Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Mai 2006
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. I.___, geboren 1971, war seit dem 1. Juli 2001 bei der A.___ AG in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend National) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 6. September 2003 beim Fussballspielen an der Hüfte verletzte (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 9/2). Die medizinische Erstversorgung fand ab dem 22. Dezember 2003 bei Dr. med. B.___ statt (Urk. 6/4).
Mit Verfügung vom 8. November 2004 verneinte die National ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass das Ereignis vom 6. September 2003 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu qualifizieren sei und auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege (vgl. Urk. 2 S. 3). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Versicherten wies die National mit Entscheid vom 18. Mai 2005 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Die National schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2005 (Urk. 7) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2006 (Urk. 8; Poststempel vom 23. März 2006) reichte der Versicherte zwei weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 9/1-2). Am 31. März 2006 nahm die National hierzu Stellung (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13 und 14).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (vgl. BGE 130 V 117 Erw. 2.1 und 2.2).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3
1.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.3.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Ein Unfallereignis könne ausgeschlossen werden, weil es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gefehlt habe. Es sei zu beachten, dass bei einer gewöhnlichen, in der betreffenden Sportart üblichen und unter vertrauten Umständen ausgeführten Bewegung kein ungewöhnlicher Faktor vorliege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fussballspiel habe zu Ende spielen können, zeige ebenfalls auf, dass nichts Aussergewöhnliches geschehen sei. Eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne könne ausgeschlossen werden, da beim Beschwerdeführer keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliege. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 6. September 2003 und der vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass ein degenerativer Prozess vorliege.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die vorliegende Streitsache gleich zu beurteilen sei wie der dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2001 in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen SWICA Versicherungen AG (U 20/00) zugrunde liegende Sachverhalt. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht beachtet habe, dass er sich, als er sich die Verletzung zugezogen habe, in einem Zweikampf befunden habe und gestossen worden sei. Dies habe schliesslich zu einer unkoordinierten Bewegung und somit zum Fehltritt geführt. Dieser Vorfall sei als ungewöhnlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, dass von einem Kausalzusammenhang auszugehen sei. Er habe vor dem 6. September 2003 nie Beschwerden an der Leiste gehabt. Den Umstand, dass er erstmals am 22. Dezember 2003 einen Arzt konsultierte, erklärte er damit, dass er nicht wegen jeder Kleinigkeit sofort zum Arzt renne und dass er eine neue Arbeitsstelle angetreten habe, weshalb er nicht während der Bürozeiten habe fehlen wollen.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 6. September 2003 zu Recht verneinte, weil weder ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorlag. Da dies - wie sogleich zu zeigen sein wird - zu bejahen ist, erübrigen sich Ausführungen zum ebenfalls strittigen Kausalzusammenhang.
3.2
3.2.1 Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Juni 2004 (Urk. 6/3) fest, dass die rechte Leiste/die Adduktoren betroffen seien. Unter dem Titel Art der Schädigung findet sich folgender Eintrag: Entzündung/Zerrung/Anriss. Am 2. August 2004 stellte Dr. B.___ folgende Diagnose: Adduktion - Distorsion, chronischer Verlauf .... Tendinose (Urk. 6/4).
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, von der Klinik E.___ führte in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 9/1) aus, dass eine leichte Offsetstörung vorliege. Gelenkseitig sei an der Basis ein Einriss im anterioren Labrum vorhanden. Die mitdargestellten angrenzenden Weichteile seien unauffällig.
Dr. med. F.___ von der G.___ Zürich äusserte sich in ihrem Bericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/2) dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer am 6. September 2003 einen Einriss am knorpeligen Anteil des Hüftgelenks rechts zugezogen habe. Die ursprüngliche Diagnose einer Leistenzerrung habe sich als unzutreffend erwiesen.
Assistenzarzt Dr. med. H.___ und der Leitende Arzt Dr. med. J.___ von der K.___ Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2006 (Urk. 13) eine Offsetstörung der rechten Hüfte mit CAM-Inpingement und einer anterosuperioren Labrumläsion.
3.2.2 Aus den Arztberichten der Dres. D.___, F.___, H.___ und J.___ ergibt sich, dass die ursprüngliche Beurteilung von Dr. B.___, wonach beim Beschwerdeführer eine Zerrung der Adduktoren vorliege, nicht aufrechterhalten werden kann. Es ist gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der genannten Fachärzte vielmehr davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Gesundheitsbeeinträchtigung am Hüftgelenk, nämlich am Labrum (Lippe der Gelenkspfanne), vorliegt.
Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen, dass dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2001 in Sachen Zürich Versicherungs-Gesellschaft gegen SWICA Versicherungen AG (U 20/00), in dem die Subsumtion einer Zerrung der Adduktorenmuskeln unter Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV bejaht wurde, im vorliegenden Fall insoweit keine präjudizierende Wirkung zukommen kann, als der Beschwerdeführer gerade nicht an einer Muskelzerrung leidet.
Da überdies auch keine andere der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgeführten Körperschädigungen gegeben ist, steht fest, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht durch die genannte Bestimmung begründet wird. Es bleibt zu prüfen, ob sich am 6. September 2003 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat.
