UV.2005.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Dezember 2006
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin


gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       E.___, geboren 1970, Mutter von drei Kindern, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war als arbeitslos gemeldete Person bei der SUVA obligatorisch unfallversichert, als sie am 21. Februar 2001 einen Verkehrsunfall erlitt, seit welchem sie als arbeitsunfähig gilt. Seit dem 24. Februar 2001 erbringt die SUVA Taggeldleistungen (Urk. 2, 9/12). Am 17. September 2003 liess die mittlerweile vertretene Versicherte ein Gesuch auf Anpassung des versicherten Verdienstes stellen mit dem Antrag, dass die Kinderzulage für die am 24. November 1995 geborene Tochter A.___ vom 1. August 2001 bis Ende August 2003 und die Kinderzulage für die am 29. Dezember 2000 geborene Tochter B.___ ab 1. August 2001 miteinzubeziehen sei (Urk. 9/17). Mit Schreiben vom 19. September 2003 lehnte die SUVA eine rückwirkende Erhöhung des Taggeldansatzes ab mit der Begründung, dass auf den letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen sei und die Versicherte im Unfallzeitpunkt über keinen Anspruch auf Kinderzulagen verfügt habe (Urk. 9/18). Mit Schreiben vom 9. September 2004 liess die Versicherte ihren Antrag in dem Sinne abändern, als sie nunmehr beantragen liess, das Taggeld sei ab dem Zeitpunkt des Unfalls mit Blick auf die Kinderzulage für A.___ um Fr. 170.-- und für den Zeitraum August 2001 bis August 2003 um die Kinderzulage für B.___ um Fr. 170.-- zu erhöhen (Urk. 9/20).
         Mit Verfügung vom 24. November 2004 lehnte die SUVA einen rückwirkenden Anspruch auf Erhöhung des Taggeldansatzes erneut ab (Urk. 9/23). Die Einsprache der Versicherten datiert vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9/24). Mit Entscheid vom 2. Juni 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/27).
2.       Am 5. September 2005 liess E.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und die Ausrichtung des Taggeldes unter Einbezug der Kinderzulagen beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss am 12. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 20. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 30. November 2006 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. W. Keller, sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit geänderten materiell-rechtlichen Bestimmungen sind vorliegend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ab dessen In-Kraft-Treten bis zum Erlass des streitigen Einspracheentscheides vom 2. Juni 2005 zu berücksichtigen.
1.2     Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1     Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, Art. 6 ATSG).
2.2 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gelten Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ebenfalls als versicherter Verdienst.
2.3     Für arbeitslose Versicherte bestimmt Art. 5 Abs. 1 (in der vorliegend anwendbaren, auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung vom 6. November 1996) der vom Bundesrat gestützt auf Art. 22a Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erlassenen Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL), dass das Taggeld der Unfallversicherung (umgerechnet auf den Kalendertag) der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a AVIG entspricht.
         Gemäss Art. 5 Abs. 3 UVAL richtet die Unfallversicherung zu den Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 22 Absatz 1 AVIG aus.
2.4     Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld der Arbeitslosenversicherung 80 % des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVIG).
3.
3.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Gewährung der Kinderzuschläge für ihre Töchter B.___ und A.___ gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG hat, wobei für erstere die Zulagen von August 2001 bis August 2003, während welcher Zeit der Kindsvater eine Umschulung der Invalidenversicherung absolviert und keine Kinderzulagen erhalten habe, beantragt werden. Für A.___ steht der Zuschlag ab dem Unfalltag im Streite, da die Beschwerdeführerin für sie nie eine Kinderzulage erhalten habe (vgl. Urk. 1 S. 5).
3.2    
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf den in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG festgehaltenen Zuschlag auf Kinderzulagen daher, weil die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse nebst dem Arbeitslosentaggeld keinen Zuschlag für Kinderzulagen erhalten habe, weshalb sie nach dem Grundsatz, dass das Taggeld der Unfallversicherung dem von der Arbeitslosenversicherung ohne Unfall ausbezahlten Betrag entsprechen solle, da sie nicht besser gestellt werden solle, als wenn sie keinen Unfall erlitten hätte, keinen Anspruch auf Einrechnung der Kinderzulagen habe. Die Regelung von Art. 5 Abs. 3 UVAL wolle Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versicherungsfalles Kinderzulagen bezogen hätten, nicht bestrafen, indem diese Zulagen im Taggeld nicht mehr berücksichtigt würden. Umgekehrt bedeute dies aber, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Arbeitslosigkeit keine Kinderzulagen bezogen habe, nun nicht plötzlich infolge Arbeitslosigkeit Anspruch darauf erheben könne (Urk. 2 S. 3 ff. und 6 S. 3).
