UV.2005.00273
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2006
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1952, war seit Januar 2000 als Aussendienstmitarbeiter bei der A.___ mit Sitz in B.___ angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 7. September 2002 bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 8/2-3). Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. C.___ statt (Urk. 8/3).
1.2 Der Versicherte hatte zuvor bereits am 1. März 1999 und 8. Oktober 1999 bei Verkehrsunfällen Schleudertraumata der Halswirbelsäule erlitten. Damals war er aber noch nicht bei der Allianz versichert, sondern bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Der Versicherte befindet sich mit der SUVA nach wie vor im Streit betreffend versicherungsrechtliche Folgen dieser beiden Unfälle (vgl. dazu Urk. 9/1-13 sowie das heutige Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen des Versicherten gegen die SUVA, Prozess Nr. UV.2005.00044).
1.3 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, berichtete am 21. Juli 2003 über die Ergebnisse der craniocerebralen Kernspintomographie (Urk. 8/21). Chefarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie für Rheumatologie und Sportmedizin (SGSM), und die Physiotherapeutin F.___ von der Klinik G.___ erstatteten am 18. Juli 2003 ihren Bericht (Urk. 8/23). Dr. E.___ reichte am 24. Juli 2003 sein rheumatologisches Teilgutachten zu den Akten (Urk. 8/22). Am 15. August 2003 folgte der neuropsychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. H.___ und Dipl.-Psychologin H.___-Hahn von der Klinik G.___ (Urk. 8/24). Das psychiatrische Gutachten des Leitenden Arztes Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik G.___ datiert vom 10. September 2003 (Urk. 8/25). Am 30. Oktober 2003 folgte schliesslich das polydisziplinäre Gutachten der Klinik G.___ (Urk. 8/27; unterzeichnet vom Leitenden Arzt Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie).
1.4 Mit Schreiben vom 6. April 2004 (Urk. 8/28) teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass gemäss gutachterlicher Feststellung der status quo ante/sine am 20. September 2002 erreicht worden sei, keine Unfallfolgen mehr vorlägen und keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Die nach dem 20. September 2002 bis zum 29. Februar 2004 ausgerichteten Taggelder (Basis 50 %) werde sie zurückfordern. Mit Schreiben vom 29. April 2004 (Urk. 8/29) liess der Versicherte die Ausführungen der Allianz zurückweisen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/31) stellte die Allianz ihre Versicherungsleistungen rückwirkend per 20. September 2002 ein und verpflichtete den Versicherten zur Rückzahlung von Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 62'733.40. Dagegen liess der Versicherte unter anderem einwenden, dass die Taggeldzahlungen nicht an ihn gegangen seien, sondern an die A.___ (vgl. Urk. 8/32 S. 3).
Mit Verfügung vom 24. November 2004 (Urk. 8/33) stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per 20. September 2003 (richtig wohl: 2002) ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Die Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 62'733.-- forderte sie mit separater Verfügung von der A.___ zurück (Urk. 8/34).
1.5 Mit Eingaben vom 7. Januar (Urk. 8/38-39) liessen der Versicherte und die A.___ Einsprachen gegen die beiden genannten Verfügungen erheben. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/41) hiess die Allianz die Einsprache der A.___ (betreffend Rückerstattung) gut und schrieb das „Einspracheverfahren infolge Gutheissung formlos als erledigt von der Kontrolle“ ab. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/42) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1. Der Einspracheentscheid vom 26.05.05 sei aufzuheben, und die UVG-Leistungen zu Gunsten des Beschwerdeführers auch über den 20.09.02 respektive den 29.02.04 hinaus auszurichten;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Zudem liess der Versicherte die Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens in Sachen des Versicherten gegen die SUVA (Prozess Nr. UV.2005.00044) beantragen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2005 (Urk. 7) schloss die Allianz auf Abweisung der Beschwerde und des Sistierungsantrages. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten und diese durch den Eventualantrag ergänzen, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren des Versicherten gegen die SUVA zu vereinigen (Urk. 14). Duplicando hielt die Allianz an ihren Abweisungsanträgen fest und schloss auch betreffend des Antrages auf Verfahrensvereinigung auf Abweisung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 53a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt (sistiert) werden. Ein zureichender Grund für die einstweilige Verfahrenseinstellung ist nach der Praxis schon dann gegeben, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfachung des Verfahrens bringt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 53a ZPO).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer liess in verfahrensmässiger Hinsicht beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses Nr. UV.2005.00044 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die SUVA (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Eventualiter liess er beantragen, es sei das vorliegende Verfahren mit dem oben genannten zu vereinigen (Urk. 14 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung beider Verfahrensanträge (vgl. Urk. 7 S. 3 und Urk. 23 S. 2).
