Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00249
UV.2005.00249

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 26. Februar 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen
Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene R.___ arbeitete bis August 1999 als Serviceangestellte in der Raststätte T.___ AG (Urk. 8/K 9a) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana, früher: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 8/K 1). Am 21. März 1995 zog sie sich bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu (HWS; Urk. 18, Urk. 8/M 1, Urk. 8/M 3). Nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M 1, Urk. 8/M 2a, vgl. auch Urk. 8/M 3) war die Versicherte ab dem 2. August 1995 zu 75 % und ab dem 25. September 1996 wieder zu 100 % im Service tätig (Urk. 8/M 6). Die Helsana erbrachte die gesetzlichen Leistungen, die sie nach Abschluss der Behandlung (Urk. 8/M 15) im November 1998 formlos einstellte.
         Am 5. April 2004 meldete die Versicherte der Helsana einen Rückfall zum Unfall vom 21. März 1995, nachdem erneut cervikale Beschwerden und Schmerzen in den Armen und Schultern aufgetreten waren (Urk. 8/M 16, Urk. 8/M 19). Die Helsana holte insbesondere das Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 30. November 2004 (Urk. 8/M 21a-h) ein. Gestützt darauf stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/K 15a-b) rückwirkend per Ende März 1996 ein, wobei sie auf die Rückforderung der bis zum 4. November 1998 ausgerichteten Heilungskosten und der im Mai 1998 ausbezahlten Taggelder verzichtete. Gleichzeitig wurde die Leistungspflicht für die im Frühjahr 2004 aufgetretenen Beschwerden abgelehnt. An dieser Beurteilung hielt die Helsana auch auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 8/K 17) mit Entscheid vom 25. April 2005 (Urk. 2) fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Räbsamen (Urk. 4), mit Eingabe vom 26. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
  "1. Der Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 25. April   2005 sowie die Verfügung vom 20. Januar 2005 seien aufzuheben, und     der Versicherten seien auch ab 1. April 1996 die gesetzlichen Leistungen     gemäss UVG auszurichten.
 2.         Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2005 (Urk. 7) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 29. September 2005 (Urk. 11) hielt die Versicherte an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Auch die Beschwerdegegnerin blieb in der Duplik vom 2. November 2005 (Urk. 14) bei ihrem bisherigen Antrag. Am 4. November 2005 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. In der Folge zog das Gericht von der Helsana den Polizeirapport der Kantonspolizei S.___ hinsichtlich des Unfalls vom 21. März 1995 (Urk. 18) bei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 (Urk. 22) erklärte die Versicherte auf eine Stellungnahme zum Polizeirapport zu verzichten, äusserte sich jedoch zu den gleichzeitig zur Präzisierung des Rechtsbegehrens gestellten Fragen. Die dazu von der Beschwerdegegnerin abgegebene Stellungnahme vom 30. November 2006 (Urk. 26) wurde am 18. Dezember 2006 (Urk. 27) der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwar ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erlassen worden, es werden darin aber auch Sachverhalte beurteilt, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind. Entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), ist der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend relevanten Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des ATSG keine Änderung erfahren haben.

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
2.4     Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).  Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.5     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 138 Erw. 3a, 118 V 296 Erw. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch den Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch den Unfall verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 17. Mai 2002, U 293/01, Erw. 1 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf das Gutachten des Dr. A.___ vom 30. November 2004 (Urk. 8/M 21a-h) auf den Standpunkt, der status quo sine sei bereits im März 1996 eingetreten. Das im Rahmen des Rückfalls vom 5. April 2004 gemeldete Beschwerdebild könne daher nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass konstitutionelle und altersentsprechende degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule für den erneuten Beschwerdeschub verantwortlich seien. Gestützt auf das Gutachten seien die Heilungskosten und Taggelder rückwirkend per Ende März 1996 einzustellen, wobei auf die Rückforderung der bis November 1998 bezahlten Heilungskosten und der im Mai 1998 ausgerichteten Taggelder verzichtet werde. Zudem falle eine Leistungspflicht für die im Frühjahr 2004 aufgetretenen Beschwerden ausser Betracht (Urk. 2, Urk. 8/K 15a-b, Urk. 7).
3.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Leistungseinstellung im November 1998 sei eine rein interne Angelegenheit gewesen. Die Beschwerden hätten fortbestanden und sie sei in den vergangenen Jahren ununterbrochen in ärztlicher, physiotherapeutischer und alternativ-medizinischer Behandlung, inklusive Akupunktur, gewesen. Für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis November 1998 seien ihr zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen noch Heilungskosten im Betrag von insgesamt Fr. 240.40 zu vergüten. Für die Zeit ab November 1998 habe die Beschwerdegegnerin für die seither in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen und Selbstbehalte im Zusammenhang mit den von der Krankenkasse SWICA übernommenen Behandlungen und für die im Zeitraum 2005/2006 ohne Krankenkassenbeteiligung bezahlten Rückenmassagen von Fr. 484.50 aufzukommen. Insgesamt belaufe sich die Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Fr. 5'817.60.
