Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00261
UV.2005.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 30. August 2006
in Sachen
Y.___

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.1     Y.___, geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Diplom einer Bürofachschule (nebenberufliche Ausbildung) und absolvierte danachvon 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin. Nachdem sie während einiger Monate auf diesem Beruf gearbeitet hatte, verrichtete sie ab Frühjahr 1996 verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin (vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 12/IV4-5 und in Urk. 23/70). Am 1. August 2001 trat Y.___ bei A.___ eine Stelle als Landwirtschaftsmitarbeiterin an und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 15. August 2001 stürzte Y.___ von einem Heuwagen (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 1. Oktober 2001, Urk. 12/M1) und erlitt dabei einen instabilen Berstungs- und Spaltbruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 mit Hinterkantenfragment. Die Fraktur wurde im Spital B.___ operativ behandelt (Operationsberichte vom 20. und vom 24. August 2001, Urk. 12/M3 und Urk. 12/M4; Austrittsbericht vom 4. September 2001, Urk. 12/M5). Nach einem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik C.___ (Bericht vom 4. Oktober 2001, Urk. 12/M6) fanden verschiedene Nachkontrollen im Spital B.___ statt (vgl. die Berichte aus der Zeit von Oktober 2001 bis Juli 2002, Urk. 12/M7-M8 und Urk. 12/M10-M11), und der Schadeninspektor der Helsana Unfall AG führte im Juni 2002 ein Gespräch mit der Versicherten (Bericht vom 16. Juli 2002, Urk. 12/M9). Nachdem die Versicherte sodann auch neurologisch untersucht worden war (Berichte der Klinik D.___ vom 26. September 2002, Urk. 12/M14 und Urk. 12/M15), der Vertrauensarzt der Helsana Unfall AG, Dr. med. E.___, am 18. Oktober 2002 seine Stellungnahme zum Fall abgegeben hatte (Urk. 12/M13) und der neue Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Bericht erstattet hatte (Bericht vom 1. November 2002, Urk. 12/M12), wurde im November 2002 im Spital B.___ der Fixateur interne entfernt (Operationsbericht vom 22. November 2002, Urk. 12/M16; Austrittsbericht vom 27. November 2002, Urk. 12/M17). Danach hielt sich die Versicherte von Ende Januar bis Ende Februar 2003 in Q.___ zur kombinierten Psychotrauma-Schmerztherapie auf (vgl. die Berichte in Urk. 12/M18-M20), und von März bis August 2003 wurden im Auftrag der Helsana Unfall AG Abklärungen zur beruflichen Integration der Versicherten getroffen (vgl. die Berichte der X.___ in Urk. 12/K43 und Urk. 12/K44).
         Die Helsana Unfall AG liess sich daraufhin nochmals von Dr. F.___ berichten (Bericht vom 24. August 2003, Urk. 12/M23/1; Anfrage vom 20. August 2003, Urk. 12/M23/2), holte die abermalige vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. E.___ vom 10. September 2003 ein (Urk. 12/M24) und nahm auch einen Bericht der neuen hausärztlichen Betreuerin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 24. Januar 2004 zu den Akten (Urk. 12/M30). Inzwischen hatte die Rheumaklinik des Spitals B.___ die Versicherte im März/April 2004 im Auftrag der Helsana Unfall AG begutachtet (Bericht über die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit von Dr. med. H.___ und der Physiotherapeutin J.___ vom 2. April 2004, Urk. 12/M34; Gutachten von Dr. H.___ vom 21. Oktober 2004, Urk. 12/M35).
1.3     Nachdem Dr. E.___ am 22. November 2004 zum Gutachten von Dr. H.___ Stellung genommen hatte (Urk. 12/M36), eröffnete die Helsana Unfall AG der Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2005, dass sie die Taggelder per Ende Februar 2005 einstelle, wobei sie die Heilungskosten in zweckmässigem Masse weiter übernehmen werde. Des Weiteren sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % zu und hielt demgegenüber fest, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht bestehe (Urk. 12/K72).
