Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 12. Dezember 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
Abteilung Unfall, Rechtsdienst
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1973, war vom 12. September 2001 bis 31. Mai 2002 (vgl. Urk. 9/14) als Lobby-Frau bei der A.___ angestellt und über diese bei der Kranken- und Unfallkasse des Schweizerischen Hotelier-Vereins (Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Februar 2002 erlitt sie einen Autounfall, bei welchem sie sich Verletzungen am Kopf, an der Brust, an den Armen und Beinen zuzog (Urk. 9/1 Ziff. 1; 3-4; 6; 9).
Mit Verfügung vom 1. April 2005 stellte die Hotela die bis dahin erbrachten Leistungen per Ende Januar 2004 ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 9/46, unvollständig; Urk. 12 S. 3). Die vom Krankenversicherer der Beschwerdeführerin am 11. April 205 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 9/48) wurde nach Prüfung der Unterlagen am 21. April 2005 wieder zurückgezogen (Urk. 9/49). Die von der Versicherten am 5. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 9/47) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 abgewiesen (Urk. 2).
Zwischenzeitlich verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. März 2005 einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung (Urk. 9/44). Die IV-Stelle bestätigte ihren Entscheid im Einspracheentscheid vom 25. August 2005 (Urk. 9/45). Dagegen erhob die Versicherte am 30. August 2005 Beschwerde. Dieser Prozess wurde unter der Verfahrens-Nr. IV.2005.00931 geführt und mit Urteil heutigen Datums entschieden.
2. Gegen den Einspracheentscheid der Hotela vom 19. Juli 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2005 schloss die Hotela auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2004 geklagten Beschwerden nicht auf objektivierbaren organischen Unfallfolgen beruhen würden. Selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Februar 2002 und den bei Leistungseinstellung noch geklagten Beschwerden bejaht werden könnte, würde es an der Adäquanz fehlen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sei durchaus gegeben und von Beginn an dokumentiert. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Endzustand erreicht worden sei (Urk. 1 S. 5). Zudem habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht beachtet, wonach nach 22-monatiger Arbeitsunfähigkeit die Adäquanz nicht mehr verneint werden könne. Auch wäre der höchstrichterliche Entscheid zu beachten gewesen, wonach die vom Unfallversicherer anerkannte Leistungspflicht erst entfalle, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle, letzterer also nur noch auf unfallfremden Tatsachen beruhe und dies mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung über den 31. Januar 2004 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem am 3. Februar 2002 erlittenen Unfall und den Beschwerden im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (31. Januar 2004; Urk. 12 S. 3), ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Autounfall vom 3. Februar 2002 im Spital B.___ erstversorgt; ein Bericht darüber liegt nicht bei den Akten. Daraufhin wurde sie von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, behandelt. Dr. C.___ nannte im Zeugnis vom 28. Februar 2002 als Diagnosen multiple Kontusionen mit Hämatombildung an der rechten Brust, am linken Ellbogen und am rechten Knie sowie eine Erosion im Stirnbereich (Urk. 9/4 Ziff. 5). Dabei handle es sich ausschliesslich um Unfallfolgen (Urk. 9/4 Ziff. 6).
Ab 3. Februar 2002 sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/4 Ziff. 8).
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Radiologie, erklärte nach Zuweisung durch Dr. C.___ im Bericht vom 13. Februar 2002, es liege keine erkennbare Schädelfraktur und kein Hämatosinus vor (Urk. 9/5).
Im Bericht vom 25. Februar 2002 hielt er ferner fest, dass der Nachweis einer Wirbelfraktur nach Kontusion der HWS nicht erbracht werden könne. Er habe bei den Funktionsaufnahmen unauffällige, harmonische Bewegungsausschläge der HWS festgestellt (Urk. 9/6).
3.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 27. März 2002 nannte Dr. C.___ zusätzlich ein posttraumatisch-psychosomatisches Syndrom (Urk. 9/7 Ziff. 1). Es habe eine subjektive und objektive Besserung stattgefunden, jedoch sei eine Schwellung im rechten Knie und Ellbogen links geblieben. Ferner klage die Beschwerdeführerin über Spannungskopfschmerzen, psychische Belastung und Schlaflosigkeit (Urk. 9/7 Ziff. 1-2). Wegen der noch bestehenden Schmerzen im Ellbogen- und Kniebereich sei eine Untersuchung beim Orthopäden vorgesehen. Auch bedürfe die Beschwerdeführerin dringend einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 9/7 Ziff. 3; 5).
