Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
1. T.___
2. A.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
Nachdem die Helsana Unfall AG mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2005 ihre Verfügung vom 26. Januar 2005 bestätigt und den Anspruch auf eine Komplementärrente der Unfallversicherung zu den Hinterlassenrenten der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) verneint hat (Urk. 2, 8/K18), welche die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 18. Juli 2003 und Wirkung ab 1. Mai 2003 den Beschwerdeführenden zugesprochen hatte (Urk. 8/K3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. August 2005, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Komplementärrenten zu den Hinterlassenenrenten beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Helsana Versicherungen AG vom 14. September 2005 (Urk. 7),
nachdem der Schriftenwechsel am 16. September 2005 geschlossen worden ist (Urk. 9),
in Erwägung,
dass bei einem unfallbedingten Todesfall der überlebende Ehegatte und die Kinder der versicherten Person Anspruch auf Hinterlassenrenten haben (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]),
dass die Hinterlassenrenten der Unfallversicherung für Witwen und Witwer 40 %, für Halbwaisen 15 %, für Vollwaisen 25 % und für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70 % des versicherten Verdienstes betragen (Art. 31 Abs. 1 UVG),
dass nach Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Renten und Abfindungen unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt werden,
dass in der Unfallversicherung bezüglich Unfallrenten das seit 1. Januar 2003 geltende ATSG keine Neuerung gebracht hat und nach wie vor die bereits vor Inkrafttreten des ATSG geltende Ordnung massgebend ist,
dass den Hinterlassenen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der AHV haben, gemeinsam eine Komplementärrente gewährt wird, die in Abweichung von Art. 69 ATSG der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Art. 31 Abs. 1 UVG vorgesehenen Betrag entspricht (Art. 31 Abs. 4 UVG),
dass die gemeinsame Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der AHV oder der IV angepasst wird (Art. 31 Abs. 4 UVG),
dass Art. 31 Abs. 5 UVG dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, einräumt,
dass nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bei der Berechnung der Komplementärrenten die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 V 40 Erw. 2.1, 126 V 508 Erw. 2a ff., 115 V 285),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden neben den Hinterlassenrenten der AHV auch Anspruch auf eine gemeinsame Komplementärrente des Unfallversicherers haben (Urk. 1, 2),
dass der versicherte Verdienst der Verstorbenen in der Höhe von Fr. 8'355.-- unbestritten ist (Urk. 1, 2 und Urk. 3/15 S. 2),
dass die Hinterlassenrenten der AHV im Jahr für beide Beschwerdeführende zusammen Fr. 21'516.-- betragen (Urk. 8/K3), was ebenfalls unbestritten ist (Urk. 1, 2),
dass im Bereich der Unfallversicherung bei der Berechnung der Komplementärrente nicht auf den mutmasslich entgangenen Verdienst, sondern einzig auf den versicherten Verdienst der verstorbenen Person abzustellen ist (Art. 31 Abs. 4 UVG),
dass Art. 31. Abs. 4 UVG somit eine Abweichung zu Art. 69 ATSG darstellt und darin die Anrechung von durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälligen Einkommenseinbussen von Angehörigen nicht vorgesehen ist,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 509 f. zur Anwendbarkeit dieser Regelung namentlich festgestellt hat, nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 UVG seien die Renten der AHV oder der IV bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene grundsätzlich voll anzurechnen und es sei gesetz- und verfassungsmässig, wenn der Verordnungsgeber diesen Grundsatz in Art. 43 UVV ohne Einschränkungen übernommen habe, wobei der Verordnungsgeber mit dem seit 1. September 1997 in Kraft getretenen neuen Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 UVV den in Rechtsprechung und Lehre geäusserten Bedenken in der Weise Rechnung getragen habe, dass die Anrechnung der AHV-Renten auf die Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) beschränkt werde,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter ausführte, die Bestimmung von Art. 43 Abs. 1 UVV folge dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz, wonach nur solche Leistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen seien, die für das gleiche versicherte Ereignis ausgerichtet würden und dem gleichen Zweck dienten, sie sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 31 Abs. 5 UVG halte und als gesetzes- und verfassungskonform zu erachten sei,
dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an diese nach wie vor geltenden gesetzlichen Vorgaben und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gehalten hat,
dass somit die Hinterlassenenrenten der AHV in der Höhe von jährlich insgesamt Fr. 21'516.-- bei der Berechnung der gemeinsamen Komplementärrente voll zu berücksichtigen sind (Art. 43 Abs. 1 UVV),
dass demnach keine gemeinsame Komplementärrente des Unfallversicherers geschuldet ist, da die Hinterlassenenrenten der AHV den versicherten Verdienst der Verstorbenen bei weitem überschreiten,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).