UV.2005.00252
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
E.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 14, Postfach 1328, 5401 Baden
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1972, war durch ihren Arbeitgeber, die A.___, bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (folgend: Winterthur) obligatorisch unfallversichert, als sie als Lenkerin eines Personenwagens am 16. Juli 2001 in ___ verunfallte und sich wegen Rückenschmerzen und einem Druck auf die unteren Organe bis zum 16. August 2001 schonen musste (Urk. 8/15, 8/16, 8/26). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz wurde sie ab dem 4. September 2001 durch ihren Hausarzt Dr. med. B.___ betreut, der einen zervikal und thorakal betonten paravertebralen Hartspann und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) feststellen konnte, weshalb er auf ein HWS-/BWS-Distorsionstrauma schloss (Urk. 8/M1-M8). Ihre Arbeitstätigkeit bei der A.___ konnte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus ___ wieder aufnehmen und war dort bis zu ihrer Entlassung am 31. Oktober 2002 angestellt (Urk. 8/26, 8/M2-M5). Wegen den andauernden Beschwerden wurde die Versicherte durch den Hausarzt medikamentös, mittels Physiotherapie sowie mit Infiltrationen weiterbehandelt (Urk. 8/M1-M8). Am 14. Juli 2004 wurde durch Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, im Rahmen der angeordneten Begutachtung eine ambulante Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/M10). Mit Schreiben vom 26. November 2004 teilte die Winterthur der Versicherten mit, sie werde per 31. Oktober 2004 sämtliche Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung einstellen und auch keine Integritätsentschädigung ausrichten (Urk. 8/12). Der Rechtsvertreter reichte darauf den Polizeirapport, die Arztberichte über die Behandlung in ___ (Urk. 8/15) und eine Übersetzung der Berichte nach (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 28. April 2005 stellte die Winterthur die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2004 ein, da die geklagten Beschwerden nur noch möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 8/20). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 17. Mai 2005 (Urk. 8/22), wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess E.___ am 29. Juli 2005 Beschwerde erheben und in Aufhebung des Einspracheentscheids die Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung beantragen. Eventuell sei die D.___ mit der Durchführung eines neutralen Gutachters zu beauftragen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2005 hielt die Winterthur an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist das Gericht in tatsächlicher Hinsicht hauptsächlich auf die medizinischen Berichte der behandelnden oder begutachtenden Ärzte und Ärztinnen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Winterthur stellt sich auf den Standpunkt, nach dem Gutachten von Dr. F.___ seien die geklagten Beschwerden nur noch möglicherweise auf das Unfallereignis vom 16. Juli 2001 zurückzuführen. Demnach sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der beklagten Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Unfallereignis nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, weshalb eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers entfalle (Urk. 2).
2.2 Dagegen wird durch die Beschwerdeführerin zusammengefasst eingewendet, anders als zuvor leide sie seit dem schweren Unfallereignis an gesundheitlichen Problemen, die seit Jahren eine regelmässige spezialärztliche Behandlung erfordern würden. Es sei somit eindeutig nachvollziehbar, dass die geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 1).
3.
3.1 Die Winterthur hat ihre Leistungspflicht für die mit der Bagatellunfallmeldung vom 11. September 2001 (Urk. 8/26) angezeigten sowie im Arztzeugnis vom 25. Oktober 2001 (Urk. 8/M1) beschriebenen Beschwerden unbestrittenermassen zunächst anerkannt und damit auch den Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leiden und dem versicherten Unfallereignis vorerst bejaht.
3.2 Nachdem die Winterthur ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt hat, trägt sie nach dem Gesagten die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Dabei muss sie nicht etwa den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ob es Krankheitsursachen, ein Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen sind, ist unerheblich. Denn es ist nicht so, dass der Unfallversicherer bei einmal bejahter Unfallkausalität so lange haftet, als er unfallfremde Ursachen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermag. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. August 2001 in Sachen O., U 285/00). Der Versicherer hat daher bei einmal bejahter Leistungspflicht seine Leistungen nur so lange zu erbringen, als er einen möglichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinen kann.
4.
4.1 Gemäss den Arztberichten des Spitals in G.___ musste sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 16. Juli 2001 wegen Rückenschmerzen und einem nicht genauer spezifizierten Druck auf die inneren Organe bis zum 16. August 2001 schonen. In einem weiteren Arztbericht wurde wegen einer Verletzung im Bereich des Lendenwirbelkörpers L5 eine Schonung während zwei Wochen verordnet (Urk. 8/15/4, 8/15/5, vgl. Übersetzung des Rechtsvertreters der Versicherten Urk. 8/16).
