UV.2005.00287
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
Gerechtigkeitsgasse 23, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1950, arbeitete von 1974 bis 1985 als Bauarbeiter im Tiefbau bei der Firma A.___ AG und war dadurch gehörgefärdendem Lärm durch pneumatische Abhämmer und Grabenstampfer ausgesetzt. Hierbei war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert. Davor und danach arbeitete er als (Hilfs)maler und gab im April 2003 seine Erwerbstätigkeit auf (vgl. dazu Urk. 10/19). Im Jahr 1982 wurde M.___ erstmals wegen einer progredienten Schwerhörigkeit, welche sich im Laufe der Zeit verschlechterte, untersucht (vgl. dazu Urk. 10/18). Im Jahr 2003 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH ORL, spez. Hals- & Gesichtschirurgie, eine als nahezu vollständige Taubheit fest (Bericht vom 29. Juli 2003, Urk. 10/5).
1.2 Mit Schreiben vom 21. März 2003 (Urk. 10/1) meldete sich M.___ zum Bezug einer Invaliditätsrente wegen berufsbedingter Gehörschädigung an. Die SUVA klärte die erwerblichen Verhältnisse und jeweiligen Lärmbelastungen ab (Urk. 10/3-4, Urk. 10/14, Urk. 10/19), zog die Krankenkassenakten bei (Urk. 10/21) und ersuchte die behandelnden Ärzte um ihre Untersuchungsberichte (Berichte des C.___ vom 13. Dezember 1996, Urk. 10/18, von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, vom 14. November 1996, Urk. 10/10, und von Dr. B.___ vom 29. Juli 2003, Urk. 10/5). Nach Beurteilung durch den SUVA-eigenen Arbeitsmediziner, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, vom 3. März 2004 (Urk. 10/22), der die Schädigung des Gehörs vorwiegend, wenn auch nicht ausschliesslich durch die berufliche Lärmarbeit verursacht beurteilte, liess die SUVA durch Dr. med. F.___, leitender Arzt der HNO-Klinik des C.___, abklären, ob beim Versicherten die Voraussetzungen für einen cochleären Implant gegeben seien (Urk. 10/23). Die audiologische Untersuchung fand am 10. August 2004 statt (Urk. 10/30). Aufgrund dieser Akten erstattete Dr. E.___ am 17. August 2004 (Urk. 10/32), ergänzt am 21. September 2004 (Urk. 10/32), die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens und der Arbeitsfähigkeit.
1.3 Basierend auf dieser Einschätzung sprach die SUVA M.___ mit Verfügung vom 8. November 2004 (Urk. 10/37) eine Integritätsentschädigung aufgrund eines seit Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) erfolgten Zuwachses der Integritätseinbusse von 15 % zu. Ein Rentenanspruch wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Restfolgen des Unfalls die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigen würden. Gegen diese Verfügung liess M.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen am 11. November 2004 Einsprache erheben (Urk. 10/39A/2), welche die SUVA mit Entscheid vom 2. Mai 2005 (Urk. 2) abwies.
2. Am 5. September 2005 erhob M.___ Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2.5.2005 und der Verfügung vom 8.10.2004 der SUVA
a) die dem Beschwerdeführer zukommende Integritätsentschädigung von einer wesentlich höheren Integritätseinbusse zu bemessen
b) dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen;
2. allenfalls sei die Sache zur Neuabklärung an die SUVA mit der Auflage zurückzuweisen, den IV-Grad und das hypothetische Invalideneinkommen gutachterlich abklären zu lassen;
3. es seien dem Beschwerdeführer die Vertretungskosten zu ersetzen."
Nachdem die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer, mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2005 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht und M.___ in der Replik vom 23. Januar 2006 (Urk. 17, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH Ohren-Nasen-Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 26. Juni 1991 [Urk. 18]) sowie die SUVA in der Duplik vom 3. April 2006 (Urk. 25) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2006 (Urk. 26) als geschlossen erklärt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen sind der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Maler als auch in jedem anderen akustisch nicht qualifizierten Beruf voll arbeitsfähig sei.
