Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1969, arbeitete seit April 2000 als Betreuer im Wohnheim A.___ in ___ (Urk. 10/1 Ziff. 1-3) und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Dezember 2001 erlitt der Versicherte einen Motorradunfall (Urk. 10/1 Ziff. 4, 6), bei welchem er sich eine Schulterluxation und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 9). Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2004 per 1. Dezember 2004 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 34 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 10/109). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 Einsprache (Urk. 10/113). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 10/123 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung; eventualiter sei zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde und machte Ausführungen zu einer reformatio in peius (Urk. 9). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 (Urk. 12) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Versicherte unter Hinweis auf einen möglichen Beschwerderückzug Frist zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Schlechterstellung angesetzt. Mit Replik vom 3. Februar 2006 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest (Urk. 15 S. 2). Nach Eingang der Duplik vom 23. Februar 2006 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Februar 2006 (Urk. 20) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend das Erfordernis des Kausalzusammenhanges (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), den Rentenanspruch (Art. 18 UVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. f. Ziff. 2a und b, S. 5 ff. Ziff. 2c und d, S. 7 Ziff. 3a, S. 8 Ziff. 4a). Darauf kann mit nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (SVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
In ständiger Praxis betrachtet das Eidg. Versicherungsgericht die blosse Möglichkeit einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers infolge Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als reformatio in peius. Eine solche liegt bei einer Rückweisung an die Vorinstanz oder die Verwaltung nur dann vor, wenn diese mit Sicherheit eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Beschwerde führenden Person zur Folge haben wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 26. März 2004 i.S. N., I 668/03, Erw. 1.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen (Rente, Integritätsentschädigung).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den medizinischen Berichten die Beschwerden an der linken Schulter zumindest teilweise auf den Unfall vom 3. Dezember 2001 zurückzuführen seien und diese Beschwerden zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Umfang von 34 % führten. Bei den weiteren Beschwerden handle es sich hingegen um psychische Beeinträchtigungen, die nicht adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Die verfügungsweise für diese Beschwerden zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % sei an sich nicht gerechtfertigt, doch werde im Einspracheverfahren von einer reformatio in peius abgesehen (Urk. 2 S. 5 ff.). Beschwerdeantwortweise wurde die Überprüfung beziehungsweise Reduktion des angesichts der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verfügungsweise zu grosszügig festgelegten Invaliditätsgrades verlangt (Urk. 9 S. 10 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, seine weiteren Beschwerden seien schleudertraumatypisch und von einem rasch psychisch dominierten Beschwerdebild könne keine Rede sein. Der adäquate Kausalzusammenhang sei nach BGE 117 V 360 zu beurteilen und gegeben. Allenfalls sei der medizinische Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten abzuklären.
3.
3.1 Am 3. Dezember 2001 hielt der Beschwerdeführer als Fahrer seines Motorrad vor einer Autobahneinfahrt an, als der nachfolgende VW-Bus auf sein Motorrad auffuhr und ihn auf die Autobahn schleuderte (Urk. 10/1). Bei den Akten findet sich kein Rapport der zugezogenen Polizei (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 7). Der am 4. Dezember 2001 wegen zunehmender Schmerzen in Muskulatur, Nacken und Kopf aufgesuchte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte bei fraglicher Bewusstlosigkeit eine Commotio cerebri mit HWS-Distorsionstrauma und fraglicher Schulterluxation links (3. Rezidiv; Urk. 10/2).
3.2 Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, untersuchte den Beschwerdeführer am 28. Februar 2002 und schloss in seinem Bericht vom 8. März 2003 (Urk. 10/8) eine Amnesie aus; auch eine Commotio cerebri habe kaum vorgelegen. Der Versicherte habe seine Arbeit als Betreuer in einem Behindertenheim noch nicht wieder aufgenommen und beklage dauernde Kopfschmerzien, eine rechtsbetonte Zervikalgie sowie eine Hypästhesie in der Ulnarisperipherie der linken Hand nebst einer gewissen Vergesslichkeit. Vorbestehend sei eine zweimalige Schulterluxation links. Die HWS-Beschwerden würden dem MRI-Befund entsprechen, der neben einer degenerierter Bandscheibe C 5/6 einen ausgeprägten Osteophyten dorsal rechts an CWK5 zeige mit wahrscheinlicher Diskushernie auf diesem Niveau. Der Kreisarzt empfahl eine neurologische Abklärung, von einer theapeutischen Hospitalisation erwartete er keine relevante Verbesserung der Situation.
