Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1969, arbeitete seit Februar 2002 als Allrounderin bei der A.___ AG, B.___, (vgl. Urk. 9/1) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 27. August 2003 stolperte sie auf der Treppe zur Toilette und fiel hin. In der Folge begab sie sich ins Spital C.___, wo eine Commotioüberwachung erfolgte (Bericht vom 2. September 2003, Urk. 21). Die Hausärztin, Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri und Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS), verordnete physikalische und medikamentöse Therapie (Urk. 9/2) und schloss die Behandlung am 19. September 2003 unter Hinweis auf einen komplikationslosen Verlauf ab (Urk. 9/4). Am 1. Dezember 2003 meldete Dr. med. E.___, Physikalische Medizin, eine massive Zunahme der Schmerzen sowohl lumbosakral wie auch im Nacken-Schultergürtelbereich und attestierte wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/5). Zur medizinischen Standortbestimmung und Festlegen des Therapiekonzeptes wurde I.___ zu einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aufgeboten, der zu einer stationären Rehabilitationsmassnahme riet (Bericht vom 6. Februar 2004, Urk. 9/17). Zwischenzeitlich hatte die A.___ AG der Versicherten per 29. Februar 2004 gekündigt (Urk. 9/14). Vom 8. bis 18. März 2004 weilte I.___ in der G.___ (Austrittsbericht vom 30. März 2004, Urk. 9/25). Anschliessend wurde sie von Dr. F.___ am 18. Juni 2004 erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 9/30). Dieser konnte eine natürliche Kausalität des nach wie vor vorhandenen, ausgeprägten Lumbovertebral Syndroms im unteren lumbalen Wirbelsäulenbereich, ohne radikuläre Symtpome, und eines minimalen cervicovertebralen Syndroms mit leichten Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur zum Treppensturz nicht vollständig ausschliessen, riet zur Fortsetzung der konservativen Behandlung (physikalische Therapie, Aktivierung und Mobilisierung) sowie einer neurologischen Standortbestimmung und ersuchte um einen Bericht des bereits vor dem Unfall behandelnden Psychiaters (Urk. 9/30). Auf Zuweisung durch Dr. E.___ erfolgte am 18. August 2004 eine Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie (Bericht vom 20. August 2004, Urk. 9/36). Ausserdem bat die SUVA den behandelnden Psychiater, Dr. med. J.___, erfolglos um einen Bericht (Urk. 9/37). Am 25. November 2004 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Bericht vom 25. November 2004, Urk. 9/38). Gestützt hierauf stellte die SUVA mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 ein (Urk. 9/40). Die dagegen durch I.___ erhobene Einsprache vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/42) wies sie mit Entscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Dagegen liess I.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 21. Juli 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2 Nachdem die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
2.3 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (Urk. 13) liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Arztbericht von Dr. med. J.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 12. Dezember 2005 an die IV-Stelle zukommen, zu welchem die Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2006 Stellung nahm (Urk. 17).
2.4 Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 (Urk. 18) forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, die ärztlichen Unterlagen über ihre Hospitalisation im Spital C.___ nachzureichen (vgl. Urk. 20 und Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weiterführende Leistungen durch die Unfallversicherung ab dem 1. Januar 2005.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitergehende Leistungspflicht mit der Begründung, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auf keinem unfallbedingten organischen Substrat beruhen würden. Selbst wenn man von einem Schleudertrauma äquivalenten Unfallgeschehen ausgehen wollte, so ergäbe sich, dass jedenfalls die psychische Symptomatik ganz im Vordergrund stehe, wobei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 2).
1.3 Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), vor dem Unfall sei sie voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Durch den Sturz hätten sich zwei Problemkreise ergeben. Ein Hauptgewicht sei bei den ärztlichen Untersuchungen auf die Problematik der Lendenwirbelsäule gelegt worden. Hier könne davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis schmerzauslösend gewesen sei. Ein weiterer Problemkreis ergebe sich aus dem mehrfachen Anschlagen des Kopfes. Hier zeigten sich klare Symptome eines Schleudertraumas. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule nicht mehr durch das Unfallereignis erklärbar seien, so liege doch eine lange Zeit mit Dauerbeschwerden allein in diesem Bereich vor. Hinzu kämen noch die weiteren Beschwerden, die typisch für ein Schleudertrauma seien, wie die bereits mehrfach genannten Kopfschmerzen, Schwindel-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen und Depressionen.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 2. September 2003 (Urk. 21) eine Commotio cerebri und LWS-Kontusion. Die HWS sei frei beweglich, ohne Druckdolenz. Es zeigten sich keine ossären Läsionen. Die nachbehandelnde Hausärztin Dr. D.___ schrieb die Beschwerdeführerin in der Folge ab dem 27. August 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2), berichtete am 19. November 2003 von einem komplikationslosen Verlauf und einer letzten Konsultation am 19. September 2003 bei voller Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/4).
