Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00259
UV.2005.00259

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Adliswil
Sozialberatung, Mehmet Yildirim
Albisstrasse 3, Postfach 577,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1951, war seit dem 12. März 1990 bei der A.___ AG, ___, als Bauspengler angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. März 1994 erlitt er einen Unfall (Urk. 18/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6). Anlässlich der Erstuntersuchung vom 10. März 1994 wurden Schürfungen am Kopf und eine Thoraxkontusion diagnostiziert (Urk. 18/2 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 31. Mai 1994 schloss die SUVA den Schadenfall ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit ab 1. April 1994 aus (Urk. 18/13). Die dagegen am 15. Juni 1994 (Urk. 18/14) erhobene und am 22. Juni 1994 (Urk. 18/17) begründete Einsprache wies die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. Januar 1995 ab (Urk. 18/30).
1.2     Ab 6. Mai 1994 war der Versicherte bei der B.___, .___, als Bauspengler tätig und in dieser Funktion wiederum bei der SUVA unfallversichert. Am 11. März 2003 rutschte er im Treppenhaus aus und fiel auf den Rücken (Urk. 17/1 Ziff. 1-4, Ziff. 6). Anlässlich der Erstbehandlung im Universitätsspital Zürich vom 14. März 2003 wurde klinisch die Diagnose einer Rippenfraktur links bei unauffälligem Röntgenbefund gestellt (Urk. 17/3 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 6. Oktober 2003 liess der Versicherte den selben Unfall unter Angabe von Verletzungen des Rückens, des linken Ellenbogens und des rechten Fusses erneut melden (Urk. 18/5 Ziff. 4, Ziff. 9).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 lehnte die SUVA eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Unfallfolgen ab (Urk. 17/13). Dagegen erhob der Versicherte gleichentags Einsprache (Urk. 17/17), die er am 26. Januar und am 19. Mai 2004 ergänzte (Urk. 17/18; Urk. 17/30a). Der zuständige Krankenversicherer Visana erhob am 9. Januar 2004 Einsprache (Urk. 17/14), die er am 19. Januar 2004 zurückzog (Urk. 17/16). Mit Verfügung vom 18. August 2004 (Urk. 17/35) hob die SUVA unter Beendigung des Einspracheverfahrens ihre Verfügung vom 7. Januar 2004 auf und stellte weitere Abklärungen in Aussicht.
1.3     Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 (Urk. 17/60) verneinte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die von diesem am 24. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 17/64) wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Mai 2005 ab (Urk. 17/44 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. August 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik einreichte und somit Verzicht anzunehmen war (Urk. 19 Dispositiv-Ziff. 2), wurde der Schriftenwechsel am 13. Dezember 2005 geschlossen (Urk. 22). Am 5. Januar 2006 gingen ein Schreiben der Sozialberatungsstelle Adliswil und ein Bericht von Dr. D.___ ein (Urk. 23, 24).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und zum krankhaften Vorzustand sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 11. März 2003. Damit in Zusammenhang steht die Frage nach einem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Kopf-, Nacken-, Rücken- und Fussbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 11. März 2003 gegeben sei. Auch liege keine unfallbedingte Beeinträchtigung des linken Ellbogens vor. Es sei diesbezüglich auf die kreisärztliche Beurteilung abzustellen. Eine Verschlimmerung von Verletzungen bestehe nicht, da nach der medizinischen Erfahrung eine Kontusion nicht zu Beeinträchtigungen führen könne, die nach mehreren Monaten noch anhielten. Auch eine vorübergehende Verschlimmerung sei nicht ausgewiesen, da aufgrund der echtzeitlichen Unterlagen weder Kopf-, Nacken-, Rücken- noch Fussbeschwerden links ausgewiesen seien (Urk. 2 S. 3 f.). Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich (Urk. 16 S. 5).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die von der Beschwerdegegnerin veranlassten Abklärungen seien unsorgfältig und fehlerhaft erfolgt. So sei der linke mit dem rechten Fuss und der rechte mit dem linken Ellbogen verwechselt worden und es sei keine Anamnese erhoben worden. Es fehle an einer beweiskräftigen ärztlichen Beurteilung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei zumindest teilweise auf den Unfall vom 11. März 2003 zurückzuführen (Urk. 1 S. 3). Dieser habe zu einer Traumatisierung eines vorbestehenden Zustandes geführt (Urk. 3 S. 3).

