UV.2005.00281
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 25. April 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 Bülach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 V.___, geboren 1949, arbeitete seit März 1985 als Maler bei der A.___ AG in B.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 12. Mai 2001 rutschte er im Treppenhaus aus, stürzte und verletzte sich dabei am rechten Fuss (Urk. 8/1). Ab dem nächsten Tag wurde er für knapp zwei Wochen im Spital C.___ hospitalisiert, wo bei der Diagnose einer Fibulafraktur rechts am 18. Mai 2001 eine Plattenosteosynthese durchgeführt wurde (Urk. 8/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2 Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, schlug am 18. September 2001 (Urk. 8/8) die Wiederaufnahme der Arbeit vorerst zu 50 % ab 1. Oktober 2001 vor, welcher Arbeitsversuch indessen nach drei Tagen wegen Schmerzen wieder abgebrochen wurde (Urk. 8/9). Am 26. Oktober 2001 wurde V.___ durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, untersucht, welcher wegen des protrahierten Heilungsverlaufs eine radiologische Abklärung veranlasste (Urk. 8/11). Diese ergab am 6. November 2001 nebst einem knöchernen Durchbau der Fraktur am Malleolus lateralis die Bildung eines kleinen Knochensporns an der Vorderkante der Fibula (Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Röntgendiagnostik, Urk. 8/12). Am 19. Dezember 2001 wurden im Spital C.___ eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenkes (OSG) rechts, ein anterolaterales Shaving, die Osteosynthesematerialentfernung sowie die Exostosenentfernung durchgeführt (Bericht vom 20. Dezember 2001, Urk. 8/20).
Am 1. März 2002 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 8/23). Kreisarzt Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom 24. Mai 2002 (Urk. 8/29) über die Untersuchung vom selben Tag auf persistierende Schmerzen und empfahl die Durchführung einer Computertomographie-Untersuchung, welche am 13. Juni 2002 an der Universitätsklinik G.___ durchgeführt wurde mit dem Resultat eines kleinen Ossikelchens am Malleolus medialis, hingegen keiner Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk (Urk. 8/34). Die am Spital C.___ veranlasste Skelettszintigraphie vom 8. Juli 2002 (Urk. 8/36) ergab eine deutliche Hyperämie des rechten oberen Sprunggelenkes sowie in der Mittelfussgegend, weshalb der untersuchende Dr. med. H.___ eine Sudeck'sche Algodystrophie des rechten Unterschenkels und des Fusses vermutete.
Am 23. Juni 2003 untersuchte Kreisarzt Dr. I.___ den Versicherten erneut und bezifferte den erlittenen Integritätsschaden mit 10 % entsprechend einer mässigen OSG-Arthrose (Urk. 8/58). Als verbleibende Restfolgen betreffend Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine erhebliche Belastungsintoleranz sowie Bewegungseinschränkungen im OSG und Rückfuss. Eine angepasste Tätigkeit erachtete er als vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/59). Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete hierauf der SUVA am 15. Oktober 2003 (Urk. 8/72/1) und diagnostizierte eine traumatische Arthrose des OSG rechts. Eine auf seine Empfehlung am Stadtspital K.___ am 20. Oktober 2003 durchgeführte 3-Phasen Ganzkörperskelett-Szintigraphie ergab einen Verdacht auf eine aktivierte Arthrose im Bereich des medialen Sprunggelenks bzw. des Malleolus medialis rechts (Urk. 8/73). In der Folge hielt Kreisarzt Dr. I.___ nach Einsichtnahme in die neuen medizinischen Akten an seiner Einschätzung fest (Kurzbericht vom 14. November 2003, Urk. 8/80).
