UV.2005.00291

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 16. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Zollikerstrasse 4, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1958, arbeitete seit 1. April 2004 als Elektromonteur EDV bei der A.___ AG in ___ und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 10/2 Ziff. 2 f.), als er am 22. Juni 2006 beim Einzug eines Kabels von einer Leiter (Dreitritt) stürzte, auf den Rücken fiel und (sekundär) mit dem Kopf aufschlug (Urk. 10/2 Ziff. 4, 6; Urk. 10/2 Ziff. 2).
         Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 stellte die SUVA die bis dahin erbrachten Leistungen per 4. November 2004 ein, da die geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen würden (Urk. 10/26/1-2). Die vom Versicherten am 4. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 10/30/1 ff.) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/33/1 ff.).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. September 2005 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Erbringung der gesetzlichen Leistungen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner stellte er den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 16. September 2005 wurde das Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen abgelehnt (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2005 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung über den 4. November 2004 hinaus. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem am 22. Juni 2004 erlittenen Unfall und seinen Beschwerden im Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Fall als abgeschlossen erachtete (4. November 2004; vgl. Urk. 10/26/1), ein rechtserheblicher Zusammenhang besteht.

3.      
3.1     Der Unfallmeldung vom 25. Juni 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 anlässlich eines Kabeleinzugs auf einer Baustelle von der Leiter stürzte, auf den Rücken fiel und den Kopf aufschlug (Urk. 10/1 Ziff. 6).
         Einen Tag nach dem Unfallereignis, am 23. Juni 2004, wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, untersucht. Dieser hielt im Bericht vom 15. Juli 2004 fest, der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen im Bereich des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS). Ferner liege ein Halswirbelsäule (HWS)-Distorsions-Kontusionsbefund links vor, wobei die Rotation und Inklination eingeschränkt und auf Kopfdruck sofort Nausea und Schwindel auslösbar seien (Urk. 10/2 Ziff. 4). Als Diagnose nannte er eine traumatische Becken-HWS-Kopf-Kontusion (Urk. 10/2 Ziff. 5). Es bestehe ab 23. Juni 2004 bis voraussichtlich Ende August 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 10/2 Ziff. 8).
3.2     Gemäss Bericht vom 24. Juni 2004 wurde im Spital C.___, Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin, am 26. Juni 2004 eine Computertomographie der ganzen HWS durchgeführt.
         Als Untersuchungsergebnis hielt Dr. med. D.___ fest, dass keine traumatisch ossäre Läsion abgrenzbar sei. Es würden mässiggradige degenerative Veränderungen mit Osteochondrose, Spondylose und Uncovertebralarthrose bestehen (Urk. 10/14).
3.3     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 20. beziehungsweise 24. August 2004 erwähnte Dr. B.___ als Diagnose eine traumatische Becken-, HWS- und Kopfkontusion mit neurologischer und psychiatrischer Begleitsymptomatik (Urk. 10/9 Ziff. 1). Unter physiotherapeutischer Behandlung sei es seit 10. August 2004 zu einer Besserung gekommen (Urk. 10/9 Ziff. 2 lit. a). Ab 16. August 2004 sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % vorgesehen (Urk. 10/9 Ziff. 4 lit. a).
3.4     Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 30. August 2004 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Dieser hielt im Bericht vom 30. August 2004 als Diagnose einen Status nach Arbeitsunfall am 22. Juni 2004 mit Commotio cerebri und HWS-Trauma fest (Urk. 10/10/1). Im Rahmen des Arbeitsunfalles vom 22. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri mit - gemäss eigenen Angaben - einer etwa 10 Sekunden dauernden Bewusstlosigkeit erlitten. Aufgrund des Unfallablaufs mit Sturz rückwärts auf den Boden dürfte der Beschwerdeführer ein HWS-Trauma im Sinne einer peitschenhiebartigen Verletzung erlitten haben. Für Letzteres würden die seither bestehenden Nackenbeschwerden mit Ausdehnung in der Hinterhauptsbereich und die palpatorisch verdickte und druckdolente Nacken- und Schultermuskulatur sprechen (Urk. 10/10/3 oben).
