Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00278
UV.2005.00278

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 22. August 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1966, arbeitete seit dem 10. April 1987 als Gipser bei der A.___ AG in Winterthur und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Juni 2003 auf einer Baustelle stürzte und sich dabei Verletzungen am Gesäss und am unteren Rücken zuzog (Urk. 8/1). In der Folge erbrachte die SUVA Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urk. 8/1-80).
1.2     Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/72) stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Mai 2005 ein mit der Begründung, dass bereits am 10. Januar 2004 (zum Zeitpunkt seines Austritts aus der Rehabilitationsklinik B.___ [vgl. Urk. 8/45]) der Status quo sine erreicht worden sei.
1.3     Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/73) und beigelegter Vollmacht legitimierte sich der damalige Rechtsvertreter des Versicherten bei der SUVA und ersuchte sie um Zustellung der Akten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/75) bestätigte die SUVA dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten „den Empfang [der] vorsorglichen Einsprache vom 10.5.2005“ und setzte ihm eine Frist bis zum 13. Juni 2005, um die vorsorgliche Einsprache zurückzuziehen oder sie zu begründen.
         Die Krankentaggeldversicherung des Versicherten, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana), erhob am 11. Mai 2005 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Mai 2005 (Urk. 8/74). Auch ihr setzte die SUVA eine Frist bis zum 13. Juni 2005, um die Einsprache zu begründen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 (Urk. 8/77) zog die Helsana die vorsorgliche Einsprache zurück.
         Am 13. Juni 2005 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine als „Einsprache“ bezeichnete Eingabe einreichen (Urk. 8/78).
1.4     Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 (Urk. 2) trat die SUVA auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein, weil die Einsprache nicht binnen dreissig Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung erhoben worden sei, woran auch die irrtümliche Bestätigung einer vorsorglichen Einsprache vonseiten der SUVA (Schreiben vom 12. Mai 2005 [Urk. 8/75]) nichts ändere.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2005 (Urk. 1), nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krapf, Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Der Einspracheentscheid der SUVA vom 4. Juli 2005 sei aufzuheben und an die SUVA zurückzuweisen, damit diese über die Einsprache vom 10. Mai/13. Juni 2005 materiell entscheide.
2.   Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2005 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 11). Die SUVA verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 (Urk. 14) auf die Erstattung einer Duplik. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
1.2     Schriftliche Eingaben müssen laut Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, die am 13. Juni 2005 aufgegebene Einsprache sei verspätet, weil sie nicht innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2005 erfolgt sei; und dies selbst dann, wenn man davon ausginge, die Verfügung sei erst am 10. Mai 2005 (Datum der Vollmacht des früheren Rechtsvertreters) zugestellt worden. Der Umstand, dass die SUVA Winterthur irrtümlicherweise den Erhalt einer vorsorglichen Einsprache bestätigt habe, ändere an der Verspätung nichts. Der Beschwerdeführer könne sich überdies nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand stützen, weil sein damaliger Rechtsvertreter den Irrtum der SUVA Winterthur hätte erkennen müssen. Der damalige Rechtsvertreter hätte erkennen müssen, dass sein Gesuch um Akteneinsicht vom 10. Mai 2005 keine Einsprache darstelle und somit die Fristansetzung zur Einspracheergänzung irrtümlich erfolgt sei.
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine Frage des Vertrauensschutzes gehe. Vielmehr sei das Schreiben vom 10. Mai 2005 als Einsprache zu betrachten. Denn die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer an einen Rechtsanwalt gewandt und sich dieser mit der Versicherung in Verbindung gesetzt habe, zeige, dass der Beschwerdeführer mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden gewesen sei. Das Schreiben vom 10. Mai 2005 bringe damit den Willen des Beschwerdeführers, Einsprache erheben zu wollen, genügend zum Ausdruck. Das Bestätigungsschreiben vom 12. Mai 2005 beweise, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auch richtig verstanden habe. Dieses Schreiben müsse so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 10. Mai 2005 als vorsorgliche Einsprache entgegengenommen habe. Folglich sei die Frist eingehalten und die Einsprache materiell zu behandeln. Die Beschwerdegegnerin könne darauf nicht zurückkommen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung nicht eingetreten ist. Dabei kommt der Frage, wie die Schreiben vom 10. und 12. Mai 2005 (Urk. 8/73 und 8/75) auszulegen beziehungsweise zu verstehen sind, streitentscheidende Bedeutung zu.
3.2
3.2.1   Das Schreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/73) hat folgenden Wortlaut, wobei im Betreff noch zusätzlich die Referenznummer, die Personalien des Beschwerdeführers und das Unfalldatum genannt werden:
„Sehr geehrte Damen und Herren
Ich teile Ihnen mit, dass D.___ mich mit der Wahrung ihrer [richtig: seiner] Interessen in rubrizierter Angelegenheit beauftragt hat.
Ich ersuche Sie deshalb höflich, mir die Akten zur Einsicht zu schicken.
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus bestens.“
         Es folgen Grussformel und Unterschrift sowie ein Hinweis auf die beigelegte Vollmacht.
3.2.2   Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 (Urk. 8/75) teilte die Beschwerdegegnerin dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes mit:
„Wir bestätigen den Empfang Ihrer vorsorglichen Einsprache vom 10.5.2005 gegen unsere Verfügung vom 3.5.2005.
