UV.2005.00262
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 2) die Verfügung vom 7. April 2005 bestätigt hat, worin die SUVA der Versicherten mitgeteilt hat, die geklagten Beschwerden in der rechten Hand seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, weshalb der Unfallversicherer keine Leistungen wegen einer Berufskrankheit schulde (Urk. 9/14),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. August 2005, mit welcher D.___, vertreten durch Dr. Karin Goy, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die geltend gemachte Berufskrankheit beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 4. Oktober 2005 (Urk. 8),
nach Eingang der Replik (Urk. 14) und der Duplik (Urk. 19) und nach Abschluss des Schriftenwechsels am 30. Januar 2006 (Urk. 20),
in Erwägung,
dass nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden,
dass nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten gelten und dem Bundesrat in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kompetenz übertragen wird, die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen, weshalb er gestützt auf diese Delegationsnorm in Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt hat,
dass Ziffer 1 dieses Anhanges abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) aufführt, die als Ursache für Berufskrankheiten in Frage kommen,
dass in Ziffer 2 des Anhanges einerseits die Krankheiten (Listenkrankheiten) und anderseits die Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten anerkannt sind, abschliessend aufgezählt werden (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 f. Erw. 1a),
dass nach der Rechtsprechung eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben ist, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis),
dass nach der Generalklausel in Art. 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten anerkannt werden, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis), wobei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt ist, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis),
dass beweismässig ein derartiger qualifizierter Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss, wobei die versicherte Person die Beweislast trägt, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhalts nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 9 UVG, S. 83, mit Hinweisen),
dass in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet wird, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort umschriebenen Tätigkeiten verrichtet hat (vgl. BGE 126 V 188 f. Erw. 4a),
dass gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten - soweit nichts anderes bestimmt ist - von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt sind und als ausgebrochen gelten, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist,
dass streitig und zu beurteilen ist, ob die geklagten Beschwerden als Berufskrankheit anzuerkennen sind und ob die SUVA hiefür die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Urk. 1, 2, 8, 14, 19),
dass die Versicherte seit Dezember 2003 an Schwellungen und Schmerzen in der rechten Handfläche leidet (Urk. 3/4), weswegen sie ab 2. April 2004 hinsichtlich ihrer Arbeitsstelle bei der A.___ AG, wo sie in der Sensorfertigungsabteilung gearbeitet hatte, arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 3/10, 4/1),
dass Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, gestützt auf die Skelettszintigraphie vom 8. April 2004 (Urk. 3/6, 9/9) bei der Versicherten im Bereich des Mittelhandknochens des rechten Ringfingers ein hochaktives ossäres Stressphänomen mit begleitender reaktiver Entzündung diagnostiziert hat (Urk. 3/4, 3/7),
dass Dr. med. C.___, Oberarzt der Handchirurgie am E.___, am 13. Juli 2004 gestützt auf den szintigraphischen Befund auf eine chronische Überlastung der rechten Hand schloss, die zu Überlastungsschmerzen im Bereich des Mittelhandknochens des rechten Ringfingers führte (Urk. 3/8),
dass die Dres. med. F.___ und G.___, Assistenzarzt und Oberarzt an der Rheumaklinik des E.___, auch eine Tendovaginitis der Beugesehne des rechten Ringfingers vermuteten (Urk. 3/10),
