UV.2005.00290
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 18. November 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 (Urk. 2) ihre Leistungspflicht mit der Begründung abgelehnt hat, dass kein Unfall nachgewiesen sei,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. September 2005 (Urk. 1), mit welcher P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld (Urk. 4), die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen bezüglich des Unfallereignisses vom 3. Januar 2005 beantragt hat, und nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SUVA vom 31. Oktober 2005 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass ein Unfall gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper ist, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1),
dass sich nach der Definition des Unfalls das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors bezieht, sondern nur auf diesen selber, weshalb es für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 122 V 233 Erw. 1),
dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen),
dass erstellt ist, dass der Zahnschaden des Beschwerdeführers durch einen Biss auf einen Kirschstein in einer Praline (sogenannte Griotte au Kirsch) verursacht worden ist (Urk. 8/2),
dass gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bei der fraglichen Boulangerie-Pâtisserie-Confiserie G.___ die Griottes au Kirsch bewusst mit nicht entsteinten Kirschen hergestellt werden (Urk. 8/5-6),
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei einer Zahnschädigung die Ungewöhnlichkeit nur dann zu bejahen ist, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht wird, der gewöhnlich nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/cc),
dass der Kirschstein bei einer Kirschpraline als üblicher Bestandteil und nicht wie der Knochensplitter in einer Wurst als Ausscheidungsprodukt zu betrachten ist (Turté Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 88 S. 324 ),
dass somit die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen ist, dass vielmehr lediglich die durch das Beissen auf den harten Gegenstand (vorliegend: den Kirschstein) verursachte schädigende Einwirkung auf den betroffenen Zahn ungewöhnlich ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 26. Februar 2004, U 305/02, Erw. 2.3 mit Hinweisen),
dass unter diesen Umständen kein Unfall vorliegt,
dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber, dass die Praline einen Kirschstein enthält, aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht zu keiner anderen Beurteilung führt, wird doch dadurch der äussere Faktor nicht ungewöhnlich,
dass der Versicherte im Übrigen aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich am 22. Februar 2005 die Kostenübernahme für den Zahnschaden zugesichert hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da - wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise ausgeführt hat (Urk. 7 S. 3) - die Berichtigung dieser Zusage mit der Verfügung vom 24. März 2005 innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist erfolgte und daher ohne die Voraussetzungen der Wiedererwägung zu erfüllen, erfolgen konnte (vgl. BGE 129 V 110),
dass sich nach dem Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).