UV.2005.00271

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Helsana-advocare
Zürichstrasse 130, Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1956, arbeitete bei der A.___ in der Administration und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Januar 2003 stürzte sie beim Skifahren im Tiefschnee (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Neun Tage später begab sie sich erstmals in ärztliche Behandlung. Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule und schrieb die Versicherte ab 29. Januar 2003 arbeitsunfähig (Urk. 7/2). Ein am 5. März 2003 aufgenommenes Magnetic Resonance Imaging ergab abgesehen von degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen und Diskusprotrusionen bei leichter Spinalkanaleinengung einen unauffälligen Befund (Urk. 7/2, Urk. 7/3). Vom 6. bis 11. Februar 2003 unternahm die Versicherte einen Arbeitsversuch. Ab dem 6. Juni 2003 arbeitete sie stundenweise in einem Pensum von weniger als 10 % (Urk. 7/9, Urk. 7/14-15). Am 16. Juni 2003 wurde die Versicherte kreisärztlich untersucht (Urk. 7/11). Wegen Konzentrationsstörungen, Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen wurde die Versicherte im D.___ am 24. Juli 2003 neurologisch abgeklärt. Dabei ergab sich ein normaler neurologischer Status ohne Anzeichen fokaler neurologischer Defizite (Urk. 7/20). Hingegen liess sich anlässlich der neuropsychologischen Abklärung vom 10. September 2003 eine deutlich verminderte Frontalhirnfunktion feststellen, welche sich in einer reduzierten spontanen Ideenproduktion, einer verminderten Konzentrationsleistung mit langsamen Arbeitstempo sowie einer stark verminderten Interferenz- und Fehlerkontrolle manifestierte (Urk. 7/19). Vom 3. bis 15. November 2003 weilte die Versicherte in der Rehabilitationsklinik E.___. Nebst einem Status nach einem Halswirbelsäulendistorsionstrauma und rezidivierenden lumbovertebrogenen Schmerzen wurde ihm Austrittsbericht ein Verdacht auf eine mittelgradige Depression erwähnt und eine psychiatrische Betreuung empfohlen (Urk. 7/32). Die von der Klinik E.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von zunächst 25 % und nach vier Wochen von 60 % konnte die Versicherte nicht realisieren, weshalb eine nochmalige neurologische und neuropsychologische Abklärung in der Klinik E.___ in die Wege geleitet wurde (Urk. 7/33). Diese brachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (Urk. 7/47, Urk. 7/60). Vom 27. September bis 22. Oktober 2004 begab sich die Versicherte nochmals in die Klinik E.___ zur Rehabilitation (Urk. 7/76). Prof. med. F.___, Chefarzt Neurologie an der Klinik E.___, erachtete im Anschluss an diesen Aufenthalt ein 50 %-Pensum im Sinne eines Arbeitsversuches für möglich (Urk. 7/70), teilte indes in den Schreiben vom 6. Dezember 2004 und 1. April 2005 mit, die Arbeitsfähigkeit könne nur am Arbeitsort selbst genauer bestimmt werden, aus rein medizinischer Sicht sei die Realisierung der früheren Arbeitsfähigkeit oder gar eine Steigerung möglich (Urk. 7/76, Urk. 7/92). Da die Versicherte wegen Konzentrationsstörungen am Arbeitsplatz keine effektiven Leistungen zu erbringen vermochte, wurde ihr von der A.___ per 31. März 2005 gekündigt (Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte die SUVA die Leistungen per Ende Mai 2005 ein (Urk. 7/94). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 mit der Begründung, die aktuellen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. Januar 2003 (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die Helsana-advocare, mit Eingabe vom 19. August 2005 Beschwerde und beantragte, ihre Erwerbsunfähigkeit sei durch ein ärztliches Gutachten abzuklären und die Beschwerdegegnerin sei alsdann zu verpflichten, ab 1. Juni 2005 eine angemessene Übergangsrente gemäss Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Zwischen den Parteien ist streitig, ob die SUVA der Beschwerdeführerin für die über den 31. Mai 2005 hinaus geltend gemachten Gesundheitsstörungen Leistungen schuldet. Dies hängt unter anderem davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar 2003 und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des       Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Aus den Akten ergibt sich, und es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass den Beschwerden der Beschwerdeführerin kein organisches Korrelat zu Grunde liegt (Urk. 1, Urk. 2 S. 5). War im Einspracheentscheid das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule noch unbestritten, macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, die Beschwerdeführerin habe gar keine solche Verletzung erlitten (Urk. 2, Urk. 6 S. 3 f.).
