UV.2005.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1965, war vollzeitlich als Mitarbeiterin im Verkauf bei der A.___ angestellt und über diese bei den Swica Versicherungen gegen Unfälle versichert, als sie am 14. April 2003 im Schöneichtunnel in Zürich einen Autounfall erlitt, bei dem ein Lastwagenfahrer einen Spurwechsel vornahm und seitlich in ihr Fahrzeug fuhr (Urk. 8/1, 8/19/2). Die Versicherte wurde von der Polizei nach Hause gebracht (Urk. 8/32 S. 3) und begab sich gleichentags zu Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, der ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte (Urk. 8/11). Nach einer anfänglichen gänzlichen Arbeitsunfähigkeit arbeitete die Versicherte ab 21. April 2003 wieder zu 100 % (Urk. 8/43). Die Swica richtete Heilbehandlungen und bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder aus (Urk. 8/13, 10/2).
Am 27. Februar 2004 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 14. April 2003 (Urk. 8/26), worauf der Unfallversicherer bei der C.___ den Bericht vom 6. Februar 2004 und denjenigen von Dr. B.___ vom 7. Juni 2004 einholte. Dieser hatte eine erneute unfallkausale Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 2003 attestiert (Urk. 8/28, 8/44, 8/48). Am 27. Oktober 2003 war das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 durch die Arbeitgeberin gekündigt worden (Urk. 8/34). Die Swica liess die Akten des Falles am 24. Mai 2004 durch ihren beratenden Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, beurteilen (Urk. 8/41). Sie richtete für die ab 5. Dezember 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit erneut Taggeldleistungen und Heilbehandlungen aus (Urk. 8/54, 10/2). Am 12. Juli 2004 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht über die Behandlung der Versicherten (Urk. 8/55). In der Folge liess die Swica die Versicherte in der MEDAS X.___ polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) begutachten (Gutachten vom 23. Februar 2005, Urk. 8/89). Nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der die Versicherte für den Bezug einer Invalidenrente angemeldet war (Urk. 8/94), erliess die Swica am 23. März 2005 eine Verfügung, mit der sie die Leistungen per 31. Oktober 2003 einstellte mit der Begründung, die danach geklagten Beschwerden seien auf eine psychische Problematik zurückzuführen, die zum Unfall nicht adäquat kausal sei. Auf eine Rückforderung seither ausgerichteter Leistungen werde verzichtet (Urk. 8/95 S. 3). Die Einsprache der Versicherten (Urk. 8/100) wies die Swica mit Entscheid vom 7. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. August 2005 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2005 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. November 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9). Das Gericht verlangte in der Folge von der Swica eine Übersicht der gesamthaft ausgerichteten Leistungen ein (Urk. 10/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 2. Juli 2004 zunächst eine erneute Leistungspflicht für die gemeldeten Rückfallsfolgen, nämlich für die ab 5. Dezember 2003 als unfallkausal attestierte Arbeitsunfähigkeit anerkannt und Taggelder sowie Heilbehandlungen ausgerichtet hat (Urk. 8/54). Wie sich aus den Akten und der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Aufstellung ergeben hat, bezahlte sie die Taggelder weiter bis 28. Februar 2005 (Urk. 10/2) und übernahm noch im Winter 2005 auch Heilbehandlungen (Urk. 10/3). Darauf ist sie in dem Sinne zurückgekommen, dass sie im angefochtenen Einspracheentscheid in Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. März 2005 die Leistungen per 31. Oktober 2003 eingestellt und damit auch das Vorliegen von natürlich und adäquat kausalen Rückfallsfolgen ab 1. November 2003 verneint hat (Urk. 8/95, Urk. 2). Indem sie aber gleichzeitig auf die Rückforderung der Leistungen verzichtet hat, handelt es sich um eine Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt hat, benötigt der Unfallversicherer bei dieser Konstellation keinen eigentlichen Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) hinsichtlich der ursprünglich anerkannten Leistungspflicht, vorliegend des Rückfalls. Verfügungsgegenstand ist diesfalls nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche - wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b) - der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden entschieden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld ohne Berufung auf Wiedererwägung oder prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und gestützt hierauf die Leistungen ex nunc einstellen. Denn es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1).