3.4 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte im Bericht vom 20. April 2002 als Diagnosen einen Status nach Stirnkontusio, einen Status nach Brustkontusio mit Mamma Haematom rechts, eine posttraumatische Epicondylitis humeri radialis links sowie eine beidseitige posttraumatische Chondropathia patellae (Urk. 9/8 S. 1).
Er habe, sich mit der Beschwerdeführerin und ihrem mitverletzten Ehemann sehr lange über ihre Beschwerden und Arbeitsfähigkeit unterhalten. Er habe ihr die auswärtige Physiotherapie für beide Knie und für den linken Ellenbogen empfohlen. Seiner Meinung nach könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit (in einem Reinigungsgeschäft) ab 10. April 2002 versuchsweise wieder aufnehmen (Urk. 9/8 S. 2 Mitte).
Trotz der manchmal auftretenden Schlafstörungen halte er eine psychologische Betreuung nicht für notwendig. Er sei sich sicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Angstzustände und das Unfallerlebnis so schneller verarbeiten könne; die Arbeitsunfähigkeit könnte sich sonst in die Länge ziehen. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin durch die Wiederaufnahme der Arbeit das Unfallerlebnis besser verarbeiten könne. Er habe nicht verstanden, weshalb sich aufgrund des traumatischen Mammahämatoms ein Mammatumor entwickeln sollte (Urk. 9/8 S. 2).
Dr. E.___ führte dem Bericht denn auch an, dass sich die Beschwerdeführerin mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden erklärte und auf weitere Behandlungen bei ihm verzichtete (Urk. 9/8 S. 2 unten).
3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin die Behandlung durch Dr. E.___ ablehnte, wurde sie aufgrund fortbestehender orthopädischer Probleme durch Dr. C.___ an Dr. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, überwiesen (Urk. 9/9).
Dr. F.___ erwähnte, nachdem der Spital B.___ eine leichte commotio cerebri, ein Mamma-Hämatom rechts und multiple Kontusionen an Kniegelenken und Ellbogengelenken beidseits diagnostizierte, im Bericht vom 18. April 2002 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/10 S. 2):
- Adipositas per magna
- Psychovegetative Dekompensation mit Schwindel, Gedächtnislücke, Schlaflosigkeit und Spannungskopfschmerz
- Nackenbeschwerden
- Epikondylitis lateralis links
- Status nach Kontusion beider Kniegelenke mit unauffälligen intraartikulären Befunden
- Massivste Verspannungen Tractus illiotibialis
Aufgrund der komplexen Problematik mit Überbelastung, funktionellen Beschwerden, Status nach Kontusion, neuropsychologischer Dekompensation, sei eine ambulante Behandlung in einer allgemein orthopädischen Sprechstunde nicht mehr möglich. Hier sei eine interdisziplinäre Zusammenarbeit angezeigt, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, wieder Tritt zu fassen. Zusätzlich diene die interdisziplinäre Untersuchung dazu, relativ früh versicherungstechnische Ansprüche genügend zu berücksichtigen (Urk. 9/10 S. 2).
3.6 Im Zwischenbericht vom 3. Mai 2002 nannte auch Dr. C.___ die Diagnose posttraumatischer Nacken- und Spannungskopfschmerzen und erwähnte neu eine Depression (Urk. 9/11).
Die Beschwerdeführerin werde mit Schmerzmittel und Psychopharmaka therapiert. Eine psychologische Betreuung sei dringend angezeigt (Urk. 9/11 Ziff. 3 lit. a + b). Der vorgesehene Psychiater habe die Behandlung infolge Abwesenheit nicht annehmen können; eine neurologische Konsultation sei vorgesehen (Urk. 9/11 Ziff. 5; vgl. Urk. 9/12-13). Zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnehmen könne, sei völlig unbestimmt (Urk. 9/11 Ziff. 4).
3.7 Mit Schreiben vom 3. April 2002 überwies Dr. C.___ die Beschwerdeführerin an Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 9/16). Dieser erklärte im Bericht vom 23. Mai 2002 die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2002 erstmals untersucht zu haben; am 22. Mai 2002 habe eine Computertomographie (CT) der Kopfgelenke stattgefunden (Urk. 9/17 S. 1f.).
Dr. G.___ hielt zusammenfassend fest, es liege ein Status nach Frontalkollision mit verschiedenen Körperkontusionen/Schürfungen (Stirne, rechtes Kniegelenk, rechte Mamma, linker Ellbogen), mit residuellen Beschwerden, vor allem mit ausgeprägter myofascialer Symptomatik mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und ausgeprägter posttraumatischer Anpassungsstörung vor.
In der ausführlichen Untersuchung mit CT C0-C4 hätten sich keine abnormen Verhältnisse ergeben. Dr. G.___ empfahl die Behandlung mit Analgetika und Myotonolytica, Physiotherapie und psychotraumatische Behandlung (Urk. 9/17 S. 2 unten).
