UV.2005.00248

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 27. Februar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 14, Postfach 1328, 5401 Baden

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1970 im ___ geborene H.___ arbeitete ab 1. Juni 2001 als Hilfskoch bei der X.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 21. Februar 2002 beim Heben einer schweren Pfanne ein Reissen in der Schulter hörte, welches akute Schmerzen in der Schulter und einen Kraft- sowie Bewegungsverlust zur Folge hatte (vgl. Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 2. April 2003, Urk. 10/1). Das auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, ___, am 8. März 2002 durchgeführte MRI zeigte eine Läsion der Supraspinatussehne links mit hochgradig ausgefransten und verschmälerten Resten (Urk. 10/M3), worauf Dres. med. B.___ und C.___ am 15. Juli 2002 im Spital ___ beim Beschwerdeführer eine Operation im Sinne einer arthroskopischen Supraspinatussehnen-Reinsertion, einer AC-Gelenkresektion und Acromioplastik durchführten (Urk. 10/M4). Im Gutachten vom 7. Mai 2004 diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, beim Beschwerdeführer unter anderem die Entwicklung einer partiellen frouzen shoulder (Urk. 10/M10).
1.2     Die Winterthur sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2004 (Urk. 10/40) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Weiter verneinte sie darin dessen Anspruch auf eine Invalidenrente und begründete dies damit, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit mit geringer Belastung der linken Schulter zu 100 % arbeitsfähig sei. Hiergegen erhob der Versicherte am 18. Mai 2004 Einsprache (Urk. 10/44) und beantragte, es seien eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung in der Höhe von je 20 % auszurichten und die Kosten einer (Weiter-)Behandlung im ___ zu übernehmen.
1.3     Nach nochmaligen Interventionen des Beschwerdeführers (Urk. 10/45, Urk. 10/47 und Urk. 10/50) einigten sich dieser und die Winterthur darauf, vor einem endgültigen Entscheid über allfällige Leistungen das Resultat einer damals vorgesehenen Operation abzuwarten (Urk. 10/51). Nach weiteren medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in der Y.___ (Beilage zu Urk. 10/54 und Beilage zu Urk. 10/57) ersuchte der Beschwerdeführer die Winterthur am 17. November 2004 wiederum um Erhöhung der Integritätsentschädigung und um die Zusprache einer Invalidenrente, da der "Endzustand" jetzt eingetreten sei (Urk. 10/57).
         Im Schreiben vom 21. Dezember 2004 (Urk. 10/60) teilte die Winterthur dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer erneuten Prüfung der Unterlagen sei sie zum Schluss gekommen, dass das Ereignis vom 21. Februar 2002 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle. Dementsprechend werde sie keine weiteren Leistungen ausrichten, verzichte aber auf die Rückforderung der ausbezahlten Integritätsentschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2004 hierzu Stellung (Urk. 10/61) genommen hatte, hob die Winterthur mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 10/62) die Verfügung vom 14. Mai 2004 auf. Sie begründete dies mit dem fehlenden Charakter des Ereignisses vom 21. Februar 2002 als Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung, lehnte die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab und verzichtete auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung. Die dagegen am 24. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/65) wies die Winterthur mit Entscheid vom 30. Juni 2005 (Urk. 10/74 = Urk. 2) ab.

