Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 3. Oktober 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1945, absolvierte an der Hochschule für Ökonomie in Prag die Ausbildung als diplomierter Ingenieur im Aussenhandel (vgl. Urk. 9/26 S. 1). Er kam 1982 in die Schweiz und hatte hier verschiedene Tätigkeiten inne, insbesondere im kaufmännischen und buchhalterischen Bereich (vgl. Urk. 9/26 S. 1 f.). Ab 2. Mai 2001 bezog er Arbeitslosengelder und beteiligte sich an einem Projekt, welches ihm von der Regionalen Arbeitsvermittlungsstelle (RAV) vermittelt wurde. Per 31. Mai 2002 wurde er ausgesteuert (Urk. 9/11 Ziff. 8). M.___ war aufgrund einer Einzelabredeversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 9/9).
Der Versicherte stürzte am 13. Dezember 2002 zu Hause von einem Stuhl und zog sich dabei eine Schädelkontusion, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Distorsion des linken Kniegelenkes zu (Urk. 9/12 S. 1 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte daraufhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen, welche sie mit Verfügung vom 11. April 2005 per 31. Januar 2005 einstellte (Urk. 9/73). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2005 Einsprache (Urk. 9/78). Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 9/81 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung über den 31. Januar 2005 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem am 13. Dezember 2002 erlittenen Unfall und seinen Beschwerden im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (31. Januar 2005; vgl. Urk. 9/73), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 4. Februar 2003 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002 bei der Manipulation mit einem Deckenlüster stürzte und sich dabei eine Rücken-, Kopf- und Knieverletzung zuzog (Urk. 9/11 Ziff. 6, Ziff. 9) Mit Bericht vom 22. April 2003 wurde der Unfallhergang durch einen SUVA-Schadenbearbeiter weiter abgeklärt (vgl. Urk. 9/25). Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2002 auf einen Stuhl gestiegen sei, um eine Birne am Deckenlüster auszuwechseln. Dabei sei es zum Sturz gekommen. Er sei nach hinten gefallen, wodurch er sich das linke Knie verdreht und den Kopf am Parkettboden aufgeschlagen habe (Urk. 9/25).
3.2 Am 16. Dezember 2002 erfolgte die medizinische Erstbehandlung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 9/12 Ziff. 1). Dieser hielt im Bericht vom 19. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, am 13. Dezember 2002 ausgerutscht und gestürzt zu sein, wobei er insbesondere den Hinterkopf heftig angeschlagen und das linke Knie verdreht habe. Zudem sei er für eine kurze Zeit bewusstlos gewesen, mit Nausea und Schwindelgefühl (Urk. 9/12 Ziff. 2).
Als Diagnosen nannte Dr. A.___ einen Status nach Schädelkontusion, eine HWS-Distorsion sowie eine Distorsion des linken Kniegelenkes; anamnestisch erwähnte er eine Gehirnerschütterung (Urk. 9/12 Ziff. 5).
Er erklärte, es bestehe am Hinterkopf und an der HWS eine deutliche Druckdolenz und Weichteilschwellung. Die Beweglichkeit der HWS sei für das seitliche Neigen, für eine Rotation, Inklination sowie Reklination zu einem Drittel eingeschränkt und endphasig schmerzhaft. Zudem liege eine Verspannung der Paravertebralmuskulatur vor. Grob neurologisch sei der Beschwerdeführer ohne Beschwerden, insbesondere habe er keine Ausstrahlungen in die oberen Extremitäten angegeben. Bezüglich des linken Knies bestehe eine Druckdolenz im medianen Gelenkanteil. Die Rotation und der Druckschmerz medial seien leicht positiv. Das ap-Röngtenbild habe ergeben, dass keine nennenswerte Pathologie vorhanden sei. Gemäss der seitlichen Aufnahme bestehe eine Verschmälerung des Intervertebralraumes C5/C6 ohne knöcherne Läsionen (Urk. 9/12 Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer sei ab 16. Dezember 2002 bis etwa Mitte oder Ende März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/12 Ziff. 8).
