UV.2005.00253

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. Oktober 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion Schweiz
Ambassador House, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon-Glattbrugg
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1955, arbeitete ab dem 13. Oktober 1998 als Verkäuferin bei der "X" und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert (Urk. 11/Z 1). Am 20. Oktober 1999 rutschte sie auf dem feuchten Boden aus und zog sich dabei eine Schädelkontusion, eine HWS-Distorsion und eine Kniekontusion rechts zu (Urk. 11/ZM 1-4). Die Zürich übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 11/Z 3, Urk. 11/Z 12). Nach entsprechender Ankündigung vom 12. April 2001 (Urk. 11/Z 34) wurde der Fall abgeschlossen (vgl. Urk. 11/Z 37).
         Im April 2002 meldete S.___ einen Rückfall zum Unfall vom 20. Oktober 1999 (Urk. 11/Z 47, vgl. auch Urk. 11/Z 40). Zur Beurteilung der weiteren Leistungspflicht teilte ihr die Zürich mit Schreiben vom 2. März 2005 (Urk. 11/Z 72) mit, dass im Sinne einer medizinischen Standortbestimmung eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde der Versicherten unter Beilage des an den medizinischen Experten gerichteten Fragenkataloges eine Frist bis zum 25. März 2005 angesetzt, um zu seiner Person und zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen. Innert der gleichen Frist wurde ihr Gelegenheit zur Einreichung von Ergänzungs- und/oder Anschlussfragen gegeben. Diese Möglichkeit nahm die Versicherte vorerst jedoch nicht wahr. Vielmehr gelangte sie am 28. April/ 19. Mai 2005 (Urk. 11/Z81) an Dr. A.___ und holte von diesem eine Stellungnahme zu verschiedenen Fragen ein (Urk. 11/Z 83). Gestützt darauf lehnte die Versicherte mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (Urk. 11/Z 85) Dr. A.___ als Gutachter ab und reichte zudem einen neuen Fragenkatalog (Urk. 11/Z 84) für eine interdisziplinäre Begutachtung ein. Die Zürich hielt mit Schreiben vom 1. Juni 2005 (Urk. 11/Z 86) an der Begutachtung durch diesen Arzt fest und räumte der Versicherten erneut Gelegenheit ein, sich bis spätestens 1. Juli 2005 zum vorgesehenen Gutachten zu äussern und Zusatz- oder Ergänzungsfragen zum Fragenkatalog zu stellen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 (Urk. 11/Z 87) blieb die Versicherte ebenfalls bei ihrem Standpunkt und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Zwischenverfügung für den Fall, dass die Zürich sowohl eine interdisziplinäre Begutachtung als auch die Anpassung des Gutachterfragenkataloges verwerfe und am vorgesehenen Gutachter festhalte. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Ausstands- und Ablehnungsgründen gegen Dr. A.___ und hielt an der Begutachtung durch diesen Arzt fest. Gleichzeitig wurde das Begehren um Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung abgewiesen und auf die von der Versicherten vorgebrachten Gegenvorschläge betreffend die Gutachterstelle nicht eingetreten.

2.       Gegen diese Zwischenverfügung erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter (Urk. 4), mit Eingabe vom 29. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.  Es sei die Zwischenverfügung vom 8. Juli 2005 aufzuheben.
 2.  Es sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin eine interdisziplinäre Begutachtung durchführt.
      Eventualiter sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin einen anderen Sachverständigen bestellt.
 3.  Es sei die Sache an die Zürich zurückzuweisen, damit diese die Abänderungs- und Ergänzungsfragen pflichtgemäss würdigt und den Gutachterfragenkatalog anschliessend bereinigt.
 4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2005 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. In der Replik vom 2. Januar 2006 (Urk. 13) hielt die Versicherte an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Auch die Beschwerdegegnerin blieb in der Duplik vom 2. Mai 2006 (Urk. 19), abgesehen davon, dass entsprechend dem neuen Grundsatzentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf den Antrag auf Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung nicht hätte eingetreten werden dürfen, bei ihrem bisherigen Standpunkt. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.    Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene versicherte Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2     Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Möglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Wahl des Sachverständigen durch die Verwaltung erfolgt. Die versicherte Person hat kein Wahlrecht bei der Bestimmung des Gutachters (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 Erw. 4b und 1985 K 646 S. 240 Erw. 4; Kieser, ATSG-Kommentar N 11 zu Art. 44 ATSG).
1.3     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Anordnung einer Begutachtung nicht eine Verfügung, sondern ein Realakt und ergeht somit in einem informellen Verfahren (BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10). Auch die Bezeichnung des Gutachters und die Beurteilung von (gemäss Art. 44 ATSG) möglichen Einwendungen materieller, namentlich fachlicher Natur gegen den Gutachter ergeht nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung geltend zu machen. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit Beweiswürdigung zu tun.
         Erhebt die versicherte Person hingegen formelle Einwendungen, welche eine Befangenheit der an der Begutachtung mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu begründen vermögen, hat der Versicherungsträger darüber eine Verfügung zu erlassen (BGE 132 V 108 ff.), die gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG selbstständig anfechtbar ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 17. August 2006, U 111/06, Erw. 3.2.2.1, und in Sachen K. vom 28. März 2006, I 146/05, Erw. 2.3 und 2.4).