2.2     Neun Tage nach dem Unfall suchte die Beschwerdeführerin als ersten Arzt Dr. B.___ auf. Ihm gegenüber gab sie als Folge des Unfalls leichte, linksbetonte Schulter- und Rückenschmerzen an, welche sich innerhalb der ersten 48 Stunden verstärkt hätten (Urk. 7/2). Als sie zwei Monate nach dem Unfall von Dr. med. Franz G.___, Facharzt für Physikalische Medizin, untersucht wurde, erklärte sie, zirka eine Stunde nach dem Unfall habe sie Schmerzen an der Thoraxvorderwand verspürt. Alsdann habe ihr das Stehen und Sitzen zusehends Schmerzen bereitet. Aktuell äusserte sie Schmerzen an Nacken und Hinterkopf sowie an beiden Schulterblättern und wies auf Gefühlsstörungen in der linken Hand hin (Bericht vom 19. März 2003, Urk. 7/5). Gegenüber der SUVA erklärte sie am 3. April 2003, sie habe noch am Unfalltag verstärkte Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich verspürt. In den folgenden Tagen seien Übelkeit und Kopfschmerzen aufgetreten, und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei eingeschränkt gewesen. Diese Beschwerden würden nun persistieren (Urk. 7/9). Diese Angaben bestätigte sie im Wesentlichen anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2003. Zudem beklagte sie Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (Urk. 7/11).
2.3     Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts müssen Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 4.1). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der SUVA und dem Kreisarzt vom 3. April beziehungsweise 16. Juni 2003 rechtfertigt sich die Annahme, dass die Nackenbeschwerden innert der 72-stündigen Latenzzeit aufgetreten sind. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies denn auch nicht. Vielmehr moniert sie, die Beschwerdeführerin habe in den ersten zwei Monaten nach dem Unfallereignis lediglich über Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen geklagt. Erst danach habe sich das typische Beschwerdebild eines Schleudertraumas, welches sich in ihrem Fall durch Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen usw. bemerkbar mache, gezeigt. Massgebend sei indessen nicht, welches Beschwerdebild eine verunfallte Person im Laufe der Zeit entwickle, sondern welches sich unmittelbar nach dem Unfall präsentiere (Urk. 6 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass Beschwerden, die zum typischen Beschwerdebild gehören, dem Schleudertrauma auch dann zugeordnet werden können, wenn sie erst später aufgetreten sind. Allerdings muss dem Versicherer der Nachweis vorbehalten bleiben, dass einzelne Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Schleudertrauma zurückzuführen sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. Juli 2002, U 139/00, Erw. 3).
         Aufgrund der Akten lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob von einem typischen Beschwerdebild auszugehen ist beziehungsweise inwiefern bei dessen Verneinung die einzelnen Beschwerden auf den Unfall vom 19. Januar 2003 zurückzuführen sind. Während Dr. B.___ offensichtlich von einem typischen Beschwerdebild ausging und insbesondere die neuropsychologischen Defizite als unfallkausal erachtete (Urk. 7/2, Urk. 7/52, Urk. 7/89), beurteilte der SUVA-Arzt Dr. med. H.___ einen Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen Problemen und dem Skiunfall als fraglich (Urk. 7/83). Die behandelnde Psychotherapeutin, I.___, nahm zur Unfallkausalität insofern Stellung, als sie festhielt, dass die relativ distanzierte und emotionslose Art der Beschwerdeführerin nicht auf das Schädelhirntrauma zurückzuführen sei (Urk. 7/82). Die Rehabilitationsklinik E.___ beurteilte die Nacken- und Ausstrahlungsschmerzen in den Kopf sowie den Verdacht auf eine mittelgradige Depression als unfallkausal (Urk. 7/36, vgl. auch Urk. 7/32 u. Urk. 7/47). Im Weiteren wies sie auf eine verminderte Belastbarkeit, Schwindel und neuropsychologische Störungen hin, liess jedoch diesbezüglich die Frage nach der Unfallkausalität unbeantwortet (Urk. 7/60, Urk. 7/90-92, vgl. auch Urk. 7/76). Auch das D.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, äusserte sich nicht zur Unfallkausalität der neuropsychologischen Beeinträchtigungen (Urk. 7/19).