3.3 Von Dr. A.___ wurde der Beschwerdeführer an Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen. Dieser nannte im Bericht vom 26. Februar 2003 die folgende Diagnose (Urk. 9/14 S. 1 oben):
- Posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz am 13. Dezember 2002 mit Gehirnerschütterung und wahrscheinlich Überdehnungstrauma der HWS
Für letzteres würden die angegebenen zervikozephalen Beschwerden mit der noch leichten Bewegungseinschränkung der HWS und die verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur sprechen. Eine Verletzung am Nervensystem sei nicht nachweisbar, der Status und die durchgeführten Zusatzuntersuchungen seinen normal (Urk. 9/14 S. 2 unten).
Dr. B.___ hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand befinde und er keine neurologischen Ausfälle gefunden habe (Urk. 9/14 S. 2 oben).
3.4 Anlässlich der erstmaligen Untersuchung durch den Kreisarzt, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 12. März 2003, berichtete der Beschwerdeführer, er habe vor allem Nackenprobleme. Es sei dort ständig ein gewisser Druck vorhanden mit Ausstrahlung entlang der Brustwirbelsäule nach unten bis gegen das Kreuz und auch in den Kopf. Der Kopfschmerz fahre immer umher; bisweilen sei er auch in der Stirne vorhanden (Urk. 9/16 S. 1 oben). Phasenweise würden auch Gleichgewichtsstörungen auftreten (Urk. 9/16 S. 2 oben).
Beim Liegen würden sich die Nackenschmerzen intensivieren und pochen. Er stehe jede Nacht auf und setze sich für einige Minuten, so würde sich der Schmerz verringern. Er schlafe allgemein schlecht, erwache früh und fühle sich nicht ausgeruht (Urk. 9/16 S. 1 Mitte).
Am linken Knie zeichne sich eine Besserung ab (Urk. 9/16 S. 1 Mitte). Gelegentlich knicke er aber ein. Auch in der rechten Hand lasse zum Teil kurzfristig die Kraft nach, sodass er für einige Minuten einen Kugelschreiber nicht mehr halten könne (Urk. 9/16 S. 2 oben).
Er wohne alleine in einer 2-Zimmer-Wohnung und könne die anfallenden Arbeiten erledigen. Auch gehe er oft nach draussen, spaziere und setze sich hin. Tageszeitungen und leichtere Lektüren könne er durchaus aufnehmen. Wenn er aber versuche, ein komplexeres Thema anzugehen, habe er Mühe im Umgang mit Zahlen und generell beim sich Konzentrieren. Die Kopfschmerzen würden sich dann intensivieren. Auch das Lesen eines Zeitungsartikels mit komplexem Inhalt falle ihm schwer (Urk. 9/16 S. 1 unten).
Dr. C.___ hielt im Bericht vom 13. März 2003 sodann fest, der Beschwerdeführer klage aktuell mehr über Nacken- und weniger über Knieschmerzen. Die HWS-Funktion sei leicht eingeschränkt, das Knie links zeige keinen Reizzustand - beim Durchbewegen sei jedoch wiederholt ein Knacken zu hören, das er nicht lokalisieren könne - ein leichtes Schnappen der lateralen Begrenzung der Quadrizepssehne über dem Kondylus sei ebenfalls vorhanden (Urk. 9/16 S. 3 unten).
Am auffälligsten sei die relative Zerfahrenheit des Beschwerdeführers. Seine anamnestischen Angaben, insbesondere bezüglich Beruf, seien sehr unpräzis. Es stehe fest, dass er seit Sommer 2002 ausgesteuert sei und dass Probleme bestanden hätten (Urk. 9/16 S. 3 unten). Der Beschwerdeführer habe auch über Konzentrationsstörungen geklagt. Um dieser Komponente nachzugehen - es liege in der Anamnese eine Gehirnerschütterung vor -, erscheine eine neuropsychologische Untersuchung als indiziert (Urk. 9/16 S. 3 unten).