3.2.2   Die Beschwerdeführerin lässt dem entgegen halten, dass kein Zweifel daran bestehe, dass sie Anspruch auf die ausstehenden Kinderzulagen hätte, stünde sie in einem Arbeitsverhältnis. Art. 22 Abs. 1 AVIG knüpfe den Anspruch auf Einrechnung der Kinderzulagen nicht an den Unfallzeitpunkt und die damaligen Umstände, sondern daran, ob die versicherte Person Anspruch auf Kinderzulagen hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Diese Bestimmung stelle somit auf den hypothetischen Verlauf ab und erlaube die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.3    
3.3.1 Sachverhaltsmässig steht aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinderzulagen für B.___ und A.___ bis anhin, mithin auch während ihrer Arbeitstätigkeit, nie selber bezogen hat (Urk. 7/17/1 S. 1, 7/17/2). Ausserdem steht ausser Frage, dass sie gegenüber der Industriearbeitslosenkasse ___ im Zeitraum Juni 2000 bis Januar 2001 (vgl. Urk. 1 S. 2 und Taggeldabrechnungen vom 13. Juli 2000 bis 25. Januar 2001, Beilagen zu Urk. 7/4) keinen Anspruch auf Gewährung von Kinderzulagen geltend gemacht und auch keinen entsprechenden Zuschlag erhalten hat.
         Aufgrund der Parteivorbringen ist im Folgenden zu prüfen, ob im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 UVAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 AVIG auf die im Unfallzeitpunkt effektiv bezogene Arbeitslosenentschädigung, und damit vorliegend auf das nach Art. 22 Abs. 1 AVIG berechnete Taggeld ohne Zuschlag für Kinderzulagen, abzustellen ist, oder ob tatsächliche respektive hypothetische Veränderungen, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, zu berücksichtigen sind.
3.3.2 Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass bei Arbeitslosen das durch den Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld nicht höher als die ohne Unfall zustehende Arbeitslosenentschädigung sein soll.
         Den in RKUV 1996 S. 45 ff. publizierten Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Fassung der UVAL vom 24. Januar 1996 ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber für die Festlegung des Taggeldes der Unfallversicherung arbeitsloser Personen vom Grundsatz ausging, dass diese nicht höher sein sollen, als die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Entschädigung. Aus diesem Grunde sah er eine Regelung vor, welche auf die Arbeitslosenentschädigung nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen abstellte (RKUV 1996 S. 46 zu Art. 5 UVAL, welche Ausführungen sich auf die ab 1. Januar 1997 in Kraft stehende Fassung übertragen lassen). Damit wurde erreicht, dass eine arbeitslose Person durch den Unfall nicht besser gestellt wird, als wenn sie diesen nicht erlitten hätte, so dass sie nicht mehr ausbezahlt erhält, als der tatsächlich eingetretene Schaden ausmacht. In BGE 127 V 458 ff. wurde die Verfassungs- und Gesetzeskonformität von Art. 5 Abs. 1 UVAL bestätigt.
         Dass bei Arbeitslosen das durch den Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld nicht höher als die ohne Unfall zustehende Arbeitslosenentschädigung sein soll, entsprach auch der Regelung vor Inkrafttreten der UVAL. Art. 23 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) bestimmte, dass bei versicherten Personen, die ganz arbeitslos sind, der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend ist. In Art. 25 Abs. 2 UVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 1995) wurde zudem geregelt, dass das Taggeld der Unfallversicherung jenes der Arbeitslosenversicherung nicht übersteigen darf, sofern der Versicherte eine Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. BGE 120 V 493 Erw. 2 und 113 V 130 Erw. 2b). Die bis zum Inkrafttreten der UVAL geltende Regelung von Art. 23 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 2 UVV erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG, aufgrund welcher Bestimmung er die Kompetenz hatte, in der UVV für den Sonderfall der Arbeitslosigkeit die Höhe des versicherten Verdienstes und damit der Taggelder zu bestimmen.  