3.8 Dr. C.___ erklärte im Zwischenbericht vom 20. August 2002, die Schwellung des rechten Knies und des linken Ellbogens habe sich zwischenzeitlich zurückgebildet; die Schmerzen jedoch seien geblieben. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere bei längerem Sitzen oder Treppensteigen beeinträchtigt. Daneben seien die Kopf- und Nackenschmerzen, die psychische Belastung, Schlaflosigkeit und Depressionen stärker geworden. Unfallfremde Faktoren würden nach wie vor nicht mitspielen (Urk. 9/18 Ziff. 2).
Aufgrund ihrer längeren Abwesenheit habe sich die Beschwerdeführerin an Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gewandt; sie lasse sich nun weiterhin von Dr. H.___ betreuen (Urk. 9/18 Ziff. 3 lit. c, Ziff. 5).
3.9 Anlässlich der Beantwortung der Fragen, welche Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Beschwerdegegnerin gestellt wurden, nannte er im Bericht vom 19. November 2002 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 4):
- Zervikozephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik und mässigen kognitiven Defiziten bei Zustand nach Dystorsionstrauma der HWS
- Intermittierend auftretende Fazialdysästhesien bei Zustand nach Dystorsionstrauma der HWS
- Schmerzsyndrom bei Zustand nach Kontusionstrauma vom Kniegelenk rechts
- Residuelles Schmerzsyndrom bei Zustand nach Mamma- Kontusionstrauma rechts
- Posttraumatische Belastungsstörung
Er behandle die Beschwerdeführerin seit 26. Juni 2002. Die Konsultationen würden wöchentlich stattfinden (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 5).
Seiner Ansicht nach sei das aktuelle Beschwerdebild einzig auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ereignisfremde Faktoren im Sinne einer Prädisposition für eine körperliche oder psychische Krankheitsentwicklung hätten bisher anamnestisch nicht objektiviert werden können. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfallereignis eine physisch wie auch psychisch vitale Persönlichkeit gewesen (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 6).
Anlässlich der letzten Kontrolle am 14. November 2002 habe im Vergleich zum Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme eine leichte Verbesserung der psychopathologischen Befunde bei kaum gebesserter organischer Krankheitsproblematik festgestellt werden können (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 6). Soweit dies beurteilbar sei, bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Überlagerung oder Fehlverarbeitung des Ereignisses (Urk. 9/22 S. 3 Ziff. 8).
Die psychischen Probleme führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60 %, im Gegensatz zu den organischen Krankheitsbildern, die aktuell schätzungsweise eine 70%- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit mit sich bringen würden (Urk. 9/22 S. 4 Ziff. 10).
3.10 Im Zwischenbericht vom 23. Mai 2003 erklärte Dr. H.___, dass immer noch beträchtliche Schmerzen im Nacken-/Schultergürtelbereich vorlägen, verbunden mit Kopfschmerzen, Schwindelanfällen und neuerdings auf der linken Seite intermittierend auftretenden Fazialisdysästhesien (Urk. 9/25 Ziff. 2 lit. a). Es sei in der J.___-Klinik ein ambulantes Konsilium vorgesehen (Urk. 9/25 Ziff. 3 lit. b). Ab wann die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder aufnehmen könne, sei noch offen (Urk. 9/25 Ziff. 4 lit. a).
3.11 Anlässlich der Abklärung an der J.___ Klinik, Ambulatorium Orthopädie, stellten Dr. med. K.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. L.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, die folgenden Diagnosen, welche sie im Bericht vom 19. Juni 2003 festhielten (Urk. 9/29 S. 1):
- Vordere Instabilität bei Status nach traumatischer isolierter Ruptur des vorderen Kreuzbands (VKB) am rechten Knie, Autounfall vom 3. Februar 2002
- invalidisierende Schmerzen bei Status nach Schleudertrauma der HWS und Thoraxkontusion rechts
Die Beschwerdeführerin habe sich beim Verkehrsunfall vor 1 1/3 Jahren eine isolierte vordere Kreuzbandruptur zugezogen. Bezüglich der isolierten Ruptur bestehe derzeit keine operative Indikation. Es werde eine antiphlogistische Behandlung und intensive Physiotherapie zur Propriozeptions- und Koordinationsschulung sowie zur Verbesserung der Muskelkraft eingeleitet (Urk. 9/29 S. 2)
3.12 Im Bericht vom 26. September 2003 nannten Dr. K.___ und Dr. med. M.___, Leitender Arzt Orthopädie, J.___ Klinik, als Diagnose zusätzlich zum Schleudertrauma und zur VKB-Ruptur ein Patellaspitzensyndrom und eine Ansatzreizung der Hamstrings (Urk. 9/31 S. 1).
