Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00292
UV.2005.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1964, war seit dem 1. Januar 2001 als Betriebsmitarbeiterin bei der Bäckerei A.___ AG in B.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 17. September 2002 auf der Flucht vor ihrem Ehemann aus dem Fenster sprang und sich dabei an ihrem linken Knie verletzte (Urk. 7/1).
         Die medizinische Erstbehandlung fand im Kantonsspital C.___ statt, wo die Versicherte am 17. und 30. September 2002 operiert wurde (Urk. 7/2 und 7/5) und bis zum 16. Oktober 2002 hospitalisiert blieb. Anschliessend hielt sie sich bis zum 4. Dezember 2002 und erneut vom 22. April bis zum 20. Mai 2003 in der Rehabilitationsklinik D.___ auf (Urk. 7/16 und 7/30). Am 11. Februar 2004 wurde die Versicherte nochmals im Kantonsspital C.___ operiert (Materialentfernung; Urk. 7/37). Am 3. Mai 2004 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___ die Versicherte (Urk. 7/43). Am 25. Juni 2004 erstattete Dr. med. F.___ seinen radiologischen Bericht (Urk. 7/56). Am 5. August 2004 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 7/59). Gleichentags beurteilte Kreisarzt Dr. E.___ den erlittenen Integritätsschaden (Urk. 7/60).
1.2     Mit Schreiben vom 11. August 2004 (Urk. 7/62) teilte die SUVA der Versicherten mit, sie gelte aus medizinischer Sicht als zu 75 % arbeitsfähig. Da ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2004 aufgelöst habe, werde ihr empfohlen, sich bei der zuständigen Arbeitslosenkasse anzumelden. Das Taggeld werde noch bis zum 31. August 2004 auf der Basis einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Die Heilbehandlungsleistungen würden per sofort eingestellt, weil die kreisärztliche Untersuchung ergeben habe, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei.
1.3     Am 27. August 2004 fand ein weiterer operativer Eingriff im Kantonsspital C.___ statt (Urk. 7/72). Mit Schreiben vom 11. November 2004 (Urk. 7/80) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie ab 1. Oktober 2004 als voll arbeits- respektive erwerbsfähig betrachtet werde.
1.4     Mit Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 7/86) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass ihr aus medizinischer Sicht die Arbeit als Betriebsmitarbeiterin (in ihrem angestammten Beruf) wie vor dem Unfall zumutbar sei, und zwar auch bei einer allfälligen Vollbeschäftigung. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnte sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, soweit ein Rentenanspruch verneint worden war, mit Eingabe vom 18. April 2005 (Urk. 7/89) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 11. Mai 2005 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.   Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.   Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) von mindestens 35 % zuzusprechen.
3.   Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen einschliesslich Prüfung der zumutbaren Arbeitsbelastung und hernach zu neuem Entscheid.
4.   Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2005 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).

1.3
1.3.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3.2   In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie gemäss dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil am bisherigen Arbeitsplatz wie vor dem Unfall arbeiten könne. Kreisarzt Dr. E.___ habe sein Zumutbarkeitsprofil nach zweimaliger persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der gesamten Vorakten erstellt. Seine Beurteilung nehme Bezug auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen, sei schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es sei uneingeschränkt am kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil festzuhalten. Danach sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ganztags eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auszuführen. Die nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vorgenommene Kniegelenksarthroskopie sei gemäss Kreisarzt Dr. E.___ ohne Einfluss auf das von ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil geblieben. Da der Versicherten die bisherige Tätigkeit ganztägig zumutbar sei, habe der Unfall vom 17. September 2002 zu keiner Erwerbseinbusse geführt. Demzufolge sei auch keine Invalidenrente geschuldet.
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil zwar nicht grundsätzlich bestritten werde. Soweit der Kreisarzt allerdings davon ausgehe, der Beschwerdeführerin sei eine solche wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, könne ihm nicht gefolgt werden. Der Kreisarzt begründe keineswegs schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sein sollte. Unzutreffend sei zudem, dass die angestammte Tätigkeit dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen hätte, denn die Anforderungen hinsichtlich Heben und Tragen von Gewichten sowie die Stehzeiten hätten dem Profil widersprochen. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur im Rahmen eines 70- bis maximal 80 %-Pensums ausüben könnte. Ausgehend von einem Validenlohn von Fr. 59'979.-- und einem Invalidenlohn von Fr. 45'888.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 42,62 %.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat, weil sie in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen beziehungsweise weil es ihr zumutbar ist, ihren angestammten Beruf wie vor dem Unfall auszuüben.
3.2     Chefarzt Dr. med. G.___, Oberarzt Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ vom Kantonsspital C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2002 (Urk. 7/8) eine bikondyläre Tibiakopffraktur links sowie eine tiefe Venenthrombose links. Am 16. Oktober 2002 habe die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand zur weiteren Rehabilitation in die Rehabilitationsklinik J.___ verlegt werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie eine passive Kniegelenksmobilisation von 45° erreicht.
         Der Leitende Arzt Dr. med. K.___, der die Beschwerdeführerin operiert hatte (vgl. Urk. 7/5), äusserte sich am 14. November 2002 dahingehend, dass nun - sechs Wochen nach der Frakturversorgung - die Belastung gesteigert werden könne. Im Rahmen des Möglichen sollte die Kniegelenksbeweglichkeit passiv und aktiv angegangen werden. Gemessen an der Schwere der Fraktur und des zusätzlichen Weichteiltraumas erstaune das aktuelle Zustandsbild nicht. Die Beschwerdeführerin gehe an Stöcken unter fast vollständiger Entlastung. Die Kniebeweglichkeit sei stark eingeschränkt und in Flexion sehr schmerzhaft.
