Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 12. April 2006
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Isler Partner
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1966, arbeitet im Bäckereibetrieb ihres Ehemannes und ist dadurch bei Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Am 26. Juni 2001 war sie als Beifahrerin in einen Auffahrunfall verwickelt, als der nachfolgende Personenwagen BMW 535 auf das Heck ihres Opel Frontera auffuhr (vgl. zum Unfallhergang Urk. 10/P). R.___ musste sich in der Folge mit der Ambulanz in ärztliche Behandlung ins Spital A.___ begeben, wo eine Schulterkontusion rechts diagnostiziert wurde (Bericht an den Hausarzt vom 26. Juni 2001, Urk. 10/ZM5). Am 3. Juli 2001 erfolgte eine erste Nachkontrolle durch Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, wobei der Arzt in seinem Bericht vom 19. September 2001 (Urk. 10/ZM6/2) ständige Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der Schulter/Nackengürtel, Konzentrationsschwierigkeiten, ausgesprochene Müdigkeit und Schwindel festhielt, ein zervicocephales Syndrom nach Autoauffahrunfall diagnostizierte und R.___ ab dem 26. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 10/ZM7). Im Folgezeugnis vom 6. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM9/2) diagnostizierte Dr. B.___ ein zervikospondylogenes Syndrom und bestätigte einen günstigen Verlauf sowie die Notwendigkeit von physiotherapeutischen Massnahmen. Er attestierte der Versicherten vom 12. Oktober bis 2. November 2001 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 19. November 2001 liess sich R.___ durch Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, untersuchen, wobei die Ärztin eine Myopie und einen Astigmatismus beidseits feststellte (Urk. 10/ZM10). Im ärztlichen Bericht vom 18. Februar 2002 (Urk. 10/ZM11/2) diagnostizierte Dr. B.___ ein myofasziales Schmerzsyndrom Nacken/Schulter rechts nach Autoauffahrunfall mit Kopfschmerzen sowie generalisierte Rückenschmerzen und teilte mit, dass sich R.___ nunmehr zu Dr. D.___, Praktischer Arzt, in Behandlung begeben habe. Dieser stellte eine Cholezystolithiasis fest, weshalb sich die Versicherte am 13. März 2003 einer laparaskopischen Cholezystektomie unterziehen musste (Urk. 10/ZM13/2). Mit Bericht vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10/ZM14/2) eröffnete Dr. D.___ der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, R.___ sei zur Zeit beschwerdefrei und die Behandlung sei abgeschlossen. Im Bericht vom 5. März 2003 (Urk. 10/ZM15/2) führte er erneute Verspannungen im Schulter-Nackenbereich beidseits linksbetont mit rezidivierenden Kopfschmerzen an, welche eine Wiederaufnahme der physiotherapeutische Behandlung notwendig gemacht hätten.
1.2 Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Heilungskosten bezahlt und Taggelder ausgerichtet hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 10/Z57/1) eine weitergehende Leistungspflicht ab dem 1. Juli 2003.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 wandte sich Dr. D.___ an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft und führte darin aus, R.___ leide immer noch an den Unfallfolgen; er werde sich weiterhin erlauben, sie auf Kosten der Versicherung zur Physiotherapie oder ähnlichem zu überweisen (Urk. 10/ZM16).
Am 12. Juli 2003 (Urk. 10/Z59) erhob R.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Juni 2003, welche mit Entscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 (Urk. 10/ZM18) wandte sich Dr. D.___ erneut an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft und führte aus, es sei davon auszugehen, dass der Unfall die chronischen Schmerzen verursacht habe, weshalb die Unfallversicherung die Therapie übernehmen müsse.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) liess R.___ durch Rechtsanwältin Barbara Laur mit Eingabe vom 2. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2003 hinaus weiterhin die Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen, insbesondere die Behandlungskosten (Physiotherapie) weiterhin zu übernehmen.
Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 6. Oktober 2005 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weiterführende Leistungen durch die Unfallversicherung im Form von Übernahme der Heilungskosten nach dem 30. Juni 2003.
