UV.2005.00288

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1969, arbeitete seit Oktober 2000 als Bauarbeiter bei der A.___ (Urk. 13/1). Daneben übte er als Reinigungsmitarbeiter bei der C.___ eine Nebenerwerbstätigkeit aus (Urk. 13/2). Durch beide Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2003 stürzte er aus einer Höhe von fünf Metern von einer Leiter auf den Betonboden. Dabei erlitt er beidseits Calcaneus-Frakturen sowie eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 13/3, Urk. 13/6). Vom 9. bis 30. Oktober 2003 war er im D.___ hospitalisiert. Danach wurde er in die E.___ verlegt, wo er sich bis zum 18. Dezember 2003 aufhielt (Urk. 13/6, Urk. 13/16). Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes hätte der Versicherte ab dem 2. Juni 2004 die Arbeit bei der A.___ im Umfang von 50 % wieder aufnehmen sollen. Dieser Arbeitsversuch scheiterte indes bereits am ersten Tag (Urk. 13/45-47, Urk. 13/50, Urk. 13/52). Mit Verfügung 27. Oktober 2004 stellte die SUVA die Taggeldleistungen und die Heilungskosten per 30. September 2004 ein. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden seien psychischer Natur, die jedoch nicht adäquate Folge des Unfalls vom 9. Oktober 2003 bildeten (Urk. 13/72). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 13/79) wies sie mit Entscheid vom 3. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 6. September 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides seien ihm weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 3). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c,  123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).

2.       Die Behandlung der beim Sturz vom 9. Oktober 2003 beidseitig erlittenen undislozierten Calcaneusfrakturen erfolgte konservativ (Urk. 13/6, Urk. 13/16) und führte bis zum Austritt aus der E.___ am 18. Dezember 2003 zu einer Regredienz der Schmerzen in beiden Füssen und zu einer zunehmenden Mobilisation bei erlaubter Vollbelastung an zwei Stöcken (Urk. 13/16). Die Röntgenbilder vom 11. März 2004 zeigten schliesslich eine gute ossäre Konsolidation der Frakturen (Urk. 13/34). Trotzdem klagte der Beschwerdeführer über nach wie vor bestehende massive Druckdolenzen und schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen in den Füssen. Die behandelnden Ärzte des D.___ fanden indes keine Hinwiese auf einen ausgeprägt protrahierten Heilungsverlauf und schlossen aufgrund der klinischen Untersuchung eine Sudeck-Problematik aus (Urk. 13/35).
         Ossäre Verletzungen im Bereich des Thorax, des Abdomen und des Beckens konnten durch eine Computertomographie ausgeschlossen werden (Urk. 13/6). Da der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der E.___ Sensibilitätsstörungen auf der ganzen linken Körperhälfte angab, wurde eine neurologische Abklärung veranlasst, welche eine Abschwächung der Bauchhautreflexe links, eine inkonstant begrenzte Verminderung der Oberflächensensibilität links und einen Verdacht auf eine leichte Störung der Blasenfunktion ergab. Diese Befunde interpretierten die Ärzte der E.___ angesichts der spärlichen Befunde als Dysästhesien im Rahmen eines Schmerzsyndroms, schlossen allerdings differentialdiagnostisch eine Kontusion des Zervikalmarkes nicht aus (Urk. 13/16). Die in der Folge am 8. Januar 2004 durchgeführten Magnetresonanz-Tomographien der Hals- und Brustwirbelsäule zeigten abgesehen von minimalen Degenerationen der mittleren und unteren zervikalen Bandscheiben und der Brustwirbelkörper 5/6 einen blanden Befund; insbesondere konnte keine Nervenwurzel- oder Myelonkompression gefunden werden (Urk. 13/18 Blatt 3). Ebenso ergaben die Röntgenbilder der Wirbelsäule vom 11. März 2004 keine nennenswerten Pathologien (Urk. 13/34).