3.3 Prof. Dr. med. D.___, Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 10/12) über die neurologische Abklärung aus, es finde sich ein multiples Beschwerdebild nach einem Töffunfall, den der Versicherte als sehr schwer erachte, ohne direkte Folgen mit Ausnahme einer möglichen Schulterluxation links, die der Versicherte selber eingerenkt habe, und ohne Bewustseinsverlust und normaler Orientierung nach dem Unfall. Der Versicherte gebe auch eine Befindlichkeitsstörung an mit Angst vor Sozialkontakten, Schlafstörungen, Schmerzen etc. Links fänden sich Zeichen einer möglichen chronischen Ulnaris-Neuropathie, wobei diese Symptomatik im jetzigen Augenblick bedeutungslos und nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei. Im Vordergrund stehe für ihn ein stark verunsicherter Patient mit iatrogener Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie auch der Gesamtbeweglichkeit ohne sportliche Aktivität. Es fänden sich durchwegs funktionelle Symptome, die nicht bedingt seien durch eine strukturell-anatomische Läsion, funktionelle Störungen, wie sie häufig nach Unfällen ohne grössere Verletzungen zu finden seien. Er empfehle möglichst rasch eine Wiederaufnahme der Arbeit.
3.4 Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 9. Oktober 2002 (Urk. 10/33) fest, zehn Monate nach dem Unfall wirke der Versicherte verhalten und bedrückt; effektiv habe sich seit dem Unfallereignis keine wesentliche Besserung eingestellt. Ein Arbeitsversuch mit kleiner Leistungs- und Belastungsfähigkeit sei fehlgeschlagen. Die somatische Situation sei im jetzigen Zeitpunkt durch rein somatische Folgen des Unfalls nicht mehr erklärbar. Der unbefriedigende Verlauf erfordere, dass ein stationärer Aufenthalt durchgeführt werde mit Evaluation der Gesamtsituation und möglichen Therapien.
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 3. Januar 2003 die folgenden Diagnosen (Urk. 10/45 Ziff. 2):
- Mittel- bis schwergradige depressive Episode mit Vitalsymptomen
(F 32.11)
- Schizotype Störung (F 21)
- Familiär belastete, psychisch schwer traumatisierte, emotional verwahrloste, schizoid-paranoide Persönlichkeit (F 61.0)
- Anamnestisch: Missbrauch von Alkohol, Cannabis, Opioiden, Tranquillizer und Hypnotika (F 10.20; F 11.20; F 12.20; F 13.20)
- Verdacht auf HWS-Schleudertrauma und commotio cerebri
Die Beobachtung des Beschwerdeführers umfasse den Zeitraum vom 5. April bis 21. Mai 2002 und die Sitzung vom 10. Juli 2002. Er sei mit dem Beschwerdeführer nicht weit über die Abklärungsphase hinausgekommen. Die Therapie in dieser kurzen Zeit habe einige rudimentäre Ansätze beziehungsweise Anleitungen zu kognitivem Training im Alltag umfasst. Mit der Motivierung zur baldigen Wiederaufnahme der Arbeit sei der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juli 2002 sicher überfordert gewesen. Die Therapie sei vom Beschwerdeführer durch unentschuldigtes Nichterscheinen, vermutlich infolge paranoider Projektionen, abgebrochen worden. Den weiteren Verlauf kenne er zwar nicht, da aber schon mehrere Monate Arbeitsunfähigkeit und keine Aussicht auf baldige Wiederaufnahme der Arbeit bestanden habe und die Nackenbeschwerden beziehungsweise das neurasthenisch-postkommotionelle Syndrom stark mit der prätraumatischen psychosenahen Abnormität interferiere, gehe er von einer eher ungünstigen Prognose aus. Die vorbestehende psychische Problematik dürfte die Verarbeitung des Unfalls und seiner Folgen erheblich erschwert haben. Umgekehrt könne auch behauptet werden, dass der Beschwerdeführer ohne das auslösende Moment des Unfalls nicht derart aus der Bahn geworfen worden wäre (Urk. 10/45 Ziff. 3).