3.3.3   Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, dass das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte, oben bestätigte gesetzgeberische Motiv der nicht gebotenen Besserstellung einer verunfallten arbeitslosen Person gegenüber einer andern arbeitslosen Person nicht zur Folge haben dürfe, dass bei der Taggeldberechnung einzig auf die im Unfallzeitpunkt erhaltene Arbeitslosenentschädigung abzustellen sei, da gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AVIG relevant sei, ob die versicherte Person einen Anspruch auf Kinderzulagen hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Diese Bestimmung stelle somit auf den hypothetischen Verlauf ab und erlaube die Berücksichtigung zwischenzeitlicher Veränderungen (Urk. 1 S. 4).
3.3.4   Bis zum Inkrafttreten der UVAL am 1. Januar 1996 richtete sich die Taggeldberechnung verunfallter arbeitsloser Personen nach den Bestimmungen des UVG. Art. 15 UVG in der seit 1. Januar 1984 gültigen Fassung beschränkt sich auf den Grundsatz, wonach als versicherter Verdienst der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Abs. 2), und überlässt die näheren Bestimmungen über die Festsetzung des versicherten Verdienstes und den versicherten Verdienst in Sonderfällen dem Verordnungsgeber (Abs. 3).
         Während Art. 22 UVV Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes im Allgemeinen, wie die Frage nach der Hinzurechnung von Familienzulagen zum versicherten Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV), enthält, stellt Art. 23 UVV für zahlreiche Tatbestände Sonderregeln im Hinblick auf die Taggeldberechnung auf. Bezüglich der in den Sondernormen aufgeführten Tatbestände werden an der auf den Unfallzeitpunkt abstellenden abstrakten Berechnungsmethode der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV Korrekturen vorgenommen, um unbefriedigende Ergebnisse auszuschliessen oder zumindest zu mildern. So hat der Bundesrat zum Beispiel in Art. 23 Abs. 7 UVV für den Fall einer langdauernden Heilbehandlung die Berücksichtigung einer Erhöhung des versicherten Verdienstes nach dem Unfall vorgesehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 2. Dezember 2004, U 384/01, Erw. 5.2).
         Hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten der UVAL am 1. Dezember 1996 gültig gewesenen Sonderregelung in Art. 23 Abs. 2 UVV zum massgebenden Lohn für das Taggeld bei Arbeitslosigkeit beschränkte sich der Verordnungsgeber darauf festzuhalten, dass der vor der Arbeitslosigkeit erzielte Lohn massgebend sei, respektive, dass im Fall des vorherigen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung das Taggeld der Unfallversicherung nicht höher als ersteres ausfallen dürfe (Art. 25 Abs. 2 UVV). Anders als beim massgebenden Lohn bei langdauernder Heilbehandlung (vgl. Art. 23 Abs. 7 UVV) hat der Bundesrat mit Bezug auf das Taggeld bei Arbeitslosigkeit demnach keine Korrekturmöglichkeit zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV aufgestellt. Folglich ist vom Grundsatz auszugehen, dass sich der versicherte Verdienst auch bei Arbeitslosigkeit gemäss der bis Ende 1995 gültig gewesenen Regelung nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu richten hatte und zwar auch in Bezug auf die Kinderzulagen, welche gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV zum versicherten Verdienst gehören, für welche jedoch in Art. 23 UVV keine Sonderregelung getroffen wurde.
         Aus dem Gesagten ist zusammenfassend zu schliessen, dass sich der versicherte Verdienst einer Person, die im Unfallzeitpunkt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, nach der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Rechtslage gemäss der Sonderregel von Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 UVV bestimmte, mithin das Unfalltaggeld nicht höher ausfallen durfte, als das zuvor bezogene Arbeitslosentaggeld, und dass der versicherte Verdienst nach dem Willen des Verordnungsgebers generell abstrakt auf den Unfallzeitpunkt festzulegen war, ohne dass bei Änderungen in den konkreten Verhältnissen - auch im Bereich der Kinderzulagen - entsprechende Anpassungen vorzunehmen gewesen wären (vgl. das oben zitierte Urteil des EVG, U 384/01, Erw. 5.3).