3.2 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. Dezember 2003 (Urk. 9/5) diagnostizierte Dr. E.___ ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom, ein posttraumatisches Cervicovertebralsyndrom sowie eine schwere depressive Entwicklung. Die Schmerzen hätten lumbosacral wie auch im Nacken-Schultergürtelbereich massiv zugenommen, so dass die Arbeitsunfähigkeit wieder auf 100 % habe angehoben werden müssen.
3.3 Am 6. Februar 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. F.___ zur medizinischen Standortbestimmung und Festlegen des Therapiekonzeptes statt. Darin hielt der Arzt fest, aufgrund der klinischen Befunde müsse ein massives lumbovertebrales und linksseitig radikuläres Syndrom bestätigt werden. Die CT-Untersuchung von Schädel und LWS habe keine ossären Läsionen ergeben. Aufgrund des klinischen Befundes werde es intensive Bemühungen brauchen, um die Versicherte aus dem unerklärlichen Verspannungszustand im Oberkörper/Rücken/Extremitäten-Bereich herauszubringen (Urk. 9/17).
3.4 Die Ärzte der G.___ diagnostizierten anlässlich der stationären Therapie vom 8. bis 18. März 2004 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits und cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlform/Fehlhaltung (Hypokyphose der BWS, Hypolordose der LWS, HWS-Streckhaltung), Diskusprotrusion L4/S1, Status nach Commotio cerebri, einen Status nach Sturz sowie ein depressives Zustandsbild mit/bei Verdacht auf somatoforme Störung bei psychosozialer Belastungssituation und Benzodiazepinabusus (Urk. 9/25). Die Beschwerdeführerin sei vom 8. bis 21. März 2004 arbeitsunfähig. Ab dem 22. März 2004 sei aus rein rheumatologischer Sicht eine 50%ige Tätigkeit für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten möglich. Jedoch stünden im Moment die psychischen Probleme im Vordergrund, weshalb eine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht möglich sei.
3.5 Anlässlich der Kernspintomographie der Lumbalwirbelsäule vom 4. März 2004 fand PD Dr. med. K.___ eine leichte rechtskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang und Bandscheibenverschmälerungen, hauptsächlich L4/5 und L5/S1. Auf diesen Höhen gebe es auch kleine dorsomediale Bandscheibenvorwölbungen. Auf beiden Etagen rage Bandscheibenmaterial ca. 3 mm in den Spinalkanal hinein. Dabei berühre die kleine Hernie im Niveau L5/S1 auf beiden Seiten die austretende Wurzel S1. Eine Wurzelirritation könne man sich hier durchaus vorstellen. Auf der Etage L4/5 seien die Recessuseingänge normal weit, sodass auf dieser Höhe eine Wurzelirritation eher unwahrscheinlich sei. Die proximalen Bandscheiben seien intakt und die Knochenstrukturen normal. Die Intevertebralgelenke wiesen erste, geringe degenerative Veränderung auf. Der Spinalkanal sei weit (Urk. 9/26).
3.6 Dr. F.___ stellte anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung am 18. Juni 2004 fest (Urk. 9/30), es bestünden heute ein ausgeprägtes lumbovertebrales Syndrom im unteren lumbalen Wirbelsäulenbereich - radikuläre Symptome seien nicht nachweisbar - sowie ein minimales cervicocephales Syndrom mit leichten Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur. Die Versicherte sei vor dem Unfallereignis voll arbeitsfähig und beschwerdefrei gewesen. Nach dem Unfallereignis habe sie sich nie mehr vollständig erholt. Medizinisch hätten wohl degenerative Veränderungen festgestellt werden können, vorwiegend im LWS-Bereich mit Osteochondrosen und kleiner Diskusprotrusion L4/L5, L5/S1, aber ein Beschwerderückgang habe nach dem Unfallereignis nur allmählich verzeichnet werden können, so dass wohl durch die Fehlhaltung/Fehlstellung der Wirbelsäule und der degenerativen Veränderungen ein Teil der Beschwerden erklärt, hingegen die natürliche Kausalität - Verschlimmerung eines Vorzustandes - nicht vollständig ausgeschlossen werden könne.
3.7 Dr. H.___ konnte anlässlich seiner neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. August 2004 (Urk. 8/36) keine Hinweise für eine Schädigung einer lumbalen Wurzel feststellen. Die neurologischen Untersuchungen hätten normale Befunde ergeben, ebenso die zusätzlich durchgeführte EMG-Untersuchung.
3.8 Im Bericht über die medizinische Abschlussuntersuchung vom 25. November 2004 (Urk. 9/38) legte Dr. F.___ dar, die unspezifischen leichten Muskelverspannungen HWS/LWS seien unter normalen Bedingungen nachvollziehbar, diskret und eigentlich nicht einschränkend. Das klinische Bild, anhaltend seit Monaten und sich nicht verbessernd, sogar subjektiv eher verschlechternd, sei aufgrund des Unfallherganges nicht mehr erklärbar. Auch die wenigen thoracolumbalen leichten degenerativen Veränderungen und die Diskushernie L5/S1 könnten die Beschwerden nicht erklären. Hier müsse man von einer massiven Schmerzausweitung ausgehen.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall gilt es zu unterscheiden zwischen den lumbovertebralen Beschwerden sowie den Kopf- und Nackenbeschwerden und den psychischen Probleme der Beschwerdeführerin.