Anlässlich der Erstbehandlung der Versicherten nach ihrer Rückkehr in die Schweiz konnte Dr. B.___ am 4. September 2001 einen zervikal und thorakal betonten paravertebralen Hartspann mit einer schmerzhaften Funktionseinschränkung der HWS und der BWS, Sensibilitätsstörungen an der rechten Schulter sowie am rechten Arm feststellen, weshalb er von einem Distorsionstrauma der HWS und der BWS ausging. Radiologisch konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden und der Arzt hielt die Versicherte für voll arbeitsfähig (Urk. 8/M1).
Bei Bedarf fanden in der Folge weitere Konsultationen bei Dr. B.___ statt und die Versicherte wurde medikamentös und mittels Physiotherapie behandelt. Der Hausarzt berichtete anfänglich über eine langsame Besserung der Beschwerden und danach über einen guten Genesungsverlauf, so dass er gestützt darauf zum Schluss kam, dass kaum mit einem bleibenden Nachteil gerechnet werden müsse (Urk. 8/M2-M3).
Am 18. August 2002 berichtete der Hausarzt erstmals über Kopfschmerzen, die bei längerem Sitzen auftreten würden und über leichte Konzentrationsstörungen sowie über hin und wieder in die Arme ausstrahlende Schmerzen. Er ging nun von einem Zervikothorakalsyndrom aus und rechnete weiterhin nicht mit einer bleibenden Beeinträchtigung (Urk. 8/M4).
Im weiteren Verlauf klagte die Versicherte auch über Schlafstörungen, über Vergesslichkeit und über Belastungsintoleranz. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch den Arzt aber auch weiterhin nicht attestiert (Urk. 8/M5-M7).
Anlässlich der Begutachtung durch Dr. C.___ vom 14. Juli 2004 konnten bei der klinischen Untersuchung zwar leichte Bewegungseinschränkungen festgestellt werden, die während der Untersuchung ausgeführten Spontan- und Komplexbewegungen der HWS wurden durch den Gutachter aber als altersentsprechend beurteilt und erschienen ihm nicht als schmerzhaft. In der radiologischen Aufnahme vom 31. Januar 2002 zeigten sich im Bereich der HWS weitgehend altersentsprechende Befunde und nur eine sehr diskrete Rotationsstellung des Wirbelkörpers C4. Zusammengefasst kam der Gutachter nun zum Schluss, dass diese Befunde die subjektiv geklagten Beschwerden nicht hinreichend erklären könnten, zumal solche diskreten Befunde auch bei beschwerdefreien Personen festgestellt werden könnten. Im Hinblick auf das erlittene Schleudertrauma führte der Gutachter insbesondere aus, bei der Versicherten seien keine wesentlichen Achsenabweichungen der HWS, klinisch keine Instabilitäten oder Blockierungen, radiologisch keine eindeutig posttraumatisch strukturellen Veränderungen, keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen (Defizite), keine neurologisch objektiven Befunde und keine sicher unfallbedingten neuropsychologischen Störungen vorhanden. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den erst viel später in den Arztberichten geschilderten Kopfschmerzen, den Schlafstörungen, der Vergesslichkeit und der reduzierten Belastbarkeit hielt der Gutacher aufgrund der langen Latenz für unwahrscheinlich. Die ebenfalls erst im Arztbericht vom 18. August 2002 festgehaltenen kognitiven Störungen stehen gemäss der Auffassung des Gutachers höchstens möglicherweise in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen. Ebenso sind die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS und der Schultern gemäss dem Gutachten nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern nur noch möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/M10).
