UV.2005.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 1921, arbeitete ab 1. Januar 1984 bei der N.___, N.___, als Treuhänder und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 8. Dezember 2003 bei einem Sturz das rechte Handgelenk brach (Urk. 8/K0 = Urk. 9/M2 = Urk. 3/3). Die Zürich erbrachte für die Folgen des Unfalles vom 11. Dezember 2003 bis Ende Oktober 2004 Taggeldleistungen (Urk. 8/K11, Urk. 2 S. 6).
         Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 verneinte die Zürich einen Anspruch auf eine Invalidenrente, sprach dem Versicherten aber nebst einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % Leistungen aus einer UVG-Zusatzversicherung in der Höhe von Fr. 8'100.-- zu (Urk. 8/K21). Die dagegen vom Versicherten am 19. Januar 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/K23, Urk. 8/26 S. 2) wies die Zürich am 26. Mai 2005 ab (Urk. 8/33 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. August 2005 Beschwerde und beantragte, es seien ab 1. Sep-tember 2004 weiterhin Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 9. November 2005 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen zum anwendbaren Recht, den Ge-genstand der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Rechtsprechung zum krankhaften Vorzustand und dem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
1.2     Mit dem status quo sine wird derjenige Gesundheitszustand bezeichnet, der sich bei einem schicksalsmässig verlaufenden, krankhaften Vorzustand ergibt, wenn nach einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlimmerung die auf einen Unfall zurückzuführende Gesundheitsschädigung vollständig abheilt und der Unfall keine natürliche Ursache des beim Versicherten vorhandenen Gesundheitsschadens mehr darstellt. Demgegenüber wird unter dem status quo ante ein unmittelbar vor dem Unfall bestehender und stabiler Vorzustand verstanden, der wieder erreicht wird, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung vollständig abgeheilt ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 7. Juli 2005, U 135/05 Erw. 3.2).
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Schulter- und Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 8. Dezember 2003 zurückzuführen sind und demzufolge ab 1. November 2004 weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeld besteht. Im Hinblick auf die zugesprochene und beschwerdeweise nicht angefochtene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 15. Dezember 2004 in Rechtskraft (BGE 119 V 347). Die zugesprochenen Leistungen aus der UVG-Zusatzversicherung sind hier nicht strittig.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Schilderung des Sachverhalts in der Unfallmeldung gegenüber dem Notfallarzt ab und begründete die Leistungseinstellung gestützt auf das von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erstellte Gutachten vom 29. Oktober 2004 damit, dass betreffend das rechte Handgelenk der status quo sine spätestens am 27. Oktober 2004 eingetreten sei (Urk. 2 S. 5 f.). Hingegen seien die Rücken-, Nacken- und Schulterbeschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen. Eine mögliche vorübergehende Verschlimmerung sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen, weshalb die diesbezüglichen Behandlungen nicht zu übernehmen seien (Urk. 2 S. 6 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, dass die heutigen Schmerzen und Behinderungen in keinem Zusammenhang mit dem Vorzustand stünden. Eine Ausübung der bisherigen Arbeiten sei unmöglich, da er seine rechte Hand nur unter Schmerzen minim nach unten und oben oder nach rechts und links bewegen könne (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Anlässlich der Erstbehandlung im Spital D.___ vom 9. Dezember 2003 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallhergangs und seiner Beschwerden an, er sei in der Nacht auf die rechte Hand gestürzt und habe seither starke Schmerzen im Handgelenk (Urk. 9/M15). Dr. med. E.___, Assistenzarzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. März 2004 (Urk. 9/M15) eine distale Vorderarmfraktur. Ausserdem stellte er ein leicht geschwollenes Handgelenk und eine Druckdolenz über der distalen Ulna und dem distalen Radius fest.
         Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/M15).
3.2     Am 14. Januar 2004 berichteten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. G.___, Chefarzt Orthopädie/Handchirurgie, O.___ Klinik, über die gleichentags durchgeführte Notfall-Konsultation (Urk. 9/M4 = Urk. 3/6) und nannten folgende Diagnosen (Urk. 9/M4 S. 1):