Zur Begründung seines Sistierungsantrages sowie seines Eventualantrages auf Verfahrensvereinigung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass beide unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in einem engen Zusammenhang stünden. Sinngemäss liess er geltend machen, dass der Ausgang des Verfahrens UV.2005.00044 eine präjudizierende Wirkung für das vorliegende Verfahren habe.
1.2.2 Dabei verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat, weil der status quo sine/quo ante nach dem Unfall vom 7. September 2002 erreicht wurde, nicht davon abhängen kann, ob die SUVA für die etwaig noch bestehenden Folgen von früheren Unfällen im Jahre 1999 leistungspflichtig ist oder nicht. Relevant ist vorliegend lediglich, ob noch Folgen des Unfalles vom 7. September 2002 vorliegen. Ebenso wenig hängt die Leistungspflicht der SUVA hinsichtlich der beiden Unfälle im Jahr 1999 vom Ausgang des vorliegenden Prozesses ab.
Es kann festgehalten werden, dass sich die beiden Verfahren gegenseitig nicht präjudizieren. Aber auch aus prozessökonomischen Gründen besteht kein Anlass zu einer Sistierung oder Verfahrensvereinigung. Im Gegenteil ist angesichts der klaren medizinischen Aktenlage kein Grund ersichtlich, weshalb das vorliegende, spruchreife Verfahren nicht ohne Weiterungen erledigt werden sollte.
Demzufolge sind die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen. Immerhin kann dem offenbaren Bedürfnis des Beschwerdeführers nach Verfahrenskoordination dahingehend Rechnung getragen werden, dass beide Prozesse vor hiesigem Gericht mit Urteilen von heutigem Datum und unter Mitwirkung derselben Personen erledigt werden.
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 20. September 2002 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, denen praktisch kein erhebbarer klinischer Befund zugrunde liege, in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 7. September 2002 mehr stünden. Der natürliche Kausalzusammenhang sei mit Erreichen des status quo ante/sine am 20. September 2002 weggefallen. Überdies wäre - selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben wäre - die Adäquanz zu verneinen.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er nach wie vor an unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen leide. Es sei unzutreffend, dass seine Einschränkungen ausschliesslich auf die unfallfremden Spannungskopfschmerzen zurückzuführen seien. Für die entsprechende Begründung der Gutachter, nämlich dass die Kopfschmerzen eine Reaktion auf die bestehende psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur seien, liesse sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 20. September 2002 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt der status quo ante/sine erreicht worden sei beziehungsweise weil beim Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 7. September 2002 mehr vorhanden gewesen seien. Wie der Beschwerdeführer replicando zu Recht ausführen liess (vgl. Urk. 14 S. 4), liegt - da die Beschwerdegegnerin bis zum 29. Februar 2004 Leistungen ausrichtete und inzwischen auf deren Rückforderung verzichtet hat (vgl. Urk. 8/41 und Sachverhalt Ziffer 1.6) - in casu lediglich noch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2004 im Streit.
4.2 Dr. D.___ äusserte sich am 21. Juli 2003 dahingehend, dass das craniocerebrale Kernspintomogramm des Beschwerdeführers altersentsprechend normal sei. Insbesondere seien keine posttraumatischen Residuen oder eine andere intracranielle Pathologie nachweisbar (Urk. 8/21).
