nicht in Frage (vgl. Urk. 7/20 S. 3; vgl. auch Urk. 7/64, 7/63 und 7/58). Dr. K.___ vom C.___ erachtete im Verlauf die auch von Kreisarzt Dr. D.___ vorgesehene Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren Arbeitstätigkeit zu 50 % beziehungsweise zu 75 % als zumutbar (Urk. 7/42 S. 2 und 7/44). Dr. I.___ ging ausgehend von den Verletzungsfolgen an der rechten Hand von einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten auf der Baustelle aus (Urk. 3/3). Dr. J.___ beurteilte die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer demgegenüber als unzumutbar (Urk. 12 S. 3).
         Kreisarzt Dr. D.___ berücksichtigte bei seinen Beurteilungen einen Zustand der rechten Hand, wie er sich nach dem zumutbaren Einsatz der Hand und der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab dem 15. November 2004 präsentiert hätte. Die vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom 12. November 2004 vor allem im Bereich des Mittelfingers geltend gemachten Schmerzen und die erhobenen Befunde - wie die etwas kältere Temperatur des Mittelfingers, dessen livide Verfärbung und die Bewegungseinschränkung - erachtete er als durch den psychisch bedingten funktionellen Ausschluss des entsprechenden Fingers bedingt (Urk. 7/20 S. 1 und S. 3). Angesichts der dennoch bereits sehr guten Beweglichkeit in den PIP- und DIP-Gelenken und einer vollen Beweglichkeit im Grundgelenk des Mittelfingers rechnete er mit einer weitgehenden restitutio ad integrum. Der Zustand bei weitgehender restitutio ad integrum bildete Grundlage seiner Beurteilungen (Urk. 7/20 S. 1 ff., 7/64). Ausgehend von diesem Zustand erachtete er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht ab dem 1. April 2005 nicht mehr für eingeschränkt.
         Dr. I.___ berücksichtigte bei seinen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit neben dem Teilverlust des Zeigefingers eine nach seiner Ansicht stattgefundene wesentliche Verletzung des Mittelfingers, die Flexionseinschränkung der Endphalanx und die infolge Dystrophie gerötete Haut über dem DIP des Mittelfingers (Urk. 7/58 S. 1 und 2, 3/3). Er ging damit auch von Einschränkungen aus, die sich aus dem nicht mehr möglichen vollen Einsatz des Mittelfingers ergäben.
         Der Einschätzung von Dr. J.___ vom 9. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass am rechten Mittelfinger nach wie vor Einschränkungen bestehen, die mit objektiven Befunden - einer sichtbaren Sehnenverwachsung und einer verminderten Durchblutung - erklärt werden können und die damit offenbar nicht nur wegen der Schonhaltung des Mittelfingers bestehen. Bei der Untersuchung durch Dr. J.___ lag zudem anders als bei der kreisärztlichen Untersuchung und den Beurteilungen durch Dr. I.___ ein extrem berührungsempfindlicher Zeigefingerstumpf vor. Die Ursache der Berührungsempfindlichkeit sah Dr. J.___ in den Neuromen, welche sich am Ende der amputierten Nerven gebildet hätten (Urk. 12 S. 2).
         Damit basieren die divergierenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf unterschiedlichen Annahmen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
4.2.2   Auf Grund dieser unterschiedlichen Beurteilungen ist nicht klar, welche objektivierbaren Beeinträchtigungen an der rechten Hand bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 9. Mai 2005 bestanden hatten, ob diese noch therapierbar waren und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hatten. Zudem kann zumindest nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung der schweren Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter durch die Fingerverletzungen in gewisser Weise beeinträchtigt ist und bleibt, welche Tätigkeit namentlich erhebliche Kraft insbesondere der dominanten Hand voraussetzt (vgl. Debrunner, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 758; vgl. auch Urk. 7/2, Urk. 1 S. 2). Dies ergänzend abzuklären, wird die Aufgabe der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist.
         Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Leistungsfestsetzung grundsätzlich von den objektivierbaren somatischen Unfallfolgen auszugehen ist, wie sie beim Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides konkret vorlagen. Will man einen Zustand berücksichtigen, wie er sich erst nach noch nötiger und zumutbarer Behandlung und Eingliederung - wozu auch die Bewegung eines Gliedes oder Gelenkes, das Training im Hinblick auf eine Angewöhnung und besonders auch die Wiederaufnahme oder Wiederausübung der Arbeit gehören können (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 258; vgl. auch Urk. 7/42 S. 2) - präsentieren wird, so hätte man den Beschwerdeführer vordem nach Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen der Kürzung oder Verweigerung der Leistungen hinzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen T. vom 29. August 2005, U 146/05, Erw. 4.2.2). Im November 2004 hätte man somit, wenn man mit Kreisarzt Dr. D.___ und Dr. K.___ vom C.___ die Fortsetzung der (ärztlichen) Behandlung im Einsatz der rechten Hand und der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gesehen hätte (vgl. Urk. 7/20 S. 3 und 7/42 S. 2), bei einer Weigerung des Versicherten das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen, was ein späteres Ausgehen vom erwarteten Erfolg dieser Massnahmen erlaubt hätte (vgl. Urk. 7/64).
         Die Beschwerdegegnerin wird deshalb nach der Rückweisung der Sache an sie den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Therapierbarkeit ergänzend durch einen Facharzt der Handchirurgie beurteilen lassen müssen und eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit und zum Integritätsschaden aus somatischer Sicht einzuholen haben. Danach wird sie über die von ihr für die Zeit ab dem 1. April 2005 verneinte Adäquanz der psychischen Beeinträchtigung zum Unfallereignis (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 26. April 2000, U 74/99, Erw. 4) und den weitergehenden Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld beziehungsweise einen Renten- und Integritätsentschädigungsanspruch erneut zu entscheiden haben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der nun wieder vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Ein geringfügiger Aufwand wird indes nicht ersetzt (vgl. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Da der erst am 11. Oktober 2005 eingesetzten Vertretung nur ein geringfügiger Aufwand erwachsen ist (vgl. Urk. 11 und 12), wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über die Leistungsansprüche des Versicherten verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).