         Y.___ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. Februar 2005 Einsprache (Urk. 12/K73/1 mit den Beilagen in Urk. 12/K73/2-5). Mit Entscheid vom 23. Mai 2005 bestätigte die Helsana Unfall AG die Verfügung in allen Punkten und wies die Einsprache dementsprechend ab (Urk. 2 = Urk. 12/K75).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 liess Y.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, mit Eingabe vom 10. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente nach Gesetz zuzusprechen; eventualiter sei ein Invaliditätsgrad festzulegen und die Sache der Beschwerdegegnerin zur Abklärung des versicherten Verdienstes zurückzuweisen.
2.      Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In formeller Hinsicht liess die Versicherte mit separater Eingabe ebenfalls vom 10. August 2005 um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 4). Ausserdem richtete sich die Versicherte mit zwei Eingaben vom 14. Juli und vom 15. August 2005 (Urk. 7 und Urk. 6) persönlich an das Gericht (vgl. auch das Antwortschreiben des Gerichts vom 19. August 2005, Urk. 10). Die Helsana Unfall AG erstattete am 8. September 2005 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 29. November 2005 (Urk. 20) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen hatte (Urk. 23/1-71) - der Versicherten war mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 12. März 2004 ab dem 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 12/IV1) -, gab es mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 dem Gesuch der Versicherten um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri statt und ordnete gleichzeitig einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 24). In der Replik vom 29. Dezember 2005 (Urk. 25) und in der Duplik vom 6. Februar 2006 blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 29).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 337 f. Erw. 1, 118 V 289 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (vgl. BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden in der dargelegten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Diese sehen vor, dass die Leistungen in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren festgesetzt werden, die für den Gesundheitsschaden beziehungsweise für die durch ihn verursachten Einbussen verantwortlich sind, und dass danach in einem zweiten Schritt den nicht versicherten Faktoren durch Leistungskürzungen Rechnung getragen wird, wobei die Zulässigkeit solcher Kürzungen auf Renten und Integritätsentschädigungen beschränkt ist und nur dort vorzunehmen ist, wo sich die unfallfremde Gesundheitsschädigung schon vor dem Unfall beeinträchtigend ausgewirkt hat.
         Demgegenüber gelangt die Regelung in Art. 36 UVG dort nicht zur Anwendung, wo der Unfall und die unfallfremden Faktoren je eine verschiedene Gesundheitsschädigung verursachen. In solchen Fällen sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedenen Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie - wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist - in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 118 f. Erw. 3c).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Taggeldanspruch erlischt nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
1.4     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2) und werden danach nur noch unter den besonderen Voraussetzungen in Art. 21 UVG gewährt.
1.5
1.5.1   Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung schon vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist gemäss der Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte.
1.5.2   Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.
2.1     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2005 (Urk. 2) ist insoweit unbeanstandet geblieben, als er die Gewährung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30 % betrifft. In diesem Punkt ist er damit in Teilrechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Rückenverletzung, die sie beim Unfall vom 15. August 2001 erlitten hat, Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Dr. H.___ hielt im Gutachten vom 21. Oktober 2004 zusammenfassend fest, dass die Lendenwirbelfraktur selbst zwar radiologisch ein gutes Heilungs- und Stellungsresultat zeige, dass jedoch objektiv eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der Brust- und der Lendenwirbelsäule gegeben sei, welche teilweise auf die früher asymptomatisch gewesene Torsionsskoliose und Hyperkyphose zurückzuführen sei. In subjektiver Hinsicht bestehe in diesem Bereich ein erheblich behinderndes, in der Schmerzintensität variables, jedoch dauernd vorhandenes Schmerzsyndrom mit lumbaler Betonung und daneben ein durch Schmerzexazerbationen und sonstige Stressbelastungen ausgelöstes unspezifisches Schmerzsyndrom in der Gegend der oberen Extremitäten und des Kopfes (Urk. 12/M35 S. 12 f.).
         Damit steht als erstes fest, dass die vom Rücken herrührenden körperlichen Beeinträchtigungen nach wie vor in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. August 2001 stehen.