3.5 Lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, hielt in seinem Bericht vom 9. August 2003, welchen er gestützt auf die Untersuchungen und Besprechungen vom 1. Juli und 11. Juli 2003 erstellte, fest, der Beschwerdeführer sei gemäss der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung im allgemeinen Verhalten auffällig und wenig zielgerichtet. Er wirke kompliziert, schweife ab und trenne wesentliche Angaben nur ungenügend von Unwesentlichem. Bei Schwierigkeiten sei er unsicher und ängstlich. Im Vorgehen sei er stark bis teilweise grotesk verlangsamt. Im Untersuchungsverlauf seien Ermüdungs- und Schmerzanzeichen sichtbar gewesen. Die Untersuchung habe auf zwei Sitzungen verteilt werden müssen (Verlangsamung, Ermüdung, Schmerzen; Urk. 9/32 S. 4 Mitte).
Das Gesamtleistungsniveau sei weit unterdurchschnittlich und entspreche in keiner Weise demjenigen eines Hochschulabsolventen. Es seien praktisch alle Funktionen betroffen. Die Resultate seien dabei nicht nur tief, sondern teilweise fast grotesk und nur schwer nachvollziehbar. Es würden nicht nur qualitative Defizite bestehen, vielmehr würden fast alle Leistungen sehr langsam erbracht. Dies gelte sowohl für Testaufgaben, welche eine komplexe kognitive Verarbeitung erfordern würden, als auch für ganz grundlegende Reaktionen (zum Beispiel Reaktionszeiten in der räumlichen Aufmerksamkeit). Ein Defizitschwergewicht lasse sich mit dem vorliegenden Leistungsprofil nicht formulieren (Urk. 9/32 S. 4 unten). Die extrem tiefen Resultate stünden nicht in Übereinstimmung mit dem äusseren Erscheinungsbild und den offensichtlich funktionierenden Alltagsfähigkeiten (z. B. keine Probleme mit der Reise nach Aarau, dem Finden der Praxis etc.). Es zeige sich insgesamt ein schwere Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 9/32 S. 4 unten).
Das vorliegende neuropsychologische Bild sei als Folge einer Hirnerschütterung nicht erklärbar. Es müssten vielmehr wesentliche zusätzliche Faktoren dazu beitragen, dass der Beschwerdeführer bereits bei einfachen kognitiven Anforderungen dermassen versage. Wahrscheinlich sei von einer multikausalen Genese auszugehen (Urk. 9/32 S. 5 oben).
Als einschränkende Faktoren zu erwähnen seien einerseits die vermehrte Belastbarkeit durch die vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Beschwerden sowie psychische Faktoren (Angst, Verunsicherung, beeinträchtigte Verarbeitung). Zudem könne ohne MRI/CT trotz normalem neurologischem Befund und normalem EEG eine weitergehende strukturelle Hirnverletzung nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn dies der Fall wäre, seien die neuropsychologischen Befunde aufgrund ihrer Charakteristik teilweise nicht nachvollziehbar (Urk. 9/32 S. 5 oben).
3.6 Sodann forderte die SUVA Dr. med. E.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von welcher sich der Beschwerdeführer seit 22. Mai 2003 behandeln lässt, auf, über den Behandlungsverlauf Bericht zu erstatten.
