Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 6. Juli 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl
Poststrasse 22, Postfach 118, 9410 Heiden
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1980, machte eine Grafiker-Lehre bei der A.___, ___, und war über ihre Arbeitgeberin bei den ELVIA-Versicherungen (nachfolgend: ELVIA), Zürich, obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. November 2001 meldete sie einen Bagatell-Unfall, nachdem ihr am 26. September 2001 ein Auto von hinten in ihren Personenwagen gefahren war. Sie gab an, sich am Hals verletzt und dabei ein Schleudertrauma erlitten zu haben (Urk. 7/3).
1.2 Der Hausarzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, den die Versicherte erstmals am 7. November 2001 aufgesucht hatte (vgl. Urk. 7/6), diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und veranlasste vorerst keine Behandlung (Urk. 7/4). Mit Zwischenbericht vom 7. Februar 2002 gab Dr. C.___ einen sehr wechselhaften Verlauf an trotz mittlerweile angeordneter Physiotherapie. B.___ beklage sich über Schwindel und Kopfschmerzen. Objektiv sei die HWS nach links bei Rotation etwas eingeschränkt. Es bestünden ein Endphasenschmerz bei Inklination und Reklination sowie Irritationszonen der HWS links. Die Versicherte arbeite aber nach wie vor voll (Urk. 7/8).
1.3 Nachdem sie nach zunächst regredientem Beschwerdeverlauf anfangs März 2002 ein Schmerzrezidiv mit Zunahme der Nacken- und Kopfschmerzen und der Schwindelbeschwerden erlitten hatte, überwies Dr. C.___ B.___ an Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dieser konnte keine neurologischen Ausfälle feststellen (Bericht vom 25. März 2002, Urk. 7/11).
1.4 Im weiteren Verlauf hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerden seien mit physikalischer Therapie deutlich besser geworden (Bericht vom 16. April 2002, Urk. 7/12; Bericht vom 18. Mai 2002, Urk. 7/13).
1.5 Von Mitte Mai bis Ende August 2002 unterbrach B.___ die Therapie wegen ihrer Lehrabschlussprüfung (vgl. Urk. 7/16 und 7/17).
1.6 In der Folge wechselte B.___ zu Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, welcher sie ab dem 16. Dezember 2002 zu 50 % arbeitsunfähig schrieb (vgl. Urk. 7/22) und zusätzlich zur Physiotherapie Cranio-Sacral-Therapie sowie Feldenkrais-Therapie verordnete (Urk. 7/28) sowie eine Arbeitsplatzabklärung veranlasste, welche ergab, dass die Versicherte in ungünstiger Haltung und nicht idealer Einstellung des Arbeitsplatzes arbeitete (Urk. 7/21). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz), als Rechtsnachfolgerin der ELVIA, erbrachte die versicherten Leistungen und zahlte ab dem 16. Dezember 2002 Taggeld in der Höhe von Fr. 142.47 (Urk. 7/24).
1.7 Am 7. März 2003 betraute B.___ Rechtsanwalt PD Dr. Dieter Kehl, Heiden, mit der Interessenwahrung betreffend den Unfall vom 26. September 2001 (Vollmacht, Urk. 7/26).
1.8 Am 19. Juni 2003 erstattete F.___, Ingenieur ETH und Experte für Unfallanalyse, zuhanden der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft eine Unfallanalyse, bei welcher er zum Schluss kam, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeuges von B.___ habe im Bereich von 0 - 9 km/h gelegen (Urk. 7/44).
1.9 Ab dem 11. September 2003 bis zum 19. September 2003 schrieb Dr. E.___ die Versicherte 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/64).
1.10 Per 30. November 2003 wurde B.___ die Arbeitsstelle bei der A.___ gekündigt (vgl. Urk. 7/67).
1.11 Vom 21. Oktober bis zum 2. Dezember 2003 hielt sich B.___ stationär in der Rehaklinik Rheinfelden auf (Bericht vom 14. Januar 2004, Urk. 7/77). Diese empfahl der Versicherten, eine volle Stelle zu suchen.
1.12 Am 26. Februar 2004 hielt der beratende Arzt der Allianz, Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, gestützt auf den Bericht der Rehaklinik Rheinfelden fest, die Versicherte sei ab dem 2. Dezember 2003 als voll arbeitsfähig zu betrachten. Der medizinische Endzustand sei erreicht und weitere Behandlungskosten seien von der Krankenkasse zu übernehmen (Urk. 7/87).