In Bezug auf die Integritätsentschädigung werde, nachdem das per 31. Dezember 1983 ausser Kraft getretene Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Krankenversicherung (KUVG) das Institut der Integritätsentschädigung nicht gekannt habe, nur der Zuwachs der Gehörverminderung ab dem 1. Januar 1984 entschädigt, sofern der daraus resultierende Integritätsschaden mindestens 5 % betrage. Der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar 1984 nur ein Jahr lang während seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert gewesen. Am 6. Januar 1984 habe der Integritätsschaden 55 % und am 2. Juli 1985 70 % betragen. Somit entspreche der berufslärmbedingte Anteil der vorliegenden Schädigung des Gehörs einem seit dem 1. Januar 1984 entschädigungspflichtigen Integritätsschaden von 15 %. Es sei darauf hinzuweisen, dass gemäss gegenwärtigem Stand des Wissens eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren der beruflichen Lärmarbeit nicht mehr progredient sei (Urk. 2 und Urk. 25).
1.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es werde nicht begründet, weshalb der Integritätsschaden am 2. Juli 1985 70 % betragen haben solle. Vielmehr sei anzunehmen, dass der nunmehr vorliegende Taubheitsgrad schon früher, also Mitte 1985, erreicht gewesen sei. Dass die Progredienz nach Aufgabe der lärmbelastenden Tätigkeit aufgehört habe, müsse bestritten werden. Vielmehr hätten die Verständigungsschwierigkeiten ständig zugenommen.
Der Beschwerdeführer sei heute komplett taub. Es sei deshalb nicht vorstellbar, dass er im Berufsleben genauso viel leisten könne wie ein Hörender. In den Akten der Beschwerdegegnerin fehle eine fundierte Abklärung über die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf das Cochlea-Implantat könne nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Eingriff zumutbar und erfolgsversprechend sei (Urk. 1 und Urk. 17).
2.
2.1 Nach dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Laut den Übergangsbestimmungen zum UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich noch vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG). Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Art. 118 Abs. 1 UVG erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen unter anderem über die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG). Nach für gesetzmässig erklärter Verwaltungspraxis (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284) entschädigt die Beschwerdegegnerin daher Integritätsschäden im Teilumfang der nach dem 1. Januar 1984 erfolgten, dauernden und erheblichen Zunahme durch Rückfall oder Spätfolgen.
2.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG gelten unter anderem erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm (Anhang 1 zur UVV, Ziffer 2 lit. a).
Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 1973 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, werden Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet (Art. 145 UVV).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Nach dieser Skala bemisst sich die Vollständige Taubheit mit 85 % (Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV).
3.
3.1 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 26. Juni 1991 fest, es bestehe eine praktische Taubheit beidseits. Seit dem Bericht vom 10. Mai 1984 habe sich eine weitere Verschlechterung des Gehörs eingestellt, die durch die alten Hörgeräte nicht mehr kompensiert werden könne.
3.2 Im Schreiben an Dr. D.___ vom 13. Dezember 1996 (Urk. 10/18) diagnostizierte Dr. F.___ eine progrediente, "an Taubheit grenzende" sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Der Beschwerdeführer sei ihnen von früheren Untersuchungen aus dem Jahr 1982 her bekannt. Damals habe er bereits eine progrediente Schwerhörigkeit beidseits angegeben. Die Hörschwellen hätten mit schwankenden Angaben zwischen 5 und 70 dB in den Sprachfrequenzen gelegen. Aufgrund der normalen Mittelohrbelüftung und fehlenden Stapediusreflexe sei die Möglichkeit einer cochleären Otosklerose in Betracht gezogen worden. Der ORL-Befund sei unauffällig und die Audiometrie zeige eine an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits mit einer Hörschwelle von 100 dB und höher rechts, 110 dB und höher links, fragliche Wahrnehmungen über Knochenleitung bei 55 dB 1000 Hz beidseits. Der Beschwerdeführer sei ihnen mit der Frage der Indikation zum Cochlea-Implantat (Cl) zugewiesen worden. Voraussetzung dafür sei in erster Linie, dass konventionelle Hörgeräte wegen des zu hohen Hörverlustgrades keinen ausreichenden Nutzen für eine sprachliche Verständigung mehr ergeben würden. Sollte sich zeigen, dass die geplante Hörgeräte-Wiederversorgung zu keiner Verbesserung der sprachlichen Verständigung führen werde, so sei bei entsprechender Motivation des Patienten die Cl-Indikation, vorzugsweise am weniger hörenden und diskriminierenden linken Ohr, gegeben.