Sie erklärte im Bericht vom 3. September 2003, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich Sorgen um die Zukunft zu machen, da nach dem Unfall keine Besserung eingetreten sei. Er habe Angst, nicht mehr arbeiten und für sich sorgen zu können. Diese Gedanken hätten ihn deprimiert; daher habe er sich entschlossen einen Psychiater aufzusuchen (Urk. 9/35 S. 1 oben)
Der Beschwerdeführer habe hartnäckige Schlafstörungen und wechselnde Schmerzen im Hinterkopf geschildert, welche manchmal stumpf, manchmal in die Augen und in den Nacken ausstrahlen würden. Zudem leide er unter einem Tinnitus und unter Gleichgewichtsstörungen. Manchmal sei er ablenkbar, aber manchmal müsse er den ganzen Tag im Bett verbringen. Ferner könne er sich nicht konzentrieren, intellektuell und beruflich fast nichts mehr machen. Er habe oft das Gefühl der inneren Leere und sehr oft auch fast panikartige Angstzustände, entweder unbestimmt oder gezielt auf seine Beschwerden. Da er alleinstehend sei, würden ihn Zukunfts- und Existenzängste plagen (Urk. 9/35 S. 1 unten).
Aus psychiatrischer Sicht falle der Beschwerdeführer durch seine Verlangsamung und Umständlichkeit auf, obschon er sich bemühe, unauffällig und kooperativ zu sein. Er sei allseits orientiert und weise keine psychotischen Merkmale auf. Seine etwas hypochondrisch gefärbte Sorge um seinen Gesundheitszustand könnte ihrer Ansicht nach auf Depressivität hinweisen, ebenso die Zukunftsängste und das Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit (Urk. 9/35 S. 2 oben).
Aus dem bisherigen Verhandlungsverlauf ergebe sich vermutlich eine eher ungünstige Prognose (Urk. 9/35 S. 2 Mitte).
3.7 Am 28. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal von Dr. C.___ untersucht. Dieser hielt im Bericht vom 29. Oktober 2003 fest, dass in den letzten Monaten die Nacken- und Kniebeschwerden in den Hintergrund getreten seien. Der Beschwerdeführer klage links über ein gelegentliches Einknicken. Diese Symptomatik ordnete Dr. C.___ als femoropatellär ein, mit entsprechenden Giving-Ways, ohne Reizzustand und mit freier Beweglichkeit und guter Muskulatur. Besondere Massnahmen seien nicht angezeigt. Das Training und die Dehnung der Muskulatur seien weiterzuführen (Urk. 9/38 S. 2 unten). Zudem bestehe eine leicht eingeschränkte HWS-Funktion, welche etwa altersentsprechend sei. Die Muskulatur sei nicht verspannt; es bestehe auch diesbezüglich kein Handlungsbedarf (Urk. 9/38 S. 2 unten).
Den zentralen Punkt stelle die psychologisch-psychiatrische Situation dar. Diese Dimension müsse weiter ausgeleuchtet werden; hier würden die entscheidenden Faktoren liegen (Urk. 9/38 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer habe bislang als arbeitsunfähig gegolten. Bis eine klare Beurteilung vorliege, müsse dies anerkannt werden (Urk. 9/38 S. 3).
3.8 E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2004 eine protrahierte, posttraumatische Störung. Aufgrund des bisherigen Verlaufes und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Prognose unsicher (Urk. 9/46 oben).
Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Kopfweh, Schlaflosigkeit und über die Unfähigkeit, wie ein normaler Mensch zu funktionieren. Auch die Routine des Alltags bringe immer noch Unsicherheit und Nervosität mit sich. Unter Stress und Leistungsdruck werde alles noch schlimmer; er ermüde nach wie vor rasch. Zeitweise würden ihn noch immer Angst- und Panikzustände befallen, jedoch weniger als früher. Vor dem Unfall habe er sich unter Kontrolle gehabt, jetzt habe er das Selbstvertrauen völlig verloren. Er fühle sich in Bezug auf seine Symptome hilflos und ertappe sich dabei, andere zu beneiden, da sie unversehrt seien (Urk. 9/46 Mitte).
Dies bedeute, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit September 2003 nur wenig verändert habe. Zwischenzeitlich habe sich aber seine Krankheitseinsicht verbessert. Er sehe ein, dass auch prätraumatisch reife, ausgeglichene Persönlichkeiten unter diesen zum Teil bizarren Zuständen leiden könnten. Daher leide er weniger unter Minderwertigkeits- und Schuldgefühlen (Urk. 9/46 unten).