         Am 26. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, untersucht. Diesem gegenüber gab er Schmerzen im rechten Fuss sowie im Bereich der Brustwirbelsäule an. Dr. F.___ wies auf eine massive Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung hin, ohne dass ein pathologischer Befund habe erhoben werden können. Der Beschwerdeführer könne problemlos im Langsitz auf der Untersuchungsliege sitzen. Das Anziehen der Beine bereite hingegen Schmerzen im Rücken, obschon eigentlich das Strecken der Beine Schmerzen auslösen müsste. Die Waddellzeichen seien positiv. Der Beschwerdeführer gehe mit Hilfe eines Amerikanerstocks, welchen er rechts trage, dem aber keine entlastende Funktion zukomme. Der Beschwerdeführer klage über massive Schmerzen im Bereich der rechten Ferse, gehe dann aber komischerweise mit dem rechten Fuss auf der Ferse, ohne dabei den Vorfuss zu belasten. Aus chirurgisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab 1. Juni zu 50 % und ab 1. August 2004 voll arbeitsfähig, und zwar sowohl auf dem Bau als auch in der Reinigung (Urk. 13/45). Zur selben Einschätzung gelangte Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, der eine ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung im Anschluss an ein ausgeheiltes Trauma mit Calcaneus-Frakturen beidseits und einer Kontusion der Wirbelsäule diagnostizierte (Bericht vom 5. Juli 2004; Urk. 13/58). Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 10. Mai und 1. Juni 2004. Er hielt im Wesentlichen eine mediolaterale Protrusion L5/S1 nach links ohne Deformierung vom Duralsack, mit Wurzelreizung S1 links, sowie Forameneinengungen L5/S1 beidseits, linksbetont, bei Osteochondrose fest und äusserte zunächst den Verdacht auf eine direkte Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule und auf eine Contusio spinalis mit einem sensomotorischen Hemisyndrom links und leichten spastischen Zeichen rechts. Wegen der vom Beschwerdeführer beklagten Blasenstörung empfahl er die Durchführung einer Uroflowmetrie (Urk. 13/61). Nachdem er die Magnetresonanz-Tomographien vom 8. Januar 2004 der Hals- und Brustwirbelsäule konsultiert hatte, revidierte er den geäusserten Verdacht einer Contusio spinalis und erklärte, es bestünden keine Hinweise auf eine medulläre Läsion oder Spinalkanaleinengung beziehungsweise auf Signalunterschiede pathologischen Charakters. Im Übrigen seien auf den weiteren, bei den Akten liegenden Röntgenbildern der Halswirbelsäule keine degenerativen Veränderungen ersichtlich (Urk. 13/63).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. F.___ vom 26. Mai 2004 sei nicht verwertbar. Zum einen sei die sprachliche Verständigung anlässlich der Untersuchung ungenügend gewesen, zum anderen sei eine Vorwurfshaltung in die Beurteilung miteingeflossen (Urk. 1 S. 8). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer praktisch kein Deutsch spricht (Urk. 13/27, Urk. 13/45). Unterschiedlich werden seine Italienischkenntnisse beurteilt. Während Dr. F.___ offenbar keine wesentlichen Verständigungsprobleme ausmachte (Urk. 13/45), bezeichnete Dr. G.___ die Italienischkenntnisse des Beschwerdeführers als mässig gut und sah die Konversation dadurch limitiert (Urk. 13/58). Dr. H.___ erachtete die sprachliche Verständigung als sehr schlecht, da sich der Beschwerdeführer nicht gut in dieser Sprache auszudrücken vermöge und die Hälfte auf Portugiesisch ausführe (Urk. 13/61). Ebenfalls auf eine ungenügende Verständigung wies Dr. med. I.___ im Rahmen des neurologischen Konsiliums zu Handen der E.___ hin (Urk. 13/16). Während Dr. F.___, Dr. G.___ und Dr. H.___ sich mit dem Beschwerdeführer jeweils in italienischer Sprache unterhielten, bleibt unklar, in welcher Sprache sich Dr. I.