Bei der Beschwerdeführerin liege sowohl eine Insertionstendinitis der Patellasehne als auch eine deutliche Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur und des Musculus femoris vor. Sie klage über keine Instabilitätsbeschwerden bei Zustand nach VKB-Ruptur und konservativer Therapie. Es bestehe keine objektivierbare Instabilität des rechten Kniegelenkes. Daher sei die Weiterführung der Physiotherapie empfohlen worden (Urk. 9/31 S. 1 f.).
3.13 Im Bericht vom 10. Februar 2004 nannte Dr. I.___ zusätzlich zur posttraumatischen Belastungsstörung eine posttraumatische Schlafstörung (Urk. 9/34 S. 2 Ziff. 3).
Die letzte Kontrolle habe am 5. Februar 2004 stattgefunden. Anlässlich dieser Kontrolle habe im Vergleich zum Zeitpunkt der Behandlungsaufnahme eine gewisse Entschärfung der psychopathologischen Befunde bei nun auch deutlich gebesserter organischer Krankheitsproblematik objektiviert werden. Insbesondere habe sich die Schmerzproblematik im Schulter-Nackenbereich und die Kopfschmerzsymptomatik unter einer im Mai 2003 neu eingeführten Schmerz-Dauermedikation entschärft und belaste nun die Beschwerdeführerin nicht mehr rund um die Uhr. Die rechte Mamma scheine kein gewichtiger Störfaktor mehr zu sein und das Knie mache sich bei ausreichender Schonung nur bei Wetterumbrüchen, insbesondere bei Kälteeinbrüchen bemerkbar (Urk. 9/34 S. 2 Ziff. 4 unten).
Die psychiatrischen Behandlungsmassnahmen würden zusätzliche Verbesserungschancen bezüglich der aktuell vorliegenden Pathologie beinhalten. Ob sie prognostisch zu einer gänzlichen Heilung und zu erneuter Reintegration in ein aktives Erwerbsleben verhelfen könnten, bleibe vor dem Hintergrund des bereits langdauernden Krankheitsverlaufs allerdings zu bezweifeln (Urk. 9/34 S. 3 Ziff. 7 oben).
Im Hinblick auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit könnte aus verhaltenstherapeutischen Erwägungen ein Arbeitstraining, ausgehend von nur ganz wenigen Stunden pro Woche, als möglicherweise erfolgsversprechend angegangen werden. Zusätzlich erscheine auch die Zuweisung der Beschwerdeführerin in ein Fitness-Zentrum als sinnvoll, dies insbesondere, um sie aus ihrer krankheitsbedingten Inaktivität und Isolation herauszulösen, sie körperlich aufzubauen und sozial zu reintegrieren (Urk. 9/34 S. 3 Ziff. 7).
Die psychischen Probleme würden zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit beitragen, wobei diese rund 40 % bis 50 % betrage. Bezüglich der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien die entsprechenden Ärzte zu befragen (Urk. 9/34 S. 3 Ziff. 8).
3.14 Aus den Zwischenberichten von Dr. H.___ vom 22. Juni, 25. August, 17. November 2004 und 18. Februar 2005 (Urk. 9/37-40) geht ein wechselhafter Verlauf hervor, welcher teilweise von Kopfschmerzen und Zervikalgien gekennzeichnet gewesen sei. Zudem habe sich eine zunehmende depressive Entwicklung abgezeichnet (Urk. 9/38 Ziff. 2 lit. a). Die Beschwerdeführerin befinde sich weiterhin in psychiatrischer Betreuung und werde zur Stabilisierung und Mobilisation an der HWS und an den Beinen aktiv therapiert (Urk. 9/39 Ziff. 2 lit. a; Urk. 9/40 Ziff. 2 lit. a).
3.15 Am 28. Dezember 2004 erstatteten Dr. phil. N.___, Leitende Neuropsycholgin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Dr. med. O.___, Chefarzt, Facharzt FMH für Neurologie und Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. med. P.___, Stv. Chefarzt, Facharzt FMH für Rheumatologie, Innere Medizin und Physikalische Medizin, RehaClinic Q.___, und Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das im Auftrag der Hotela erstellte Gutachten (Urk. 9/43; Urk. 9/42). Darin wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 9/43 S. 35):
- Status nach Verkehrsunfall mit Frontalkollision am 3. Februar 2002 mit/bei
- anamnestisch commotio cerebri
- persistierendem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom
DD: Kopfschmerzen vom Spannungstyp; analgetika-induzierte Kopfschmerzen
- Brustkontusion mit Mamma-Hämatom rechts
- Kontusion des linken Ellenbogengelenkes
- traumatischer isolierter vorderer Kreuzbandruptur rechtes Knie
- multifaktoriell bedingten Aufmerksamkeitsdefiziten ohne Auswirkung auf Gedächtnis- und Lernleistungen
- anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung
- Psychiatrische Diagnosen:
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen gemischt; hinsichtlich der Depressivität derzeit symptomfrei, unter Therapie mit Efexor und Tegretol.