Damit ist zu prüfen, ob die Leistungseinstellung, die de facto per März 2005 erfolgt ist (Urk. 10/1-5), rechtens war.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Als Ausnahme von dieser Regel greift allerdings nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die auf die objektiven physischen Unfallfolgen beschränkte Adäquanzbeurteilung auch bei Unfällen mit Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung Platz, wenn die zum hiefür typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Wesensveränderung [BGE 117 V 360 Erw. 4b]) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur vorliegenden, ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3). Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll diese Rechtsprechung auch in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht aufgrund einer Momentaufnahme zu entscheiden. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Beeinträchtigungen weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, diese fortan nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 27. August 2002, U 172/00, Erw. 3 und in Sachen W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, Erw. 3a und 3b).
Dieselbe Ausnahme von der Regel der Anwendung der besonderen Kriterien für Schleudertrauma und äquivalente Verletzungen der Halswirbelsäule gilt, wenn es sich bei der nach einem Unfall aufgetretenen, psychischen Fehlentwicklung nicht um eine mit dem organisch-psychischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma oder schleudertraumaähnlicher Verletzung eng verflochtene Entwicklung handelt, sondern um einen selbständigen (sekundären) psychischen Gesundheitsschaden. Für diese Abgrenzung sind insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren und der Zeitablauf von Bedeutung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3, in Sachen B. vom 7. August 2002, U 313/01, Erw. 2.2, und in Sachen F. vom 26. November 2001, U 409/00, Erw. 2). Nicht zur Anwendung gelangen die besonderen Kriterien für Schleudertrauma und schleudertraumaähnliche Verletzungen ferner bei einem durch den Unfall verschlimmerten psychischen Vorzustand (vgl. RKUV 2000 Nr. U 397 S. 328 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, Erw. 4.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat am 14. April 2003 aufgrund der eindeutigen Aktenlage und unbestrittenermassen ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Wie der erstbehandelnde Dr. B.___ berichtete, traten bei der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall Kopfschmerzen, Übelkeit und Bauchschmerzen auf, und nach wenigen Stunden nach dem Unfall folgten Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schultern, so dass dieser Arzt ein kranio-cervikales Schleudertrauma diagnostizierte. Zudem waren auch Schmerzen an der Lendenwirbelsäule vorhanden (Urk. 8/10, 8/11). Bereits nach einer Woche, am 22. April 2003, begab sich die Versicherte wieder zu 100 % zur Arbeit. Gesamthaft erfolgten - gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) - jedoch weiterhin ärztliche und medikamentöse Behandlungen in regelmässigen Abständen, nämlich am 14., 15. und 30. April 2003, am 25. Juni, 29. August und 26. September 2003 und auch ab 5. Dezember 2003 während des ganzen Jahres 2004 (Urk. 10/3-10/5). Gegenüber der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. B.___ von einer anfänglichen Besserung der Beschwerden, die jedoch im Oktober 2003 wieder abgenommen habe und daher zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 5. Dezember 2003 geführt habe (Urk. 8/44, 8/45). Er überwies die Versicherte deshalb an die C.___ zur Überprüfung (Urk. 8/20).
Anlässlich der Untersuchung in der C.___ am 5. Februar 2004 (Urk. 8/28) klagte die Versicherte über konstante Kopfschmerzen occipital links mit Ausstrahlung frontal, neuerdings auch über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Urk. 8/28 S. 1). Die Ärzte kamen zum Schluss, die linksseitigen cervikocephalen Beschwerden seien auf den Unfall vom 14. April 2003 zurückzuführen. Es liess sich auch im Bereich der oberen Halswirbelsäule ein erhöhter Muskeltonus im Nacken- / Schultergürtel links feststellen. Neurologische Ausfälle fanden sich jedoch keine. Daneben berichtete die Versicherte von regelmässig auftretenden Angstzuständen besonders im Auto und von Schlafstörungen, was am ehesten auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeute. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer konsequenten Durchführung einer adäquaten Therapie möglich, und die Ärzte schlugen verschiedene Therapien, darunter physikalische und eine psychiatrische Betreuung, vor (Urk. 8/28 S. 2). Auch der die Beschwerdegegnerin beratende Dr. D.___ kam in seinem kurzen Aktenbericht vom 24. Mai 2004 zum Schluss, dass der Unfall die cervikocephalen Beschwerden verursacht habe (Urk. 8/41). Der daraufhin die Behandlung aufnehmende Psychiater Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Juli 2004 eine Angststörung und eine depressive Störung nach dem erwähnten Unfall, die er mit Medikamenten und einer Gesprächstherapie behandle, und er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 8/55).