2.
2.1 Hiergegen liess H.___ am 24. Juli 2005 Beschwerde erheben und beantragen:
"1. Die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid vom 30.06.2005 sei aufzuheben.
  2. Die Beschwerden meines Mandanten seien als Unfallfolge anzuerkennen.
  3. Es sei eine entsprechende Rente und Integritätsentschädigung auszurichten.
  4. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 3 ¼ Stunden)."
         Nach entsprechender Aufforderung in der Gerichtsverfügung vom 15. August 2005 (Urk. 3) begründete der Beschwerdeführer im Schreiben vom 24. August 2005 seine Anträge damit, dass er am 21. Februar 2002 auf dem ölig-feuchten Küchenboden ausgerutscht sei und sein Gleichgewicht verloren habe. Hingegen sei die Aussage gemäss dem Befragungsprotokoll vom 2. September 2003 (Urk. 10/5) - darin sei das schädigende Ereignis als blosse Folge des Hebens der Pfanne geschildert - aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse so zustande gekommen.
2.2 Nachdem die Winterthur in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht und der Beschwerdeführer sich mit einer weiteren Eingabe vom 27. November 2005 (Urk. 11) ans Gericht gewandt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 12) als geschlossen erklärt.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen schuldet. Dies hängt davon ab, ob das Ereignis vom 21. Februar 2002 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff in Art. 4 ATSG bringt in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Änderungen, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung weiterhin zur Auslegung herangezogen werden kann (RKUV 2004 Nr. U 530, S. 576). 
2.2     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
         Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist we-gen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
         Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
         Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 Erw. 3.2).

3.
3.1     Art. 6 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einzubeziehen. Gemäss der seit dem 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
3.2 Unfallähnliche Körperschädigungen sind gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG Verletzungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind. Sie gehören demnach zu einer Kategorie von Gesundheitsschädigungen, welche sowohl von einem Unfall wie auch von einer anderen Ursache (beispielsweise von einer Krankheit) herrühren können. Mit Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 1984 dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet, eine zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahrzehnte alte Praxis der SUVA verordnungsrechtlich zu verankern, gemäss welcher diese Anstalt für bestimmte Schädigungen freiwilligerweise Leistungen erbracht hatte, obwohl aufgrund eines fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorlag. Es handelte sich dabei um einen genau abgegrenzten Kreis von Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates, welche infolge einer besonderen Anstrengung oder brüsken Bewegung insbesondere bei Sport oder Arbeit auftreten können (vgl. Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., S. 83; Alfred Maurer, a.a.O., S. 200 ff.; Othmar Niederberger/Klaus Stutz, Die unfällähnliche Körperschädigung [UKS]: Quo vadis?, in SUVA, Medizinische Mitteilungen Nr. 73, S. 78 ff., 82 f.).
3.3     Die seit dem 1. Januar 1998 gültige Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV schränkt die Leistungspflicht des Unfallversicherers betreffend alle in lit. a-h aufgezählten Listenfälle durch den allgemeinen Vorbehalt "sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind" ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt hierzu fest, dass auch unter der Herrschaft der revidierten Verordnungsbestimmung der Unfallversicherer bei Vorliegen eines unfallähnlichen Auslösers jede der in lit. a-h aufgezählten Gesundheitsschädigungen zu übernehmen habe, weil diesfalls keine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vorliege. Ein solches Vorgehen erlaube bei „Gemenglagen“ von unfall- und krankheitsbedingten Ursachen auf die schwierige Abgrenzung von Unfall und Krankheit zugunsten der versicherten Person zu verzichten (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 f. Erw. 2c mit Verweis auf BGE 123 V 45 Erw. 2b). In einem neuesten Entscheid präzisierte das EVG diese Rechtsprechung dahingehend, dass der unfallähnliche äussere Auslöser eine gegenüber einem blossen alltäglichen Geschehen gesteigerte Gefahrenlage beinhalten müsse, damit ein unfallähnliches Ereignis angenommen werde könne (BGE 129 V 470 Erw. 4.2.2 und 471 Erw. 4.3). Im Urteil vom 27. Oktober 2005 in Sachen ÖKK gegen A. (U 223/05) betrachtete das EVG im Rahmen der Untersuchung der Kriterien einer unfallähnlichen Körperschädigung das Skifahren im Carvingstil als Geschehen mit gesteigertem Gefährdungspotential bzw. als auch für einen Skilehrer nicht bloss alltägliche Lebensverrichtung wie das blosse Aufstehen oder Bewegen im Raum.

4. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

5.
5.1     In der Unfallmeldung vom 2. April 2003 wird das Ereignis vom 21. Februar 2002 folgendermassen beschrieben: "Beim Heben einer schweren Pfanne hörte ich ein Reissen in der Schulter. Dies hatte akute, schwere Schmerzen sowie einen Kraftverlust zur Folge" (Urk. 10/1). Weiter ist im Protokoll der persönlichen Befragung vom 2. September 2003, das im Sozialamt ___ unter Teilnahme der den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiterin Frau Z.___ stattfand, festgehalten: "Ich füllte eine schwere grosse Pfanne am Lavabo mit Wasser und wollte die gefüllte Pfanne vom Lavabotisch wegnehmen. Als das ganze Gewicht der gefüllten Pfanne (ca. 15-20 kg?) auf meine Arme kam, hörte ich plötzlich ein Reissen in der linken Schulter. Wegen dem plötzlichen Schmerz an dieser Stelle musste ich die Pfanne fallen lassen. Ich konnte den linken Arm nicht mehr heben" (Urk. 10/5). Im Gutachten vom 7. Mai 2005 berichtet Dr. D.____, er habe den Beschwerdeführer am 4. Mai 2005 untersucht. Die Erhebung der Anamnese, die Befragung und Untersuchung habe in Anwesenheit des Rechtsvertreters Dr. Shahrdar stattgefunden. Dabei wird unter dem Titel "Jetzige Anamnese" festgehalten: "Am 21. Februar 2002 erlitt der Versicherte eine unfallähnliche Körperschädigung, als er eine ca. 20 kg schwere Pfanne vom Waschtisch wegnehmen wollte und dabei ein plötzliches 'Reissen' in der linken Schulter verspürte mit stechendem Schmerz, worauf er die Pfanne habe fallen lassen müssen" (Urk. 10/M10 S.2).
5.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 21. Dezember 2004 den Charakter eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint hatte, legte der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 dar, "dass Herr H.___ beim Heben der 20 Kg. schweren Pfanne (was er während elf Monaten täglich problemlos gemacht hatte) auf dem stets ölig- und feuchten Boden der Küche gerutscht ist, wobei er zwar die Balance verlor, aber trotzdem versucht hat, - vorerst um die Pfanne nicht auf dem Boden fallen lassen zu müssen - mit mehr Druck und in einem anormalen - unstabilen - Körperposition die Pfanne zu halten, was schlussendlich nicht gelungen ist und zu den nachgewiesenen Verletzungen geführt hat". Der Beschwerdeführer habe dies seinem Rechtsvertreter auf ___ bereits vor einem Jahr so geschildert. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch heute sehr ungenügend deutsch verstehe und spreche (Urk. 10/61). Gemäss der Eingabe vom 24. August 2005 bewegte sich der Beschwerdeführer auf ölig-feuchtem Boden, so dass er "unter der Last wegrutschte bzw. sein Gleichgewicht verlor" (Urk. 5).
5.3     Nicht nur in der Unfallmeldung ist bloss von einem Heben einer schweren Pfanne und nicht von einem Ausrutschen als Ursache der Verletzung in der Schulter die Rede. Auch schilderte der Beschwerdeführer zweimal im Beisein einer ihn betreuenden Person, darunter seines Rechtsvertreters, den Hergang des Ereignisses vom 21. Februar 2002 derart, dass er lediglich das Anheben, nicht aber ein Ausrutschen als Ursache der Verletzung angab. Es ist daher unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2004 das Ereignis vom 21. Februar 2002 anders schildert. Demnach ist auf die Aussagen der ersten Stunden gemäss den Darstellungen in Erw. 5.1 abzustellen.

6.       Das blosse Anheben einer 15-20 Kilogramm schweren Pfanne stellt angesichts des fehlenden ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall im Rechtsinne dar. Diesem Anheben fehlt auch das erhöhte Gefahrenpotential, welches zu einer Rotatorenmanschettenruptur führen könnte. Denn ein solches Anheben liegt näher bei alltäglichen Lebensverrichtungen als etwa das Skifahren mit grosser Geschwindigkeit, welches ausserordentlich hohe Belastungen auf den Körper, die Sehnen und Gelenke erzeugt. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin den Charakter des Ereignisses vom 21. Februar 2002 als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung zu Recht verneint hat.

7.       Im Ergebnis erweist die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).