DD: Generalisierte Angststörung
- phobische Reaktion betreffend das Autofahren
Anlässlich der klinisch-neurologischen und rheumatologischen Untersuchungen habe als einziger objektiver Befund ein höchstens mässiggradiges zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit höchstwahrscheinlich schmerzbedingter Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit festgestellt werden können. Auch im Bereich des rechten Knies zeige sich eine schmerzbedingte Einschränkung der Beweglichkeit. Wie aus dem umfangreichen Aktendossier hervorgehe, könne den zahlreichen medizinischen Berichten entnommen werden, dass nach der Akutphase keine grob pathologisch neurologischen oder rheumatologischen Befunde eruiert werden könnten. Aus klinischer Sicht habe sich das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nach dem Unfall kaum verändert. Es stünden bei der Beurteilung der klinischen Gesamtsymptomatik kaum die verifizierbaren klinischen Befunde im Vordergrund, sondern die Schmerzsymptomatik, die damit assoziierte deutlich verminderte Belastbarkeit und die in der neuropsychologischen/psychiatrischen Beurteilung erwähnte anhaltende posttraumatische Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen seien zwischenzeitlich chronifiziert und teilweise auch psychisch fixiert (Urk. 9/43 S. 35 f.).
Die anfänglich unfallbedingten Beschwerden würden durch verschiedene andere, vor allem psychische Komponenten überlagert und es entwickle sich eine Eigendynamik, durch welche die von der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Beschwerden unterhalten würden. Diese psychische Komponente bezüglich der Schmerzangabe zeige sich insbesondere in der Schmerzentwicklung: So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung auch berichtet, dass sich die Schmerzen im Nacken-, Kopf- und Schulterbereich erst in den Wochen und Monaten nach dem Unfall bemerkbar gemacht hätten. Dr. F.___ habe ein HWS-Distorsionstrauma nicht einmal erwähnt und Dr. E.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 9. April 2002 eine normale und schmerzfreie Kopfbeweglichkeit festgestellt. Der Neurologe Dr. G.___ habe dann aber einen Monat später eine stark eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie schmerzbedingt schwierig durchzuführende kombinierte Bewegungen des Kopfes, Druckdolenzen der Nacken- und Schultermuskulatur sowie der nuchalen Muskelansätze bis in den Unterarmbereich festgestellt. Die computertomographische Spezialuntersuchung der HWS-Kopfgelenke (CO-C4) vom 22. Mai 2002 habe jedoch regelrechte Verhältnisse gezeigt. Diese doch etwas diskrepanten Befunde von angesehenen Fachspezialisten würden die oben erwähnte Feststellung einer nicht adäquaten Traumaverarbeitung mit zumindest teilweiser sekundärer Somatisierung der Beschwerden unterstützen (Urk. 9/43 S. 36 f.).
Hinsichtlich der Kopfschmerzen äusserten die Gutachter die Meinung es handle sich nicht um überwiegend zervikal bedingte (von der Halswirbelsäule ausgehende) Kopfschmerzen. Vielmehr beurteilten sie die Kopfschmerzen als Kopfschmerzen vom Spannungstyp, vereinbar mit den vielen damit assoziierten neurovegetativen Symptomen. Differentialdiagnostisch seien aufgrund des regelmässigen Schmerzmittelkonsums auch schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen zu erwähnen (Urk. 9/43 S. 37 Mitte).
Eine leichte traumatische Hirnschädigung sei aufgrund der Unfallanamnese mit Kopfaufprall und anamnestisch kurzem Bewusstseinsverlust möglich und nicht ganz auszuschliessen. Die verifizierbaren Aufmerksamkeitsstörungen seien in ihrer Ausprägung, ihrem Muster und im Vergleich zu den übrigen erbrachten Leistungen nicht ganz konsistent, multifaktoriell bedingt und ohne Auswirkungen auf Gedächtnis und Lernleistungen. Die eingesetzten Pseudotests sowie auch die beobachtete mangelnde Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin würden für diese kognitiven Teilleitungsstörungen andere als organische Faktoren (sogenannte Fremdfaktoren) in den Vordergrund rücken (Urk. 9/43 S. 37). Zusammengefasst wurde im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass eine leichte traumatische Hirnschädigung lediglich möglich sei, keinenfalls aber wahrscheinlich oder sogar überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/43 S. 45 Ziff. 3 unten).