2.3     Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen in korrekter Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG zu Recht per Ende Februar 2005 eingestellt und für die Folgezeit die Frage nach einem Rentenanspruch geprüft hat. Denn Dr. H.___ empfahl in seinem Gutachten keine eigentlichen medizinischen Vorkehrungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr, sondern führte vielmehr aus, dass theoretisch zwar durch ein nochmals durchgeführtes längerdauerndes medizinisches Training eine Belastbarkeitssteigerung (jedoch ohne namhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) erzielt werden könnte, dass im Vordergrund nun aber eine sukzessive Integration von körperlichen Tätigkeiten im Alltag mit Steigerung der physischen Alltagsbelastungen stehe (vgl. Urk. 12/M35 S. 14). Angaben, die dieser Einschätzung widersprechen, finden sich in den übrigen medizinischen Unterlagen keine, und es leuchtet daher ein, dass Dr. E.___ in der vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2004 in Übereinstimmung mit Dr. H.___ (vgl. Urk. 12/M35 S. 14) zum Fallabschluss mit Prüfung des Rentenanspruchs riet (vgl. Urk. 12/M36 S. 1 zu Frage 1).
2.4     Zur Frage nach der Art und dem Umfang der Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Rückenleidens noch zuzumuten sind, hielt Dr. H.___ in Anbetracht der durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit fest, dass sowohl die unmittelbar vor dem Unfall verrichtete Tätigkeit als Arbeiterin in der Landwirtschaft als auch die erlernte Tätigkeit als Druckerin gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin hingegen eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit ganztags zu verrichten vermöge, sofern sie vermehrte Pausen von kumulativ einer Stunde pro Tag (zusätzlich zu den üblichen Pausen von etwa 20 Minuten pro Halbtag) einschalten könne (Urk. 12/M35 S. 13, Urk. 12/M34 S. 2).
         Diese Beurteilung, die nach einer eingehenden Testung der konkreten Belastbarkeit erfolgte (vgl. Urk. 12/M34 S. 6 f.), ist nicht anzuzweifeln. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage von Dr. F.___ in seinem Bericht vom 24. August 2003, wonach eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 12/M23/1). Denn zum einen wurde dieser Bericht einige Zeit früher erstellt, und zum anderen berücksichtigte Dr. F.___ darin auch verschiedene unfallfremde Faktoren. Diese unfallfremden Faktoren wurden von anderen mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen Fachpersonen ebenfalls beobachtet. So ist sowohl in den Berichten der X.___, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin von März bis August 2003 Abklärungen zur beruflichen Eingliederung der Beschwerdeführerin traf, als auch in einem Bericht der Institution Z.___, die im Juli 2003 auf Veranlassung der SVA, IV-Stelle, Eingliederungsmassnahmen prüfte, davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrer eigenwilligen Ideen bereits vor dem Unfall keine Konstanz in ihrer Berufstätigkeit erreicht habe und dass sich diese Faktoren nun auch auf die berufliche Eingliederung in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit auswirkten (Urk. 12/K43 S. 2, Urk. 12/K44 S. 2 und S. 4, Urk. 23/48; vgl. auch die Protokolle der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung in der Dokumentation vom 17. Juni 2003, Urk. 23/56). Auffälligkeiten in der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin wurden später auch von Dr. med. K.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Gutachten zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2003 beschrieben (Urk. 23/16), und Dr. H.___ wies dann in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2004 wiederum darauf hin, dass die besonderen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung in die Arbeitswelt eine Rolle spielen könnten (vgl. Urk. 12/M35 S. 13 f.).
2.5
2.5.1   In Bezug auf die Invaliditätsbemessung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die vorstehend erwähnten persönlichen Eigenarten der Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie im Sinne der Ausführungen von Dr. K.___ im psychiatrischen Gutachten vom 23. Oktober 2003 das Ausmass einer Störung erreichten (vgl. Urk. 23/16 S. 3), entgegen der Betrachtungsweise in der Replik (vgl. Urk. 25 S. 2) nicht im Rahmen der Vorschriften in Art. 36 UVG berücksichtigt werden können. Denn aufgrund der dargelegten Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (vgl. Erw. 1.2.2) gälte eine solche Störung als separate, von der körperlichen Beeinträchtigung zu trennende Gesundheitsschädigung. Hingegen fiele bei einer vorbestandenen Störung mit Krankheitswert die oben zitierte Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 3 UVV zur Invaliditätsbemessung von gesundheitlich bereits vor dem Unfall vermindert leistungsfähig gewesenen Versicherten in Betracht (vgl. Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 132). Wie im Folgenden zu zeigen ist, spielt es jedoch für den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin keine Rolle, ob die beschriebenen Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin tatsächlich Krankheitswert haben und somit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV in die Invaliditätsbemessung einzubeziehen sind, oder ob ihnen entsprechend der Einschätzung von Dr. H.___ (vgl. Urk. 12/M35 S. 13) lediglich das Ausmass einer Eigenwilligkeit zukommt.