3.6 Vom 8. Januar bis 12. Februar 2003 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik H.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 7. Februar 2003 folgende funktionellen Diagnosen und Probleme erhoben wurden (Urk. 10/47 S. 1):
- Zervikozephales Schmerzsyndrom
- Vordere Schulterinstabilität links mit Periarthropathie
- Konversionsreaktion; daraus Affektstörung
Ferner stellten sie die folgenden Diagnosen (Urk. 10/47 S. 1 unten):
- Mögliche chronische Ulnaris-Neuropathie links
- Vor Jahren jeweils einmalig links und rechts Schulterluxation; nach dem Unfall (anamnestisch) mehrere Luxationsrezidive links
In der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit der paravertebralen muskuloligamentären Strukturen zervikal bei ansonsten unauffälliger Wirbelsäulenbeweglichkeit festgestellt worden. Die Schulterbeweglichkeit links sei insbesondere in Abduktion schmerzhaft eingeschränkt und es bestehe eine vordere Schublade sowie ein positiver vorderer Apprehensionstest; beim hinteren Apprehensionstest würden dorsal Schmerzen angegeben und die Kraft der linken Hand sei deutlich reduziert. Neurologisch bestehe eine Hyposensibilität am linken Arm ulnarseits bei geklagten Kribbelparästhesien beim Armhochhalten über den Kopf (Urk. 10/47 S. 3 Mitte).
Die geschilderten zervikalen Beschwerden liessen sich durch die dokumentierbaren strukturellen Befunde alleine nicht erklären. Das Schmerzerleben sei vielmehr im Rahmen einer Konversionsreaktion nach akuter Belastungsreaktion, unmittelbar nach dem Unfallereignis, mit einer die Beschwerden mitunterhaltenden dissoziativen Triebfeder zu sehen. Sekundär hierzu sei eine reaktive Affektstörung mit Stimmungsschwankungen, Nervosität und ungehaltenen gereizten Reaktionen, welche eine Folge des vorhandenen subjektiven und objektiven Leidens darstellen würden (Urk. 10/47 S. 3).
Die Schulterproblematik links sei auf eine ausgeprägte vordere Schulterinstabilität zurückzuführen. Die intermittierenden Kribbelparästhesien beider oberer Extremitäten seien bei Luxationstendenz des nervus ulnaris beidseits vorbestehend, wobei sich links Zeichen einer möglichen chronischen Ulnarisneuropathie zeigen würden (Urk. 10/47 S. 3 unten).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/47 S. 4 unten).
3.7 Dr. med. I.___, Psychiater, und Dr. med. J.___, Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik H.___, stellten im Bericht vom 14. Februar 2003 über das psychosomatische Konsilium vom 14. und 28. Januar sowie vom 6. und 11. Februar 2003 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 10/49A S. 1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4)
- somatoforme autonome Funktionsstörung (F 45.3),
beides mit deutlich dissoziativem Charakter im Sinne einer Konversionsstörung
- Sekundär depressive Reaktion (F 32.0)
- Status nach akuter Belastungsreaktion unmittelbar nach dem Unfallereignis (F 43.0)
Aufgrund der anamnestischen Angaben mit Verwirrtheit und einer am ehesten dissoziativ bedingten, kurzzeitigen und zumindest partiellen Amnesie für das Unfallereignis, müsse eine akute Belastungsreaktion unmittelbar nach dem Unfallereignis angenommen werden. Daraus hervorgehend und unter anhaltenden Schmerzen, Schwindelbeschwerden, Übelkeit und kognitiven Defiziten hätten sich beim Versicherten zunehmend Verunsicherung und Ängste entwickelt. Aufgrund der aktuellen Befunde würden die vielfältigen vegetativen, aber auch kognitiven Defizite als verselbständigte Symptomatik und gewissermassen als dissoziierte Träger dieser Ängste und dieser Unsichersicherheiten wirken. Die emotional distanzierte Art, mit welcher der Beschwerdeführer das Auftreten von zeitweise örtlicher Desorientiertheit, Aufmerksamkeitsstörungen, Schwindel und Nausea - ohne unmittelbar begleitenden Angstaffekt - beschreibe, spreche stark für eine dissoziative Triebfeder, welche die Beschwerden mitunterhalte. Es bestehe zudem eine reaktive Affektstörung mit Stimmungsschwankungen, Dünnhäutigkeit, Nervosität und ungehalten-gereizten Reaktionen (Urk. 10/49A S. 4 Mitte).