3.
3.1 Anlässlich der Erstbehandlung im Universitätsspital Zürich vom 14. März 2003 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallhergangs und seiner Beschwerden an, er sei am 11. März 2003 im Treppenhaus gestürzt und habe seither Schmerzen beim Atmen (Urk. 17/3 Ziff. 2). Der Befund habe eine Druckdolenz thorakal links basal über der Rippe ergeben, der Röntgenbefund sei unauffällig gewesen. Klinisch wurde eine Rippenfraktur links postero-basal diagnostiziert (Urk. 17/3 Ziff. 4-5). Vom 14. bis 21. März 2003 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig; ab 22. März 2003 könne er die Arbeit wieder voll aufnehmen (Urk. 17/3 Ziff. 8; vgl. auch Urk. 17/2).
3.2 Der nachbehandelnde Dr. med. E.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 17/4) aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben im Treppenhaus ausgerutscht und habe eine Rippen-Thoraxverletzung erlitten. Am 21. März 2003 habe er über Ellbogenschmerzen rechts (links) geklagt. Am 26. August 2003 habe der Befund Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) ergeben, angeblich seit dem Unfall bestehend (Urk. 17/4 Ziff. 2, Ziff. 4). Mit Verweis auf Dr. F.___ diagnostizierte Dr. E.___ eine dem Unfall zuzuschreibende Rippenkontusion. Es lägen nicht ausschliesslich Unfallfolgen vor; die OSG-Schmerzen seien nachträglich, 5 Monate nach dem Unfall, erschienen (Urk. 17/4 Ziff. 5-6). Der Beschwerdeführer sei ab 14. März bis 1. April 2003 und erneut ab 6. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig; letzteres sei die Entscheidung des Beschwerdeführers (Urk. 17/4 Ziff. 8).
3.3 Der von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, geführten Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei vordergründig Fussschmerzen, daneben auch wegen Knie-, Hüft-, Rücken- und Ellenbogenschmerzen, die alle berechtigt seien, selbst zugewiesen habe. Der Befund habe einen Status nach Klumpfuss rechts mit leichtem Rezidiv im Sinne eines Spitzfusses, eines Rückfusses varus, einer leichten Adduktuskomponente und einem deutlichen Minus im Unterschenkel und der Wadenmuskulatur ergeben. Die OSG-Beweglichkeit sei schmerzhaft. Bei den Hüften sei die Innenrotation rechts gegenüber links deutlich eingeschränkt mit Ausstrahlung ins linke Knie. Dort beständen rechts stark positive Meniskuszeichen mit deutlichem Erguss. Am linken Ellbogen bestehe eine Epicondylitis humeri radialis (Eintrag vom 30. Juli 2003; Urk. 17/8 S. 1). Zu einem telefonischen Konsilium mit Dr. E.___ vom 23. September 2003 betreffend des Unfallereignisses führte Dr. F.___ aus, er könne aufgrund seiner Akten nichts Derartiges finden (Urk. 17/8 S. 2).
3.4 Ein MRI des rechten Fusses vom 10. November 2003 (Urk. 17/9) ergab eine leichte Arthrose des OSG, besonders jedoch des unteren Sprunggelenks, ein anteriores Impingement mit Exostosen an der Tibia und am Talus, eine Reizung der ligamentären Strukturen mit einem alten knöchernen Ausriss im Bereich des Ansatzes des Ligamentum talonaviculare. Der Knochen sei vor allem im Bereich des unteren Sprunggelenks gereizt (Urk. 17/9).