Dr. E.___ und die Physiotherapeutin F.___ hielten in ihrem Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/23 [und Urk. 8/20]) fest, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine mittelschwere Arbeit ausreichend wäre. Die bisher ausgeübte Tätigkeit (angestellter beziehungsweise selbständiger Werbeartikelverkäufer) sei als körperlich leicht zu qualifizieren. Seine körperliche Leistungsfähigkeit liege deutlich über diesen Anforderungen. Aus funktionell-ergonomischer Sicht sei ihm eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Beurteilungen einverstanden gewesen, habe aber geltend gemacht, dass ihm die geistigen Anforderungen Mühe bereiteten.
In seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 24. Juli 2003 (Urk. 8/22) erhob Dr. E.___ folgende Diagnosen:
„1. Mässiges, chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- ohne wesentliche Funktionseinschränkung
- bei geringen degenerativen Veränderungen
- bei möglichen leichten kognitiven neuropsychologischen Beeinträchtigungen
2. geringes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei nach Zustand gesicherter Diskushernie L5/S1.
3. Arterielle Hypertonie
4. Hyperlipidämie
5. Noch zu klärende neuropsychologische kognitive Defizite.“
Der Beschwerdeführer sei in seiner letzten/angestammten beruflichen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Das gelte auch für eine mittelschwere Arbeit. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass die relevanten Probleme, die er bei der Arbeit habe, nicht mit der körperlichen Belastung zusammenhingen, sondern mit dem psychischen Stress und den geistigen Anforderungen der Arbeit (Konzentration). Er habe während der ganzen Untersuchung betont, dass er sich nichts merken könne und sich alles aufschreiben müsse.
In ihrem Bericht vom 15. August 2003 (Urk. 8/24) kamen Dr. H.___ und Dipl.-Psychologin H.___-Hahn zum Schluss, dass sich in der aktuellen neuropsychologischen Teiluntersuchung ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes Leistungsprofil mit Hauptschwierigkeiten in der geteilten Aufmerksamkeit, im Antrieb und der Fehlerkontrolle, in der figurativen Umstellfähigkeit, in der flexiblen visuellen Orientierung, im Spurhalten sowie im sprachlichen und figurativen Lernen und Gedächtnis gezeigt habe. Damit wichen ihre Resultate von denjenigen von Dr. phil. L.___ aus dem Jahre 1999 (vgl. Urk. 9/3), der von einer minimalen neuropsychplogischen Funktionsstörung gesprochen habe, ab. „Wenn aus neurologischer Sicht das schlechtere Ergebnis nicht einzuordnen ist, so dürften heute insgesamt die neuropsychologischen Funktionen leicht beeinträchtigt sein.“
Dr. J.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2003 (Urk. 8/25) fest, dass der Beschwerdeführer über Konzentrationsmängel, Erinnerungsstörungen, Benommenheit, Kopfdruck, Übelkeit und Brechreiz klage. Er erhob folgende Diagnosen: „Akzentuierte Persönlichkeitszüge: mässig bis gering integrierte Persönlichkeitsstruktur mit zeitlich überdauernden, unzureichend integrierten Konflikten der Kategorien Autonomie versus Abhängigkeit, Selbstwert und Schuld (OPD; ICD-10: Z73.1).“ Dabei handle es sich aber nicht um die Feststellung einer psychischen Störung. Die Diagnose stehe hier lediglich für die Beschreibung eines Faktors, der den Gesundheitszustand beeinflusse. Eine psychische Störung bestehe nicht, weshalb sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychiatrisch nicht begründen lasse. Der Kopfdruck trete typischerweise vor allem dann in Erscheinung, wenn der Beschwerdeführer Anlass zu Ärger und Wut habe. Insofern könne der Schmerz in diesem Moment als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes, als Abbild einer überhöhten Affektspannung, angesehen werden. Was das Erleben der Befindlichkeitsstörungen und der Beeinträchtigungen anbelange, sei markant, dass der Beschwerdeführer das Ausmass der Problematik einerseits als ausgesprochen schwer einstufe, andererseits sein Bemühen ersichtlich sei, die Dinge herunterzuspielen. Daraus ergebe sich ein eher plakatives Schwarzweissbild seiner Problematik. Diese Einstellung sei Abbild eines Persönlichkeitsstils, der die Integration polarer Bedürfnisse erschwere. Psychoanalytisch-psychodynamischen