1.3 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 8/86) gewährte die SUVA V.___ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % rückwirkend ab 1. September 2003 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'279.-- sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 10’680.--. Die dagegen eingereichte Einsprache vom 5. Januar 2004 (Urk. 8/91) und 8. März 2004 (Urk. 8/95) wies die SUVA mit Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob V.___ durch lic.iur. Pollux. L. Kaldis am 2. September 2005 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine Rente von 50 % zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen den Rentenanspruch erneut prüfe (Urk. 1 S. 2). Nachdem die SUVA am 6. Oktober 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung relevant, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.3
1.3.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
1.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Aus den medizinischen Akten ist zu ersehen, dass die Heilung nach der Plattenosteosynthese am 18. Mai 2001 (Urk. 8/3) im Anschluss an die erlittene Fibulafraktur nur zögerlich verlief. Aufgrund der Bildung eines kleinen Knochensporns an der Vorderkante der Fibula bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen (Computertomographie-Untersuchung vom 6. November 2001, Urk. 8/12) wurden gleichzeitig mit der Osteosynthesematerialentfernung am 19. Dezember 2001 eine Arthroskopie des OSG rechts, ein anterolaterales Shaving sowie die Entfernung der Exostose durchgeführt (Operationsbericht vom 20. Dezember 2001, Urk. 9/20).
2.2
2.2.1 Auf den wegen Beschwerdepersistenz veranlassten Computertomographien vom 13. Juni 2002 ersah der untersuchende PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt an der Uniklinik G.___, ein 2 mm grosses Ossikelchen am Malleolus medialis, eine kleine ossäre Ausziehung an der distalen Fibula auf Höhe der anterioren fibularen Syndesmose, im Übrigen hingegen keine pathologischen ossären Veränderungen im Bereich der tibiofibularen Syndesmose. Er schilderte weiter eine mässig ausgeprägte, vor allem subcutane Weichteilschwellung an der anterolateralen distalen Fibula und verneinte eine Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk (Urk. 8/34).
2.2.2 Auf der am Spital C.___ durchgeführten Skelettszintigraphie vom 9. Juli 2002 war eine deutliche Hyperämie des rechten OSG sowie in der Mittelfussgegend zu ersehen, ferner eine deutliche Mehranreicherung rechts im Tibiaplateau sowie im OSG rechts und in den Lisfranc- und Chopart-Gelenk-Reihe. Der linke Fuss habe eine diskrete Mehranreicherung im Grosszehengrundgelenk sowie im Lisfranc-Gelenk gezeigt. Der untersuchende Dr. H.___ erachtete den Befund als vereinbar mit einer Sudeck'schen Algodystrophie des rechten Unterschenkels und Fusses nach der Osteosynthesematerialentfernung im Dezember 2001 (Urk. 8/36).
2.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. I.___ vom 23. Juni 2003 klagte der Beschwerdeführer über seit Monaten gleichbleibende Schmerzen. Im rechten Sprunggelenk habe er ständig Schmerzen, auch wenn er halbtags arbeite. Häufig müsse er das Standbein wechseln. Bei Zusatzbelastungen oder beim Treppensteigen, bei Arbeiten auf Leitern oder auf unebenem Boden seien die Beschwerden stärker. Am Nachmittag müsse er das rechte Bein entlasten und hochhalten. Farbkübel könne er ein- bis zweimal pro Halbtag zwei bis drei Stockwerke tragen. Meist müsse ihm ein Kollege helfen. Seine Arbeit sei vom Boden bis zur Decke und in Bodennähe oder auf Gerüsten, dabei habe er etliche Mühe, die Bewegungen durchzuführen (Urk. 8/59 S. 1).
Dr. I.___ bestätigte eine erhebliche Belastungs- und Bewegungsintoleranz des rechten OSG sowie klinisch eine massive Schwellung und Druckdolenz über dem ventralen Gelenkspalt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Funktionseinschränkungen erachtete er als nachvollziehbar und attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Maler, wobei eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Arbeitsplatzanpassung nicht mehr möglich sei.
Als Zumutbarkeitsprofil nannte Dr. I.___ eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit für das rechte OSG (gehend, sitzend, stehend zu je einem Drittel) mit möglichen Zusatzbelastungen vereinzelt bis 25 kg und einer Gehstrecke vereinzelt bis 200 m. Als ungünstig und ganztätig sowie in Kombination unzumutbar beschrieb er Bodenarbeit, kauernde oder kniende Arbeit, Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, repetitives Treppen Steigen, Belastungen nur des rechten Beines, Schwerarbeit wie Pickeln, Schaufeln, Bohren oder Arbeiten mit Vibrationen. Eine angepasste Tätigkeit erachtete Dr. I.___ als ganztägig und vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/59 S. 2).