3.9 In der Folge beschloss die SUVA, den Beschwerdeführer zur Beurteilung des klinischen Verlaufs neurologisch und psychiatrisch untersuchen zu lassen. Dr. med. F.___, Neurologe, SUVA Versicherungsmedizin, hielt im Bericht vom 4. November 2004 fest, den Beschwerdeführer am 1. September 2004 neurologisch untersucht zu haben (Urk. 9/58 S. 1 oben).
Der Beschwerdeführer habe erklärt, es würde ihm immer gleich gehen; mit der Zeit gewöhne man sich an diesen Zustand. Das linke Knie sei besser, schmerze weniger, hingegen sei der Nacken schlimmer geworden. Die damaligen akuten Schmerzen hätten sich sozusagen lokalisiert beziehungsweise definiert. Er spüre ein Epizentrum im Nacken, von da aus würden die Schmerzen beidseitig über den Scheitel bis zur Stirne, aber auch nach unten bis zum Rücken ausstrahlen. Im Liegen spüre er die Schmerzen stärker. Sie würden auch einen gesunden Schlaf vereiteln. Er schlafe meistens nur von 24 bis 5 Uhr. Belastungen wie zum Beispiel die gegenwärtige Untersuchung würden die Schlafstörungen verstärken. Musik hören oder Musizieren lindere seine Schmerzen, so auch die Wärme. Zeiten ohne Beschwerden kenne er nicht. In der Vergangenheit habe er sich daher oft gefragt, ob das Leben lebenswert sei (Urk. 9/58 S. 4).
Dr. F.___ beurteilte die Situation dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 16. (richtig = 13.) Dezember 2002 eine leichte traumatische Hirnverletzung und Zerrung der Nackenweichteile erlitten habe. Letztere hätten Schmerzen und eine schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der HWS verursacht. Die heute noch vorhandene Druckschmerzhaftigkeit der mittleren HWS sei nicht mehr unterscheidbar von gleichen Symptomen wie sie in der anderweitig gesunden, gleichaltrigen Bevölkerung mit hoher Prävalenz bestünden. Der Zusammenhang mit der damaligen HWS-Distorsion sei somit nur möglich, nicht wahrscheinlich (Urk. 9/58 S. 8 oben).
Der spontane Verlauf einer leichten traumatischen Hirnverletzung ohne lateralisierende neurologische Befunde, mit normaler bildlicher Darstellung des Gehirns, sei regredient. Einschneidende kognitive Störungen seien nicht zu erwarten. Die psychischen Auffälligkeiten, welche im psychiatrischen Bericht (vgl. Erw. 3.10 nachfolgend) beschrieben werden, könnten nicht als Manifestation dieses leichten Schädelhirntraumas erklärt werden. Es gebe keine Hinweise für eine substanzielle traumatische Hirnparenchymschädigung, worauf auch die Zusatzuntersuchung (MRT mit Hämosequenz) hinweise. Somit bleibe die Ursache der psychiatrischen Befunde aus neurologischer Sicht unklar (Urk. 9/58 S. 8).
3.10 Der Beschwerdeführer wurde am 1. September und am 15. September 2004 durch Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 9/62).
Dr. G.___ hielt im Bericht vom 4. November 2004 fest, dass aufgrund der Anamnese, der Beobachtungen der behandelnden Psychiaterin - mit Einverständnis des Beschwerdeführers führte Dr. G.___ ein Telefonat mit Dr. E.___ - und der eigenen Untersuchungsbefunde das psychopathologisch auffällige Zustandsbild differentialdiagnostisch weiter abgeklärt werden müsse (Urk. 9/62 S. 12 Mitte).