___ mit dem Beschwerdeführer verständigte (Urk. 13/16, Urk. 13/45, Urk. 13/58, Urk. 13/61). Wie den Berichten von Dr. I.___ und Dr. H.___ zu entnehmen ist, wirkten sich die sprachlichen Unzulänglichkeiten insbesondere bei der Anamneseerhebung aus. Dies offenbar aber nur begrenzt, zumal die Anamnese zumindest im Bericht von Dr. I.___ relativ ausführlich ausfiel und beide Ärzte über den in diesem Zusammenhang vor allem interessierenden Unfallhergang gut im Bilde waren (Urk. 13/16, Urk. 13/61). Bezüglich des beanstandenden Berichts von Dr. F.___ ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden hinreichend auszudrücken vermochte. So bezeichnete er die Schmerzen im Fuss als einen Druck und jene im Bereich der Brustwirbelsäule und den beiden Schulterblättern als einen Schlag (Urk. 13/45). Selbst wenn der Beschwerdeführer allenfalls den Schmerz nicht wie gewünscht zu umschreiben vermochte, war es ihm offenbar möglich, die Örtlichkeit des Schmerzes mitzuteilen. Massgebend ist alsdann, ob sich die Beschwerden objektivieren lassen. Die Verständigung ist im Rahmen einer somatischen Untersuchung, anders als bei einer psychiatrischen Exploration, nicht derart gewichtig. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allenfalls mangelnde Verständigung nachteilig für den Versicherten ausgewirkt haben sollte.
         Dr. F.___ führte zu Beginn seines Berichts (Urk. 13/45) aus: "Der Patient, der seit 12 Jahren in der Schweiz wohnt, spricht praktisch kein Deutsch und die Unterhaltung geschieht in Italienisch." Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) kann darin keine Vorwurfshaltung erblickt werden. Die zitierte Aussage enthält einerseits Angaben über den Beschwerdeführer und dient anderseits der Begründung, warum das Gespräch nicht in Deutsch erfolgte. Ein Werturteil kann darin jedenfalls nicht erblickt werden und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang. Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. F.___ habe sich ihm gegenüber nicht nur unfreundlich, sondern sogar aggressiv gebärdet (Urk. 1 S. 9). Wie es sich damit verhielt, lässt sich im Einzelnen im Nachhinein nicht mehr feststellen. Insbesondere ist von einer Einvernahme der anlässlich der Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau als Zeugin (Urk. 13/45) angesichts ihrer Verbundenheit zum Beschwerdeführer abzusehen. Vielmehr ist aufgrund des Berichts zu beurteilen, ob sich der Vorwurf der mangelnden Objektivität des untersuchenden Arztes als begründet erweist (vgl. BGE 120 V 365 Erw. 3b). Entgegen entsprechender Behauptung des Beschwerdeführers enthält der Bericht vom 9. Oktober 2003 keinerlei Hinweise für eine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität von Dr. F.___. Der Beschwerdeführer weist denn auch lediglich pauschal darauf hin, der Bericht sei in einem unfreundlichen Ton gehalten (Urk. 1 S. 9), ohne jedoch bestimmte Stellen im Text zu benennen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Dass Dr. F.___ von einer Verdeutlichungstendenz spricht, stellt letztlich einen Vorwurf dar. Dieser ist allerdings, wie aus den Erläuterungen von Dr. F.___ (vgl. dazu Erw. 2) anschaulich hervorgeht, berechtigt und lässt daher nicht auf eine Vorwurfshaltung beziehungsweise mangelnde Objektivität des Arztes schliessen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine Befangenheit nun erstmals in der Beschwerdeschrift geltend macht. Weder anlässlich der unmittelbar an die kreisärztliche Untersuchung anschliessenden Besprechung, noch im gleichentags verfassten Schreiben des Rechtsvertreters, noch in der Einsprache wurde eine entsprechende Behauptung angebracht (Urk. 13/46, Urk. 13/48, Urk. 13/79). Eine Befangenheit ist nach dem Gesagten nicht erstellt, und folglich ist dem Bericht von Dr. F.___ volle Beweiskraft beizumessen.