2.4 In der von Dr. J.___ veranlassten 3-Phasen Ganzkörperskelett-Szintigraphie vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/73) waren eine lokalisierte Anreicherung im Bereich des distalen Malleolus medialis rechts, eine diffus vermehrte Aktivitätsbelegung im Bereich der lateralen Malleolengabel rechts sowie eine etwas vermehrte Aktivitätsbelegung auch im Bereich der angrenzenden Fusswurzel rechts zu sehen. Die untersuchenden Ärzte des Stadtspitals K.___ äusserten einen Verdacht auf eine aktivierte Arthrose im Bereich des medialen Sprunggelenks bzw. des Malleolus medialis rechts ventral-betont mit etwas Hyperämie (differentialdiagnostisch eine traumatische aktivierte Arthrose).
Dr. J.___ diagnostizierte am 24. Oktober 2003 (Urk. 8/74) - wie bereits vor der Szintigraphie-Untersuchung am 15. Oktober 2003 (Urk. 8/72) - eine traumatisch bedingte OSG-Arthrose rechts. Er bestätigte eine Integritätsschädigung sowie unter Verweis auf den Beruf des Beschwerdeführers (Maler) eine Teilarbeitsunfähigkeit.
2.5 In seiner Stellungnahme hierzu führte Kreisarzt Dr. I.___ aus, die Szintigraphie sei zwar eine relativ unspezifische Untersuchung, aber die bereits vorher vermutete und auf den Röntgenbildern sichtbare Arthrose sei bewiesen. Er befand indes, dass die neuen Erkenntnisse weder am Zumutbarkeitsprofil noch am Integritätsschaden etwas änderten (Urk. 8/80).
3.
3.1 Aufgrund dieser ärztlichen Berichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem Unfall vom 12. Mai 2001 eine bleibende Schädigung des OSG davontrug, welche sich limitierend auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt. Nachdem die am 18. Mai 2001 durchgeführte Plattenosteosynthese (Urk. 8/3) kein ideales Ergebnis gezeigt und der Beschwerdeführer auch nach der Materialentfernung sowie der OSG-Arthroskopie samt Entfernung der Exostose nach wie vor unter Schmerzen litt, ergaben die bildgebenden Untersuchungen schlussendlich am 21. Oktober 2003 das Vorliegen einer OSG-Arthrose (Urk. 8/73), welche am 13. Juni 2002 noch nicht vorgelegen hatte (Urk. 8/34).
3.2 Kreisarzt Dr. I.___ legte am 23. Juni 2003 (Urk. 8/59) eingehend und detailliert die Auswirkungen der unfallbedingten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit dar. Sein Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, äussert er sich doch detailliert über die verbleibende Arbeitsfähigkeit und nannte er die genauen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit. Die Einschätzung beruht sodann auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die diversen geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis sämtlicher Vorakten (namentlich der bildgebenden Untersuchungsresultate) abgegeben - wobei auf die aktuellste Skelettszintigraphie-Untersuchung vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/73) separat Bezug genommen wurde (Urk. 8/80) - und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann sind die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ nachvollziehbar. Namentlich erscheint es als schlüssig, dass der Beschwerdeführer mit den doch nicht unerheblichen Restfolgen nurmehr eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem detaillierten Stellenprofil (siehe Erw. 2.3) ausüben kann.
3.3 Aus den Einschätzungen von Dr. J.___ ist nichts Gegenteiliges zu schliessen. Wohl diagnostizierte er als Erster eine OSG-Arthrose, war doch eine solche auf den bisherigen Bildern nicht zu ersehen. Indessen weicht seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht von derjenigen des Dr. I.___ ab. Auch dieser ging von einer massiv eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler aus (50 %). Dr. J.___ machte sodann in seinen Berichten nicht geltend, dass dem Beschwerdeführer eine gemäss Stellenprofil angepasste Tätigkeit nicht mehr vollzeitlich zumutbar sein sollte.