3.3.5   Zu prüfen bleibt, ob sich mit der Einführung der UVAL an der Massgeblichkeit der unfallzeitlichen Bemessungselemente etwas geändert hat.
         Wie den in RKUV publizierten Erläuterungen zur UVAL zu entnehmen ist, wurde die UVAL aufgrund der in zwei Teiletappen per 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Teilrevision des AVIG, im Besonderen Art. 22a Abs. 4 AVIG, mit welcher Bestimmung durch die Arbeitslosigkeit ein eigenständiges Versicherungsverhältnis zur SUVA begründet wurde, eingeführt (vgl. Einleitung in RKUV 1996 S. 41).
         Die Verordnung geht davon aus, dass sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nach den Vorschriften des UVG und der UVV richtet und spezielle Vorschriften nur insoweit zu erlassen sind, als dies zur Umsetzung des neuen Art. 22a Abs. 4 AVIG notwendig ist (vgl. Erläuterung zu Art. 1 UVAL in RKUV 1996 S. 45).
         In Art. 5 Abs. 1 UVAL wurde das vorher in Art. 25 Abs. 2 UVV postulierte Prinzip der zu vermeidenden Besserstellung durch einen Unfall verdeutlicht, indem für die Festlegung des Unfalltaggeldes auf die von der Arbeitslosenversicherung ausbezahlte Entschädigung verwiesen wird. Ausgehend von diesem Grundsatz, dass das Taggeld der Unfallversicherung dem von der Arbeitslosenversicherung ohne Unfall ausbezahlten Betrag entsprechen soll, ist von der Unfallversicherung gegebenenfalls gemäss Art. 5 Abs. 3 UVAL auch der Zuschlag für Kinderzulagen gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG Satz 2 auszurichten.
         Der Verweis in Art. 5 Abs. 3 UVAL auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die neue Regelung verglichen mit der bisherigen Lösung keine leistungsmässige Verschlechterung einführen wollte (vgl. RKUV 1996 S. 47 unter "Anmerkung"). Da die Kinderzulagen unfallversicherungsrechtlich zum versicherten Verdienst zählen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV), arbeitslosenversicherungsrechtlich hingegen nicht (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV), war eine diesbezügliche Klarstellung notwendig.
         Hieraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass der Verordnungsgeber durch den Verweis in Art. 5 Abs. 3 UVAL auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG vom in Art. 15 Abs. 2 UVG und in Art. 22 Abs. 3 UVV statuierten Grundsatz, dass sich der versicherte Verdienst nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu richten hat, abweichen wollte. Ein derartiges Abweichen von der unfallversicherungsrechtlichen Regelung hätte, wie in Art. 1 UVAL festgehalten, einer speziellen Regelung bedurft.
         Ohne vorliegend abschliessend zu klären, ob im Rahmen der Taggeldberechnung nach Art. 22 Abs. 1 AVIG die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten hypothetischen Änderungen betreffend den Anspruch auf Kinderzulagen bei einer arbeitslosen Person, welche keinen Unfall erlitten hat, überhaupt einen Zuschlag im Sinne dieser Bestimmung zur Folge hätten, ist nach dem oben Gesagten aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der UVAL zu schliessen, dass der Verordnungsgeber keine Änderung in den Berechnungselementen des versicherten Verdienstes in dem Sinne wollte, dass er im Bereich der Kinderzulagen vom Grundsatz der Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes abweichen wollte (vgl. dazu 127 V 173 Erw. 3b).
         Wie in BGE 127 V 463 Erw. 3c festgehalten, kann eine Differenzierung des Leistungsbezugs durch Arbeitslose danach, ob es um Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder solche der Unfallversicherung geht, gerechtfertigt sein; dies namentlich im Blick darauf, dass es sehr wohl einen Unterschied macht, ob eine arbeitslose Person Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht oder ob sie Anspruch auf solche der Unfallversicherung hat.
         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Taggeldanspruch nach Art. 5 Abs. 1 und 3 UVAL in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 AVIG nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses richtet. Da die Beschwerdeführerin bis dahin im Rahmen des Bezugs der Arbeitslosentaggelder keinen Zuschlag für Kinderzulagen nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhalten und geltend gemacht hat, kann sie einen entsprechenden Zuschlag auch gegenüber der Unfallversicherung nicht durchsetzen.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).