Im Bericht vom 10. August 2004 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/30) diagnostiziert Dr. F.___ eine beidseitige sensorineurale Taubheit bei cochleärer Funktionsstörung nach Otosklerose und professioneller Lärmbelastung. Die Frage in der Zuweisung nach der Eignung zum cochleären Implantat könne mit diesen Befunden eindeutig bejaht werden. Vorgängig sei noch die Morphologie von Innenohr und Hörnerv mittels einer hochauflösenden Computertomographie abzuklären, um Hinweise zur Seitenwahl und allfälligen Risiken zu gewinnen. Die Chancen des Cls würden nach weltweiten Erfahrungen darin liegen, dass Sprache damit wieder wahrgenommen und verstanden werden könne, was im Hinblick auf die Berufstätigkeit und Kommunikation im Alltag eine unerlässliche Voraussetzung wäre. Weitere nicht-operative Behandlungsmöglichkeiten gebe es leider nicht, so dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner weiteren Ablehnung damit abfinden müsse, in vollständiger Taubheit mit den entsprechenden Einschränkungen weiterleben zu müssen und für die Kommunikation überwiegend auf das Ablesen von Lippenbewegungen angewiesen zu sein.
3.3 Dr. B.___ erachtet in seinem Bericht vom 29. Juli 2003 (Urk. 10/5) den Beschwerdeführer als nahezu taub mit minimster Resthörigkeit beidseits. Aus diesem Grund sei jede Arbeitstätigkeit, die ein funktionierendes Gehör erfordere (z.B. Gleisarbeiter SBB) nicht möglich. Für andere Tätigkeiten sehe er aus seiner Perspektive keine Beeinträchtigung.
3.4 In seinem Bericht vom 3. März 2004 (Urk. 10/22) (Urk. 10/31) führt Dr. E.___ aus, es bestehe eine an Taubheit grenzende Innerohrschwerhörigkeit beidseits. Die vorliegende Schädigung sei sicher nicht ausschliesslich, aber doch vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht worden.
4.
4.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer an einer beidseitigen sensorineuralen Taubheit leidet und dass die Gehörsschädigung überwiegend durch die berufliche Tätigkeit bei der A.___ AG verursacht worden ist, demzufolge eine Berufskrankheit vorliegt, für welche die Beschwerdegegnerin (teilweise) leistungspflichtig ist. Hierbei ist zu beachten, dass das bis am 31. Dezember 1983 gültig gewesene KUVG das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, weshalb nur ein erheblicher (mindestens 5%iger) Zuwachs des durch die Gehörverminderung erlittenen Integritätsschadens ab dem 1. Januar 1984 zu entschädigen wäre, sofern dieser adäquat kausal auf die berufliche Lärmbelastung zurückzuführen ist.
4.2 Die vorliegenden medizinischen Akten lassen jedoch keine abschliessende Beurteilung des Falles zu. Neben den sich teilweise aus Urk. 10/20 ergebenen Angaben zum Umfang der festgestellten Schwerhörigkeit bei Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen und bei Aufgabe der lärmbelasteten Tätigkeit bei der A.___ AG lässt sich den medizinischen Unterlagen nicht schlüssig entnehmen, mit welcher Verschlechterung der Gehörsschädigung auch nach Beendigung der exponierten Tätigkeit noch zu rechnen war und ob die effektiv stattgefundene Progredienz noch kausal auf die berufliche Lärmarbeit zurückzuführen ist. Dr. E.___ schliesst dies aus mit der Begründung, dass nach gegenwärtigem Stand des Wissens eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren der beruflichen Lärmarbeit nicht mehr progredient ist. Ausserdem hält er die vorliegende Schädigung zwar sicher nicht ausschliesslich, aber doch vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht. Weder er noch Dr. F.___, welcher eine cochleare Funktionsstörung nach Otosklerose diagnostizierte (Urk. 10/30), geben jedoch an, ob und in welchem Umfang die praktisch heute vorliegende Taubheit auf diese krankhafte Funktionsstörung oder auf die berufliche Lärmbelastung zurückzuführen ist. Nach dem von der Beschwerdegegnerin herausgegebenen Merkblatt zur Arbeitsmedizin, Nr. 12, Berufliche Lärmschwerhörigkeit (Februar 1974, überarb. 1988. S. 6 bzw. S. 8) kommt die chronische Lärmschwerhörigkeit zwar nach Ausscheiden aus dem gehörschädigenden Lärmmilieu üblicherweise zum Stillstand, kann aber eventuell auch im Sinne einer Eigengesetzlichkeit noch eine gewisse Zeit fortschreiten. Weshalb das im vorliegenden Fall medizinisch festgestellte Fortschreiten der Gehörsschädigung nach dem Berufswechsel Mitte 1985 jedenfalls nicht mehr auf die berufliche Lärmarbeit zurückzuführen ist, wird nicht begründet. Erst aufgrund dieser ärztlichen Angaben zum allfälligen nicht berufsbedingten, krankhaften Anteil des seit 1. Januar 1984 erfolgten Zuwachses der Gehörsverminderung kann der entschädigungspflichtige Anteil bemessen werden.