4.2 Dr. C.___ geht in seinem Gutachten nachvollziehbar davon aus, dass es bei der Versicherten beim Unfall vom 16. Juli 2001 zu einem kraniozervikalen Beschleunigungsmechanismus mit indirektem Distorsionstrauma der HWS durch einen Flexions-/ Extensionsmechanismus - mithin zu einem Schleudertrauma der HWS gekommen ist (Urk. 8/M10 S. 14). Gemäss den Schilderungen der Versicherten anlässlich der Begutachtung vom 14. Juli 2004 traten nach der Kollision auch typische Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter auf, wobei es wiederholt auch zu Übelkeit mit Erbrechen kam (Urk. 8/M10 S. 6). Nach ihrer Heimkehr konnte Dr. B.___ bei der Versicherten in der paravertebralen Muskulatur noch schmerzhafte Druckpunkte (Myogelosen oder Hartspann) sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und BWS feststellen, die der Arzt mit Schmerzmitteln (Voltaren, Apranax und Dafalgan) und Medikamenten zur Muskelentspannung (Sirdalud) sowie mittels Physiotherapie behandelte (Urk. 8/M1-8, 8/M10 S. 7). Über Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen beklagte sich die Versicherte erst im weiteren Verlauf der Behandlung durch Dr. B.___ (Urk. 8/M4-M6). In Bezug auf die aktuell geklagten Beschwerden führte Dr. C.___ aus, die feststellbaren, eher geringen klinischen Befunde an der Halswirbelsäule und im Schulterbereich könnten auch bei beschwerdefreien Personen beobachtet werden und würden sich daher nur möglicherweise durch das Unfallereignis erklären lassen (Urk. 8/M10 S. 12). Radiologisch konnten bei der Versicherten im Bereich der HWS keine ossären Läsionen und weitgehend altersentsprechende Verhältnisse festgestellt werden. Es zeigte sich indessen, dass die Hinterkanten der Wirbelkörper C3-C5 sich nicht vollständig decken, was der Gutachter mit einer diskreten Rotationsstellung des Wirbelkörpers C4 erklärte und nicht als pathologisch beurteilte, zumal auch solche Befunde bei beschwerdefreien Personen vorkämen (Urk. 8/M10 S. 11 und 12). Gestützt auf die Arztberichte kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - nebst Kopf- sowie lumbalen Rückenbeschwerden - an einem leichten myofaszialen Zervikalsyndrom sowie an einem zervikospondylogenen Syndrom leidet (Urk. 8/M1-M8, 8/M10 S. 13). Dabei handelt es jedoch einzig um eine die Körperregion und die geklagten (chronischen) Schmerzen umschreibende Diagnose, der gemäss den Arztberichten keine klare, die Beschwerden hinreichend erklärende organische Genese zugrunde liegt. Soweit sich das Zervikalsyndrom aufgrund von muskulären Verspannungen und einer schmerzbedingten eingeschränkten HWS-Beweglichkeit im Rahmen des Möglichen dennoch objektivieren lässt, beziehen sich diese Befunde auf die Folgen der HWS-Distorsion und sind zu wenig bestimmt, als daraus auf einen objektiv hinreichend nachweisbaren organischen Funktionsausfall zu schliessen wäre.
Während der Gutachter die unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen sowie die Übelkeit noch eindeutig auf den Unfall zurückgeführt hat, hält er einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfall nicht mehr für überwiegend wahrscheinlich, sondern einzig noch für möglich. Diese Burteilung beruht auf einer eingehenden klinischen Untersuchung, setzt sich eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und berücksichtigt angemessen die von der Versicherten geklagten Beschwerden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Da somit die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, muss dafür der Unfallversicherer auch keine Leistungen mehr erbringen.
4.3 Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem Verkehrsunfall bejaht würde, wäre vorliegend zudem kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben.
Mangels eines organischen Substrats hat dabei grundsätzlich eine Adäquanzprüfung nach der für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS beziehungsweise Schädelhirntraumen ohne nachweisbare Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu erfolgen (BGE 117 V 359 ff. und 369 ff., vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2006 in Sachen S., U 79/05, Erw. 3.2).
Das Unfallereignis, bei dem die Versicherte auf einer Autobahn in ___ mit hoher Geschwindigkeit zunächst eine Person touchierte, welche die Fahrbahn überquerte, und danach in die Seitenabsperrungen prallte, wobei an der Fahrzeugfront ein deutlicher, aber kein Totalschaden entstanden ist, kann mangels besonderer Umstände höchstens als mittelschweres Unfallereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert werden. Die Adäquanz ist demnach zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
Der Unfall, bei dem die Versicherte zunächst einen Passanten angefahren hat und danach in die Seitenabschrankungen geprallt ist, hat sich jedoch nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind indessen hier nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin beim Unfall den Blick nach vorne gerichtet hatte (Urk. 8/M10 S. 6). Es liegt auch keine besondere Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilverlauf und erheblichen Komplikationen. Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, da im Wesentlichen und nur bei Bedarf eine Therapie mit Schmerzmitteln und physiotherapeutische Behandlungen durchgeführt worden sind. Ebenso kann nicht von einem schwierigen Heilverlauf und von einer langen Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden (vgl. Urk. 8/M1-M8). Was schliesslich das Kriterium der Dauerschmerzen betrifft, ist dieses in jedem Fall nicht in ausgeprägter Weise gegeben, da sich die Versicherte gemäss eigener Aussage an und für sich gesund und nur in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt fühlt (Urk. 8/M10 S. 5). Zudem wurde der Versicherten durchgehend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, was darauf schliessen lässt, dass sie durch die Beschwerden nicht wesentlich eingeschränkt war.
Somit ist weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch sind mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben, weshalb die Unfalladäquanz der bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen ist. Da die noch geklagten Beschwerden somit weder natürlich noch adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 16. Juli 2001 zurückzuführen sind, hat die Winterthur ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht ab dem 31. Mai 2004 verneint. Eine weitere ärztliche Beurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beanragt, erübrigt sich bei diesen Gegebenheiten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).