           

- Distale Radiusfraktur rechts nach Sturz am 7. (richtig: 8.) Dezember 2003 (Spital D.___) mit Gips versorgt

- Chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom

- Status nach Schulterprothesenwechsel auf inverses System nach Grammont und Subscapularis-Rekonstruktion rechts am 8. Mai 2001
         Der Röntgenbefund vom 7. Januar 2004 zeige bei der rechten Schulter keine Veränderung im Vergleich zum Vorbefund vom 23. Juni 2003 sowie einen stabilen Sitz der eingebrachten Implantate. Hingegen finde sich am rechten Handgelenk eine leicht dislozierte distale Radiusfraktur in unveränderter Stellung wie bei der Voruntersuchung vom 22. Dezember 2003 (Urk. 9/M4 S. 1).
3.3     Mit Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 9/M9) bestätigten Dr. med. I.___, Assistenzärztin Orthopädie, und PD Dr. G.___, O.___ Klinik, die bereits am 14. Januar 2004 genannten Diagnosen und hielten wiederum fest, dass die Röntgenaufnahmen vom 5. März 2004 im Vergleich zu den Voraufnahmen keine Veränderung sowie einen stabilen Sitz der eingebrachten Implantate zeigten (Urk. 9/M9 S. 1).
         Radiologisch zeige sich eine nahezu vollständig konsolidierte Fraktur jedoch in schlechter Stellung, dorsal gekippt mit Ulnavorschub. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Beschwerden im Sinne eines Sudecks durchgemacht habe. Zudem sei eine Sensibilitätsstörung der rechten Hand aufgefallen, weshalb zur Abklärung einer allfälligen Medianusläsion durch ein Trauma eine elektrophysiologische Untersuchung notwendig sei (Urk. 9/M9 S. 2).
3.4     Der Beschwerdeführer wurde Dr. med. J.___, Assistenzarzt Neurologie, und Dr. med. K.___, Leitender Arzt Neurologie, O.___ Klinik, zur Beantwortung der Frage, ob eine Medianusläsion rechts im Rahmen einer Radialisfraktur bestehe, zugewiesen (Urk. 9/M13 S. 1). In ihrem Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 9/M13 = Urk. 3/8) hielten die Ärzte nach durchgeführter Elektrophysiologie fest, die klinische Untersuchung sei in ihrer Aussagekraft wegen der starken Schmerzen im Handgelenksbereich eingeschränkt. Elektrophysiologisch bestehe ein beidseitiger Normalbefund, und im Vergleich zur Voruntersuchung im September 2002 sei keine wesentliche Veränderung ersichtlich. Damals sei aber am Nervus ulnaris rechts eine deutliche sensible Ulnarisschädigung auf der Höhe des rechten Ellbogengelenkes festgestellt worden. (Urk. 9/M13 S. 1 f.). Bei normalen motorischen Werten habe die Abduktionsschwäche des rechten Fingers V nicht befriedigend erklärt werden können. Die beidseitigen, gut reproduzierbaren F-Wellen sprächen gegen eine schwere proximale Schädigung des Nervus medialis. Insgesamt bestehe ein normaler Befund des Nervus medianus (Urk. 9/M13 S. 2).
3.5     Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie/Handchirurgie, O.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 20. April 2004 (Urk. 9/M16 = Urk. 3/9) folgende Diagnosen (Urk. 9/M16 S. 1):

           

- Fehlverheilte distale Radiusfraktur rechts vom 7. (richtig: 8.) Dezember 2003

- Schulterkontusion rechts bei Status nach Schulterprothesenwechsel (Delta-III-Prothese 2001)