2.5.2   Was das Valideneinkommen anbelangt, so stellt sich dieses sowohl nach der allgemeinen Regelung in Art. 16 ATSG als auch nach der Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 3 UVV als dasjenige Einkommen dar, das die Beschwerdeführerin ab der Einstellung der Taggeldleistungen erzielen würde, wenn sie den Unfall vom 15. August 2001 nicht erlitten hätte.
         Das Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts danach festzusetzen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und der persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a); der vorbestandene Gesundheitsschaden nach Art. 28 Abs. 3 UVV stellt hierbei einen von mehreren möglichen Gründen dar, der das so zu ermittelnde Valideneinkommen tief halten kann (vgl. auch Omlin, a.a.O., S. 131). Rechtsprechungsgemäss wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft; es wird also von der Hypothese ausgegangen, dass die bisherige Tätigkeit ohne den Unfall weitergeführt worden wäre, und Ausnahmen hierzu müssen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 Erw. 2a). Insbesondere kann eine berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines eigentlichen Karriereschrittes nur dort als wahrscheinlich gelten, wo konkrete Anhaltspunkte - beispielsweise in Form von Kursbesuchen oder der Aufnahme einer Ausbildung - dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht verunfallt wäre (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 18 UVG, S. 123)
2.5.3   Die Beschwerdeführerin hatte gemäss der Unfallmeldung vom 1. Oktober 2001 (Urk. 12//M1) und gemäss den Angaben von A.___ vom 26. März 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 23/60) in ihrer landwirtschaftlichen (Vollzeit-)Tätigkeit einen Monatslohn von Fr. 1'700.-- erzielt, wovon sie einen Teilbetrag von Fr. 800.-- bar und den Restbetrag in Form von Kost und Logis erhalten hatte (vgl. auch die Lohnabrechnungen in Urk. 12/K24). Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Druckerin verschiedenste berufliche Tätigkeiten ausprobiert hatte und meist nur für kürzere Zeit bei ein- und demselben Arbeitgeber geblieben war (vgl. hierzu die Angaben in den Unterlagen über die beruflichen Abklärungen, Urk. 12/K44 S. 2 und S. 4, Urk. 23/56 S. 5, Urk. 23/48 S. 1), ist entsprechend den Ausführungen in der Einspracheschrift (vgl. Urk. 12/K73/1 S. 1) zwar tatsächlich denkbar, dass sie auch ohne ihren Unfall nicht mehrere Jahre lang bei A.___ weitergearbeitet hätte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5 f.) ist es indessen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihren früheren Beruf als Druckerin zurückgekehrt wäre. Denn gegenüber Dr. H.___ gab die Beschwerdeführerin an, beim Druckerberuf habe es sich um einen richtigen Männerberuf mit rauhen Sitten gehandelt, so dass sie nach dem Abschluss der Lehre kaum mehr darin gearbeitet, sondern sich nach anderen Tätigkeiten umgesehen habe (vgl. Urk. 12/M35 S. 7), und in den Verlaufsprotokollen der Berufsberatungsstelle der Invalidenversicherung ist gleichermassen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall einen neuen Beruf gesucht habe (vgl. Urk. 23/56 S. 3). Desgleichen hatte die Beschwerdeführerin bereits dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin berichtet, sie habe bald nach der Lehre gespürt, dass sie nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten möchte (Urk. 12/M9 S. 1). Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist aber auch, dass es der Beschwerdeführerin ohne den Unfall tatsächlich innert kürzerer Zeit gelungen wäre, auf einige Dauer hin einen Beruf zu finden, der ihren Vorstellungen entsprochen hätte, und damit erheblich mehr zu verdienen als im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn. Dafür fehlt es an den von der Rechtsprechung verlangten konkreten Anhaltspunkten. Die Beschwerdeführerin hatte unmittelbar vor dem Unfall keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine neue Ausbildung getroffen, sondern hatte die Stelle bei A.___ vielmehr damals gerade erst neu angetreten und gab später gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin als Grund dafür an, dass ihr als Idealistin das Geldverdienen nicht so wichtig gewesen sei (vgl. Urk. 12/M9 S. 1). Gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto vom 14. November 2002 (Urk. 12/K67) hatte die Beschwerdeführerin denn auch in den vorangegangenen zwei Jahren im Durchschnitt noch weniger verdient als bei A.___.