         Soweit die Beschwerdegegnerin für das Dahinfallen der Unfallkausalität per Ende März 1996 auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 30. November 2004 abstelle, könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden, da dieses Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht erfülle (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 22).

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte nach Ende März 1996 noch an Beschwerden litt, die auf das Unfallereignis vom 21. März 1995 zurückzuführen sind, und sie deswegen weiterhin Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
4.2 Bezüglich des Unfalls vom 21. März 1995 diagnostizierte der am Unfalltag konsultierte Dr. B___ ein HWS-Schleudertrauma. Die Versicherte habe an einer Druckdolenz und Verspannung der paravertebralen Muskulatur der HWS sowie an einer beidseits schmerzhaften Flexion und Kopfdrehung, ohne neurologische Ausfälle, gelitten. Anhaltspunkte für eine frische ossäre Läsion hätten nicht bestanden. Der Beschwerdeführerin wurde ein Halskragen verordnet (Urk. 8/M 1). Gemäss der Beurteilung des Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, der die Versicherte am 29. Mai 1995 gesehen und ihr Physiotherapie empfohlen hatte, war die Symptomatik in diesem Zeitpunkt deutlich rückläufig (Urk. 8/M 5). Auch Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 9. Juni 1995 (Urk. 8/M 3) von einer langsamen, aber sukzessiven Besserung der anfänglich starken Verspannung mit einer Bewegungseinschränkung. Die in den Funktionsaufnahmen erkennbare Instabilität bei C2/C3 sei von Prof. C.___ noch als physiologisch bezeichnet worden. Im Bericht vom 29. August 1995 (Urk. 8/M 4) hielt der Hausarzt sodann fest, die Versicherte sei grossteils nicht mehr auf den Halskragen angewiesen, sei aber noch in physiotherapeutischer Behandlung. Am 2. August 1995 habe sie die bisherige Tätigkeit im Service wieder aufgenommen. Die Schichtarbeit sei ihr mit verlängerten Erholungsphasen möglich, wobei mit der Zeit drückende Schmerzen aufträten. Gemäss dem Bericht des Dr. D.___ vom 3. August 1996 (Urk. 8/M 6) bestand anlässlich der letzten Konsultation vom 11. September 1995 eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit belastungsabhängigen Restbeschwerden. Die vollständige Arbeitsaufnahme sei am 25. September 1996 erfolgt.
         In der Folge begab sich die Versicherte am 4. November 1996 wegen Kribbelparästhesien in der rechten Hand und zeitweisen Blockierungen im Bereich der HWS und Kopfschmerzen erneut in hausärztliche Behandlung. Aufgrund einer medikamentösen Behandlung und kurzfristigen Tragens des Halskragens nahmen die Beschwerden innert Kürze fast vollständig ab. Am 19. November 1996 traten wiederum cervikale Schmerzen bei eingeschränkter Beweglichkeit der HWS auf, so dass erneut eine Physiotherapie eingeleitet wurde. Die vorläufig letzte hausärztliche Untersuchung fand am 24. Dezember 1996 statt (Urk. 8/M 8).
         Wegen starker Nackenschmerzen musste die Beschwerdeführerin am 4. Mai 1998 notfallmässig ihren Hausarzt aufsuchen, der eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit und eine akute Blockierung bei C2/C3 mit Dolenz feststellte und die Versicherte an Dr. M.___, Chiropraktor, überwies. Letzterer berichtete in der Folge von einem guten Verlauf. Die Behandlung habe am 15. Mai 1998 abgeschlossen werden können, wobei er der Beschwerdeführerin noch bis und mit dem 17. Mai 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/M 14, Urk. 8/M 12). Im Bericht vom 7. November 1998 (Urk. 8/M 15) führte Dr. D.___ aus, der Versicherten gehe es wieder gut, sie habe nur noch ab und zu Beschwerden im Hals, und die Kopfwehepisoden seien wieder geringer. Die Behandlung sei am 4. November 1998 abgeschlossen worden.