Die durch Dr. F.___ beurteilten bisherigen und neuen röntgenologischen und labortechnischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine somatische Ursache der neuropsychologischen Auffälligkeiten ergeben. Differentialdiagnostisch müsse neben einer Pathologie der Persönlichkeit vor allem ein Prodromalstadium einer Psychose ausgeschlossen werden. Die im Psychostatus beschriebenen Auffälligkeiten im Denken, die bizarr anmutenden Angstaffekte in der Nacht, die geschilderten Körpersensationen (Epizentrum des Schmerzes, Lebensenergie wird abgesaugt) als mögliche coenästhetische Empfindungen im Sinne von Körperhalluzinationen, dann aber auch die von der behandelnden Psychiaterin geschilderten, paranoid gefärbten Gedanken würden differentialdiagnostisch in Richtung einer Psychose weisen. Auch eine gewisse Kontaktschwäche und die vom Beschwerdeführer deutlich verändert erlebte Selbstwahrnehmung, die er nicht einordnen könne, würden dazu passen (Urk. 9/62 S. 12 unten).
Eine Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben. Eine weitere differentialdiagnostische Abklärung des vorliegenden Zustandsbildes sei nötig (Urk. 9/62 S. 12 f.).
3.11 Daraufhin wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. H.___, Assistenzarzt, Dr. phil. I.___, Psychologin, und Dr. med. J.___, Leitender Arzt, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, in der Früherkennungssprechstunde untersucht. Im Bericht vom 4. April 2005 hielten die Untersucher einen psychopathologischen Befund fest, wonach leichte Auffassungsstörungen vorlägen. Der Beschwerdeführer sei im formalen Denken gehemmt, leicht verlangsamt, ausgeprägt umständlich und eingeengt auf seine somatischen und psychischen Beschwerden, grüble und rede gelegentlich an den andern vorbei. Es würden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen und auch keine Sinnestäuschungen bestehen. Ausser einer Derealisation liege keine Ich-Störung vor. Er sei deprimiert und seine Vitalgefühle seien gestört. Sein Antrieb sei vermindert. Er habe sich sozial zurückgezogen (vermutlich schon prämorbid). Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Ferner würden schmerzabhängige Durchschlafstörungen bestehen, und der Beschwerdeführer erwache früh (Urk. 9/71 S. 2 unten).
Im sozialen Kontakt sei er sehr unsicher und ängstlich darauf bedacht, richtig verstanden zu werden. Er wirke staunig, verloren und hilfsbedürftig. Auch sei der Beschwerdeführer im Verhalten überangepasst, entspreche aber dem sozialen Kontext nicht ganz. Äusserlich bestehe eine leichte Tendenz zur Verwahrlosung. Im Verlaufe des Gesprächs habe er sich entspannt, dann aber zunehmend unkonzentrierter und leicht zerfahren gewirkt (Urk. 9/71 S. 3 oben).
Hinsichtlich der Psychodiagnostik sei der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht testfähig, woraus aber nicht zwingend auf andauernde neuropsychologische Defizite geschlossen werden könne (Urk. 9/71 S. 3 Mitte).
Insgesamt hielten die untersuchenden Ärzte fest, dass sie eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausschliessen würden. Zusammengefasst würden sich depressive Symptome und ein erhöhtes psychovegetatives Erregungsniveau zeigen. Es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1). Eine Beeinträchtigung als Folge des Schädelhirntraumas durch erwähnten Unfall lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen (Urk. 9/71 S. 3 unten).
4.