         Am stärksten würden den Beschwerdeführer die nächtlichen Attacken mit druckartigen Schmerzen im Hals-, Nacken- und Kopfbereich stören, wobei es zweimal zu einem Zungenbiss gekommen sei. Dabei sei unklar, ob der Zungenbiss mit den druckartigen Schmerzen im Zusammenhang stehe. Hinweise auf ein epileptisches Geschehen fänden sich aber keine; das abgeleitete EEG sei unauffällig gewesen. Es handle sich wahrscheinlich um nächtliche Exazerbationen der zervikozephalen Beschwerden, welche möglicherweise durch eine ungünstige Schlafhaltung ausgelöst würden (Urk. 10/10/3 Mitte). Ein Schlafapnoe-Syndrom lasse sich nicht ausschliessen. Falls diese nächtlichen Beschwerden weiterhin anhielten, empfehle er eine Nachtschlafuntersuchung (Urk. 10/10/3).
3.5     Im Überweisungsschreiben vom 24. September 2004 an Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte Dr. B.___ aus, es liege ein traumatisches Zervikalsyndrom vom 22. Juni 2004 vor, mit überwiegend psychologischen und vegetativen Veränderungen (Urk. 10/16/2 oben). Hinsichtlich der HWS bestehe lediglich noch eine geringe HWS-Myogelose links bei voller Beweglichkeit. Der intelligente und luzide Beschwerdeführer erkläre, sich seit dem Unfall langsam verändert zu haben. Er sei introvertiert geworden, habe sich zurückgezogen und ertrage kollegiales und familiäres Zusammensein nur noch kurze Zeit. Auch sei er vergesslich, könne sich nach zwei Stunden Arbeit nur noch schwer konzentrieren und habe Angstgefühle. Er habe auch Gedankenabbrüche beschrieben, beispielweise dass er Auto fahre, ohne sich an etwas innern zu können. Zusätzlich werde er fast jede Nacht von Träumen heimgesucht, die ihn belasten würden, er schwitze profus und sei sexuell völlig desinteressiert. Der Beschwerdeführer arbeite seit 13. September 2004 zu 50 % (Urk. 10/16/2).
3.6     Dr. med. G.___, Oberarzt, Stadtspital H.___, Institut für Radiologie, hielt im Anschluss an die Untersuchung vom 1. Oktober 2004 fest, es sei kein Nachweis einer zerebralen Läsion gefunden worden (Urk. 10/15).
3.7 Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 25. November 2004 aufgrund der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen zusammenfassend aus, dass der Verlauf nach Sturz von einem Dreitritt rückwärts mit Commotio cerebri und verschiedenen Kontusionen der Wirbelsäule und des Rückens ausgezeichnet dokumentiert sei. Posttraumatische Veränderungen und strukturelle Läsionen seien nie nachgewiesen worden. Unter konservativer Therapie seien die Beschwerden regredient (Urk. 10/22/2). Die vom Hausarzt nach drei Monaten dokumentierten psychischen Veränderungen und Symptome seien mit dem Unfallmechanismus und dem Verletzungsmuster nicht erklärbar und allenfalls administrativ-juristisch auf die psychische Adäquanz zu prüfen (Urk. 10/22/2).
3.8     Im Bericht vom 28. Februar 2005 führten Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und med. pract. K.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Universitätsklinik ___, aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 15. Oktober 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt, bei Status nach Commotio cerebri und HWS (Urk. 10/30/11 oben).
         Syndromal hätten sich kognitive Einschränkungen (Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), Zukunftsängste, Panikattacken, nächtliche Albträume mit Nachtschweiss und ein gestörter Schlaf- Wachrhythmus gezeigt. Es habe ein depressives Zustandsbild bestanden. Fremdanamnestisch sei der Beschwerdeführer gegenüber Arbeitskollegen und Vorgesetzten verbal bedrohlich geworden. Es habe ein sozialer Rückzug stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide unter rezidivierenden Schmerzen im Halswirbel- und Hinterkopfbereich; es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 10/30/11 Mitte).
         Im Bericht der psychodiagnostischen Untersuchung vom 23. November 2004 sei eine deutlich verminderte kognitive Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Die Einbussen seien diffus und multifaktoriell bedingt und im Zusammenhang mit einer schmerzinduzierten Genese und dem depressiven Zustandsbild zu betrachten. Daher sei das beim Beschwerdeführer aufgetretene psychische Leiden in direktem Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu sehen. Unter der bisherigen Behandlung (antidepressive medikamentöse Behandlung, wöchentlich psychotherapeutische Gespräche) sei es zu einer Stabilisierung und einem Rückgang der Beschwerden gekommen (Urk. 10/30/11).