3.5 Dr. E.___ führte am 14. November 2003 aus, der Beschwerdeführer habe sich am 26. August 2003 mit Beschwerden im rechten OSG bei ihm gemeldet, die er angeblich auf den Unfall vom 19. (richtig: 11.) März 2003, wo er über eine Treppe gestolpert sei, zurückführe. Seit dem 6. Oktober 2003 arbeite er nicht mehr (Urk. 17/10 a).
3.6 Kreisarzt Dr. med. G.___ führte mit Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 17/11) aus, die heutigen Sprunggelenkbeschwerden seien sicher nicht unfallbedingt. Es sei allgemein bekannt, dass Distorsionen des OSG etwa am 3. Tag die meisten Beschwerden bereiteten, da es dann zu massivsten Schwellungen komme. Genau an diesem Tag habe der Beschwerdeführer das Universitätsspital Zürich aufgesucht, habe aber keine Fussbeschwerden angegeben, auch fünf Tage später beim Hausarzt nicht. Es handle sich um Beschwerden im Zusammenhang mit dem kongenitalen Klumpfuss (Urk. 17/11).
3.7 Dr. E.___ hielt mit Schreiben vom Januar 2004 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 17/38) fest, dass nach dem Unfall vom 14. (richtig: 11. März) 2003 mit klinischer Rippenfraktur keine Beschwerden des OSG zur Sprache gekommen seien, weder im Universitätsspital Zürich noch in seiner Praxis. Er könne mit dem besten Willen nicht nachträglich und fälschlicherweise die Diagnose einer OSG-Verletzung am 14. (richtig: 11.) März 2003 bestätigen (Urk. 17/38).
3.8 Dr. med. H.___, prakt. Arzt (vgl. Urk. 17/45), diagnostizierte mit Bericht vom 29. Januar 2004 (Urk. 17/53) Osteochondrosen der Halswirbelsäule, eine Hernie C4/5 und C6/7, eine chronische Lumbalgie sowie eine Lumboischialgie rechts. Die Art des erlittenen Unfalls beinhalte einen knöchernen Abriss im Bereich des ligamentum talonaviculare (Urk. 17/53 Ziff. 1). Die Beschwerden hätten sich nach dem Unfall vom 11. März 2003 entwickelt. Wegen der reduzierten Gehfähigkeit seien zunächst Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, anschliessend in der Halswirbelsäule und im linken Arm aufgetreten (Urk. 17/45 Ziff. 4).
Mit Bericht vom 6. April 2004 (17/30b) diagnostizierte Dr. H.___ einen knöchernen Abriss des ligamentum talonaviculare sowie eine Lumboischialgie. Letztere sei vermutlich alt, der Abriss des ligamentum sei mit dem Unfall vom 11. März 2003 erfolgt. Es sei anzunehmen, dass die Rückenschmerzen vorbestanden und durch das neue Leiden verstärkt worden seien. Vom 12. Januar bis 31. März 2004 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/30b).
3.9 Dr. med. I.___, Beratender Arzt der damaligen Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers, führte mit Bericht vom 3. Mai 2004 (Urk. 17/30c) aus, es sei mittels eines orthopädischen Gutachtens festzustellen, ob die Veränderungen im rechten unteren Sprunggelenk auf den Klumpfuss zurückzuführen seien oder ob der Unfall vom 11. März 2003 eine richtungsgebende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkt habe. Es liege eine Symptomausweitung vor (Urk. 17/30c S. 4).
3.10 Eine Röntgenuntersuchung der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 4. August 2004 ergab eine zervikale Spondylose mit einem kleinen Randwulst der Deckplatte C7 dorsal, eine geringe, distal betonte zervikale Spondylarthrose und eine leichte Uncarthrose, weiter eine angedeutete Schiefhaltung der Halswirbelsäule proximal, eine geringgradige rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lumbalwirbelsäule, eine beginnende lumbale Spondylose sowie eine geringe distale Spondylarthrose (Urk. 17/47).