Das ganze psychische Beschwerdebild trage einen deutlich erlebnisreaktiven Charakter, im Sinne einer traumatisch bedingten Konversionsreaktion. Die Affektstörung sei eher die sekundäre Folge und dürfte auch damit im Zusammenhang stehen, dass der Beschwerdeführer die gesamte körperliche und psychische Symptomatik nicht in den Griff bekomme. Im Hintergrund stehe eine wahrscheinlich sehr pflichtbewusste, verlässliche, aber auch leistungsorientierte Persönlichkeit mit hohen inneren Ansprüchen und der Suche nach Perfektion (Urk. 10/49A S. 4 unten).
Ihrer Meinung nach sei die Kausalität in Bezug auf die psychische Problematik fraglos gegeben (Urk. 10/49A S. 5 oben).
3.8 Vom 10. bis 14. März 2003 war der Beschwerdeführer in der Uniklinik K.___ hospitalisiert, wo am 11. März 2003 zur Schulterstabilisierung links eine Schulterarthroskopie, modifizierte Operation nach Bankart, Intervallverschluss, dorsale Stabilisation links vorgenommen wurde; der postoperative Verlauf war problemlos (Urk. 10/53).
3.9 Im Bericht vom 1. April 2004 stellten PD Dr. med. L.___, stellvertretender Teamleiter Schulter/Ellenbogen, und cand. med. M.___, Uniklinik K.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 10/75):
- Status nach Schulterarthroskopie, modifizierter Operation nach Bankart, Intervallverschluss und dorsaler Stabilisation der linken Schulter (11. März 2003) bei multidirektionaler Schulterinstabilität bei Status nach Verkehrsunfall im Dezember 2001 mit traumatischer Erstluxation
- Beidseitiges, zervikovertebrales Syndrom bei Status nach Motorradunfall (3. Dezember 2001) mit Verdacht auf Läsion des nervus ulnaris
Aufgrund des guten Verlaufs werde ein Jahr nach der Durchführung der Operation bei guter Zufriedenheit des Beschwerdeführers die Behandlung der Schulter abgeschlossen. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche auf die HWS-Problematik zurückzuführen sei (Urk. 10/75 unten).
3.10 Bei der Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 2. Juli 2004, berichtete der Beschwerdeführer, das Hauptproblem stelle zur Zeit die linke Schulter dar; diese habe ihm in den letzten Tagen - wie bereits vor der Operation - schon im Ruhezustand Schmerzen bereitet. Auch nach der Operation habe er immer wieder unter Schmerzen gelitten, jedoch nie in diesem Ausmass. Zusätzlich würden ihm seine Nackenschmerzen, seine Antriebslosigkeit, seine Ermüdbarkeit und seine Leistungsminderung Probleme bereiten (Urk. 10/81 S. 3 oben).
Dr. E.___ hielt fest, dass an der linken Schulter eine leichte Bewegungsbehinderung im mittleren Abschnitt und eine leichte Bewegungseinschränkung (endständig, in allen Richtungen) sowie eine mässige Belastungsintoleranz mit belastungsabhängiger Verstärkung der Schmerzen vorliege (Urk. 10/81 S. 5). Die HWS-Symptomatik entwickle sich vollständig arbeitseinschränkend. Abgesehen von einem Arbeitsversuch im Jahr 2002 habe nie mehr eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Trotz adäquaten ambulanten und stationären Massnahmen bestehe das zervikozephale Schmerzsyndrom weiterhin, einerseits mit Nackenverspannungen, belastungsabhängigen Schmerzen, einer Funktions- und Bewegungseinschränkung und andererseits mit psychischen Symptomen, wie Nacken-, Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie mit einer Leistungseinbusse (Urk. 10/81 S. 5 Mitte). Psychische Störungen hätten beim Beschwerdeführer aber bereits vorbestanden und es seien Behandlungen erfolgt (Urk. 10/81 S. 5 Mitte). Im mittleren BWS-Bereich bestehe unter Mitbeteiligung der LWS lokal eine vermehrte Brustkyphose und eine abgeflachte Lendenlordose sowie rechtsseitige paravertebrale Verspannungen mit Muskelhartspann (Urk. 10/81 S. 5).