2.5.4   Damit erscheint es in Anwendung des dargelegten Prozentvergleichs (vgl. Erw. 1.5.2) nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zur massgeblichen Zeit der Prüfung der Rentenfrage ab März 2005 ohne den Unfall ein höheres Einkommen erzielen würde, als sie es nunmehr auch unter Berücksichtigung der Unfallfolgen zu erzielen in der Lage ist. Dass sie aufgrund des Unfalles nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten kann und zusätzliche Arbeitspausen einhalten muss, vermag unter diesen Umständen das Verhältnis zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen nicht zu verändern. Denn gerade der Lohn, den die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte körperlich strenge Tätigkeit in der Landwirtschaft erhalten hatte, würde auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Lohnentwicklung immer noch weit unter dem Lohn liegen, den weibliche Arbeitnehmerinnen im Jahr 2005 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen konnten (ausgehend vom Zentralwert von Fr. 3'893.-- für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 im Privaten Sektor (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle A1).
         Auch die Mitberücksichtigung der dargelegten psychischen beziehungsweise charakterlichen Eigenschaften der Beschwerdeführerin im Sinne der Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 3 UVV lässt das Invalideneinkommen in der massgebenden Zeit ab März 2005 gegenüber dem Valideneinkommen nicht als vermindert erscheinen. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Replik (vgl. Urk. 25 S. 2) nichts, dass die SVA, IV-Stelle, bei ihrer Rentenzusprechung von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen war. Denn die Ausführungen des medizinischen Dienstes der SVA, IV-Stelle, vom 3. Februar 2004 (vgl. Urk. 23/8) zeigen, dass die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung letztlich auf der Annahme gegründet hat, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt bereits vor dem Unfall nur vermindert eingliederungsfähig gewesen sei. Eine solche vorbestandene krankheitsbedingte Verminderung ist jedoch für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht relevant beziehungsweise ist in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sowohl auf der Seite des Valideneinkommens als auch auf der Seite des Invalideneinkommens zu berücksichtigen und wird dadurch ausgeglichen.
2.6     Damit hat die Beschwerdeführerin mangels überwiegend wahrscheinlicher unfallbedingter Erwerbseinbusse ab dem 1. März 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.
3.1     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 15. August 2006 (Urk. 33) um die Entlassung aus seinem Mandat ersuchen. Diesem Ersuchen ist stattzugeben, da das Gericht nach dem Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 7. Februar 2006 (Urk. 29) keine Weiterungen vorgenommen hat und im Gerichtsverfahren somit keine zusätzlichen anwaltlichen Aufwendungen notwendig geworden sind.
3.2     Für die getätigten Bemühungen machte Dr. Atilay Ileri in der Eingabe vom 15. August 2006 zeitliche Aufwendungen im Umfang von 6,2 Stunden geltend und ersuchte aufgrund dieser Angabe um Festsetzung der Entschädigung nach gerichtlichem Ermessen. Die geltend gemachten zeitlichen Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass sich die Entschädigung dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1'240.-- beläuft. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % sowie der Barauslagen ist die Gesamtentschädigung sodann ermessensweise auf Fr. 1'450.-- festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:
           Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, Zug/Zürich, wird aus seinem Mandat entlassen.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, Zug/Zürich, wird mit Fr. 1'450.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).