3.9     Dr. med. L.___, Oberärztin, und med. pract. N.___ (= K.___ nach Namensänderung ; vgl. Urk. 1 S. 3 Mitte), Assistenzarzt, Psychiatrische Universitätsklinik ___, erklärten auf Nachfrage des Vertreters des Beschwerdeführers im Bericht vom 9. September 2005, dieser nehme in ein- bis zweiwöchigem Abstand regelmässig psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungstermine wahr; es erfolge auch eine medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva. Im Rahmen der Behandlung habe die Anzahl und Intensität der beschriebenen Beschwerden abgenommen, welche aber weiterbestünden. Aufgrund der vorliegenden Beschwerden seien mehrere Arbeitsversuche am ursprünglichen Arbeitsplatz gescheitert. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Funktion als leitender Montagetechniker im EDV-Bereich aktuell zu mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 3/2 Ziff. 1).
         Eine neuropsychologische Abklärung mit Bezug auf die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sei ihres Erachtens angezeigt, insbesondere um einen Verlauf, respektive einen Grad der Einschränkung im kognitiven Bereich zu verifizieren (Urk. 3/2 Ziff. 2).
         Zu Beginn der psychiatrischen Behandlung, drei Monate nach dem Unfall, hätten sich typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie wiederholtes Erleben des Traumas in Albträumen, Flash-backs, Anhedonie sowie Furcht und Vermeidung von Situationen und Reizwörtern, die an die Traumatisierung erinnerten, gezeigt. Ferner habe der Beschwerdeführer unter Orientierungs- und Konzentrationsstörungen gelitten sowie unter grossen Ängsten verbunden mit einer depressiven Grundstimmung (neuropsychologische Untersuchung). Zu diesem Zeitpunkt sei die rehabilitative somatische Behandlung abgeschlossen gewesen. Das aktuelle Beschwerdebild sei grösstenteils psychogenen Ursprungs; eine somatische Ursache sei jedoch nicht mit absoluter Gewissheit auszuschliessen, dies vor allem bei rezidiverenden Kopfschmerzen nach HWS-Distorsion (Urk. 3/2 Ziff. 3).
         Die initial ausgesprägte Symptomatologie spreche charakteristischerweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Erfreulicherweise zeige sich bisher ein positiver Behandlungsverlauf, der zu einem Rückgang der Beschwerden führe. Diese würden sich aktuell noch stark auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Im Verlaufe der bisherigen psychotherapeutischen Behandlung habe sich gezeigt, dass er mit seinen individuellen Möglichkeiten zur Verarbeitung des Unfalls überfordert sei. Daher handle es sich nicht um ein typisches Beschwerdebild nach sogenanntem Schleudertrauma (Urk. 3/2 Ziff. 4).
         Der Verlauf sei wechselhaft. Trotz Verbesserung des Beschwerdeprofils zeichne sich im bisherigen Verlauf eine Tendenz zur Chronifizierung ab (Urk. 3/2 Ziff. 5).
3.10   Auch Dr. B.___ wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme aufgefordert. Er hielt im Bericht vom 9. September 2005 fest, er habe den Beschwerdeführer am 29. Juni 2005 gesehen. Dieser habe berichtet, er leide noch immer unter regelmässigen Angstträumen, die sich auf den Sturz von der Leiter beziehen würden. Er träume, dass ihm das Hirn auf dem Boden davon fliesse. Er habe auch erklärt, dass es im Allgemeinen besser gehe und er im Juni zwei Tage zu 40 % gearbeitet habe, danach aber nach Hause geschickt worden sei (Urk. 3/3 S. 1).
         Am 27. Juli 2005 sei der Beschwerdeführer erneut zu ihm gekommen und habe erklärt, dass bei längerem Sitzen Schmerzen im Bereich der LWS aufträten, die besonders beim Anlaufen im Vordergrund stünden. Ansonsten seien die Angstzustände weiterhin vorhanden und er müsse vermehrt Beruhigungsmittel einnehmen. Die bisher bekannten HWS-Schmerzen seien eher regredient. Er habe den Konsum des Antirheumatikums vermindern können und gehe zweimal pro Woche auf den Vita-Parcours trainieren (Urk. 3/3 S. 1 unten).
         Die letzte Konsultation habe am 26. August 2005 stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Gesamtsituation mehr oder weniger konstant sei. Er habe auch über geringgradige Muskelverspannungen der linksseitigen Halsmuskulatur gesprochen. Objektiv bestehe eine verminderte Seitwärtsneigung nach links und eine eingeschränkte Linksrotation des Kopfes. Die muskulären Verspannungszustände seien ebenfalls im Bereich der parazervikalen Muskulatur palpierbar (Urk. 3/3 S. 1 f.).
         Zusammenfassend bestünden beim Beschwerdeführer hauptsächlich psychologische Beschwerden. Die organischen posttraumatischen Störungen seien ganz deutlich zurückgegangen (Urk. 3/3 S. 2 Mitte).