         Im März/April 2004 trat plötzlich eine Blockade des Kopfes mit starken Schmerzen in der Nacken- und Schulterregion auf. Einige Stunden später kam es zu einem heftigen Migräneanfall. Am nächsten Tag suchte die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt auf und erstattete auf dessen Anraten eine Rückfallmeldung. Im Arztzeugnis vom 18. April 2004 (Urk. 8/M 16) diagnostizierte dieser ein cervicobrachiales Syndrom links mit anfänglich radikulärer Symptomatik bei C5 links und einen Status nach HWS-Distorsionstrauma. Die Versicherte klage über erneute cervikale Schmerzen, teilweise bis occipital ausstrahlend, und über Dysästhesien und Schmerzen im linken Oberarmbereich. Dabei handle es sich ausschliesslich um Unfallfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben. Nebst einer medikamentösen Therapie habe er eine Behandlung beim Chiropraktiker veranlasst (vgl. auch Urk. 8/M 19).
         Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 30. November 2004 (Urk. 8/M 21a-h) die Diagnose eines chronifizierten und rezidivierenden cervico-cephalen Schmerzsyndroms konstitutionell und altersentsprechend degenerativ bedingt und bei einem Status nach HWS-Trauma am 21. März 1995 (abgeheilt). Zudem leide die Versicherte an Migräne. Gemäss einem international anerkannten Standardwerk entspreche das Cervikalsyndrom einem Verletzungsgrad I und habe somit eine gute Prognose. Normalerweise sei eine solche Verletzung in zwei bis drei Monaten abgeheilt. Unter Berücksichtigung der konstitutionellen Schwäche mit Bandlaxität bei C2/C3, des körperlich recht strengen Berufs im Service und der Veranlagung zu Migräne sei - bei sehr grosszügiger Betrachtung - von einer Verlängerung der Heilungszeit von höchstens einem Jahr auszugehen. Daher habe der Unfall als im März 1996 abgeschlossen zu gelten. Damals sei die Beschwerdeführerin praktisch beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen. Unter diesen Umständen seien die von der Versicherten geklagten persistierenden Beschwerden und die rezidivierenden Schmerzexazerbationen nicht vereinbar mit der ursprünglich eher geringgradigen Traumatisierung der HWS. Zudem seien Rückfalle - ausser in sehr schweren Fällen - nicht charakteristisch für eine traumatische Läsion. Vielmehr müssten konstitutionelle Faktoren und altersentsprechende degenerative Veränderungen an der HWS für die nach März 1996 geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden. Zu deren Objektivierung käme allenfalls ein magnetic-resonance-imaging (MRI) der HWS in Frage. Unter diesen Umständen könnten die von der Versicherten angegebenen Restbeschwerden nicht als Brückensymptome betrachtet werden, zumal solche wahrscheinlich auch nicht lückenlos bestanden hätten. Zusammenfassend sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. März 1995 und den heutigen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
4.3    
4.3.1 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin am 21. März 1995 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat (BGE 117 V 360 Erw. 4b; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Ferner ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin bis November 1998 Leistungen erbracht hat. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden die Leistungen formlos eingestellt, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet hat.
         In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin am 5. April 2004 eine Rückfallmeldung, woraufhin die Beschwerdegegnerin bei Dr. A.___ das Aktengutachten vom 30. November 2004 (Urk. 8/M 21a-h) einholte und gestützt darauf ihre Leistungspflicht für die im Frühjahr 2004 aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden verneinte. Zudem wurden die Leistungen rückwirkend per 1. April 1996 eingestellt und dabei auf die Rückforderung der bis November 1998 erbrachten Leistungen verzichtet. Was den Zeitraum von November 1998 bis April 2004 anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin zwar nicht ausdrücklich verfügt, hingegen wurde die Leistungspflicht in dieser Periode sinngemäss gestützt auf das erwähnte Gutachten verneint.