Die Beschwerdeführerin leide ferner seit dem Unfall vom 2. März 2002 an rechtsseitigen Knieschmerzen, die nach ihren Angaben anhaltend seien und sie beim Gehen, Sitzen und Stehen stark beeinträchtigten. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein hinkfreies Gangbild und eine symmetrisch ausgebildete Ober- und Unterschenkelmuskulatur gezeigt. Auch hätten keine Anhaltspunkte für eine Ergussbildung oder Synovitis im rechten Knie bestanden, hingegen eine diffuse periartikuläre Druckdolenz mit Zeichen einer leichten Instabilität für das rechte vordere Kreuzband. In der Arthro-MR-Untersuchung vom 21. Mai 2002 sei keine Läsion des vorderen rechten Kreuzbandes und kein Meniskusschaden gefunden worden, hingegen habe sich eine Dehnung des medialen Seitenbandes gezeigt. Bis auf die leichte Instabilität und die periartikulären Druckdolenzen würden sich aktuell keine pathologischen Befunde zeigen, die auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.
Gegen eine schwerwiegende Einschränkung des rechten Knies spreche die symmetrisch ausgebildete Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur. Die anhaltenden Beschwerden müssten daher eher als chronisches Schmerzsyndrom - ausgehend von periartikulären Strukturen - angesehen werden. Objektivierbar seien einzig eine gewisse Instabilität des vorderen Kreuzbandes sowie eine minime Einschränkung der Knieflexion im Vergleich zur linken Seite (Urk. 9/43 S. 38 oben).
Die nach dem Unfallereignis beschriebenen Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens seien während der gutachterlichen Anamneseerhebung nicht mehr als Schmerzpunkt beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr ihre Schulter-/Nackenschmerzen mit zeitweiliger Ausstrahlung in die Arme geschildert. In der körperlichen Untersuchung habe sich keine Druckdolenz und keine Bewegungseinschränkung des linken Ellenbogens nachweisen lassen (Urk. 9/43 S. 38 Mitte).
Die Beurteilung des natürlich kausalen Zusammenhangs sei aufgrund des äussert komplexen Beschwerdebildes nicht einfach. Aufgrund des Aktenstudiums, der Analyse des Vorzustandes (vor dem Unfall war die Beschwerdeführerin beschwerdefrei), der interdisziplinären Untersuchungen sowie der jetzigen physischen und psychischen Verfassung, sei ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aktuellen Beschwerdekomplex der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 3. Februar 2002 mindestens teilweise überwiegend wahrscheinlich (Urk. 9/43 S. 38 unten).
Die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vor allem aus klinisch-psychologischer Sicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Krankenrolle installiert; ihr Aktivitätsniveau sei gering. Sie fühle sich von ihren Angehörigen verstanden und werde tatkräftig unterstützt. Die Verhaltensmuster seien eingefahren und der Chronifizierungsprozess fortgeschritten. Die Beschwerdeführerin sei aktuell nicht in der Lage aus eigenem Antrieb ihre persönlichen Ressourcen zu mobilisieren (Urk. 9/43 S. 41).
Aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik und aus klinisch-psychologischer Sicht sei die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin relativ stark beeinträchtigt und ihr Aktivitätsniveau gering. Sie sei nicht einmal in der Lage, mässiggradige Haushaltsarbeiten auszuführen und die volle Verantwortung für ihren Sohn zu übernehmen. So wie sich die Beschwerdeführerin während der Begutachtung präsentiert habe, sei sie zur Zeit nicht arbeits- und vermittlungsfähig. Sie müsse unbedingt durch eine psychiatrische Behandlung stabilisiert werden. Unter Miteinbezug der Familienangehörigen müsse die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten zuerst im Haushalt mehr und mehr Verantwortung übernehmen, bis sie den vollen Haushalt bewältigen könne; erst dann sei von einer schrittweisen Reintegration in den Arbeitsprozess auszugehen (Urk. 9/43 S. 50 f.). Der Anteil unfallfremder Faktoren der derzeitigen vollen Arbeitsunfähigkeit sei auf über 50 % einzuschätzen (Urk. 9/43 S. 57 Ziff. 4.3).
4.
4.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass anfangs Februar 2004 die somatischen Unfallfolgen weitgehend abgeklungen waren. Festgestellt wurde jedoch eine Schmerzsymptomatik und eine anhaltende posttraumatische Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen (vgl. Erw. 3.15 vorstehend).