- Chronisches Zervikal-Syndrom
         Dr. L.___ wies darauf hin, dass sich keine eigentliche Änderung der Beschwerdesituation am Handgelenk eingestellt habe, und er denke, die bestehenden Beschwerden seien durch die deutliche Fehlstellung des distalen Radius bedingt. Ausserdem könne eine Algodystrophie weitgehend ausgeschlossen werden (Urk. 9/M16 S. 1). Die neurologische Abklärung vom 31. März 2004 zeige eine unauffällige Elektroneurographie des Nervus medianus beidseits und Dr. L.___ hatte nicht den Eindruck, dass eine Karpaltunnel-Symptomatik vorliege (Urk. 9/M16 S. 2).
         Eine Traumatisierung des Nervus ulnaris, bei welchem ein Status nach einer Ulnaris-Vorverlagerung vor rund 25 Jahren vorliege, verursache die Beschwerden am ulnarseitigen Ellbogengelenk (Urk. 9/M16 S. 2).
3.6     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. C.___ erstellte Gutachten vom 29. Oktober 2004 basiert auf einer ambulanten Untersuchung (Urk. 9/M25 S. 1). Im Gutachten wurde zuerst die Anamnese wiedergegeben, die beigezogenen Akten aufgelistet und die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde aufgeführt (Urk. 8/12/3 S. 1-3).
         Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/M25 S. 3):

           

- Unfallbedingt:

- Status nach Radiusfraktur loco classico rechts vom 8. Dezember   2003 mit dorsaler Abkippung und Verkürzung verheilt

- Unfallfremd:

- Status nach Schulter-TP und Manschettenrekonstruktionsversuch          viermal operiert

- Chronisches zervikales Syndrom

- Status nach Ulnarisverlagerung rechts

- Status nach Kniearthroskopie links

- Status nach Lungenembolien (LE) antikoaguliert
         Die aktuelle Situation der gesundheitlichen Beeinträchtigung des rechten Handgelenkes sei allein auf den Unfall vom 8. Dezember 2003 zurückzuführen. Es bestehe eine glaubhafte, anhaltende lokale Schmerzhaftigkeit sowie eine befundmässig erhobene funktionelle Beeinträchtigung (Urk. 9/M25 S. 3).
         Die Nacken- und Schulterbeschwerden, die Nervus ulnaris-Vorverlagerung sowie die geäusserten Dysästhesien seien unfallfremd. Unfallmässig habe höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung und Beeinträchtigung stattgefunden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass eine allfällige, unfallbedingte, zeitlich begrenzte Verschlimmerung jetzt als abgeschlossen gelte (Urk. 9/M25 S. 3).
         Was die Unfallfolgen am rechten Handgelenk betreffe, so sei ein Endzustand eingetreten. Die Situation könne durch allfällige Behandlungen nicht verbessert werden, und die entsprechenden Unfallfolgen im Sinne einer Fehlstellung und Funktionsbeeinträchtigung verblieben (Urk. 9/M25 S. 4).
         Gestützt auf die Berichte der O.___ Klinik, wonach die Behandlung Ende Frühjahr 2004 abgeschlossen worden sei und die Situation seither gleich geblieben sei, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eingeschränkt sei (Urk. 9/M25 S. 4).