Er habe festgestellt, dass die HWS-Symptomatik durch eine erhebliche Bewegungseinschränkung im HWS-Bereich und durch eine rechtsbetonte Nackenverspannung (sonst meist linksbetont; ohne nachgewiesene posttraumatische strukturelle Veränderungen der HWS, bei leichten degenerativen Veränderungen der Bandscheibe C5/C6) bestimmt sei. Insgesamt seien die somatischen Beeinträchtigungen von Schulter und HWS eher diskret (Urk. 10/81 S. 5). Auffallend sei eine psychische Zurückhaltung sowie eine Leistungseingrenzung und Selbstlimitierung der Bewegungen. Der Beschwerdeführer mache einen eher deprimierten Eindruck (Urk. 10/81 S. 5).
In der angestammten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, hingegen sei rein somatisch, aufgrund des Zumutbarkeitsprofils, eine Tätigkeit zu 100 % denkbar. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit freien Arbeitspositionen seien dem Beschwerdeführer zumutbar, so zum Beispiel wechselbelastende Bürotätigkeiten und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten. Die Gehstrecke während der Arbeitszeit sei unbeschränkt und es seien für die Wirbelsäule und Schulter vereinzelt Zusatzbelastungen von 10 bis 15 kg möglich. Zwangshaltungen des Oberkörpers und der linken Schulter seien nicht geeignet, ebensowenig wie repetitive Zug-, Stoss- und Drehbewegungen mit dem linken Arm (Urk. 10/81 S. 6 oben). Die psychischen Veränderungen würden die körperlichen Möglichkeiten beeinflussen (Urk. 10/81 S. 5 unten).
Zur Kausalität hielt Dr. E.___ fest, es handle sich bei den Beschwerden an der linken Schulter um Folgen des Unfallereignisses. Die HWS-Beschwerden seien somatisch diskret und durch Nackenmuskelverspannungen und eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS gekennzeichnet. Die Beurteilung der sogenannt typischen Symptome wie Leistungsminderung, Kopf-, Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen, Ermüdbarkeit, Schlafstörungen sei nicht nachvollziehbar und - zusammen mit den weiteren psychiatrischen Diagnosen - administrativ-juristisch auf die Psychoadäquanz zu prüfen (Urk. 10/81 S. 6 Mitte).
3.6 Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, stellte in seinem Bericht vom 28. März 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/2 S. 1 lit. A):
- Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4) mit autosomaler Funktionsstörung und Zephalgie bei fibromyalgiformer Schmerzstörung
- Rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradig (F 33.1) bei andauernder Persönlichkeitsänderung (F 62.8) mit Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von andern Gefühlen (F43.23) nach Verkehrsunfall im Jahre 2001
Als Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, nannte er (Urk. 3/2 S. 1 lit. A)
- Status nach Schulteroperation links nach Bankart modifiziert
- Status nach Sulcus-Ulnaris-Syndrom (links)
Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Unfall nicht verändert. Die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei auf einzelne Stunden pro Tag und die körperliche auf höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag begrenzt. Das Weiterführen der hausärztlichen Kontrollen sei notwendig zur Überwachung der Schmerzproblematik; am wichtigsten sei aber die Psychotherapie (Urk. 3/2 S. 2 lit. D Ziff. 7).
Die Prognose sei schlecht, da einerseits die chronische Krankheit vorliege und andererseits der Versuch einer adäquaten Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung durch die SUVA/IV verpasst worden sei (Urk. 3/2 S. 2 lit. D Ziff. 7 unten).
Es habe beim Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2001 bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 3/2 S. 1 lit. B)
4.