Ende März 2002 trat bei der Beschwerdeführerin sowohl subjektiv als auch objektiv in somatischer Hinsicht erstmals eine Besserung ein. Es bestand jedoch weiterhin eine Schwellung am rechten Knie und am linken Ellenbogen (Urk. 9/7 Ziff. 1-2). Die Ellenbogenproblematik fand im Juli 2002 letztmals Eingang in die medizinischen Akten und wurde anlässlich der Untersuchung durch die Ärzte der RehaClinic nicht mehr als eigenständiger Schmerzfaktor genannt (vgl. Urk. 9/43). Hinsichtlich der Beschwerden am rechten Knie wurde im Juni 2003 festgestellt, dass diese im Zusammenhang mit einer Ruptur des vorderen Kniebandes zu sehen seien, welche durch den Unfall verursacht wurde (vgl. Urk. 9/29 S. 1). Im September 2003 bestand unter physiotherapeutischer Behandlung dann aber keine objektivierbare Instabilität des rechten Kniegelenkes mehr (Urk. 9/31 S. 1f.) und anfangs Februar 2004 wurde festgestellt, dass sich dieses bei ausreichender Schonung nur noch bei Wetterumbrüchen und Kälteeinbrüchen bemerkbar mache. Auch die Mamma-Problematik schien in diesem Zeitpunkt kein gewichtiger Störfaktor mehr zu sein (Urk. 9/34 S. 2 Ziff. 4).
4.2 Ab Ende März 2002 traten bei der Beschwerdeführerin jedoch vermehrt neue Beschwerdebilder hinzu beziehungsweise diese lösten mehr und mehr die bisherigen Beschwerden ab. So litt die Beschwerdeführerin unter anderem unter Nackenbeschwerden, Beschwerden am Schultergürtel und Spannungskopfschmerzen, einer psychischen Belastung sowie Schlaflosigkeit und es wurde ein posttraumatisch-psychosomatisches Syndrom diagnostiziert. Ferner zeichnete sich eine sich verstärkende Depression ab (Urk. 9/7 Ziff. 1-2; Urk. 9/11; Urk. 9/25 Ziff. 2 lit. a). In diesem Zusammenhang, aufgrund einer Überbelastung, funktionellen Beschwerden und einer psychovegetativen Dekompensation mit Schwindel, Gedächtnislücken und Schlaflosigkeit, hielt der Orthopäde Dr. F.___ im April 2002 interdisziplinäre Abklärungen für angezeigt (Urk. 9/10 S. 2).
Nachdem der Radiologe Dr. D.___ anlässlich seiner Untersuchungen, welche kurz nach dem Unfall stattfanden, unauffällige, harmonische Bewegungsausschläge der HWS feststellte (vgl. Urk. 9/6), erklärte auch Dr. G.___ im Bericht vom 23. Mai 2002, es hätten sich anlässlich der computertomographischen Abklärung der Wirbelkörper CO-C4 keine abnormen Verhältnisse ergeben. Er stellte aber gleichzeitig eine ausgeprägte myofasciale Symptomatik mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS und eine ausgeprägte posttraumatische Anpassungsstörung fest (vgl. Urk. 9/17 S. 2 unten). Im Nachgang zur neurologischen Untersuchung diagnostizierte denn auch der die Beschwerdeführerin seit 26. Juni 2002 behandelnde Psychiater ein zerivikozephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik und mässigen kognitiven Defiziten bei Zustand nach einem Distorsionstrauma der HWS (vgl. Urk. 9/22 S. 2 Ziff. 4).
4.3 Hinsichtlich des Krankheitsbildes, welches sich seit Ende März 2002, das heisst rund zwei Monate nach dem Unfallereignis, abzuzeichnen begann, ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht von einem HWS-Distorsionstrauma auszugehen. Dies einerseits aufgrund der grossen Latenz, mit der sich die einzelnen Beschwerden bemerkbar machten, andererseits auch mangels entsprechender Erstbefunde in den ärztlichen Unterlagen. Ferner liegen nicht sämtliche Beeinträchtigungen des bunten Beschwerdebildes vor, welche das Schleudertrauma kennzeichnen und typischerweise begleiten; von Nausea war beispielsweise nie die Rede. Aufgrund des Gutachtens ist im Weiteren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch keine traumatische Hirnverletzung vorgelegen hat (vgl. Urk. 9/43 S. 50 Ziff. 11 lit. b).