         Die am 23. November 2004 durchgeführte psychodiagnostische Untersuchung habe eine deutlich verminderte kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Die Einbussen seien diffus, multifaktoriell bedingt und im Zusammenhang mit einer schmerzinduzierten Genese und dem depressiven Zustand betrachtet worden. Seines Erachtens sei ein zweiter neuropsychologischer Untersuchungsbericht für die Beurteilung unbedingt notwendig (Urk. 3/3 S. 2).
         Ob eine traumatische Hirnschädigung vorliege oder nicht, sei eine Ermessenfrage. Auch wenn objektive Befunde in den bildgebenden Untersuchungen fehlen würden, könne eine Hirnschädigung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Depressive Symptome seien bei derartigen Unfällen typisch (Urk. 3/3 S. 2 unten).

4.
4.1     Da ein allfälliger Kausalzusammenhang nur rechtsgenüglich ist, falls auch seine Adäquanz bejaht werden kann, rechtfertigt es sich vorliegend, die umstrittene Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs (vgl. Urk. 10/22/1; Urk. 2) zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden offen zu lassen und vorab die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu prüfen.
4.2     Aus dem Krankheitsverlauf ergibt sich, dass der Hausarzt bereits ab Mitte August 2004 bezüglich der körperlichen Beschwerden aufgrund einer erfolgreichen physiotherapeutischen Behandlung eine Besserung feststellte. Daher sah er ab 16. August 2004 die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu 50 % vor. Auch erwähnte er im Zwischenbericht vom 20. beziehungsweise 24. August 2004 zusätzlich zu den verbleibenden Beckenbeschwerden und zur HWS- und Kopfkontusion erstmals psychologische Begleiterscheinungen (vgl. Erw. 3.3 vorstehend). Die Ende August 2004 erfolgte neurologische Untersuchung ergab im Vergleich zur Beurteilung des Hausarztes keine neuen Erkenntnisse. In Ergänzung zu einem Status nach Arbeitsunfall vom 22. Juni 2004 mit Commotio cerebri und HWS-Trauma wurde jedoch festgehalten, dass aufgrund der zweimal vorgekommenen Zungenbisse ein Schlafapnoe-Syndrom nicht ausgeschlossen werden könne und bei anhaltenden nächtlichen Beschwerden eine Nachtschlafuntersuchung durchzuführen sei (vgl. Erw. 3.4 vorstehend).
         Rund drei Monate nach dem Unfallereignis wurde der Beschwerdeführer vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung Dr. F.___ überwiesen. Im Überweisungsschreiben vom 24. September 2004 nannte Dr. B.___ die psychischen Symptome, unter welchen der Beschwerdeführer leide: Der seit 13. September 2004 zu 50 % arbeitende Beschwerdeführer rede von Konzentrations-, Angstgefühlen und - träumen (Erw. 3.5 vorstehend).
         Kreisarzt Dr. I.___ machte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2004, welche er aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten erstellte, insbesondere auf die drei Monate nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Veränderungen aufmerksam. Seiner Meinung nach seien derartige Beschwerden aufgrund des Verletzungsmusters nicht erklärbar und daher auf die psychische Adäquanz zu prüfen. Die körperliche Problematik sei zwischenzeitlich regredient. Posttraumatische Veränderungen und strukturelle Läsionen seien nie nachgewiesen worden (vgl. Erw. 3.7 vorstehend).
         Sodann wurde im Bericht der den Beschwerdeführer seit 15. Oktober 2004 behandelnden Psychiater bestätigt, dass kognitive Störungen, verschiedene Ängste, ein gestörter Schlaf- Wachrhythmus, der soziale Rückzug sowie das depressive Zustandsbild im Vordergrund stehen würden. Ferner habe der Beschwerdeführer unter rezidivierenden Schmerzen im Halswirbel- und Hinterkopfbereich gelitten. Durch die psychotherapeutischen Gespräche und die Behandlung mit Antidepressiva habe aber ein Rückgang der geklagten Beschwerden erzielt werden können (vgl. Erw. 3.8 vorstehend).