1.13 Mit Verfügung vom 4. November 2004 stellte daraufhin die Allianz sämtliche Versicherungsleistungen per 2. Dezember 2003 ein und forderte die über dieses Datum hinaus bereits erbrachten Leistungen zurück (Urk. 7/111). Hiergegen liess B.___ am 1. Dezember 2004 Einsprache erheben (Urk. 7/113). Die Allianz wies diese mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab (Urk. 7/118 = Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 8. August 2005 liess B.___ durch Rechtsanwalt PD Dr. Kehl gegen den Einspracheentscheid der Allianz Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):
" Der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten für alle Folgen des Unfalls vom 26.9.2001 die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen: Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung usw. - zu erbringen, rückwirkend und weiterhin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie arbeite zwar wieder, sei aber nicht wiederhergestellt: Sie verdiene weniger als das Valideneinkommen und sie bedürfe weiterhin ärztlicher Behandlung. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden sei gegeben, die Beschwerdeführerin habe ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild liege vor. Die Beschwerdegegnerin habe den natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt und bis zum 2. Dezember 2003 auch Leistungen erbracht. Den von ihr zu leistenden Beweis, dass das Unfallereignis keine kausale Bedeutung mehr habe, habe sie nicht erbracht. Dies wäre nur mittels eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens möglich, aber sicher nicht mit dem Bericht des Vertrauensarztes. Die Adäquanzfrage dürfe sodann noch gar nicht gestellt werden, da der Endzustand am 2. Dezember 2003 noch nicht erreicht gewesen sei.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dabei bestritt sie, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des Unfalles noch nicht wiederhergestellt sei. Ob sie weniger als das Valideneinkommen erziele, sei nicht relevant, da keine Rente der Unfallversicherung zur Diskussion stehe und ausserdem bei der Berechnung des Valideneinkommens ohnehin nicht von demjenigen Einkommen auszugehen wäre, welches die Beschwerdeführerin effektiv erziele, sondern von demjenigen, welches sie erzielen könnte. Auch dass sie immer noch unfallbedingt ärztlicher Behandlung bedürfe, werde bestritten. Weiter machte sie geltend, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Versicherten und dem Unfall vom 26. September 2001 könne offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben sei. Dem Bericht von Vertrauensarzt Dr. G.___ komme durchaus Beweiswert zu, es sei nicht ersichtlich, weshalb dies nicht der Fall sein solle. Schliesslich sei auch der medizinische Endzustand erreicht, zumal die gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 14. Januar 2004 weiterhin empfohlenen Therapien lediglich noch der weiteren Stabilisierung der Beschwerdeführerin dienen sollten. Somit könne von weiteren medizinischen Behandlungen keine Besserung mehr erwartet werden.
2.3 Mit Verfügung vom 12. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.4 Am 26. Oktober 2005 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht nachträglich einen Bericht von Dr. med. E.___ vom 4. Oktober 2005 zugehen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Einstellung sämtlicher gesetzlicher Versicherungsleistungen aus dem Unfallereignis vom 26. September 2001 per 2. Dezember 2003) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des Unfalles vom 26. September 2001 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 2. Dezember 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf weitere Leistungen (vorab Heilbehandlung und ev. Taggeld) hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
3.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
3.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
3.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
3.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
4.
4.1 Am 26. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin, als sie mit ihrem Personenwagen nach links abbiegen wollte, von hinten von einem anderen Personenfahrzeug angefahren (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 8. November 2001, Urk. 7/3, sowie Unfallskizze auf dem Fragebogen Verkehrsunfall, Urk. 7/5). Die Versicherte trug zum Zeitpunkt des Unfalles den Sicherheitsgurt. Eine polizeiliche Untersuchung fand nicht statt (Urk. 7/5). Die später durch die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin in Auftrag gegebene Unfallanalyse ergab eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von 0-9 km/h (Urk. 7/44).
4.2 Die Beschwerdeführerin gab an, nach dem Unfall an Schwindel und Spontanschmerzen im Nacken ohne Ausstrahlung gelitten zu haben. Andere Beschwerden, u.a. auch das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit, verneinte sie (Urk. 7/4). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ___, diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Er sah sich nicht zu einer Behandlung veranlasst (Urk. 7/4 Ziff. 5 und 6). Das Röntgenbild der HWS war unauffällig (vgl. Urk. 7/10). Im weiteren Verlauf verordnete Dr. C.___ Schmerzmittel und schliesslich auch Physiotherapie, nachdem die Beschwerdeführerin über Schwindel und Kopfschmerzen sowie Endphasenschmerz bei Inklination und Reklination geklagt hatte. Zudem war die HWS objektiv nach links bei Rotation eingeschränkt (Urk. 7/8). In der Folge besserten die Beschwerden unter Physiotherapie etwas, verschlimmerten sich aber anfangs März 2002 wieder, weshalb Dr. C.___ die Beschwerdeführerin an den Neurologen Dr. med. D.___ überwies (Urk. 7/10). Die neurologische Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle (Urk. 7/11). Am 16. April 2002 hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerden seien nun mit physikalischer Therapie deutlich besser geworden. Die Beschwerdeführerin habe zur Zeit nur noch wenig Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. 7/12). Dasselbe Bild geht aus dem Bericht vom 18. Mai 2002 hervor (Urk. 7/13). In der Folge konnte die Beschwerdeführerin sogar auf die Therapie ganz verzichten, um mehr Zeit für die Vorbereitung der Lehrabschlussprüfung zu haben (vgl. Urk. 7/16). Im Behandlungsrapport vom 2. September 2002 - knapp ein Jahr nach dem Unfall - empfahl der Physiotherapeut nach Wiederaufnahme der Behandlung anfangs September, diese bis im Herbst auslaufen zu lassen. Den Behandlungserfolg bezeichnete er als gut (Urk. 7/17).