3.2 Im Rahmen der Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Begutachtung durch die MEDAS X.___ kam die Neurologin Dr. med. G.___ am 26. Januar 2005 zum Schluss, es bestünden zwar eine in alle Richtungen leicht eingeschränkte Halswirbelsäulen-Beweglichkeit ohne palpable Muskelverspannungen und auch eine Einschränkung der Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit. Die Ärztin diagnostizierte ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom. Objektivierbar pathologische Befunde liessen sich jedoch keine feststellen. Die Beschwerdeführerin klage in erster Linie über eine ausgeprägte Nervosität und Rückzugstendenz, Albträume und schlechten Schlaf, erst in zweiter Linie berichte sie über Nackenschmerzen. Aus neurologischer Sicht bestünden keine weiteren Behandlungsmassnahmen, und es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus dieser Sicht. Die neuropsychologische Abklärung bei Dr. phil. H.___ ergab keine Hinweise auf eine durch Hirnschädigung verursachte neuropsychologische Funktionsstörung, es bestehe jedoch eine schmerz- und psychisch bedingte Belastbarkeitsminderung (Urk. 8/89/3).
Im zusammenfassenden Gutachten kamen der Chefarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Allgemeine Medizin, Psychiatrie sowie Psychotherapie, und der Internist und Rheumatologe Dr. med. J.___ zum Schluss, es bestehe ein ausgedehntes chronisches Schmerzsyndrom, das sich somatisch kaum objektivieren lasse, bei einem erheblichen psychischen Anteil. Die Ärzte verwiesen dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 6. Dezember 2004, in welchem dieser eine ängstlich-depressive posttraumatische Anpassungsstörung mit erheblichem somatischem Syndrom beziehungsweise vegetativer Dysfunktion sowie dissoziativen Phänomenen (ICD-10: F 43.25) beschrieb, sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung äusserte (ICD-10: F 43.1). Weiter diagnostizierte er eine anhaltende Depression mittleren Grades (ICD-10: F 34.8) und eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0), ein chronisches Schmerzsyndrom mit erheblichem psychischem Anteil (ICD-10: F 54) sowie aus verschiedenen Gründen eine psychosoziale Belastungssituation (Urk. 8/89/2 S. 13). Der Psychiater erachtete aus psychiatrischen Gründen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin als gegeben und hielt den Unfall für die psychischen Folgen für kausal. Er erachtete eine Weiterführung der psychiatrisch-therapeutischen Behandlung zusammen mit einer aktivierenden Soziotherapie für dringend angezeigt (Urk. 8/89/2 S. 24). Rheumatologischerseits hielten die Ärzte fest, sporadisch könnten physiotherapeutische oder analgetisch-medikamentöse Therapien zur Stabilisierung im chronifizierten Verlauf allenfalls hilfreich sein, eine entscheidende Verbesserung dürfte davon nicht erwartet werden. Aus somatischer Sicht bestünden keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr (Urk. 8/89/1 S. 11 ff., S. 17).
3.3 Aus dem Gutachten der MEDAS ergibt sich somit deutlich, dass im Zeitpunkt der Beurteilung durch diese Gutachter und damit auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2005 eine selbständige psychische Problematik mit zahlreichen Facetten das zentrale gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin darstellt. Trotz Vorbehalten des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Kategorisierung (Urk. 8/89/2 S. 18) ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich bei der Vielfältigkeit der psychischen Krankheit der Beschwerdeführerin nicht um das übliche Beschwerdebild nach einem Halswirbelsäulentrauma handelt, sondern- wie erwähnt - um eine sekundäre Gesundheitsschädigung (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 f.), die die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit weitgehend beeinträchtigt (Urk. 8/89/2 S. 19). Denn somatischerseits war die Halswirbelsäule normal beweglich, und radiologisch war keine unfallkausale Schädigung erkennbar. Auch neurologisch ergaben sich keine Ausfälle (Urk. 8/89/1 S. 14). Dass die im Vordergrund stehende psychische Krankheit mindestens teilweise - neben anderen psychosozial belastenden Faktoren - natürlich kausal auf den Unfall zurückzuführen ist, steht ausser Frage und wird von den Gutachtern auch so begründet (Urk. 8/89/1 S. 14). Zu prüfen ist somit einzig, ob auch ein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall besteht.