Hypothesen folgend lasse sich sagen, dass in verschiedenen Bereichen Extrempositionen bezogen würden. In den Konfliktkategorien Selbstwert, Autonomie versus Abhängigkeit und Schuld werde konstitutionell einseitig an der Überkompensation festgehalten, wobei auf der anderen Seite um so mehr der kritische Einbruch (des Selbstwertgefühls, der Furcht vor Abhängigkeit und des Erlebens persönlicher Schuld) drohe. Diese Schwierigkeiten seien in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verankert. Dem Persönlichkeitsstil komme zwar einerseits Störungswert zu, andererseits berge er aber auch funktionale Möglichkeiten, so etwa die Gabe, nach vorn zu streben und nicht aufzugeben. Die vom früheren Arbeitgeber kritisch angemerkte Rücksichtslosigkeit gegenüber Dritten, etwa Geschäftspartnern, imponiere auch als Fähigkeit zur Rücksichtnahme auf eigene Interessen. So gesehen weise der Persönlichkeitsstil im Ganzen nicht eindeutig Störungswert auf. Was seinen beruflichen Aufstieg angehe, könne im Gegenteil sogar davon gesprochen werden, dass dadurch sein beruflicher Erfolg begründet worden sei. Eine Persönlichkeitsstörung liege demnach wahrscheinlich nicht vor. Somit sei keine psychische Störung (gemäss Kapitel F, ICD-10) zu diagnostizieren. Der beschrieben Persönlichkeitsstil begründe lediglich einen Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusse (gemäss Kapitel Z, ICD-10).
Im polydisziplinären Gutachten der Klinik G.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/27; unterzeichnet von Dr. K.___) wurden folgende Diagnosen erhoben:
„Spannungskopfschmerzen bei/mit
- unter psychischer Belastung rezidivierend auftretenden parietalen und okzipitalen Kopfschmerzen
- leichten Einschränkungen der kognitiven Funktionen i.R. des chronifizierten Schmerzsyndroms
- normalem Schädel-MRI
St.n. HWS-Distorsionstrauma am 1.3.1999 bei/mit
- primär typischem Beschwerdebild mit cervicocephalen Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen
- nach primärer Regredienz vorübergehende Verschlechterung nach erneutem HWS-Distorsionstrauma am 18.10.1999
- aktuell weitgehend normalisierter HWS-Funktion bei Nachweis diskreter degenerativer HWS-Veränderungen ohne traumatische Läsionen
- im EFL normale körperliche Belastbarkeit
Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
- mässig bis gering integrierter Persönlichkeitsstruktur mit zeitlich überdauernden, unzureichend integrierten Konflikten der Kategorien Autonomie versus Abhängigkeit, Selbstwert und Schuld.
St.n. lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1
- unter konservativer Therapie vollständig regredient
- residuell ASR-Abschwächung links.“
Die nach dem Unfall aufgetretenen typischen Beschwerden mit zervikozephalen Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen müssten als sichere Folge des Unfalles vom 1. März 1999 angesehen werden. Diese Beschwerden seien jedoch im Verlauf einiger Monate abgeklungen. Nach dem Unfall vom 8. Oktober 1999 sei es nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung der zervikalen Beschwerden gekommen. Aktuell finde sich klinisch eine praktisch normalisierte HWS-Funktion mit normaler körperlicher Belastbarkeit. Die aktuell noch bestehenden Kopfschmerzen müssten als Spannungskopfschmerzen mit begleitenden schmerzbedingten leichten Einschränkungen der kognitiven Leistungen interpretiert werden und stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 1. März und 8. Oktober 1999. Eine Objektivierung der geklagten Kopfschmerzen sei nicht möglich. Die Spannungskopfschmerzen müssten als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation angesehen werden bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur. Die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien auch nicht auf den Unfall vom 7. September 2002 zurückzuführen; sie seien unfallfremd. Auch der Unfall vom 7. September 2002 habe bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Der status quo ante/quo sine sei am 20. September 2002 erreicht worden. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit dürfte zwar bei etwa 50 % liegen; sie sei jedoch nicht auf die Unfälle, sondern auf die unfallfremden Spannungskopfschmerzen zurückzuführen.