4.3 Im November 2002 wechselte die Beschwerdeführerin zu Dr. med. E.___, welcher - über ein Jahr nach dem Unfall - erstmals eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Beschwerdeführerin selber begründete dies damit, dass sie vom ganztags Sitzen immer stärkere Schmerzen habe (vgl. Urk. 7/19). Eine Arbeitsplatzabklärung ergab, dass neben gewissen arbeitsplatzbedingten Belastungsfaktoren (insbesondere dem repetitiven Charakter der Arbeit sowie den sehr schlechten Lichtverhältnissen) vor allem die Arbeitshaltung sehr schlecht und belastend war (Urk. 7/21 S. 2). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete Dr. E.___ am 13. März 2003 (Urk. 7/28) damit, dass die Beschwerdeführerin immer noch rasch erschöpfbar sei und Schulter-Nackenverspannungen bestünden, wenn sie längere Zeit auf dem ungünstigen Bürostuhl vor dem Bildschirm arbeite (auf die empfohlene Anschaffung eines ergonomisch günstigen Stuhles hatte die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen verzichtet; vgl. Urk. 7/35 S. 2).
4.4 Vertrauensarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, ___, stellte die über ein Jahr nach dem Unfall plötzlich attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Frage und nahm daher Rücksprache mit Dr. E.___, welcher geltend machte, die Beschwerdeführerin habe zuvor trotz Beschwerden voll gearbeitet, aber kaum Leistung gezeigt. Zudem seien auch firmentechnische Probleme zu berücksichtigen, da die Belegschaft von 14 auf 7 Personen reduziert worden sei. Ausserdem sei Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht nur der Kopfschmerz, sondern es bestünden auch gravierende Veränderungen in der HWS (vgl. Urk. 7/43).
4.5 Am 14. Januar 2004 erstattete die Rehaklinik Rheinfelden ihren Bericht über die Ergebnisse der sechswöchigen Abklärung und Behandlung der Versicherten (Urk. 7/77). Sie kam dabei zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %, und empfahl der Versicherten, eine Vollzeitstelle zu suchen.
Die umfassende Beurteilung fusst auf multidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen, psychologischen, neuropsychologischen sowie Labor-) Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie ihr Verhalten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind zudem in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es kann daher darauf abgestützt werden.
4.6 Die Beurteilung der Gutachter der Rehaklinik Rheinfelden wird bestätigt durch die Auffassung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, welcher bereits im Juni 2003 aufgrund der medizinischen Akten die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in Zweifel gezogen hatte (Urk. 7/43). Nach Einsicht in den Bericht der Rehaklinik bekräftigte Dr. G.___ seine Auffassung und schloss sich der Ansicht der Klinik an, wonach per 2. Dezember 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/87). Auch dieser Stellungnahme des Vertrauensarztes kommt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - voller Beweiswert zu.
4.7 Aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal einzig Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei er diese noch - zu einem ungenannten Anteil - auf unfallfremde Ursachen, wie firmentechnische Probleme sowie Veränderungen in der HWS zurückführt (vgl. Urk. 7/43) und am 30. Januar 2004 (Urk. 7/80) die durch die Ärzte der Rehaklinik Bellikon attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr substantiiert in Zweifel zog. Hierbei gilt es zudem zu beachten, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in äusserst ungünstiger Position arbeitete, was bekanntlich auch ohne Unfall Nacken- und Schulterschmerzen auslösen kann. Abschliessend bleibt anzufügen, dass ein gewisser (Rest-)Grad an Schmerzen zumutbarerweise ausgehalten werden muss, ohne dass dies zu Versicherungsleistungen berechtigt.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 2. Dezember 2003, mehr als zwei Jahre nach dem Unfall, nicht mehr an gesundheitlichen Folgen des Unfallereignisses vom 26. September 2001 litt. Eine Adäquanzprüfung erübrigt sich somit. Lediglich nebenbei sei bemerkt, dass diese - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht - ebenfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde, da sie einen leichten Unfall erlitt und - abgesehen von Dauerschmerzen - keines der weiteren Kriterien zur Bejahung der Adäquanz gegeben wäre.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt PD Dr. iur. Dieter Kehl
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, G.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).