4.1 Aufgrund der angeführten ärztlichen Akten lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit die Frage nach der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den vorliegenden Beschwerden, insbesondere der HWS-Problematik, und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
Zur Frage, ob es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers um Unfallfolgen handle oder nicht, äussern sich nur zwei Berichte. So hielt das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik H.___ zwar fest, dass in Bezug auf die psychische Problematik die Kausalität zu bejahen sei (vgl. Erw. 3.7 vorstehend), setzte sich jedoch mit den abweichenden psychiatrischen Diagnosen von Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/45 Ziff. 2) nicht auseinander und äusserte sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht. Dr. E.___ hielt im kreisärztlichen Bericht auch die linksseitigen Schulterbeschwerden für unfallkausal; die weiteren Symptome (Nackenschmerzen, Konzentrationsprobleme etc.) und psychiatrischen Diagnosen hingegen seien einer Psychoadäquanzprüfung zu unterziehen (vgl. Erw. 3.10 vorstehend). Zur Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik und zur Fragestellung, ob zwischen der HWS-Problematik beziehungsweise den psychischen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliege, äusserte er sich nicht.
Unklar bleibt aufgrund der medizinischen Unterlagen auch, inwieweit die somatisch nicht erklärbaren HWS-Beschwerden zum Schleudertrauma gehören beziehungsweise inwieweit es sich dabei um eigenständige psychische Beschwerden handelt. Während im Austrittsbericht der Rehaklinik hierzu festgehalten wurde, die geschilderten zervikalen Beschwerden würden sich durch die dokumentierbaren strukturellen Befunde alleine nicht erklären lassen - das Schmerzerleben sei vielmehr im Rahmen einer Konversionsreaktion nach akuter Belastungsreaktion im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen (vgl. Erw. 3.2 vorstehend) -, enthalten die Berichte des Hausarztes und des Psychiaters Dr. F.___ Hinweise dafür, dass eine selbständige psychische Erkrankung die genannten Beschwerden hervorgerufen haben könnte.
4.2 Im Weiteren lässt sich aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterlagen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend beurteilen.
Sowohl die Ärzte der Rehaklinik H.___ als auch diejenigen der Uniklinik K.___ hielten fest, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der HWS-Problematik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit - in der bisherigen Tätigkeit - bestehen würde (vgl. Erw. 3.2, 3.4). Präzisierend führte Dr. E.___, welcher ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdeführer aufgrund der HWS-Beschwerden in der angestammten Tätigkeit als Betreuer in einem Wohnheim nicht mehr arbeitsfähig sei, aus, die somatischen Beeinträchtigungen von Schulter und HWS seien eher diskret. In einer leidensangepassten, das heisst in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit hielt er den Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht jedoch als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Erw. 3.10 vorstehend).
Aus dem Gesagten lässt sich die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen. Die Ausführungen hierzu sind widersprüchlich, ging doch Dr. E.___ zum einen davon aus, dass die HWS-Beeinträchtigung und die Schulterproblematik eher diskret seien, hielt dann aber gleichzeitig fest, infolge des Schleudertraumas sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sein soll, er aber die körperlich leichte Arbeit als Betreuer in einem Heim nicht mehr ausüben könne. Weiter ist unklar, welchen Einfluss die psychische Problematik auf die Arbeitsfähigkeit hat.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Bei der insgesamt unklaren Aktenlage lässt sich der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der somatischen und psychischen Problematik nicht zuverlässig beurteilen. Insbesondere ist unklar, ob und inwieweit ein typisches Beschwerdebild eines Schleudertraumas vorliegt sowie ob von einer psychischen Fehlentwicklung und/oder einer sekundären psychische Erkrankung auszugehen ist. Ebenso ist die Bedeutung des somatischen und psychischen Vorzustands nicht geklärt. Schliesslich enthalten die Akten auch keine verlässlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer unter Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, eine allfällige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit abwenden könnte (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diesbezüglich ein versicherungsexternes Gutachten einhole und danach - je nachdem unter Prüfung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 oder 117 V 360 - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Rente und Integriätsentschädigung frei überprüfen und neu festlegen können.
5. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).