4.3 Wie die vorstehend zitierten Arztberichte aufzeigen, wurde der Beschwerdeführer umfassend und polydisziplinär begutachtet. Die medizinische Aktenlage erweist sich als schlüssig und klar; ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht. Die zahlreichen medizinischen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer im Laufe der Zeit untersucht und begutachtet haben, kommen im Wesentlichen zu denselben Schlüssen.
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. E.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 7/144) sowie dem ergotherapeutischen Bericht vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/143) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer beziehungsweise funktionell-ergonomischer Sicht in seinem angestammten Beruf, der als körperlich leicht zu qualifizieren ist, ohne weiteres zu 100 % arbeitsfähig ist. Er wäre sogar in der Lage, eine mittelschwere Arbeit zu verrichten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dieser ärztlichen Einschätzung anlässlich der Untersuchung zustimmte (vgl. Urk. 7/143 S. 2). In dieses Bild fügt sich auch das polydisziplinäre Gutachten der Klinik G.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/147), in dem von einer aktuell weitgehend normalisierten HWS-Funktion bei Nachweis diskreter degenerativer HWS-Veränderungen ohne traumatische Läsionen und von einer normalen körperlichen Belastbarkeit gesprochen wird. Es kann demzufolge festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich keine somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die ihn in seiner Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen.
Des Weiteren ist beim Beschwerdeführer auch kein Gesundheitsschaden psychischer Natur vorhanden. Wie der Psychiater Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 10. September 2003 (Urk. 7/146) nachvollziehbar und einleuchtend darlegte, gibt die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zwar schon Anlass zu Bemerkungen, weshalb er die Diagnose „akzentuierte Persönlichkeitszüge“ stellte. Der Gutachter legte aber Wert auf die Feststellung, dass er mit dieser Diagnose dem Beschwerdeführer keine psychische Störung attestiert habe. Dieser Persönlichkeitsstil sei lediglich ein Faktor, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflusse. Im Übrigen geht aus den Ausführungen von Dr. J.___ auch hervor, dass diese „akzentuierten Persönlichkeitszüge“ nichts mit den erlittenen Unfällen zu tun haben. Vielmehr seien sie (zu denken ist an die geschilderte Rücksichtslosigkeit im Geschäftsverkehr) nach der plausiblen Deutung von Dr. J.___ bereits eine wesentliche Voraussetzung für den beruflichen Erfolg des Beschwerdeführers gewesen. Mit anderen Worten ist die besondere Persönlichkeitsstruktur - abgesehen davon, dass sie keinen Krankheitswert aufweist - als vorbestehend und damit als unfallfremd zu betrachten.
Aus dem polydisziplinären Gutachten der Klinik G.___ vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/147) geht hervor, dass die beim Beschwerdeführer noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, unfallfremder Genese sind. Die noch bestehenden Spannungskopfschmerzen (inklusive der leichten kognitiven Einschränkungen) liessen sich nicht auf die erlittenen Unfälle zurückführen. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich rügen liess, dass die medizinischen Gutachter der Klinik G.___ es unterlassen hätten, zu begründen, weshalb die geklagten Spannungskopfschmerzen nicht unfallkausal sein sollten, beziehungsweise dass die Begründung der Gutachter, wonach diese Kopfschmerzen eine Reaktion auf eine psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur sein sollten, in den Akten keine Stütze fänden, ist ihm insoweit zuzustimmen, als im Gesamtgutachten der Klinik G.___ tatsächlich nicht genau umschrieben ist, was mit „psychosozialer Belastungssituation“ in casu konkret gemeint ist (vgl. Urk. 7/147 S. 15). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ (Urk. 7/146 S. 14) lässt sich aber entnehmen, dass der Kopfdruck typischerweise vor allem dann in Erscheinung trete, wenn der Beschwerdeführer Anlass zu Ärger und Wut habe, weshalb der Schmerz insofern in diesem Moment als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes, als Abbild einer überhöhten Affektspannung, angesehen werden könne (Urk. 7/146 S. 14). Der Beschwerdeführer trete - wie Dr. J.