3.4 Der Unfall ereignete sich gemäss Polizeibericht so, dass ein Lastwagenfahrer in einem Tunnel einen Spurwechsel von der mittleren auf die rechte Spur vornehmen wollte und dabei das Fahrzeug, das die Beschwerdeführerin lenkte, übersah und seitlich mit diesem kollidierte. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde dabei - gemäss Angaben des fehlbaren Lenkers - zweimal gedreht und prallte gegen die Tunnelmauer (Urk. 8/19/2 S. 4). Die Beschwerdeführerin fühlte sich nach der Kollision nicht mehr im Stande, selber nach Hause zu fahren, obwohl das Auto noch fahrtauglich gewesen sei, sie habe - nach eigenen Angaben - gezittert und geweint (Urk. 8/32 S. 3), weshalb sie von der Polizei nach Hause gebracht wurde. Dennoch war der Zustand der Versicherten offenbar nicht sehr besorgniserregend, wurde doch im Polizeiprotokoll vermerkt, die Versicherte sei nicht verletzt (Urk. 8/19/2). Die Beschwerdeführerin erlitt jedoch bei diesem Unfall ein Halswirbelsäulentrauma.
Dieser Unfall wurde von der Beschwerdegegnerin dem mittleren Bereich zugeordnet (Urk. 2 S. 4). Dem ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Einteilung der Unfälle, die in Tunneln geschehen, zuzustimmen. Auch die Beschwerdeführerin wendet dagegen nichts ein (Urk. 1 S. 7). Weder war eine Mehrfach- oder eine Frontalkollision passiert, noch kam es zu weiteren Geschädigten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. November 2004 in Sachen K., U 334/03). Die Beschwerdeführerin wurde von der Streifkollision überrascht, war sich also deren nicht bewusst und sah diese nicht voraus. Sie konnte ihr Fahrzeug selber verlassen, es kam - neben der Halswirbelsäulenverletzung der Versicherten - zu einem geringen Sachschaden (Urk. 8/19/2). Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) nicht von besonders eindrücklichen Umständen gesprochen werden, auch wenn sich dieser Unfall in einem Tunnel ereignet hat. Denn bei diesem Kriterium geht es darum, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209). Tatsache ist jedoch, dass weder durch die Optik noch durch die Akkustik noch durch eine Vielzahl von Verletzten eine besondere Eindrücklichkeit vorlag.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter festgehalten hat, handelt es sich bei der von der Versicherten erlittenen Halswirbelsäulenverletzung mit den Folgen eines cervikocephalen Schmerzsyndroms um keine Verletzung, die aufgrund der Schwere oder der Art erfahrungsgemäss geeignet ist, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. November 2004 in Sachen K., U 334/03). Zu eigentlichen Komplikationen oder einem schwierigen Heilungsverlauf kam es ebenfalls nicht, auch lag keine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Gesamthaft betrachtet ist auch keine spezifische, zielgerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer ersichtlich, zumal gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine Behandlungsbedürftigkeit (im Sinne medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma durchaus üblich ist (Urteil vom 19. Mai 2004 in Sachen H., U 330/03). Dokumentiert ist eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit nur während einer Woche. Ab 21. April 2003 war die Versicherte wieder am Arbeitsplatz, auch wenn es mit dem psychiatrischen Gutachter als plausibel anzunehmen ist, dass die Kündigung im Herbst 2003 aufgrund schlechter Leistungen mit dem Fortdauern der Beschwerden in Zusammenhang steht und allenfalls von einer gewissen weiteren unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit bis zum Kündigungstermin auszugehen ist (Urk. 8/89/1 S. 11, 8/89/2 S. 28). Gemäss Gutachter war die hohe Arbeitsunfähigkeit von 80 % nach der Kündigung vor allem psychisch bedingt (Urk. 8/89/2 S. 28), so dass gesamthaft gesprochen nicht von einer langen unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Selbst beim Vorliegen von Dauerbeschwerden erweist sich daher der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der im Vordergrund stehenden selbständigen psychischen Krankheit als nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/2-10/5
- SWICA Versicherungen, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/2-10/5
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).