UV.2005.00254
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Dürst
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene J.___ war im Rahmen seiner Anstellung seit 1. Oktober 2000 als Kassier bei A.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 26. August 2001 vertrat er sich bei der Arbeit den rechten Fuss und zog sich eine Distorsion am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zu (Urk. 11/1 und Urk. 11/5). Die erstbehandelnde Ärztin fand keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen des rechten Unterschenkels und des rechten OSG (Urk. 11/10). Therapiert wurde die Verstauchung konservativ mit Voltaren-Gel-Verband und Stockentlastung (vgl. Urk. 11/9).
1.2 In der Folge persistierten die Beschwerden, und es wurde eine posttraumatische Talusnekrose diagnostiziert, welche jedoch die geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich zu erklären vermochte (Urk. 11/24).
1.3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 stellte die SUVA gestützt auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes vom 8. März 2002 (Urk. 11/23) die Taggelder per 13. Mai 2002 ein (Urk. 11/26). Nachdem diese Verfügung im Einspracheverfahren geschützt worden war (Urk. 11/29-33 und Urk. 11/36A), wies das hiesige Gericht im damaligen Beschwerdeverfahren die Sache mit Entscheid vom 17. März 2004 an die SUVA zurück mit der Anweisung abzuklären, ab wann dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit spätestens zumutbar sei, und anschliessend über die Taggeldeinstellung neu zu entscheiden (Urk. 11/57).
1.4 In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheides wurde die Sache dem Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vorgelegt, welcher mit Bericht vom 9. August 2004 erklärte, dem Versicherten sei vollzeitlich eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar, welche leicht und sitzend sowie in freier Sitzposition ausführbar sei, mit Zusatzbelastungen vereinzelt vom Boden bis zur Tischhöhe bis 2 kg, ohne Zwangshaltungen für das rechte Bein. Vorstellbar sei insbesondere eine wechselbelastende sitzende Tätigkeit an tischhoher Oberfläche. Zudem schätzte Dr. B.___ die Integritätsentschädigung gemäss UVG auf maximal 10 % (Urk. 11/59).
1.5 Nachdem J.___ von der SUVA mit Schreiben vom 11. August 2004 mitgeteilt worden war, dass aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. März 2004 die Verfügung vom 8. Mai 2002 als gegenstandslos zu betrachten sei (Urk. 11/61), wurde er mit einem weiteren Schreiben vom 18. Oktober 2004 von der SUVA darüber informiert, dass aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 5. August 2004 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Heilkosten und Taggeldleistungen per 30. November 2004 eingestellt würden und über die Leistungen ab 1. Dezember 2004 separat entschieden werde (Urk. 11/75).
1.6 Entsprechend wurde J.___ mit Verfügung vom 19. Januar 2005 eine Integritätsentschädigung von 10 % und eine Invalidenrente von 10 % ab 1. Dezember 2004 zugesprochen (Urk. 11/89). Auf Einsprache vom 21. Februar 2005 (Urk. 11/91) hin und unter Hinweis auf den unterdurchschnittlichen Lohn, den J.___ vor seinem Unfall erzielt hatte, erhöhte die SUVA mit Entscheid vom 29. April 2005 in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Invalidenrente auf 15 % (Urk. 2 = Urk. 11/94 und Urk. 11/95-96).