         Ob nun von einem hinreichend nachgewiesenen Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszugehen ist, kann indessen offengelassen werden. Liegt kein Schleudertrauma vor beziehungsweise ist zwar eine solche Verletzung zu bejahen, treten aber die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Symptome im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund, so ist für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b mit Hinweisen), wobei Letztere geringere Anforderungen an die Bejahung der Adäquanz knüpfen als die Regeln für psychische Unfallfolgen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auch im Falle der Bejahung eines Schleudertraumas, die Adäquanz, - in Anwendung der nach BGE 117 V 366 Erw. 6a massgebenden Kriterien - zu verneinen.

3.       Mit der Vorinstanz ist das Unfallereignis vom 19. Januar 2003 dem mittleren Bereich im Grenzbereich zu den leichten Fällen zuzuordnen. Gegen die Annahme eines leichten Unfalls, als welcher beispielsweise ein Treppensturz oder ein Ausrutschen beim Arbeiten auf Eis zu qualifizieren ist, spricht der Umstand, dass beim Skisturz der Beschwerdeführerin auf der gesicherten Piste im Tiefschnee immerhin eine gewisse kinetische Energie mit im Spiel war (vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 10. Februar 2000, U 278/98, Erw. 4a, und in Sachen H. vom 21. Oktober 2003, U 45/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz der Unfallfolgen ist daher zu bejahen, wenn eines der nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung als massgebend bezeichneten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
         Der Unfall vom 19. Januar 2003 ereignete sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit, weil es sich dabei um einen gewöhnlichen Sturz handelte, wie er bei der Ausübung des Skisports häufig vorkommt. Die Versicherte konnte nach dem Sturz noch vorne, wobei sie sich an den genauen Sturzverlauf nicht zu erinnern vermochte, selber aufstehen und weiter ins Tal fahren, wobei sie nur leichte Schmerzen verspürte (Urk. 7/9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände (wie eine ungünstige Körperhaltung), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen D. vom 4. September 2002, U 371/02, Erw. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begründete den schwierigen Heilungsverlauf mit den persistierenden Beschwerden. Damit setzt sie das Vorliegen von Dauerbeschwerden mit einem schwierigen Heilungsverlauf gleich, was nicht zulässig ist. Anhaltspunkte, die für erhebliche Komplikationen oder einen schwierigen Heilungsverlauf sprechen würden, bestehen nicht. Insbesondere vermag die Durchführung verschiedener Therapien keinen solchen zu begründen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 8. August 2005, U 158/05, Erw. 3.3.2). Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung sind nicht vorhanden. Aus den Akten geht hervor, dass mit Abschluss der zweiten Behandlung in der Klinik E.___ am 22. Oktober 2004 der medizinische Endzustand erreicht wurde (Urk. 7/76, Urk. 7/89-92). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (Urk. 1 S. 4). Da eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule durchaus üblich ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 6. Dezember 2004, U 158/04, Erw. 2.4), ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ebenfalls zu verneinen. Was schliesslich Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis auszugehen. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführerin sei zunächst vorübergehend vom Hausarzt und alsdann von der Klinik E.___ sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Aufenthalt jeweils eine, wenn auch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Dass die Beschwerdeführerin die attestierten Arbeitsfähigkeiten nicht oder nur teilweise wahrgenommen habe, berechtige nicht zur Annahme, dass sie stets voll arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 6 S. 4). Diesem Einwand kann indes nicht gefolgt werden, zumal es sich bei diesen Attestierungen um Prognosen handelte, insbesondere betonte stets die Klinik E.___, dass die Arbeitsfähigkeit erst am Arbeitsort selbst bestimmt werden könne (Urk. 7/32, Urk. 7/92). Trotz grosszügigem Entgegenkommen ihrer Arbeitgeberin vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine effektive Arbeitsleistung zu erbringen (Urk. 7/77), so dass von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 19. Januar 2003 auszugehen ist.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich die Kriterien der Dauerschmerzen sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Angesichts der Qualifikation des Unfalles als an der unteren Grenze des mittelschweren Bereichs liegend genügt dies zur Bejahung der Adäquanz nicht. Die Leistungseinstellung erfolgte somit zu Recht, womit sich die Frage nach einer Übergangsrente nach Art. 30 UVV sowie nach dem Einholen eines Gutachtens zur Bestimmung einer noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit nicht stellt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).