dass sich anlässlich der Sonographie der Beugesehne vom 9. September 2004 keine Hinweise auf eine Tendovaginitis der Beugesehne ergaben (Urk. 3/11 = 9/13/4), und sich somit dieser Verdacht sonographisch nicht bestätigen liess,
dass anlässlich der kernspintomographischen Untersuchung vom 17. September 2004 eine Peritendinose/-itis in Betracht gezogen wurde (Urk. 3/12 = 9/13/3, 9/7/2), in der Folge aber von Dr. C.___ erneut Überlastungsschmerzen festgestellt (Urk. 3/13) und darauf eine Tenosynovitis (= Tendovaginitis; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1641) der Beugesehne des rechten Mittelfingers diagnostiziert wurde (Urk. 3/14 = 9/13/2, 3/15),
dass sich Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie in der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in seiner im Rahmen des Gerichtsverfahrens abgegebenen Aktenbeurteilung vom 21. September 2005 eingehend mit den erhobenen Befunden und den Diagnosen auseinandergesetzt hat und zum Schluss kam, dass bei der Versicherten mit Sicherheit weder eine Tendovaginose de Quervain noch eine stenosierende Tendovaginose oder eine Peritendinitis crepitans vorliege (Urk. 9/26 S. 8),
dass bei der Versicherten weder eine Peritendinitis crepitans noch eine Tendovaginitis crepitans diagnostiziert und in den Befunden das hiefür typische Knirschen (crepitare) oder Reiben der Sehne ebenfalls nie beschrieben wurde (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1640),
dass Dr. C.___ vielmehr nach eingehenden Abklärungen in seinem Bericht vom 15. Dezember 2004 eine Tenosynovitis der Beugesehne Strahl IV rechts diagnostiziert (Urk. 3/14) und diese Diagnose darauf im Bericht vom 28. Juli 2005 bestätigt hat (Urk. 3/15),
dass Dr. H.___, wie aus seinem Aktengutachten zu schliessen ist, diese Diagnose nicht nachvollziehen kann, er sich aber dazu nicht eingehend geäussert hat und letztlich zum Schluss kommt, das Beschwerdebild sei diagnostisch nicht erfassbar (Urk. 9/26 S. 7, 9 und 10; 9/28 S. 2),
dass Dr. C.___ im Gegensatz zu Dr. H.___ die Versicherte mehrmals selbst untersucht hat und letztlich zur Überzeugung gelangt ist, die Versicherte leide unter einer Tenosynovitis,
dass somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerden der Versicherten durch eine Tenosynovitis verursacht worden sind,
dass die Beschwerden nach kompletter Ruhigstellung abgeklungen sind (Urk. 3/15), weshalb von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Ergebnisse und durch das Einholen von zusätzlichen Auskünften der behandelnden Ärzte keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist, zumal die Versicherte zuvor eingehend untersucht worden ist und aus den verschiedenen Berichten die gewonnenen Erkenntnisse hervorgehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweis),
dass somit bei der Beschwerdeführerin keine Listenkrankheit nach Ziffer 2 des Anhangs zur UVV vorliegt, weshalb nach der Generalklausel zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden ausschliesslich oder stark überwiegend - mithin in einem Umfang von mindestens 75 % - durch die Arbeitstätigkeit hervorgerufen worden sind,
dass nach Dr. C.___ eine berufsbedingte negative Beeinflussung oder Begünstigung der diagnostizierten Tenosynovitis nicht auszuschliessen ist, zumal die Versicherte bei ihrer Tätigkeit mit einer grossen Schere kleine Transistoren habe zurechtschneiden müssen, was eine stark beanspruchende manuelle Tätigkeit darstelle (Urk. 9/13/2), und dieser Arzt auch nach Rücksprache mit einem Kollegen weiterhin die Auffassung vertritt, die Beschwerden seien, wenn nicht durch die Arbeitstätigkeit hervorgerufen, sicher durch die manuelle Arbeitstätigkeit unterhalten worden (Urk. 3/15),
dass daraus noch nicht auf eine überwiegend berufliche Verursachung geschlossen werden kann, da bekanntermassen bei einer Sehnenproblematik jede manuelle Beanspruchung in der Freizeit, im Haushalt oder bei der Arbeit die Heilung verzögert und bei der Versicherten letztlich nur die komplette Ruhigstellung mit einer Handschiene zum Abklingen der Beschwerden geführt hat (Urk. 3/15),