___ weiter ausführte (Urk. 7/146 S. 17) - „vehement“ für seine Entschädigung ein. Insoweit ist nachvollziehbar, was im Gesamtgutachten der Klinik G.___ damit gemeint ist, wenn die Spannungskopfschmerzen als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur beschrieben werden. Bereits Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, hatte nämlich in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2001, das er seinerzeit im Auftrag der SUVA erstattete (es ging um die Unfallereignisse aus dem Jahre 1999), einen „Verdacht auf Begehrungshaltung“ diagnostiziert (Urk. 9/7 S. 14). Ob sich der Beschwerdeführer dieser Haltung bewusst ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Allein die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, was die Gutachter der Klinik G.___ unter „psychosozialer Belastungssituation bei akzentuierter Persönlichkeitsstruktur“ als unfallfremden Grund für die geklagten Kopfschmerzen (und kognitiven Einschränkungen) verstanden hätten, erweist sich als unbegründet, denn die Kopfschmerzen werden vom Psychiater nachvollziehbar als vegetatives Äquivalent eines emotionalen Spannungszustandes (Ärger und Wut) beschrieben. Im Übrigen wäre es im vorliegenden Kontext nicht entscheidend, wenn sich der genaue Ursprung der Kopfschmerzen, die sich gemäss gutachterlicher Feststellung nicht objektivieren liessen, nicht endgültig definieren liesse, streitentscheidend ist jedenfalls, dass die Gutachter der Klinik G.___ - dem psychiatrischen Gutachter folgend - diese Kopfschmerzen mit nachvollziehbarer Begründung als unfallfremd qualifiziert haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich den umfangreichen medizinischen Akten kein Hinweis entnehmen lässt, der den Einschätzungen der Gutachter der Klinik G.___ entgegenstünde. Im Gegenteil stehen die gutachterlichen Auffassungen im Einklang mit der übrigen Aktenlage (So sprach bereits Prof. Dr. phil. O.___ in seinem für die SUVA erstellten Gutachten vom 8. Januar 2002 [Urk. 9/8] von einer persönlichkeitsbedingten ungeduldigen/überhasteten Arbeitsweise).
Daraus folgt ohne weiteres, dass auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachter der Klinik G.___, die auf umfangreichen Untersuchungen und den gesamten medizinischen Akten beruhen, abgestellt werden kann (Urk. 8/27). Danach ist Folgendes als erstellt anzusehen (Gesamtbetrachtung aller drei Unfälle): Die anfangs nach dem Unfall vom 1. März 1999 aufgetretenen typischen Beschwerden (zervikozephale Schmerzen, Nausea, Schwindel und Erbrechen) waren eine sichere Folge jenes Unfalls. Diese Beschwerden sind jedoch im Verlauf einiger Monate abgeklungen (was seinerzeit auch Kreisarzt Dr. P.___ bestätigte [vgl. Urk. 9/4]). Nach dem Unfall vom 8. Oktober 1999 ist es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung der zervikalen Beschwerden gekommen (vgl. auch das Gutachten von Dr. M.___, der bereits im Oktober 2001 zum Schluss kam, dass aus somatischer Sicht keine pathologischen medizinischen Befunde zu erheben seien [Urk. 9/7]). Schliesslich hat auch das in diesem Prozess relevante Unfallereignis vom 7. September 2002 zu keinen bleibenden Schäden geführt, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Gesundheitsbeeinträchtigung. Die noch bestehenden Kopfschmerzen (inklusive der geklagten kognitiven Defizite) sind nicht unfallkausal.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer seit geraumer Zeit keine Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen, die auf die erlittenen Unfälle (insbesondere nicht auf den Unfall vom 7. September 2002) zurückgeführt werden können. Die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist nicht unfallbedingt eingeschränkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer wäre im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig, wenn ihm im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, er habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten. Da davon keine Rede sein kann, ist der Antrag der obsiegenden Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Prozess Nr. 2005.00044 zu vereinigen, wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).