Weiter ergab ein Computertomogramm der Halswirbelsäule vom 15. Dezember 2004 eine insgesamt nicht sehr ausgeprägte, distal betonte zervikale Degeneration im Sinn von Osteochondrosen, teilweise Unkarthrosen und Spondylosen, eine leichte zervikale Spondylarthrose, eine kleine mediane Begleithernie C4/5 sowie eine flache kleine Hernie rechts, eine leichte Eindellung des Duralsacks und des Myelons bei C5/6 und C6/7, jeweils rechts. Es sei eher zu bezweifeln, dass die Symptomatik der Gefühlsstörungen in den Armen mit dem erhobenen Befund erklärbar sei (Urk. 17/34/2).
3.11 Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 29. Januar 2001 (Urk. 17/55) zuhanden der Invalidenversicherung Osteochondrosen der Halswirbelsäule mit Begleithernien, eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie rechts sowie einen Status nach knöchernem Abriss im Bereich des ligamentum talonaviculare nach Unfall (Urk. 17/55 lit. A). Der Beschwerdeführer gebe an, dass seine gesamten Beschwerden erst seit dem Unfall am 11. März 2003 manifest geworden seien. Unfallbedingt sei jedoch nur der Sehnenabriss am rechten Fuss, die anderen Beschwerden müssten als vorbestehend betrachtet werden (Urk. 17/55 lit. D Ziff. 3).
3.12 Kreisarzt Dr. G.___ führte mit Bericht vom 14. Februar 2005 (Urk. 17/59) aus, die heutigen Beschwerden seien nicht Unfallfolgen. Bei diesem Unfall seien weder der Kopf, der Nacken, der Rücken noch der linke (richtig wohl: rechte) Fuss verletzt worden. Der Beschwerdeführer möge den linken Ellbogen angeschlagen haben, wobei der damals behandelnde Arzt nicht mehr wisse, ob es der linke oder der rechte gewesen sei. Am 22. März 2003 habe der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen und danach sechs Monate als Spengler gearbeitet. Demzufolge könne das Anschlagen des linken Ellbogens nicht zu einer Epicondylitis geführt haben (Urk. 17/59).

4.
4.1 Der Unfallmeldung vom 7. April 2003 (Urk. 17/1) ist hinsichtlich der Unfallbeschreibung Folgendes zu entnehmen: „Spenglerarbeiten Ausgerutscht auf den Rücken im Treppenhaus Rippenprellungen“, als Verletzung wurde „Rippenprellung Rücken“ und als Art der Schädigung „Quetschungen“ angegeben (Urk. 17/1 Ziff. 6, Ziff. 9-10). Der Unfall fand am 11. März 2003 statt, die Arbeitsunfähigkeit trat jedoch erst am 14. März 2003, drei Arbeitstage später, ein. Am 1. April 2003 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit wieder ganz auf (Urk. 17/1 Ziff. 4, Ziff. 10).
Der Beschwerdeführer suchte somit erst drei Arbeitstage nach dem Unfallereignis einen Arzt auf. Abgesehen von den Rippenprellungen finden sich in der Unfallmeldung, die fast einen Monat nach dem Unfall erging und die auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie denjenigen der behandelnden Ärzte basieren dürfte, keine Hinweise zu weiteren Verletzungen. Hätte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 11. März 2003 tatsächlich solche zugezogen, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nicht in die erste Unfallmeldung aufnehmen liess. Er gab jedoch anlässlich der Erstuntersuchung vom 14. März 2003 im Universitätsspital Zürich lediglich Schmerzen beim Atmen an (vgl. Urk. 17/3 lit. 2). Von weiteren Beschwerden war bis zum 21. März 2003 - dem gemäss der Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals Zürich letzten Tag der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/3 Ziff. 8) - keine Rede. Erst an diesem Tag erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. E.___ Ellbogenschmerzen (Urk. 17/4 Ziff. 4). Die Schmerzen im rechten (vgl. Urk. 17/9) OSG erwähnte der Beschwerdeführer sodann gegenüber Dr. F.___ - den er offenbar nicht über das Unfallereignis vom 11. März 2003 informiert hatte (vgl. Urk. 17/8 S. 2), erst am 30. Juli 2003 (Urk. 17/8) und gegenüber Dr. E.___ erst am 26. August 2003 (Urk. 17/4 Ziff. 4).