dass die Versicherte zwar am 1. April und am 28. Juni 2004 jeweils für wenige Stunden zwei kurze Arbeitsversuche unternommen hat (Urk. 9/5 S. 3), sie aber im Wesentlichen ab dem 2. April 2004 bis zum 8. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/1, 8/6, 8/7/2-9, 8/12, 8/13/2), weshalb entgegen der Auffassung von Dr. C.___ aus dem Wechsel von beschwerdefreien Intervallen und wiederkehrenden Schmerzen nicht ohne weiteres auf eine berufliche Überlastung geschlossen werden kann (vgl. Urk. 3/16),
dass die tatsächlichen Verhältnisse und die während der Arbeit aufgetretenen Handbelastungen nicht eingehend abgeklärt worden sind, die Auffassung von Dr. C.___, wonach die Versicherte bei ihrer Tätigkeit mit einer grossen Schere kleine Transistoren zugeschnitten habe, was eine stark beanspruchende Tätigkeit darstelle, fraglich ist (Urk. 3/8),
dass zu den Hauptaufgaben der Beschwerdeführerin während über neun Jahren die Montage und Kompensation von Sensoren und Transmittern, die Konfektion von Kabelverbindungen, mechanische Tätigkeiten wie Prägen und Stanzen und die Montage unter dem Mikroskop gehörten, wobei auch Fügeprozesse (Löten, Laserschweissen, Kleben usw.) ausgeführt werden mussten (Urk. 3/3),
dass zum Ablängen der Transistoren und Kabel keine grosse Schere, sondern ein kleiner Seitenschneider verwendet wurde (vgl. Bilddokumentation Urk. 9/5), wobei es aufgrund der günstigen Hebelwirkung dieses Werkzeugs beim Durchtrennen von Kabeln und insbesondere beim Ablängen von Transistoren, wie sie in der Mikroelektronik auf Leiterplatinen eingesetzt werden, eher fraglich ist, ob dazu grosse Handkräfte nötig sind, und im Vergleich dazu beim Schneiden von festem Karton mit einer Haushaltsschere während längerer Zeit mehr Druck aufgewendet werden muss,
dass schliesslich der Zusammenbau von elektronischen Bauteilen eher als feine, manuelle Tätigkeit erscheint, wobei am Arbeitsplatz der Versicherten die Montage sogar unter dem Mikroskop erfolgte und verschiedene Fertigungsschritte umfasste (Urk. 3/3, vgl. auch Bilddokumentation des Arbeitsplatzes Urk. 9/5), weshalb die Versicherte offenbar auch nicht andauernd mit dem Seitenschneider arbeiten musste, und es deswegen wohl kaum zu einer ständigen Druckbelastung auf den rechten Ringfinger gekommen ist,
dass die Beurteilung, ob ein bestimmtes Beschwerdebild stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, durch einen Arzt vorzunehmen ist und dabei insbesondere die konkreten Umstände am Arbeitsplatz sowie die dort auftretenden Belastungen zu würdigen sind,
dass Dr. H.___ in seiner Beurteilung einen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Arbeitstätigkeit verneint hat, ohne auf die effektive Arbeitstätigkeit und die dabei aufgetretenen Belastungen eingehend Bezug zu nehmen (Urk. 9/26 S. 10),
dass seine Beurteilung nicht überzeugt, da trotz jahrelanger, beschwerdefreier Berufstätigkeit eine schmerzhafte Überlastung aufgrund einer Mehrbelastung auftreten kann, und von der Versicherten eine verstärkte berufliche Belastung im Dezember 2003 geschildert und seitens des Arbeitgebers bestätigt wurde (Urk. 9/5 S. 7),
dass in den Arztberichten einzig eine auf die Beugesehne beschränkte Symptomatik erwähnt wird und entgegen der Auffassung von Dr. H.___ die Strecksehne des rechten Ringfingers nicht betroffen war und im vorliegenden Fall aus dem langen Heilungsverlauf ebenfalls keine Rückschlüsse auf einen Kausalzusammenhang gemacht werden können, da aus den Arztberichten nicht hervorgeht, dass die rechte Hand von Anfang an konsequent geschont wurde (vgl. Urk. 9/26 S.10),
dass demnach nicht hinreichend geklärt ist, ob das geklagte Beschwerdebild ausschliesslich oder mindestens stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit der Versicherten verursacht worden ist,
dass die Sache daher an die SUVA zurückzuweisen ist, damit sie die Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und der damals ausgeübten Arbeitstätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände am Arbeitsplatz und den dabei aufgetretenen Belastungen auf die rechte Hand erneut durch einen Arzt abklären lasse,
dass eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) gilt, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die gestützt auf die massgebenden Kriterien (Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 1'700.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen durchführe und danach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).