3.3
3.3.1 Den Akten lässt sich Folgendes zum Ereignis vom 6. September 2003 entnehmen:
In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 17. Mai 2004 (Urk. 6/1) ist folgende Sachverhaltsdarstellung enthalten: Fussballspiel: Als Spieler des FC L.___ habe ich mich in einem Meisterschaftsspiel verletzt. Nach einem Zweikampf machte ich einen Fehltritt, welcher einen stechenden Schmerz in meiner Leistengegend auslöste. Trotz der Schmerzen spielte ich weiter, was sich im Nachhinein als grosser Fehler entpuppte. Denn die Verletzung verschärfte sich dadurch noch weiter. Obwohl ich seither meine Leiste schonte, ist die Verletzung bis heute noch nicht verheilt.
Im Bericht von Dr. B.___ vom 2. August 2004 (Urk. 6/4) ist von einem Fehltritt beim Fussballspielen die Rede.
Am 23. August 2004 erklärte der Beschwerdeführer Folgendes (Urk. 6/2): Bei einem Fussballspiel der Firmenfussball-Liga habe ich einen Fehltritt begangen, welcher grosse Schmerzen in meiner rechten Leiste auslöste. Weil ich trotzdem noch weiter spielte, hat sich leider die Verletzung noch verschlimmert. Die Fragen nach einem etwaigen Sturz oder einem Zusammenstoss mit einem anderen Spieler beantwortete der Beschwerdeführer folgendermassen: Nein, in meinem Zweikampf-Verhalten bin ich unglücklich auf den Fuss getreten, so dass das Bein überdreht wurde, angerissen wurde.
In der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2005 (Urk. 1) rügte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen habe, dass er während des genannten Zweikampfes gestossen worden sei. Dieser Stoss habe zu seiner unkoordinierten Bewegung und zu seinem Fehltritt geführt.
Dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/2) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben) bei einem Zweikampf unerwartet gestossen worden sei, so dass er einen überraschten und unkontrollierten Fehltritt gemacht habe.
In seiner Eingabe vom 28. Februar 2006 (Urk. 8) führte der Beschwerdeführer aus, er sei von einem Gegenspieler gehalten und gestossen worden, was an sich unüblich sei. Er sei im Verlaufe des Zweikampfes derart gestossen worden, dass er deswegen einen plötzlichen und folgenschweren Fehltritt begangen habe und sich seinen Gesundheitsschaden zugezogen habe. Dabei sei seine Fuss- respektive Beinstellung unglücklich und ungewöhnlich gewesen.
3.3.2 Aus den wiedergegebenen Schilderungen des Ereignisses vom 6. September 2003, die direkt oder indirekt vom Beschwerdeführer stammen, ist die Tendenz ersichtlich, das Ereignis mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer dramatischer und ungewöhnlicher zu beschreiben. Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in sich stimmig und widerspruchslos wären. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anfangs lediglich von einem Fehltritt beim Fussballspielen sprach, und zwar nach einem Zweikampf. Insbesondere verneinte er ausdrücklich die Frage nach einem Zusammenstoss mit einem Gegner (Urk. 6/2). Wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr von einem Stoss (während des Zweikampfes) und in der Eingabe vom 28. Februar 2006 (Urk. 8) gar von einem Halten und Stossen die Rede ist, lassen sich diese Aussagen mit den anfangs gemachten nicht in Einklang bringen.
Nach der in Erw. 1.3.3 wiedergegebenen Regel über die Beweiskraft von Aussagen der ersten Stunde ist ohne weiteres auf die vom Beschwerdeführer anfangs gemachten Sachverhaltsdarstellungen abzustellen. Danach hat der Beschwerdeführer am 6. September 2003 anlässlich eines Fussballspiels ohne Einwirkung einer Drittperson einen Fehltritt gemacht (nach einem Zweikampf, nicht während eines Zweikampfes). Dieser Fehltritt wurde durch nichts Aussergewöhnliches und namentlich nicht durch einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor veranlasst oder ausgelöst. Etwas Programmwidriges wurde vom Beschwerdeführer anfänglich nicht geschildert beziehungsweise auf entsprechende Nachfrage hin ausdrücklich verneint; programmwidrige Elemente kamen erst in - vorliegend nicht beachtlichen - späteren Versionen hinzu. Zu beachten ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer von einem Fehltritt spricht, nicht genügt, um eine Programmwidrigkeit zu begründen; denn mit dem Präfix Fehl wurden offenbar die negativen Folgen (vgl. dazu auch Erw. 1.1) und nicht die Aussergewöhnlichkeit des Bewegungsablaufes selbst beschrieben.
Wie in Erw. 1.1 a.E. bereits ausgeführt wurde, ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit ein Unfall zu verneinen, wenn kein besonderes Vorkommnis gegeben ist. Folgt man den beschwerdeführerischen Aussagen der ersten Stunden, ist kein solches Vorkommnis ersichtlich; es fehlte an einem (Zusammen-) Stoss, einem Halten, einer Grätsche (vgl. BGE 130 V 119 Erw. 2.2.2) oder dergleichen. Was sich am 6. September 2003 ereignete, hatte - namentlich vom Bewegungsablauf her betrachtet - nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges an sich. Beim Sport kann - wie ausgeführt - nicht jede geringfügige Abweichung vom optimalen Bewegungsablauf einen Unfall im Rechtssinne begründen (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2005 in Sachen B. gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft, Prozess Nr. UV.2004.00199, Erw. 3.5).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Der Beschwerdeführer wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon keine Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).