4.
4.1     In Bezug auf den konkreten Unfallhergang liegen verschiedene Sachver-haltsdarstellungen des Beschwerdeführers vor. Gemäss Unfallmeldung vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/0) rutschte der Beschwerdeführer aus und fiel rückwärts auf die rechte Hand, als er seiner an Alzheimer erkrankten Ehefrau, die aus dem Bett gefallen war, beim Aufstehen helfen wollte. Einspracheweise brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht auf die Hand, sondern auf den Rücken und seine kranke Frau auf ihn gefallen (Urk. 8/K23 S. 1). Schliesslich schilderte er in der Beschwerdeschrift, wie er seine kranke und schwache Frau in der fraglichen Nacht zur Toilette geführt habe, als sie plötzlich beide am Boden gelegen hätten (Urk. 1 S. 1). Es fällt auf, dass nur die erste der drei Schilderungen das Fallen auf die rechte Hand erwähnt.
         Bei sich widersprechenden Angaben einer versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Angesichts der dem Unfallereignis näher liegenden ersten Darstellung des Unfallherganges, die überdies im ersten medizinischen Bericht von Dr. Her-manns vom 24. März 2004 (Urk. 9/M15) so übernommen wurde, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rückwärts auf seine Hand fiel, als er seiner Frau beim Aufstehen helfen wollte. Die späteren abweichenden Unfallschilderungen, die der Beschwerdeführer im Einsprache- sowie im Beschwerdeverfahren vorbrachte, mithin nach Vorliegen der leistungsverweigernden Entscheide der Beschwerdegegnerin, sind nicht mehr unbefangen und daher wenig zuverlässig. Die späteren Sachverhaltsschilderungen vermögen somit den gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt in Bezug auf den Unfallhergang nicht in Frage zu stellen.
4.2     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz auf die rechte Hand am 8. Dezember 2003 im Wesentlichen über Schmerzen im Bereich des rechten Oberarmes und des rechten Handgelenkes sowie der Schulter und im Nacken klagte (Urk. 9/M4, Urk. 9/M9, Urk. 9/M16, Urk. 9/M25). Bei der Frage, ob die Schulter- und Nackenschmerzen sowie die Ulnarisvorverlagerung auch nach der von der Beschwerdegegnerin per Ende Oktober 2004 verfügten Leistungseinstellung weiterhin unfallkausal sind, handelt es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage, weshalb die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer liegt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.3     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei Dr. C.___ eingeholte Gutachten vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/M25) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.4     Die in den medizinischen Berichten gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein (Urk. 9/M15, Urk. 9/M4, Urk. 9/M9, Urk. 9/M16, Urk. 9/M25). Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/M25), steht fest, dass lediglich die anhaltenden lokalen Schmerzen im rechten Handgelenk auf den Unfall vom 8. Dezember 2003 zurückzuführen sind. Hingegen sind die Nacken- und Schulterbeschwerden, die Ulnarisvorverlagerung sowie die Dysästhesien als unfallfremd zu betrachten (Urk. 9/M25 S. 3).
         Die vom Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Notfall-Konsultation am 14. Januar 2004 bei Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 9/M4 S. 1), mithin erst ein Monat nach erfolgter Erstbehandlung durch Dr. E.___ am 9. Dezember 2003 (Urk. 9/M15), beschriebenen und in jenem Zeitpunkt offenbar regredienten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten proximalen Oberarmes (Urk. 9/M4 S. 1) nahmen im weiteren Verlauf gemäss Bericht von Dr. I.___ und Dr. G.___ vom 5. März 2004 (Urk. 9/M9 S. 1) laut Beschwerdeführer zu. Zusätzlich klagte er bei Dr. L.___ am 19. April 2004 über nach wie vor bestehende Nackenschmerzen (Urk. 9/M16 S. 1). Es fällt auf, dass weder die Schulter- noch die Nackenbeschwerden noch die Ulnarisvorverlagerung den von der O.___ Klinik erhobenen und unter anderem radiologischen Befunden zugeordnet werden konnten. Insbesondere zeigten die Röntgenbilder der rechten Schulter vom 7. Januar und 5. März 2004 (Urk. 9/M4, Urk. 9/M9) keine Veränderungen im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 23. Juni 2003. Vielmehr ist gemäss Röntgenbefund ersichtlich, dass der Sitz der eingebrachten Implantate nach wie vor stabil ist. Aus dem Bericht von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 31. März 2004 (Urk. 9/M13) geht ausserdem hervor, dass eine Schädigung des rechten Nervus ulnaris auf der Höhe des rechten Ellbogengelenkes bereits im September 2002 festgestellt worden sei und seit 25 Jahren eine Ulnarisvorverlagerung bestehe, was überdies durch Dr. L.___ ebenfalls bestätigt wurde.
         Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachten Schmerzen im Bereich der untersten Rippe anhand der in den medizinischen Akten übereinstimmend erhobenen Befunden nicht objektivieren lassen. So ist weder dem Bericht über die Kolonoskopie vom 24. Juni 2004 (Urk. 3/12) noch demjenigen von Dr. med. A. Dolder, Innere Medizin FMH, vom 17. Mai 2005 (Urk. 3/21) zu entnehmen, dass der Unfall vom 8. Dezember 2003 für das Vorliegen eines Rektum- und Sigma-Polypen sowie einer Kolondivertikulose ursächlich ist.
         Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere die Beurteilung durch Dr. C.___, wonach der Unfall vom 8. Dezember 2003 höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung dieser vorbestehenden Beschwerden bewirkt habe, als nachvollziehbar und überzeugend. Der Unfall vom 8. Dezember 2003 kommt somit nur möglicherweise als Ursache für diese vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen in Frage, so dass ein Kausalzusammenhang als nicht wahrscheinlich erscheint.
4.5     Aus den medizinischen Akten, insbesondere dem Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/M25 S. 3), ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen seines Sturzes auf seine rechte Hand mit einer distalen Radiusfraktur rechts leidet. Die fehlverheilte Fraktur erklärt überdies die trotz Anlage eines zirkulären Unterarmgipses und nach durchgeführter konservativer Therapie im Spital D.___ nach wie vor anhaltenden lokalen Schmerzen im rechten Handgelenk.
         Angesichts des durch Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 9/M13) elektrophysiologisch bestätigten Normalbefunds des Nervus medianus erscheint die Einschätzung durch Dr. C.___ in seinem Gutachten, wonach der Endzustand eingetreten sei und allfällige weitere Behandlungen die Beschwerden im rechten Handgelenk nicht verbesserten, schlüssig und überzeugend. Dies gilt umso mehr, als die Behandlung in der O.___ Klinik zwar aufgrund der schlechten Zahlungsmoral des Beschwerdeführers seit zirka Ende Juni 2004 eingestellt wurde (Urk. 9/M20), den Akten jedoch keine Angaben zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seither wieder in Behandlung gewesen wäre. Es ist somit auf das Gutachten von Dr. C.___ abzustellen, wonach sicher per 31. Oktober 2004 ein medizinischer Endzustand vorliegt.
         Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer im ärztlichen Zeugnis vom 2. September 2004 (Urk. 9/M24) eine ab 8. Dezember 2003 und immer noch andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne diese jedoch schlüssig zu begründen. Im Gegensatz dazu sind die Befunde nach Auffassung von Dr. C.___ in seinem Gutachten nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigten, dass eine weitere Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Treuhänder im Umfang von einigen Stunden unzumutbar wäre. Zwar bleibt die Handgelenksbeweglichkeit eingeschränkt, doch sei dem Beschwerdeführer laut Dr. C.___ der Spitzgriff noch möglich und Angestellte würden ihn bei der Schreibarbeit unterstützen (Urk. 9/M25 S. 3, S. 4). Es ist somit auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ abzustellen.
4.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass betreffend die unfallbedingte distale Radiusfraktur rechts der Endzustand per Ende Oktober 2004 erreicht war und seit diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
         Der Status quo sine der gesundheitlichen Verschlimmerung durch den Unfall vom 8. Dezember 2003 war Ende Oktober 2004 erreicht, so dass die nach diesem Zeitpunkt weiter bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen. Fehlt es ab diesem Zeitpunkt bereits an der Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs, ist von der Prüfung der weitergehenden Voraussetzung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs abzusehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat ihre weitere Leistungspflicht folglich zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).