Wie von Ihnen verlangt, erhalten Sie in der Beilage das gesamte Suva-Dossier in Kopie zum Behalt, d.h. die Akten Nrn. 1-76.
Ihre ergänzende Einsprachebegründung erwarten wir bis spätestens 13. Juni 2005. Sollten Sie Ihre vorsorgliche Einsprache zurückziehen, bitten wir Sie um kurze schriftliche Mitteilung.
Falls Sie ihre Einsprache zurückziehen wollen, wären wir für eine entsprechende schriftliche Mitteilung dankbar.“
         Es folgen Grussformel und Unterschrift.
3.3
3.3.1   Wie der Beschwerdeführer zu Recht vortragen liess, sind die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine rechtsgültige Einsprache gestellt werden, gering. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch auf den Standpunkt stellte, aus dem Schreiben vom 10. Mai 2005 (Urk. 8/73) - mit dem sich der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin als Vertreter vorstellte und die Akten zur Einsicht anforderte - gehe ein Anfechtungswille hervor, ist ihm nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass jemand einen Anwalt mandatiert und dieser, um sich ein Bild von der Sache zu machen, Einsicht in die Akten verlangt, kann noch nicht auf einen Anfechtungswillen geschlossen werden. Ein (sorgfältig arbeitender) Anwalt wird nämlich (im Regelfall) erst, nachdem er Einsicht in die Akten genommen hat, entscheiden, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht (vgl. zur Sorgfaltspflicht auch Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte). Das bedeutet, dass allein die Bestellung von Akten noch nichts über das Vorhandensein eines Anfechtungswillens aussagt, geschweige denn einen solchen Willen zum Ausdruck bringt. Es gehört nämlich auch zu den zentralen Berufspflichten eines Anwalts, seine Mandantschaft von der Führung unnötiger und aussichtsloser Prozesse abzuhalten. Die Frage, ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder nicht, lässt sich in der Regel aber erst sorgfältig und seriös beantworten, nachdem man (zumindest summarisch) Einsicht in die Akten genommen hat.
         Am genannten streitentscheidenden Umstand, dass im Schreiben vom 10. Mai 2005 ein Anfechtungswille auch im Ansatz nicht erkennbar ist, ändert auch die offensichtlich falsche Bestätigung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2005 nichts. Der Anfechtungswille ist nämlich von der versicherten Person (oder ihrem Rechtsvertreter) zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise etwas Unzutreffendes, nämlich einen nicht zum Ausdruck gebrachten Anfechtungswillen, bestätigt hat, kann den Ausdruck des geforderten Anfechtungswillens durch die versicherte Person nicht ersetzen.
         Da die Aktenbestellung vom 10. Mai 2005 nicht als Einsprache qualifiziert werden kann und die Eingabe vom 13. Juni 2005 erst nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist (Zustellung der angefochtenen Verfügung spätestens am 10. Mai 2005) erfolgte, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.3.2   Weiter ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dezidiert dagegen ausgesprochen hat, dass die streitgegenständliche Frage unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes gewürdigt wird (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziffer 2 und Urk. 11 S. 2 Ziffer 2), wobei zumindest seiner Begründung („Wo aber keine Frage ist, kann auch keine [falsche] Antwort gegeben werden.“ [Urk. 1 S. 4 Ziffer 2]) nicht zu folgen ist. Der Tatbestand des Vertrauensschutzes setzt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nämlich nicht in jedem Fall voraus, dass sich ein Rechtssuchender mit einer Frage an eine Behörde wendet. Möglich ist etwa auch, dass die Behörde von sich aus Merkblätter abgibt oder über Rechtsmittel belehrt, ohne vom Rechtssuchenden danach gefragt worden zu sein (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 139 und 145 mit Hinweisen).
         Die Berufung des Beschwerdeführers auf Vertrauensschutz würde vielmehr daran scheitern, dass der Irrtum der Beschwerdegegnerin offensichtlich und somit sehr leicht erkennbar war, zumal er bereits zum damaligen Zeitpunkt durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Geschützt wird nämlich nur der Gutgläubige. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendende Sorgfalt darf zwar kein allzu strenger Massstab gelegt werden, die Annahme des Vertrauens beim Adressaten ist aber dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er die Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können (Häfelin/Müller, a.a.O., S. 141 mit Hinweis). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass ein im Kanton Zürich zugelassener Rechtsanwalt, der von einer Behörde Akten anfordert, erkennen muss, dass sich die Behörde in einem offensichtlichen Irrtum befindet, wenn sie ihm nicht nur die verlangten Akten zustellt, sondern auch noch unzutreffenderweise das Einreichen eines Rechtsmittels bestätigt.
3.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer binnen der dreissigtägigen Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG keine als Einsprache zu qualifizierende Eingabe an die Beschwerdegegnerin einreichen liess und dass die unzutreffende Bestätigung der Beschwerdegegnerin mit Fristansetzung in casu keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, weil ihr Irrtum offensichtlich war und der rechtskundige Vertreter die Unrichtigkeit der Bestätigung ohne Weiteres hätte erkennen müssen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).