4.3 Hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Berufsaufgabe und Rückkehr ins Heimatland vollzeitlich als Maler gearbeitet hat, und in medizinischer Hinsicht, dass ihm alle Tätigkeiten, welche kein funktionierendes Gehör erfordern, weiterhin vollschichtig zumutbar sind. Währenddem die sich hierzu äussernden Ärzte keine wesentlichen Einschränkungen im Malerberuf erblicken konnten, bringt der Beschwerdeführer vor, bei seinem letzten Arbeitgeber zunehmend eingeschränkt und wegen Unfallgefahr nicht mehr auswärts auf Baustellen einsetzbar gewesen zu sein. Inwieweit eine medizinisch festgestellte Behinderung eine Einschränkung im angestammten Beruf mit sich bringt, und allenfalls mit welcher erwerblichen Auswirkung, ist eine an berufsberatende Fachpersonen zu stellende Frage, die weder der Mediziner noch das Gericht abschliessend zu beantworten in der Lage sind. Immerhin ist eine erwerbliche Auswirkung nicht auszuschliessen. Diesfalls wäre die Frage, ob eine Operation im Sinne eines cochleären Implantates zumutbar und mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten führen würde, wiederum massgebend. Ferner ist auf Art. 36 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach eine allfällige Invalidenrente angemessen zu kürzen wäre, wenn der Gesundheitsschaden nur teilweise Folge der Berufslärmschwerhörigkeit wäre (Erw. 4.2).
Dr. F.___ bejaht in eindeutiger Weise die Eignung eines cochleären Implantates. Hingegen stellt er keine konkrete Prognose in Bezug auf die wahrscheinliche Verbesserung der Hörfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch ist aus seinem Bericht vom 10. August 2004 (Urk. 10/30) ersichtlich, dass noch weitere Abklärungen der Morphologie von Innenohr und Hörnerv (Computertomographie) notwendig wären, um Hinweise zur Seitenwahl und allfällige Risiken zu gewinnen. Bevor diese Abklärungsergebnisse vorliegen, könnte daher auch noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer eine solche Operation im Sinne der Rechtsprechung zumutbar wäre. Er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei Bejahung der Zumutbarkeit eine Kürzung der allenfalls zuzusprechenden Invalidenleistungen vorgenommen wird, falls er sich nach entsprechender Abmahnung und Bedenkzeit nicht zur Operation und der daraus resultierenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit entschliessen würde (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 61 UVV; BGE 105 V 179).
5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin noch weitere medizinische Abklärungen und Untersuchungen im Sinne der obigen Erwägungen vorzunehmen haben wird. Dabei sind dem Experten sämtliche aktenkundigen medizinischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche allenfalls - soweit erhältlich - noch zu ergänzen wären (vgl. dazu den von Dr. D.___ im Schreiben vom 26. Juni 1992 genannten Bericht vom 10. Mai 1984, Urk. 18, und die von Dr. F.___ erwähnten Untersuchungen aus dem Jahr 1982, Urk. 10/18). In Bezug auf die Rentenfrage sind die medizinischen Untersuchungen dann allenfalls noch durch eine berufsberaterische Expertise zu ergänzen, und zwar dann, wenn die medizinischen Ergebnisse darauf hinweisen, dass die bestehende Taubheit (zumindest teilweise) kausal auf die lärmbedingte Schädigung bei der Berufsausübung zurückzuführen ist und durch eine zumutbare Operation nicht wieder eine angemessene Hörfähigkeit hergestellt werden kann. Der Experte hätte sich alsdann in Kenntnis der medizinischen Unterlagen und der berufspezifischen Angaben darüber zu äussern, ob und allenfalls mit welchen Einschränkungen der Beschwerdeführer als (Hilfs)maler noch arbeiten könnte oder inwieweit das Berufsbild "Maler" eine intakte oder zumindest angemessene Hörfähigkeit voraussetzt. Allenfalls wäre noch ein Erwerbsvergleich erforderlich. Erst danach wäre über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung und deren Höhe neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).