Das sich im Beurteilungszeitpunkt präsentierende Beschwerdebild wurde im Gutachten vielmehr dahingehend erklärt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Schmerzsymptomatik und eine anhaltende posttraumatische Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen im Vordergrund stehen und nicht verifizierbare klinische Befunde. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen seien zwischenzeitlich chronifiziert und psychisch fixiert (vgl. Urk. 9/43 S. 35 f.). Die anfänglich unfallbedingten Beschwerden würden durch verschiedene andere, vor allem psychische Komponenten überlagert und es habe sich eine Eigendynamik entwickelt, durch welche die von der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitpunkt bestehenden Beschwerden unterhalten würden (Urk. 9/43 S. 36).
Diese Schlussfolgerung wird anhand der durch die Akten belegte Schmerzentwicklung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und eingehend begründet (vgl. Urk. 9/43 S. 36 f.). Ferner setzten sich die Gutachter auch mit den weiteren für die Unfallproblematik relevanten Fragestellungen detailliert und nachvollziehbar auseinander. Einzig bezüglich der Frage, ob anlässlich der Erstbehandlung im Spital B.___ eine commotio cerebri diagnostiziert wurde oder nicht, ist das Gutachten nicht ganz präzis. Während unter der Rubrik Studium der Akten festgehalten wurde, aufgrund des Berichts der Notfallstation des Spitals B.___ ergebe sich kein Hinweis auf eine commotio cerebri (vgl. Urk. 9/43 S. 6 lit. C unten), nannten die begutachtenden Ärzte als Diagnose dennoch anamnestisch eine commotio cerebri (vgl. Urk. 9/43 S. 35 lit. B). Da ihre Schlussfolgerung jedoch mit den Ausführungen von Dr. F.___ übereistimmen, wonach vom Spital B.___ eine leichte commotio cerebri diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 9/10), ist dies nicht weiter von Belang, weshalb auf das Gutachten der RehaClinic abgestellt werden kann.
5.
5.1 In einem zweiten Schritt ist daher zu prüfen, ob der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Februar 2002 und den psychischen Beschwerden gegeben ist. Ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht, kann - jedenfalls vorerst - offen bleiben.
5.2. Hinsichtlich der Schwere des Unfalls vom 3. Februar 2002, bei welchem die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h (vgl. Urk. 9/3 S. 6) mit einem abzweigenden Fahrzeug kollidierte, ist davon auszugehen, dass - im Vergleich zur gesamten Unfallpalette - ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwerer noch als nachgerade leichter Unfall zu taxieren. Auch die Berücksichtigung des biomechanischen Gutachtens vom 28. Juli 2003, welches viele Fragen offen lässt und insbesondere den unbestrittenen Umstand darlegt, dass die Beschwerdeführerin von allen Unfallbeteiligten durch die Kollision am meisten betroffen wurde, lässt keinen anderen Schluss zu (vgl. Urk. 3/5).
Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders aufgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Nicht erfüllt ist ferner das Kriterium der Schwere und der besonderen Art der erlittenen Verletzungen.
Sodann genügt der Umstand, dass die Knieproblematik aus diagnostischer Sicht erst 1 1/3 Jahre nach dem Unfallereignis geklärt werden konnte nicht, um von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen auszugehen; dadurch wurde vielmehr lediglich eine etwas längere ärztliche Behandlung nötig. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung vor. Die Einschätzung von Dr. E.___, mit welcher sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklärte, kann nicht als solche bezeichnet werden, zumal Dr. E.___ nur einmal und lediglich abklärend tätig war. Auch bestehen in den Akten keine Anzeichen für somatisch bedingte, körperliche Dauerschmerzen. Im Sinne des Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzsymptomatik und einer anhaltenden posttraumatischen Anpassungsstörung mit Angst und depressiven Gefühlen leidet. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit geht aus den ärztlichen Unterlagen, insbesondere den Unfallscheinen (Urk. 9/35; Urk. 9/41) hervor, dass die Hausärztin der Beschwerdeführerin über eine sehr lange Zeitspanne eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Hierzu ist aber auf das Gutachten zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Unfallfolgen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % vorliegen würde (vgl. Urk. 9/43 S. 57 Ziff. 4.3), weshalb auch dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
Zusammengefasst ergibt sich, dass keines der massgebenden Kriterien in genügendem Masse erfüllt ist. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Unfall und den anhaltenden, psychisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen.
5.3 Es bleibt somit festzuhalten, dass mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem erlittenen Unfall und den noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Somit vermag die Beschwerdeführerin mit ihren beschwerdeweise geltend gemachten Vorbringen nicht durchzudringen und es erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per Ende Januar 2004, mithin rund zwei Jahre nach dem Unfall, durch die Beschwerdegegnerin als rechtens.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).