3.2     In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Sachverhalt sei in neurologischer Hinsicht nur ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 10 f.). Diesem Einwand kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der E.___ wegen der linksseitigen Sensibilitätsstörungen am 10. Dezember 2003 durch Dr. I.___ neurologisch untersucht. Dieser erklärte die Störungen mit dem seiner Ansicht nach zweifellos vorhandenen Schmerzsyndrom, vermochte aber eine leichte spinale Symptomatik auf zervikaler oder hochthorakaler Ebene nicht völlig auszuschliessen und hielt deshalb eine Magnetresonanz-Tomographie für angezeigt (Urk. 13/16). Die in der Folge am 8. Januar 2004 aufgenommenen Magnetresonanz-Tomographien der Hals- und Brustwirbelsäule zeigten abgesehen von minimalen Degenerationen keine pathologischen Befunde (Urk. 13/18), womit sich die Einschätzung von Dr. I.___ bestätigte. Aufgrund des sensomotorischen linksseitigen Hemisyndroms und der leichten, rechtsseitigen spastischen Zeichen stellte Dr. H.___ die Verdachtsdiagnose einer Contusio spinalis (Urk. 13/61). Diese Diagnose verwarf er nach Einsicht in die Magnetresonanz-Tomographien vom 8. Januar 2004 und erklärte lediglich, er halte nach wie vor eine stationäre Behandlung in der Neurologie des Universitätsspitals für die sinnvollste Massnahme (Urk. 13/63). Dr. I.___ und Dr. H.___ sind sich somit einig, dass keine Kontusion des Rückenmarkes vorliegt. Beide zogen sodann keine weiteren somatischen Diagnosen in Betracht. Insbesondere zeigte Dr. H.___ keine eventualen somatischen Ursachen für die Sensibilitätsstörungen auf. Unter diesem Gesichtspunkt überzeugt seine Empfehlung zur weiteren Abklärung nicht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist daher davon abzusehen. Vielmehr ist mit Dr. I.___ davon auszugehen, dass die angegebenen Störungen Ausdruck eines vorhandenen Schmerzsyndroms sind.
3.3     Die Calcaneus-Frakturen sind vollständig verheilt. Gemäss übereinstimmender Einschätzung von Dr. F.___ und Dr. G.___ wirken sie sich nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 13/45, Urk. 13/58), was insoweit unbestritten blieb (Urk. 1). Gleich verhält es sich gemäss den beiden Ärzten mit der Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 13/45, Urk. 13/58). Diese Einschätzung stimmt mit der Erfahrungstatsache überein, dass Rückenkontusionen ohne strukturelle Läsion innerhalb von sechs bis höchstens neun Monaten abheilen (vgl. Hans U. Debrunner/Erich W. Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 1990, S. 52). Gestützt auf diese Berichte ist somit davon auszugehen, dass auch aus chirurgisch-orthopädischer und rheumatologischer Sicht zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine Einschränkungen mehr bestanden. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf Dr. G.___ moniert, dieser sei als Somatiker gar nicht befähigt, die psychiatrische Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen (Urk. 1 S. 10), ist festzuhalten, dass entscheidend ist, dass sich kein objektivierbares Korrelat für die angegebenen Beschwerden finden lässt, so dass auf eine psychische Komponente zu schliessen ist. Ob sie letztlich effektiv unter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu subsumieren ist, ist zweitrangig. Unbehelflich ist sodann der Einwand, Dr. G.___ sei bei seiner Beurteilung nicht im Besitze der vollständigen Vorakten gewesen (Urk. 1 S. 10). Zum einen weisen die Angaben in der Anamnese darauf hin, dass die Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Akten erfolgte. Zum anderen kommt dem Bericht von Dr. G.___ insofern kein ausschlaggebendes Gewicht zu, als er letztlich lediglich die Richtigkeit des Berichts von Dr. F.___ bestätigte.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit der SUVA davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine organischen Unfallrestfolgen mehr ausgewiesen waren.