         Auch in ihrer Stellungnahme vom September 2005 führten sie aus, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers drei Monate nach dem Unfallereignis begonnen habe und die rehabilitative somatische Behandlung abgeschlossen sei. Das aktuelle Beschwerdebild sei psychogenen Ursprunges, wobei eine somatische Ursache der Problematik nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden könne und ihres Erachtens eine neuropsychologische Abklärung angezeigt wäre. Der Beschwerdeführer leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei mit der Verarbeitung des Unfalls überfordert. Es bestehe eine Tendenz zu einer Chronifizierung (vgl. Erw. 3.8 vorstehend). In diesem Sinne bezog auch der Hausarzt im Bericht vom 9. September 2006 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers Stellung. Auch er ging zusammenfassend davon aus, dass hauptsächlich psychologische Beschwerden bestehen würden. Er hielt allerdings - trotz fehlenden objektiven Befunden - eine neurologische Untersuchung zur Abklärung der Frage, ob eine Hirnverletzung vorliege oder nicht, für notwendig (vgl. Erw. 3.9 vorstehend).
4.3     Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich spätestens seit der Einstellung der Versicherungsleistungen am 4. November 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Veränderung des Krankheitsbildes mehr ergeben hat (vgl. Erw. 4.1 f. vorstehend). Auch geht daraus übereinstimmend und klar hervor, dass im November 2004 neben rezidivierenden Schmerzen im Halswirbel- und Hinterkopfbereich, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im Vordergrund standen und diese das Beschwerdebild bereits drei Monate nach dem Unfallereignis dahingehend dominierten, dass eine psychiatrische Behandlung notwendig wurde.
         Der Krankheitsverlauf ist vorliegend stringent und klar dokumentiert und die ärztlichen Berichte zeigen übereinstimmend die sich abzeichnende psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens auf. Daher hat vorliegend - wie von der Beschwerdegegnerin richtig geltend gemacht - die Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen, da die zum typischen Beschwerdebild bei HWS-Distorsion gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind.
4.4     Der Beschwerdeführer erhob gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den Vorwurf der antizipierten Beweiswürdigung. Er sei neurologisch weiter abzuklären, da unklar sei, ob er allenfalls ein Schädelhirntrauma erlitten habe (vgl. Urk. 1 S. 4, S. 6).
         Hierzu ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Konstellation, wonach der psychische Beschwerdeanteil unbestrittenermassen dominant ist, festzuhalten, dass in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung die Frage, ob von einer Schädelhirnverletzung auszugehen sei oder nicht, offen bleiben kann. Die psychische Fehlentwicklung führt nämlich sowohl bei Vorliegen eines HWS-Distorsionstraumas als auch bei einem Schädelhirntrauma zur Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133. Demnach erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen und die antizipierte Beweiswürdigung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte zu Recht. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch durch die Ausführungen des Hausarztes gestützt; dieser führte im Bericht vom 9. September 2006 nämlich aus, es würden objektive Hinweise für das Vorliegen einer Hirnverletzung fehlen (vgl. Erw. 3.10 vorstehend).
4.5     Aus der Unfallmeldung vom 25. Juni 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2004 beim Einzug eines Kabels rückwärts von einer Leiter (Dreitritt) gefallen ist und sich dabei Verletzungen am Rücken und Kopf zugezogen hat (vgl. Urk. 10/1).
         Hinsichtlich der Schwere des vorliegend zu beurteilenden Unfallereignisses ist davon auszugehen, dass ein mittlerer Unfall vorliegt, ist er doch weder als schwer noch als nachgerade leicht zu taxieren. Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass diese Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb).
         Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen abgespielt, noch kann er als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Ein Sturz aus rund 60 cm Höhe mit gemäss eigenen Angaben anschliessender kurzer Bewusstlosigkeit ist ein in jeder Hinsicht gewöhnlicher Unfall. Eine besondere Eindrücklichkeit im Vergleich zu anderen Unfallereignissen aus der Palette der mittelschweren Unfällen liegt jedenfalls nicht vor.
         Nicht erfüllt ist des Weiteren das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, wurde doch das Beschwerdebild schon wenige Monate nach dem Unfall von einer psychischen Problematik überlagert, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden in der Vordergrund traten. Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen; letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mehrheitlich psychisch bedingt und müssen deshalb im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen sodann keine Anhaltspunkte.
        
         Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2004 auf psychische Gründe zurückzuführen war. Wie lange die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch genau dauerte, ist nicht näher zu prüfen, da vorliegend ein einziges, aber nicht in auffallender Weise erfülltes Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.
4.6     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 22. Juni 2004 zu verneinen.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass somit mangels Adäquanz kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem am 22. Juni 2004 erlittenen Unfall und noch bestehenden Beeinträchtigungen besteht. Dementsprechend entfällt auch eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
         Somit erweist sich die Einstellung der Versicherungsleistungen per 4. November 2004 und damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2005 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).