4.1 Zum Krankheitsverlauf ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2002, welches nach seinen Angaben zur Bewusstlosigkeit führte, unmittelbar Kopf-, Nacken- und Knieschmerzen aufgetreten sind (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. A.___, veranlasste dann erstmals eine neurologische Abklärung (vgl. Urk. 9/12 Ziff. 7), vermutlich wegen der erfolgten Hirnerschütterung. Der Neurologe Dr. B.___ stellte aber anlässlich der Untersuchung keine derartigen Ausfälle fest (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
Im März 2003, im Rahmen der ersten kreisärztlichen Untersuchung, standen beim Beschwerdeführer dann die Kopf-/Nackenschmerzen im Vordergrund; bezüglich der Kniebeschwerden zeichnete sich bereits eine Besserung ab. Es wurde nunmehr eine leichte Einschränkung der HWS-Funktion festgestellt. Aufgrund der unpräzisen Ausdruckweise, welcher sich der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung bediente, seine Zerfahrenheit und der Konzentrationsprobleme, hielt Dr. C.___ eine neuropsychologische Abklärung für notwendig und veranlasste eine solche (Erw. 3.4 vorstehend).
Im Rahmen der anschliessenden neuropsychologischen Untersuchung stellte der Fachpsychologe D.___ aus neurologischer Sicht keine pathologischen Befunde fest, konstatierte jedoch eine schwere Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Das tiefe Gesamtleistungsniveau stand seiner Ansicht nach im Widerspruch mit dem äusseren Erscheinungsbild und den offensichtlich funktionierenden Alltagsfähigkeiten und lasse sich nicht als Folge einer Gehirnerschütterung erklären. Als einschränkenden Faktor nannte er vielmehr - nebst den körperlichen Einschränkungen - die psychische Problematik (vgl. Erw. 3.5 vorstehend).
Aus den medizinischen Unterlagen ist ferner ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer ab 22. Mai 2003, das heisst rund 5 Monate nach dem Unfall, aus eigener Motivation - er fühlte sich deprimiert und ohnmächtig - zu E.___ in psychiatrische Behandlung begab. E.___ wies im Bericht vom 3. September 2003 mit aller Vorsicht auf die Möglichkeit einer Depression hin, welche die etwas hypochondrisch anmutende Sorge um den Gesundheitszustand, die Panikattacken und das Gefühl der eigenen Unzulänglichkeit erklären könnte (Erw. 3.6 vorstehend).
Im Anschluss an die zweite kreisärztliche Untersuchung berichtete Dr. C.___, dass die Nacken- und Kniebeschwerden des Beschwerdeführers in den letzten Monaten in den Hintergrund getreten seien. Es bestehe ein reizloses Knie und eine altersentsprechende Einschränkung der HWS. Da aber auch die neuropsychologische Abklärung den sich präsentierenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht weiter erklären konnte, erachtete er die psychologisch-psychiatrische Situation als zentrale Problematik und veranlasste diesbezüglich weitere Untersuchungen.
Während E.___ eine protrahierte, posttraumatische Störung diagnostizierte (vgl. Erw. 3.8), ging der Neurologe Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls eine leichte traumatische Hirnverletzung und eine Zerrung der Nackenweichteile erlitten habe. Er hielt aber einen Zusammenhang zwischen der aktuellen, altersentsprechenden Druckschmerzhaftigkeit der mittleren HWS und der HWS-Distorsion nur für möglich, nicht aber für wahrscheinlich. Für den Beschwerdeführer standen in diesem Zeitpunkt die Nackenbeschwerden wieder im Vordergrund; er sprach von einem Epizentrum des Schmerzes, welches im Nacken liege. Jedoch könnten gemäss Dr. F.___ die durch die Psychiaterin Dr. G.___ festgestellten psychischen Auffälligkeiten - auch sie fand keine Hinweise auf eine somatische Ursache der neuropsychologischen Auffälligkeiten (vgl. Erw. 3.10 vorstehend) - nicht als Manifestation eines leichten Schädeltraumas erklärt werden (vgl. Erw. 3.9 vorstehend).
Anlässlich der auf Anraten von Dr. E.___ durchgeführten differentialdiagnostischen Abklärung wurde sodann eine schizophrene Erkrankung ausgeschlossen und als Diagnose der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung genannt (vgl. Erw. 3.11 vorstehend).