1.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen weiterführenden Leistungsanspruch mit der Begründung, zwischen dem Unfallereignis vom 26. Juni 2001 und den von der Versicherten geklagten Beschwerden ab dem 1. Juli 2003 fehle es am adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 und 9).
1.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), sie leide bis heute an persistierenden Verspannungen und Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich. Damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrete, sei sie auf regelmässige Physiotherapie angewiesen. Die Beschwerden seien allesamt entweder unmittelbar oder innert weniger Tage nach dem Unfallereignis aufgetreten und würden dem typischen "bunten" Beschwerdebild nach HWS-Distorsion entsprechen. Im Weiteren sei von einem erheblichen Unfallereignis auszugehen. Die Auffahrgeschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeuges dürfte bei mindestens 50 km/h gelegen haben. Es sei daher von einem mindestens mittelschweren Unfallereignis auszugehen. Sie habe auch nie mehr die volle Leistungs- und Arbeitsfähigkeit wie vor dem Unfall erreicht. Die Adäquanzkriterien seien in gehäufter und ausgeprägter Weise erfüllt.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3. Auf Grund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2001 als Mitfahrerin auf dem Rücksitz innerorts einen Auffahrunfall erlitten hat. Dem Unfallbericht der Kantonspolizei Zürich ist zu entnehmen, dass es sich um einen wegen Unachtsamkeit der nachfolgenden Fahrzeuglenkerin erfolgten Heckauffahrunfall handelte. Hierbei wurde beim vorderen Fahrzeug, Marke Opel Fontera, die Heckstossstange deformiert und die Ersatzradabdeckung beschädigt, beim aufgefahrenen Personenwagen, Marke BMW 535 I, die Motorhaube verbogen sowie der Kühlergrill und die Stossstange deformiert. Beide Lenker konnten die Fahrt selber fortsetzen (vgl. dazu Urk. 10/P).
Im Experten-Bericht vom 10. August 2001 (Urk. 10/Exp) hielt E.___ zudem fest, dass die Hecktüre des Opel Fontera verbeult sei. Er schätzte die Reparaturkosten auf Fr. 2'757.45. Die Rechnung betrug schliesslich Fr. 2'993.20 (ohne Ersatzwagen).
Die interne Unfallanalyse der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2003 kam aufgrund der Reparaturkosten und protokollierten Beschädigungen an den Fahrzeugen zum Schluss, dass die Kollisionsgeschwindigkeit 11 bis 16,7 km/h und die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges, in welchem die Beschwerdeführerin sass, 6,4 bis 8,9 km/h betragen haben musste (Urk. 10/Z55/1-6).
4.
4.1 Die Ärzte des Spitals A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht an den Hausarzt über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2001 (Urk. 10/ZM5) eine Schulter-Kontusion rechts und stellten folgende Befunde: HWS: keine Druckdolenzen, freie Beweglichkeit; BWS: Druckdolenzen oberer Teil, kein Hämatom; Schulter rechts: Druckdolenz über M. supraspinatus; Gelenk o.B.; DMS intakt; Thorax: VA über allen Lungenfeldern; Abdomen: unauffällig. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen.
4.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. September 2001 (Urk. 10/ZM6/2) ein zervicocephales Syndrom nach Autoauffahrunfall. Die Beschwerdeführerin leide unter ständigen Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich von Schulter/Nackengürtel, Konzentrationsschwierigkeiten, ausgesprochener Müdigkeit und Schwindel. Unter physiotherapeutischer Behandlung sei eine langsame Besserung eingetreten mit zusätzlichem Erfolg unter Medikation mit Saroten. Ab dem 26. Juni 2001 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
Im Bericht vom 6. Dezember 2001 (Urk. 10/ZM9/2) diagnostizierte Dr. B.___ ein zervikospondylogenes Syndrom nach Autounfall. Es zeige sich ein günstiger Verlauf bei angeordneter Physiotherapie. Vom 12. Oktober bis 2. November 2001 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 %.