4.3.2   Das Gutachten des Dr. A.___ vom 30. November 2004 (Urk. 8/22a-h) beruht nicht auf eigenen ärztlichen Beobachtungen und Untersuchungen, sondern wurde vielmehr aufgrund der Akten erstellt. Ein solches Aktengutachten darf indessen nur dann erstellt werden, wenn sich die Gutachterperson ein lückenloses Bild der medizinisch relevanten Fakten machen kann (Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Der Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 74 mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt ist somit, dass es beim Aktengutachten im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen L. vom 31. August 2006, U 198/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst legte der Gutachter seiner Beurteilung unter anderem den Bericht des Dr. D.___ vom 3. August 1996 (Urk. 8/M 6) zugrunde, dem sich der Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall nicht abschliessend entnehmen lässt. Darin führte Dr. D.___ zunächst aus, dass am 11. September 1995 - die ursprünglich geschriebene Jahresszahl 1996 war nachträglich handschriftlich korrigiert worden - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei belastungsabhängigen Restbeschwerden bestanden habe. An anderer Stelle wurde hingegen festgehalten, dass die Versicherte die Arbeit per 25. September 1996 zu 100 % wieder aufgenommen habe. Diese Aussage erscheint aufgrund dessen, dass der Bericht am 3. August 1996 verfasst wurde, als fehlerhaft. Unter diesen Umständen hätte Dr. A.___ bei pflichtgemässer Sorgfalt bei Dr. D.___ nachfragen müssen, was er jedoch unterlassen hat. Stattdessen nahm der Gutachter von sich aus an, der Hausarzt habe hinsichtlich des Eintritts der vollständigen Arbeitsfähigkeit den 25. September 2005 gemeint. Soweit Dr. A.___ unter Berücksichtigung der bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall wieder eingetretenen vollständigen Arbeitsfähigkeit und des anfänglich eher harmlosen Krankheitsverlaufs auf eine geringgradige Traumatisierung der Halswirbelsäule schloss und von einer Verlängerung der Heilungszeit von höchstens einem Jahr nach dem Unfall ausging, ist der auf den unklaren hausärztlichen Angaben beruhenden Beurteilung die Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei einem HWS-Distorsionstrauma auch ohne nachweisbare pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Oktober 2005, U 292/04, Erw. 6.2.1).
         Im Weiteren ging Dr. A.___ davon aus, dass für die nach Ende März 1996 aufgetretenen Schmerzexazerbationen konstitutionelle und altersentsprechende degenerative Veränderungen an der HWS verantwortlich seien. Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist die erwähnte Bandlaxität im Bereich von C2/C3 nicht ausgewiesen. Aktenkundig ist, dass Dr. D.___ am 9. Juni 2006 (Urk. 8/M 3) davon berichtete, Prof. C.___ habe eine Instabilität bei C2/C3 festgestellt, die jedoch noch im Normbereich sei. Ein Bericht von Prof. C.___, worin dieser entsprechende Angaben macht und sich zu den angefertigten Funktionsaufnahmen äussert, ist jedoch nicht bei den Akten. Damit kann dieser Befund nicht als hinreichend gesichert gelten, so dass die darauf basierende gutachterliche Argumentation von Vornherein nicht zu überzeugen vermag.
         Zusammenfassend kann auf das Aktengutachten des Dr. A.___ vom 30. November 2004 (Urk. 8/21a-h) nicht abgestellt werden. Damit ist das Dahinfallen der Kausalität zwischen den über Ende März 1996 hinaus bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall vom 25. März 1995 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Zu keiner anderen Beurteilung führt die in diesem Zusammenhang angeführte jahrelange persönliche Erfahrung des Gutachters im Bereich Neurotraumatologie und insbesondere Wirbelsäulenchirurgie sowie die allgemeine Erfahrung von Fachkollegen und der Hinweis auf die statistischen Resultate in der wissenschaftlichen Literatur. Im Weiteren sind auch die übrigen Akten für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die Unfallkausalität dahingefallen ist, nicht genügend aussagekräftig. Insbesondere vermag die Beurteilung der Dres. D.___ und F.___ im Bericht vom 18. April 2004 (Urk. 8/M 16), worin die Standardfrage nach der Unfallkausalität bejaht wurde, mangels näherer Begründung nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Unter diesen Umständen ist die Sache für die Beurteilung der Leistungspflicht für die Zeit ab November 1998 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein umfassendes, versicherungsexternes Gutachten, dem eigene ärztliche Abklärungen der Gutachterperson zugrunde liegen, einhole. Dieses hat sich insbesondere dazu zu äussern, ob die Beschwerdeführerin ab dem genannten Zeitpunkt noch an Beschwerden litt, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 21. März 1995 standen. Danach hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch der Versicherten ab November 1998 unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist von fünf Jahren (Art. 51 UVG, in Kraft gestanden bis zum 31. Dezember 2002) neu zu befinden. Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4.3.3   Was den Zeitraum vom April 1996 bis November 1998 anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin auf die Rückforderung der erbrachten Heilungskosten und Taggelder verzichtet (Urk. 2, Urk. 8/K 15a-b). Damit besteht für eine Aufhebung des Einspracheentscheides in diesem Punkt kein Rechtschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin für die erwähnte Periode zusätzliche Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 240.40 (Urk. 23/5a-b, Urk. 12/5f/1) geltend macht, fällt ein Anspruch zufolge Verwirkung ausser Betracht. Diesbezüglich ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des Umstandes, dass hinsichtlich des Zeitraums von April 1996 bis November 1998 nicht auf die Beschwerde eingetreten beziehungsweise diese abgewiesen wird, ist es angemessen, der Versicherten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab November 1998 neu verfüge. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Leistungen für den Zeitraum von April 1996 bis November 1998 wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bruno Räbsamen unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).