4.2 Am 6. Oktober 2003, dem Zeitpunkt der anscheinend selbst gewählten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 17/4 Ziff. 8; Urk. 17/10a), liess er über die Arbeitgeberin den selben Unfall erneut melden (Urk. 17/5 Ziff. 4). Die Unfallbeschreibung lautete nun folgendermassen (Urk. 17/5 Ziff. 6): „Spenglerarbeiten: Ausgerutscht auf den Rücken im Treppenhaus, Rippenprellungen, Linker Ellbogen (Tennisarm) rechter Fuss Rist verletzt (wurde versehentlich vergessen)“. Dies ist angesichts der früher erfolgten „Aussagen der ersten Stunde“, denen erfahrungsgemäss ein höherer Beweiswert zukommt (vgl. vorstehend Erw. 1.3), wenig glaubhaft, zumal Dr. E.___ ausdrücklich bestätigte, dass nicht ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, die OSG-Schmerzen erst fünf Monate nach dem Unfall aufgetreten seien (Urk. 17/4 Ziff. 6) und er nicht nachträglich und fälschlicherweise die Diagnose einer OSG-Verletzung stellen könne (Urk. 17/38). Dr. F.___, der den Beschwerdeführer am 30. Juli 2003 erstmals sah, wusste darüber hinaus nichts von dem Unfallereignis (Urk. 17/8), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt seine gesundheitlichen Probleme selbst nicht auf den Unfall zurückführte. Das Nichterwähnen der Fuss- und Ellbogenbeschwerden gleich nach dem Unfall spricht zudem auch gegen eine unfallbedingte Verschlimmerung eines allenfalls vorbestehenden Leidens, da dann erst recht sofort behandlungsbedürftige Schmerzen hätten auftreten müssen. Beschwerden im Zusammenhang mit den festgestellten Wirbelsäulenveränderungen (Urk. 17/47; Urk. 17/32/2) und Lumbalgien (Urk. 17/55 lit. A) wurden sodann selbst in der zweiten, nachträglichen Unfallmeldung vom 6. Oktober 2003 nicht erwähnt (Urk. 17/5); zudem war der Beschwerdeführer vom 1. April bis 6. Oktober 2003 trotz dieses Befundes als Bauspengler voll arbeitsfähig (Urk. 17/5 Ziff. 10).
4.3 Eine Unfallkausalität der über die Rippenprellung hinaus geltend gemachten Beschwerden erscheint nach dem Gesagten nicht als überwiegend wahrscheinlich; es ist diesbezüglich auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen. Ein Zusammenhang der heutigen Beschwerden mit dem Unfall vom 9. März 1994 (Urk. 18/1 Ziff. 4) ist ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich: Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Thoraxkontusion ohne Fraktur sowie Schürfungen am Kopf (Urk. 18/2); Verletzungen, die grundsätzlich nicht geeignet sind, Spätfolgen zu verursachen. Wie rechtskräftig festgestellt wurde, war er denn auch ab dem 1. April 1994 diesbezüglich wieder voll arbeitsfähig (Urk. 18/30 S. 3 in Verbindung mit Urk. 18/29).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2, Erw. 1.5) auf den Unfall vom 11. März 2003 zurückzuführen und demnach nicht unfallkausal sind. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Die Verneinung eines Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers und der angefochtene Entscheid erweisen sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage von Kopien von Urk. 23 und 24
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).