4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass bereits rund drei Monate nach dem Unfallereignis, nämlich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. März 2003 erste Anzeichen einer psychischen Überlagerung der Beschwerden aufgetreten sind, obschon diese im damaligen Zeitpunkt von Dr. C.___ noch nicht klar eingeordnet und erfasst werden konnten. Aufgrund dieser ersten Hinweise auf eine allfällige neuropsychologische Problematik veranlasste er richtigerweise weitere Abklärungen.
Dass die psychischen Beschwerden die somatischen mehr und mehr in den Hintergrund treten liessen, zeigen mehrere Berichte übereinstimmend auf. So geht aus dem Schreiben der behandelnden Psychologin vom 3. September 2003 hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit Mai 2003 zur Verarbeitung der Unfallfolgen in psychiatrischer Behandlung befinde und der Verdacht auf eine Depression bestehe (vgl. Erw. 3.6 vorstehend). Auch der Fachpsychologe A. D.___ sprach von psychischen Faktoren, welche das Krankheitsbild des Beschwerdeführers beeinflussen würden (Erw. 3.5 vorstehend) und Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 29. Oktober 2003, dass die Nacken- und Kniebeschwerden seit einigen Monaten in den Hintergrund getreten seien; die psychologisch-psychiatrische Situation aber weiterer Abklärungen bedürfe (vgl. Erw. 3.7 vorstehend). Ferner wird die Überlagerung durch psychische Beschwerden auch aus den später verfassten Berichten ersichtlich.
4.3 Mithin ergibt sich aufgrund der darin im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Akten, dass das psychische Leiden die somatischen Beschwerden nach dem Unfall vom 13. Dezember 2002 bereits nach relativ kurzer Zeit in den Hintergrund treten liess. Da der Bericht von Dr. F.___ die beweisrechtlichen Anforderungen an einen medizinischen Bericht erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen der anderen Ärzte decken, ist auf die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich dessen Verwendbarkeit nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Da nach dem Gesagten die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund standen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.3 vorstehend; BGE 115 V 133). Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen. Ob bezüglich der dominierenden psychischen Beschwerden der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben. Daher wird auch auf die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zum natürlichen Kausalzusammenhang vorerst nicht eingegangen.
5.2 Hinsichtlich der Schwere des Unfalls des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2002 ist von einem Unfall im mittleren Bereich auszugehen, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Davon gingen richtigerweise auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin aus (vgl. Urk. 1 S. 8). Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind.
5.3 Entgegen der Schilderung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat sich der Unfall vom 13. Dezember 2002 aus versicherungsrechtlicher Sicht weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Es trifft zwar zu, dass dem Sturz aus rund 2,3 m Höhe (vgl. Urk. 3/5 S. 2) mit anschliessender Bewusstlosigkeit eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden kann, doch handelt es sich dabei um ein Schreckerlebnis, wie es bei Unfällen häufig auftritt. Eine besondere Eindrücklichkeit im Vergleich zu anderen Unfallereignissen aus der Palette der mittelschweren Unfälle liegt jedenfalls nicht vor.
Nicht erfüllt ist des Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wurde doch das Beschwerdebild einige Monate nach dem Unfall, von einer psychischen Problematik überlagert, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden in den Vordergrund traten (vgl. Erw. 4.1 f. vorstehend). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen; letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychisch bedingt und müssen deshalb im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperliche Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen sodann keine Anhaltspunkte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach von einer Fehlbehandlung auszugehen sei, da ihm keine Therapie in Form einer Ergo- oder Kopfschmerztherapie zugesprochen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich in den Akten keine derartigen Hinweise ergeben; vielmehr wurde der Beschwerdeführer schon früh engmaschig abgeklärt und begleitet.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit bald nach dem Unfall überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war (vgl. Urk. 9/62). Wie lange die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch genau gedauert hat, ist nicht näher zu prüfen, da vorliegend ein einziges, aber nicht in auffallender Weise erfülltes Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.
5.4 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders aufgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 13. Dezember 2002 zu verneinen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 13. Dezember 2002 erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2005 und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).