2.      
2.1     Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter Dr. A.___ gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen kann. Auf die übrigen Anträge ist hingegen nicht einzutreten, da es sich dabei um Einwendungen materieller Natur handelt, welche erst mit dem Entscheid in der Sache zu prüfen sein werden.
2.2     Die Beschwerdeführerin begründet die Befangenheit des Dr. A.___ im Wesentlichen damit, sie sei nicht darüber informiert worden, dass er seit Jahren Konsiliararzt - mit dieser Bezeichnung trete er auch nach aussen auf (vgl. Urk. 14) - der Beschwerdegegnerin sei. Vielmehr sei mit den im Schreiben vom 2. März 2005 aufgeführten Angaben zur Fachrichtung, zum Ort der Praxis und zur Telefonnummer des Dr. A.___ der Anschein erweckt worden, es bestünden keine geschäftlichen Beziehungen zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren macht die Versicherte geltend, selbst wenn ihr dieser Umstand von Anfang an offengelegt worden wäre, vermöge dies nichts daran zu ändern, dass ein sogenanntes Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Demnach seien triftige Gründe im Sinne von Art. 44 ATSG dargetan, so dass eine Begutachtung durch Dr. A.___ nicht in Betracht falle. Folglich sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 13).
        
         Was den Einwand der unterlassenen Mitteilung betreffend die konsiliarische Tätigkeit des Dr. A.___ anbelangt, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, besteht doch kein dahingehender Anspruch. Vielmehr lässt sich dazu Art. 44 ATSG entnehmen, dass der Name der sachverständigen Person der Partei vorgängig bekannt zu geben ist (Kieser, a.a.O., N 10 zu Art. 44 ATSG). Diesen gesetzlichen Anforderungen wurde mit Schreiben vom 2. März 2005 (Urk. 11/Z 73) Genüge getan, so dass sich aus dem Vorbringen der Versicherten kein Befangenheitsgrund ableiten lässt.
         Sodann gilt Dr. A.___ auch nicht aus dem Grund als befangen, weil er bereits vor der in Frage stehenden Begutachtung für die Beschwerdegegnerin als Konsiliararzt tätig war. Denn der Umstand, dass er von der Versicherungsträgerin wiederholt als Experte mit der Erstellung von Gutachten beauftragt worden ist, lässt nach der Rechtsprechung nicht auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen (BGE 123 V 176 Erw. 3d; RKUV 1999 Nr. U 332 193 f.; SZS/RSAS 49/2005 S. 477). Ebenso wenig bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass Dr. A.___ in einem unzulässigen Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, zumal er nicht als Angestellter der Beschwerdegegnerin, sondern als selbstständiger Facharzt für Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation tätig ist. Geschäftliche Beziehungen begründen jedenfalls kein zur Ablehnung führendes Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis (Hauser/Schweri, Kommentar zum Züricherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz 26 f. zu § 96 der Zivilprozessordnung [ZPO] mit Hinweisen). Damit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem eingereichten "Teilnehmerverzeichnis" (Urk. 14), wonach der in Frage stehende Experte zumindest im Rahmen des betreffenden Anlasses als Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die von der Versicherten beantragte Einholung einer schriftlichen Auskunft oder die Durchführung einer Befragung von Dr. A.___, um die Höhe sowohl des bei der Zürich erzielten als auch des gesamten Honorars in Erfahrung zu bringen (vgl. Urk. 1 S. 15), würden doch diese Abklärungen zu keinem anderen Ergebnis führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
         Andere Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
2.3     Nach dem Gesagten liegen gegen Dr. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung zuzulassen ist. Insofern erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung vom 8. Juli 2005 (Urk. 2) als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.4     Sodann lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherte dazu aufgefordert hat, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu dem für Dr. A.___ vorgesehenen Fragenkatalog einzureichen (Urk. 11/Z 86, Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24. Mai 2005 (Urk. 11/Z 85) jedoch einen vollständig neuen Fragenkatalog zu den Akten gegeben (Urk. 11/ Z 84), und zwar für eine interdisziplinäre Begutachtung. Die Beschwerdegegnerin wird die darin aufgeführten Fragen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. A.___ nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen oder der Versicherten allenfalls erneut eine Nachfrist zur Einreichung von Zusatz- und Ergänzungsfragen einzuräumen haben.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).