Die durch den Sturz hervorgerufene LWS-Kontusion war gemäss ärztlicher Einschätzung dazu geeignet, den bestehenden Vorzustand (Fehlhaltung/Fehlstellung der Wirbelsäule sowie degenerative Veränderungen) vorübergehend zu verschlimmern. Im Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 9/38) legt Dr. F.___ aber auch in überzeugender Weise dar, dass im November 2003 das seit Monaten anhaltende und sich subjektiv eher verschlechternde klinische Bild aufgrund des Unfallherganges nicht mehr erklärbar sei. Dieser Einschätzung ist zu folgen, zumal auch Dr. H.___ anlässlich seiner Untersuchung am 18. August 2004 normale Befunde festgestellt hatte und es von Anfang an als eher fraglich erschien, jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin - oder deren Verschlechterung - im lumbovertebralen Bereich auf den Unfall zurückzuführen waren. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung hat die Beschwerdegegnerin aber zweifelsohne die natürliche Kausalität zu Recht verneint.
4.2 Fraglich erscheint es im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin durch den Sturz ein HWS-Schleudertrauma oder ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte. Die Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten am Tage des Unfalls eine Commotio cerebri, die Überwachung sei aber problemlos verlaufen. Es wurden lediglich noch Restbeschwerden von Seiten der LWS mit Klopfdolenz und paravertebrale Druckdolenz festgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde entgegen den ärztlichen Empfehlungen schon vor Ablauf der 24-stündigen Überwachung auf ihren eigenen Wunsch entlassen (Urk. 21). Weder in diesem noch in einem der nachfolgenden Arztberichte wurde ein HSW-Schleudertrauma oder eine schleudertraumaähnliche Verletzung diagnostiziert. Gegenteils ist darauf hinzuweisen, dass die erstbehandelnden Ärzte eine frei bewegliche, indolente HWS feststellten und keinerlei Kopfverletzungen oder Anzeichen dafür vermerkten. Auch wenn es mangels ärztlicher Diagnose abwägig ist, von einem Schleudertrauma oder einer analogen Verletzung auszugehen, kann im Ergebnis die Frage nach Art der Verletzungen offengelassen werden, da der adäquate Kausalzusammenhang der Restbeschwerden - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - selbst bei Annahme einer schleudertraumaähnlichen Verletzung zu verneinen ist.
5.
5.1 Sowohl aus dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. E.___ vom 1. Dezember 2003 (Urk. 9/5) wie auch aus dem Austrittsbericht der G.___ (Urk. 9/25) zeigt sich in klarer Weise, dass bei der Beschwerdeführerin die somatischen Folgen der Commotio cerebri nach kürzester Zeit in den Hintergrund getreten sind und die depressive Entwicklung das Beschwerdebild vordergründig beeinflusst hat. Zudem litt die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall unter depressiven Episoden, wie dies dem Bericht von Dr. J.___ vom 12. Dezember 2005 (Urk. 14) zu entnehmen ist. Dr. F.___ geht im Übrigen von einer massiven Schmerzausweitung aus, und Dr. J.___ erachtet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit dem 22. November 2003 als gegeben. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demzufolge nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen.
5.2 Der Unfall der Beschwerdeführerin erschöpfte sich in einem Sturz auf der Treppe, wobei keinerlei Fremdeinwirkung vorlag. Grundsätzlich ist daher von einem leichten Unfall auszugehen. Selbst bei Annahme eines mittelschweren Vorkommnisses ist der Unfall jedoch nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, und es muss ihm eine besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden. Ebenso ist das Vorliegen von dramatischen Begleitumständen zu verneinen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Dauerbeschwerden und der langsam voranschreitende Heilungsverlauf lassen sich aufgrund der Arztberichte höchstens im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression und der massiven Schmerzausweitung erklären, können jedoch nicht auf die Commotio cerebri zurückgeführt werden. Auch bewegt sich die Dauer der Behandlung der effektiv natürlich-kausalen Unfallfolgen im Rahmen des Üblichen. Anzeichen für eine Fehlbehandlung dieser Unfallfolgen sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte der G.___ bereits in ihrem Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 9/25) darauf hinwiesen, dass aus rheumatologischer Sicht kein Grund bestehe, die Beschwerdeführerin nicht wieder im Umfang von 50 % dem Arbeitsprozess zuzuführen. Eine allenfalls fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist daher auf die in diesem Zusammenhang nicht relevante psychische Beeinträchtigung zurückzuführen. Es ist somit weder von einer längerdauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen noch davon, dass es der Beschwerdeführerin rheumatologisch nicht möglich gewesen wäre, spätestens nach der Rehabilitation wieder eine Arbeit aufzunehmen. Damit ist aber keines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt. Selbst wenn man den Unfall vom 27. August 2003 als mittelschwer qualifizieren würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang somit abschliessend zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005 zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 21
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).