Am 18. Februar 2002 (Urk. 10/ZM11/2) diagnostizierte Dr. B.___ ein myofasciales Schmerzsyndrom Nacken/Schulter rechts nach Autoauffahrunfall. Die Beschwerdeführerin leide unter Kopf- und generalisierten Rückenschmerzen. Im Untersuch hätten Tendomyosen im Musculus trapezius links ausgeprägter als rechts sowie eine paravertebrale Druckdolenz sowie eine Druckdolenz an der Spina iliaca posterior superior beidseits festgestellt werden können. Unter physiotherapeutischer Behandlung sei bis zum jetzigen Zeitpunkt eine deutliche Besserung eingetreten, jedoch noch keine Beschwerdefreiheit.
4.3 Die Augenärztin Dr. C.___ diagnostizierte anlässlich ihrer Untersuchung vom 19. November 2001 (Urk. 10/ZM10) eine Myopie und ein Astigmatismus beidseits. Sie schloss eine ophtalmologische Ursache der Kopf-schmerzen und des Schwindels aus.
4.4 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Juli 2002 (Urk. 10/ZM13/2) einen Status nach Schulterkontusion rechts nach Autounfall fest. Die Beschwerdeführerin klage über rezidivierende Ansatzschmerzen im Bereich der linken Scapula sowie über Nacken- und Kopfschmerzen, neu aufgetreten nach diesem Autounfall. Am 13. März 2002 sei eine laparaskopische Cholezystektomie durchgeführt worden. Seither habe die Beschwerdeführerin deutlich weniger Schmerzen in der rechten Schulter. Sie arbeite zu 100 % in ihrem Geschäft.
Im Bericht vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10/ZM14/2) teilte Dr. D.___ mit, die Behandlung sei abgeschlossen (letzte unfallbedingte Konsultation am 19. August 2002). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit beschwerdefrei.
Im Schreiben vom 5. März 2003 (Urk. 10/ZM15/2) diagnostizierte er ein chronisches Zervicalsyndrom beidseits bei Status nach Distorsion der HWS. Es bestünden Verspannungen im Schulter-Nackenbereich beidseits linksbetont mit rezidivierenden Kopfschmerzen. Die Schmerzen hätten anfangs Januar wieder begonnen.
5.
5.1 Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft treten unfallbedingte Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der HWS erfahrungsgemäss innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auf. Nach vorherrschender medizinischer Lehrmeinung müssen sich Nackenbeschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall manifestieren, damit der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis bejaht werden kann (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 und Nr. U 391 S. 307, 1995 Nr. U 221 S. 111 Ziff. 2 und S. 113 Ziff. B1; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 53). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, seit dem Unfall an Nacken- und Schulterbeschwerden sowie Kopfschmerzen und Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit gelitten zu haben. Aktenkundig wurde von den Ärzten des Spitals A.___ anlässlich der ambulanten Behandlung am 26. Juni 2001 jedoch nur eine Schulter-Kontusion rechts bei freier Beweglichkeit der HWS ohne Druckdolenzen festgestellt (Urk. 10/ZM5). Erst Dr. B.___ diagnostizierte ein zervicocephales Syndrom und hielt Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich von Schulter/Nackengürtel, Konzentrationsschwierigkeiten, eine ausgesprochene Müdigkeit und Schwindel fest (Urk. 10/ZM6/2), wobei der Arzt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2001 (vgl. dazu Urk. 10/ZM4) und damit rund eine Woche nach dem Unfall erstmals untersucht hat und keine Angaben über die Latenzzeit machen konnte (Urk. 10/ZM1). Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten des Spitals A.___ Schmerzen im Nackenbereich geltend gemacht hatte, jedoch keine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde.