4.      
4.1     Es ist daher zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der SUVA für allfällige psychische Beschwerden besteht. Eine psychiatrische Abklärung zu ihrer genauen Beurteilung und Unfallkausalität kann unterbleiben, zumal - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - die Adäquanz sowieso zu verneinen ist.
4.2 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nur bei schweren Unfällen in der Regel als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
4.3     Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Unfall vom 9. Oktober 2003 als mittelschwer einzustufen ist. Dies ergibt sich mit Blick auf folgende Referenzurteile: Als mittelschwerer Unfall stufte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Sturz von einer Leiter aus vier bis fünf Metern Höhe, welcher eine Schnittwunde am Kinn mit Schleimhautbeteiligung, eine Radiusköpfchenfraktur, multiple Zahnverletzungen und eine Ellbogenluxation mit als Dauerschaden verbleibender verminderter Belastbarkeit zur Folge hatte (Urteil in Sachen P. vom 27. Januar 2000, U 308/98); ebenso einen Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von etwa zwei Metern auf den rechten Ellbogen, der so zu einer proximalen Radius- und Ulnatrümmerfraktur führte (Urteil in Sachen I. vom 14. Februar 2002, U 410/00). Gleich qualifizierte das Eidgenössische Versicherungsgericht sodann einen Sturz rückwärts aus einer Höhe von 3,5 Metern auf das Gesäss mit der Folge einer Deckplattenfraktur (Urteil in Sachen P. vom 30. November 2004, U 31/03). Als mittlerer Unfall im Bereich zu den schweren ordnete es einen Sturz aus einer Höhe von acht Metern in einem Kaminschacht ein, bei dem die gestürzte Person eine offene Fraktur des rechten Fusses erlitt (unveröffentlichtes Urteil in Sachen A. vom 10. Mai 1995, zitiert in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123). Der vom Beschwerdeführer zitierte schwere Fall ist hingegen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (Urk. 1 S. 12, RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 f.). Zwar handelte es sich bei jenem ebenfalls um einen Sturz von einer Leiter aus einer Höhe von vier bis fünf Metern, doch zog sich die betroffene Person verschiedene schwere Knochenbrüche zu, während der Beschwerdeführer im Vergleich dazu mit zwei einfachen Calcaneusfrakturen glimpflich davon kam.
         Eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegt nicht vor. Zwar mag ein Sturz aus fünf Metern subjektiv für den Betroffenen eindrücklich sein, doch erweist sich das vorliegend zu beurteilende Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht als geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dasselbe gilt für die Art der erlittenen Verletzungen, waren doch die Calcaneusfrakturen spätestens nach fünf Monaten vollständig verheilt (Urk. 13/34). Sodann kann die Dauer der medizinischen Behandlung, die einzig in einer konservativen Therapie bestand (Urk. 13/6, Urk. 13/16), nicht als ungewöhnlich lang betrachtet werden, zumal bereits acht bis zehn Monate nach dem Unfall keine organischen Restfolgen mehr auszumachen waren. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2003 bei deutlicher Regredienz der Beschwerden an zwei Stöcken mobilisiert nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 13/16). Die in der Folge im Mai 2004 noch geklagten Beschwerden sind offensichtlich der Somatisierungsstörung beziehungsweise der Verdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers zuzuschreiben, so dass das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ebenfalls zu verneinen ist. Auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren nicht von besonderem Ausmass, war der Beschwerdeführer doch ab 1. Juni zu 50 % und ab 1. August 2004 wieder voll arbeitsfähig. Ärztliche Fehlbehandlungen mit Verschlimmerung der Unfallfolgen oder ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen haben sich ebenfalls nicht ergeben. Demnach ist keines der von der Rechtsprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittelschweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, womit die Adäquanz zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungspflicht für allfällige psychische Beschwerden zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sind erfüllt (vgl. Urk. 7-8/1-7), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 6. September 2005 (Urk. 1 S. 3) dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt wird.
         Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss entschieden.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 6. September 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).