2. Dagegen liess J.___ durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann von der SUVA mit Eingabe vom 2. August 2005 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente von mindestens 75 % seit 11.12.04 habe;
es sei eine medizinische und psychiatrische Expertise eines unabhängigen Gutachters einzuholen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer das Gesuch stellen, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. November 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12). Am 16. Januar 2006 reichte die Rechtsvertreterin Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ein (Urk. 15 und Urk. 16/1-7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine höhere Rente zusteht, als die 15 %-Invalidenrente, welche ihm mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2) zugesprochen worden ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass Kreisarzt Dr. med. W. B.___ schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt habe, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens noch zumutbar seien. Anzeichen für psychische Beschwerden des Beschwerdeführers, wie in der Einsprache geltend gemacht, seien den medizinischen Akten nicht zu entnehmen, weshalb auch die natürliche Kausalität sowie eine allfällige Adäquanz nicht zu prüfen seien. Da der Lohn, den der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Hilfstätigkeit verdient hatte, im Vergleich zum Lohn, den er gemäss dem anzuwendenden statistischen Durchschnittslohn verdienen würde, unterdurchschnittlich tief sei, rechtfertige es sich, auch im Hinblick auf den Invalidenlohn, vom tieferen Lohn auszugehen. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Dieser Abzug entspreche demzufolge der Erwerbseinbusse, weshalb von einem Invaliditätsgrad von 15 % auszugehen sei (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer geltend machen (Urk. 1), er sei mit dieser Berechnungsweise nicht einverstanden. Er habe immer im Dienstleistungssektor (Gastgewerbe und Verkauf) gearbeitet, weshalb auf die entsprechenden Zahlen in der Lohnstrukturerhebung (LSE) und damit auf ein Invalideneinkommen von Fr. 3'333.-- abzustellen sei. Zudem sei ihm insbesondere aufgrund seiner Behinderung und seines slawischen Akzentes, welcher auf seine Nationalität schliessen lasse, sowie seines Alters der maximale Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Entsprechend resultiere ein Invaliditätsgrad von 42,5 %. Richtigerweise müsse aber aufgrund seiner multiplen Verletzungen - noch nicht berücksichtigt seien die psychischen Beeinträchtigungen, welche ihn aufgrund seines jahreslangen Leidens heimgesucht hätten - von einem maximal 50%igen Arbeitspensum ausgegangen werden. Auch sei praktisch keine Arbeitstätigkeit vorstellbar, welche er noch ausüben könne. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 71,25 %. Da der Beschwerdeführer unter einer starken Depression leide, sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, falls die Beschwerde nicht ohnehin gutgeheissen werde.
3. In Nachachtung des Rückweisungsentscheides vom 17. März 2004 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. B.___. Dieser führte in seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 11/59.1) aus, dass die Untersuchung eine massive Schmerzhaftigkeit, lokalisiert auf das untere Sprunggelenk rechts, bei unauffälligen äusseren Konturen ergeben habe. Bildgebend sei eine Talusnekrose medial nachgewiesen, allerdings ohne die bestehenden massivsten Beschwerden zu erklären. Damit müsse von einer massiven Schmerzausweitung eines neuropathisch geschädigten oberen und unteren Sprunggelenkes gesprochen werden. Der Beschwerdeführer gehe an zwei Amerikanerstöcken mit Abrollbewegung des rechten Fusses und sei voll mobil. Entsprechend sei gerechtfertigterweise eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nie mehr attestiert und ausgeübt worden und werde im Unfallschein weiterhin bestätigt. Hingegen sei gemäss Zumutbarkeitsprofil eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit denkbar. Unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt sei eine leichte, sitzende Tätigkeit mit freier Sitzposition und vereinzelten Zusatzbelastungen vom Boden bis auf Tischhöhe von 1 bis 2 kg, mit freier Arbeitsposition und keinen Zwangshaltungen für das rechte Bein zumutbar. Nicht zumutbar seien hingegen Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Bein, Belastungen für das rechte Bein, Gehen ohne Amerikanerstöcke, Gehen auf unebenem Untergrund, ausser vereinzeltem Treppensteigen. Die Gehstrecke sei während der Arbeitszeit für Arbeitsplatzwechsel bis 50 m auf einige Male pro Tag limitiert. Vorstellbar sei eine wechselbelastende sitzende Tätigkeit an tischhoher Oberfläche.
4. Auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 9. August 2004 ist abzustellen, da er diese in Kenntnis der bisherigen medizinischen Aktenlage (Urk. 11/59.1 S. 1 f.), aufgrund bildgebender und eigener Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 11/59.1 S. 2) abgegeben hat, wobei er sich auch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (Urk. 11/59.1 S. 3). Insgesamt sind die Schlussfolgerungen von Dr. B.___ begründet und einleuchtend. Bezüglich den behaupteten, aber nicht belegten psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist den medizinischen Akten auch nach Einholung der kreisärztlichen Einschätzung durch Dr. B.___ (Urk. 11/59.1) kein Hinweis auf eine relevante psychische Beeinträchtigung zu entnehmen. Vielmehr ist in gesamter Würdigung der Aktenlage davon auszugehen, dass sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine für die Unfallversicherung relevante psychische Problematik mit Krankheitswert entwickelt hat. Doch selbst wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegen würde und diesbezüglich zumindest teilweise das Vorliegen der natürlichen Kausalität zu bejahen wäre, müsste aufgrund des als leichten Unfall zu qualifizierenden Vorfalles (Fuss vertreten) eine adäquate Kausalität zwischen diesem Ereignis und einem psychischen Schaden klar verneint werden (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 5b). Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, ein weiteres Gutachten einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt hat, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; nicht publizierte Erw. 6.2 des Urteils 130 V 343, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 Erw. 6.2).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Darauf ist abzustellen.
5. Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die qualitativ eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Um den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch festlegen zu können, ist die Erwerbseinbusse zu bestimmen, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 26. August 2001 erleidet.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 von Fr. 50'400.-- aus. Dieses Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist aufgrund der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb darauf abzustellen ist.
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin zunächst in Anwendung der LSE 2002 (Tabelle TA1 S. 43; Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) für das Jahr 2004, dem Jahr des Rentenbeginns, einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 58'322.-- errechnet (siehe Urk. 2 S. 4 lit. d).
5.2.2 Aufgrund des Valideneinkommens von Fr. 50'400.--, welches der Beschwerdeführer im Jahre 2004 hätte erzielen können und welches 13,6 % unter dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 58'332.-- (vgl. oben) liegt, erachtete es die Beschwerdegegnerin als gerechtfertigt, auch beim Invalidenlohn von diesem tieferen Lohnniveau und damit von Fr. 50'400.-- auszugehen.
5.2.3 Diesbezüglich wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er immer nur im Dienstleistungssektor (Gastgewerbe und Verkauf) gearbeitet habe, weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die entsprechende Zahlen in der LSE abzustellen und damit von einem Einkommen von Fr. 3'333.-- pro Monat auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung gerade nicht mehr als Kellner oder im Verkauf arbeiten kann, sondern sich vielmehr eine leidensangepasste und damit zumutbare Tätigkeit im gesamten privaten Sektor zu suchen hat. So wurde denn auch bereits in der Verfügung vom 19. Januar 2005 (Urk. 11/89 S. 2) nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass beispielsweise an eine industrielle Tätigkeit in einer Verpackerei von leichten Teilen bis maximal 2 kg Gewicht oder an eine reine Kontrollarbeit von Kleinteilen ab Förderband zu denken sei.
5.2.4 Beim Invalideneinkommen kann zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Wiewohl der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 15 % aufgrund dieser Kriterien sehr grosszügig bemessen erscheint, ist im Hinblick darauf, dass das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Beschwerdegegnerin zu setzen hat, der vorgenommene Abzug von 15 % nicht zu beanstanden. Insbesondere nicht zu berücksichtigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Akzentes als Angehöriger eines Balkanstaates zu erkennen, und es sei hinlänglich bekannt, dass Angehörige aus Balkanstaaten weniger beliebte Arbeitnehmer seien als Schweizer. Damit wird zum Einen noch keine nachvollziehbare Aussage betreffend Lohneinbusse gemacht, und zum Andern ist darauf hinzuweisen, dass die statistischen Löhne aufgrund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden. Damit kann das Kriterium "Nationalität" rechtsprechungsgemäss vernachlässigt werden (vgl. Urteil EVG vom 20.7.04 i.S. D., I 39/04, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides in seinem 41. Lebensjahr. Sein Alter, mit einer Aktivitätsdauer von noch rund 24 Jahren, berechtigt in keiner Art und Weise zu einem zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen, dies umso weniger, als Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Leidensabzug von 15 % zugleich dem Invaliditätsgrad entspricht, da - wie dargelegt (vgl. Erw. 5.2.2) - sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen von der selben Grösse auszugehen ist. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente von 15 %. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) sind erfüllt (vgl. Urk. 5 und insbesondere Urk. 6 sowie Urk. 16/1-7), weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Der mit Honorarnote vom 29. September 2006 (Urk. 17) geltend gemachte Aufwand von 4,91 Stunden und die darin aufgeführten Barauslagen von Fr. 40.80 erscheinen angesichts der Schwierigkeit und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'102.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) an die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann aus der Gerichtskasse zu leisten ist.
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 92 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2. August 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, wird mit Fr. 1'102.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).