5.2 Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, wobei der Unfall auch bloss eine Teilursache darstellen kann (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Dies setzt indessen voraus, dass die Diagnose zu Recht besteht und keine anderen Gesundheitsschädigungen bestehen, welche gegen die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sprechen. Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten fraglich, ob die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas zu Recht besteht. Offen bleibt damit auch, ob die bestehenden Beschwerden im Sinne der natürlichen Kausalität auf den Unfall vom 26. Juni 2001 zurückzuführen sind. Nach den medizinischen Akten weist die Beschwerdeführerin zwar Symptome (wie Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit) auf, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören. Es liegt jedoch ein generalisiertes Beschwerdebild vor, welches auch die Schulter und den Rücken umfasst und ursprünglich rechtsbetont war (Urk. 10/MZ 1-13). Im Vordergrund scheint nunmehr ein chronisches Zervicalsyndrom linksseitig akzentuiert (Urk. 10/ZM 18) zu stehen; nicht vollkommen geklärt ist, inwieweit die (Schulter)schmerzen rechts im Übrigen durch die Cholezystolithiasis verursacht wurden und weshalb es nach einer beschwerdefreien Zeit zu erneuten Verspannungen im Schulter-Nackenbereich linksbetont gekommen sein soll. Ausgeschlossen wurde hingegen eine ophtalmologische Ursache der gesundheitlichen Probleme (Urk. 10/ZM10). Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich somit nicht zuverlässig beurteilen, ob der Unfall vom 26. Juni 2001 zumindest eine Teilursache für die noch bestehenden Beschwerden darstellen kann. Der Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt daher als ungenügend abgeklärt. Von weiteren Erhebungen ist indessen abzusehen, weil jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.
6.1 Bei der Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Gesundheitsstörungen bzw. einer allfälligen anspruchserheblichen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Meyer-Blaser, Kausalitätsfragen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, in: SZS 38/1994 S. 107) ist praxisgemäss an das Unfallereignis anzuknüpfen. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, entsprechende Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein schlüssig beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a/b).
6.2 Im vorliegenden Fall ist auf Grund der polizeilichen Verkehrsunfallberichte, der festgestellten Schäden an den Fahrzeugen und der Angaben der Beteiligten zum Unfallhergang (vgl. dazu Urk. 10/P und Urk. 10/Exp) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen, wobei offen gelassen werden kann, mit welcher Auffahrgeschwindigkeit genau sich der Unfall ereignet hat, nachdem eine solche von 50 bis 60 km/h aufgrund des geringen Sachschadens ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu Urk. 1 S. 4). Demgemäss müssten ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die geltenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte. So verhält es sich jedoch nicht. Der Unfall vom 26. Juni 2001 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt nicht vor. Ebenso wenig kann von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen oder die Behandlung als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Sie erschöpfte sich im Wesentlichen in einer Physiotherapie und wurde wegen einer beschwerdefreien Zeit von rund 2 Monate ab Ende Oktober 2002 unterbrochen (vgl. Urk. 10/ZM14/2 und Urk. 10/ZM15/2). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde zudem nur bis Anfang November 2001 attestiert, wobei daran auch nichts zu verändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitet und sie daher unter Umständen mehr Rücksicht auf ihre körperlichen Beschwerden nehmen konnte, da von keinem der behandelnden Ärzte eine wesentliche Einschränkung der generellen Arbeitsfähigkeit nach November 2001 festgestellt wurde. Damit entfällt auch das Adäquanzkriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Das Gleiche gilt für das Kriterium der Dauerbeschwerden. Aus den medizinischen Akten ist zu schliessen, dass die geklagten Schmerzen die Beschwerdeführerin weder in ihrer Arbeitsfähigkeit noch in der Verrichtung der täglichen Arbeiten in grösserem Mass beeinträchtigen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin noch an Dauerschmerzen leiden sollte, ist das Kriterium jedenfalls nicht im dafür notwendigen Ausmass erfüllt. Da somit weder eines der Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form gegeben ist noch die massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter und auffallender Weise erfüllt sind, muss die Unfalladäquanz der geltend gemachten Beschwerden verneint werden.
7. Der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) besteht im Ergebnis somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Wincare, Postfach 299, 8401 Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).