In der Tat ist nicht zu ersehen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit, bei welcher das lädierte rechte OSG weitgehend entlastet ist, nicht mehr ausüben könnte. Das Stellenprofil von Dr. I.___ ist namentlich auch bei Vorliegen einer OSG-Arthrose ohne weiteres nachvollziehbar.
3.4 Zusammenfassend ist aufgrund der eindeutigen medizinischen Aktenlage erstellt, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nurmehr zu 50 %, eine angepasste Tätigkeit jedoch vollumfänglich zumutbar ist. Auf den Beizug weiterer medizinischer Unterlagen kann angesichts des hinreichend klaren Sachverhaltes verzichtet werden.
4.
4.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
4.2 Da nach einer Erfahrungstatsache die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
4.3 Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen konjunktureller und struktureller Ungleichgewichte einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offenhält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Einkommen ohne Gesundheitsschädigung mit Fr. 77'900.-- (Urk. 8/86 S. 2). Dabei ging sie von dem von der Arbeitgeberin deklarierten Monatslohn im Jahr 2003 von Fr. 5'990.-- (x 13) aus (korrekt: Fr. 77'870.--, Urk. 8/61). Dieser Wert ist nicht zu beanstanden und blieb beschwerdeweise denn auch unbestritten.
5.2
5.2.1 Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin vorab auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen (Urk. 8/63-67) vom Durchschnitt der Löhne von gerundet Fr. 58'000.-- ausging (Urk. 8/86 S. 2, effektiv: Fr. 58'079.80).
5.2.2 Eine Gegenüberstellung dieses Invalidenlohns von Fr. 58'079.80 mit dem Validenlohn von Fr. 77'870.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von 25,4 %.
5.2.3 Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss neuerer Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht vollumfänglich, ist doch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze nicht auf allen Dokumentationen ersichtlich. Damit kann nicht darauf abgestellt werden.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin führte sodann einen Erwerbsvergleich anhand der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik durch. Dies ist nicht zu beanstanden, denn lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise nicht oder nicht voll ausnützt, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Mittelwert der von Männern durchschnittlich erzielbaren Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten sowie solchen, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, aus (Urk. 2 S. 4).
Diese Zahlen sind insofern nicht korrekt, als dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Maler, welche er während den letzten Jahren ausgeübt hat und in welcher er Berufs- und Fachkenntnisse hat, nurmehr zu 50 % ausüben kann. Der vorliegende Erwerbsvergleich hat indes basierend auf der vollzeitlich zumutbaren Tätigkeit im Rahmen des erwähnten Stellenprofils zu erfolgen.
Diesbezüglich stehen dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen, weshalb ausschliesslich die Rubrik "einfache und repetitive Tätigkeiten" heranzuziehen ist. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 91 Tabelle B10.2) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.-- oder (x 12) von Fr. 57’804.-- pro Jahr ergibt.
5.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit für das rechte OSG (gehend, sitzend, stehend zu je einem Drittel) mit möglichen Zusatzbelastungen vereinzelt bis 25 kg und einer Gehstrecke vereinzelt bis 200 Meter angewiesen ist ohne ganztägige Bodenarbeit, kauernde oder kniende Arbeit, Gehen auf unebenem Untergrund, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, repetitivem Treppen Steigen, Belastungen nur des rechten Beines, Schwerarbeit wie Pickeln, Schaufeln, Bohren oder Arbeiten mit Vibrationen. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und arbeitet er seit vielen Jahren in der Schweiz. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig arbeiten kann, lässt einen Abzug nicht zu.
Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung des ermittelten Tabellenlohnes um insgesamt 10 % als angemessen, namentlich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch vollzeitlich tätig sein kann und bereits eine langjährige Berufserfahrung in der Schweiz mit sich bringt.
5.3.4 Bei Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'023.60 (90 % von Fr. 57’804.--) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 77’870.-- eine Einbusse von Fr. 25'846.40, was zu einem Invaliditätsgrad von 33,19 % führt.
5.4 Demgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % zu, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Mai 2005 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).