         Oberarzt Dr. med. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. M.___ von der N.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 18. Dezember 2002 (Urk. 7/16) einen Status nach bikonylärer Tibiakopffraktur links infolge Sturz bei/mit Gelenksüberbrückung mit Fixateur externe, Plattenschraubenosteosynthese links, tiefer Venenthrombose und psychosozialer Belastungssituation.
         Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2003 (Urk. 7/18) aus, dass drei Monate nach der schweren Fraktur die ossäre Konsolidation zeitgerecht eingetreten sei. Es könne nun ein vorsichtiger Belastungsaufbau erfolgen. Wünschenswert wäre ein Erreichen der Vollbelastung innert zwei bis vier Wochen. Es bestehe aber noch eine deutliche Störung der Trophik der Weichteile. Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 6. März 2003 konnte Dr. K.___ eine mässige Verbesserung der Kniegelenksfunktion feststellen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch weiter schmerzgeplagt. Er empfehle eine nochmalige stationäre Rehabilitation (Urk. 7/22).
         Oberarzt Dr. L.___ und Assistenzarzt Dr. med. O.___ von der N.___ hielten in ihrem Bericht vom 27. Mai 2003 (Urk. 7/30) fest, dass durch den Rehabilitationsaufenthalt die Schmerzen der Beschwerdeführerin stark vermindert werden konnten. Auch die Beweglichkeit habe verbessert werden können. Die Schmerzen seien jedoch je nach Tagesform noch sehr wechselhaft. Bei Austritt habe die Flexion 110° betragen. Das Gangbild sei auch über längere Distanzen sicher. Die Narbe sei reizlos mit einer leichten Sensibilitätsverminderung am medialen Unterschenkel. Ab 21. Mai 2003 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % arbeitsfähig, ab 1. Juli 2003 wieder zu 100 %.
         Am 12. Juni 2003 attestierte Dr. K.___ der Beschwerdeführerin, nachdem sich langsam ein befriedigendes Heilungsresultat abgezeichnet habe, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine überwiegend sitzende Tätigkeit (Urk. 7/29).
         Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 5. Mai 2004 (Urk. 7/43) aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Kniegelenk und an der Ferse klage. Zu Hause gehe sie stockfrei; auswärts nehme sie gerne den Stock in die rechte Hand. Die Schmerzen seien auch etwas wetterabhängig. Sie könne schlecht schlafen. Klar sei - so Dr. E.___ -, dass deutliche posttraumatische Veränderungen am Kniegelenk festgestellt werden könnten. Doch es lägen gewisse Diskrepanzen im Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Trotzdem denke er, dass die Belastungsschmerzen, die Wetterfühligkeit und die Nachtschmerzen durch Veränderungen im Kniegelenk zu erklären seien. Die Beschwerdeführerin habe vor der Metallentfernung (am 11. Februar 2004 [vgl. Urk. 7/37]) normal arbeiten können. Er denke, dass die reine Metallentfernung diesbezüglich nicht zu einer Veränderung führen könne. Es sei zu keinen postoperativen Komplikationen gekommen. Deshalb habe er ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Er sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin in Zukunft ihre angestammte Tätigkeit bei der A.___ AG „ganztägig, d.h. im Rahmen der früheren Tätigkeit zu 70 % zumutbar sein sollte.“
         Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Bericht vom 2. Juni 2004 (Urk. 7/50) aus, dass die Beschwerdeführerin im Moment nicht länger als eine bis zwei Stunden am Stück stehen könne. Bei länger dauernder voller Belastung des linken Knies klage sie über starke Schmerzen. Bei geeigneter Arbeitsplatzauswahl wäre sie ab 7. Juni 2004 zu 70 % arbeitsfähig. Voraussetzung sei jedoch, dass die Beschwerdeführerin sich bewegen könne und nicht zwei bis vier Stunden stehen müsse. Falls die interne Arbeitsplatzsituation nicht angepasst werden könne, bestehe bis auf Weiteres lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
         Dr. F.___ erhob am 25. Juni 2004 folgenden radiologischen Befund (Urk. 7/56): „Bei St. n. oben genannter Fraktur und Operation, Kürschnerdrahtreste in Projektion auf den Hinterrand des Tibiaplateaus. Kleinste Frühosteophyten am medialen und lateralen Tibiaplateau als wahrscheinlicher Hinweis auf eine Chondromalazie. Im Übrigen postoperativ normale Kniegelenksaufnahmen links mit kleinfleckiger Demineralisation des Tibiakopfes.“
         In seinem Bericht vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/55) äusserte sich Dr. K.___ dahingehend, dass er aus der Untersuchung die geklagten Beschwerden (deutliche Schmerzzunahme nach der Osteosynthesematerial-Entfernung im Februar) nicht klar einem therapierbaren Befund zuordnen könne. Allerdings habe die Beschwerdeführerin eine klinisch sichtbare Weichteilschwellung am Tibiakopf. Radiologisch finde sich eine pathologische Osteopenie in der Patella und im Tibiakopf. Die Muskelatrophie belege die fortwährende Belastungsunfähigkeit.
         Dr. P.___ berichtete am 22. Juli 2004 darüber, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über starke Schmerzen klage. Sie fühle ein Stechen im Kniegelenk, wenn sie länger als eine Stunde stehe (Urk. 7/57).
         Oberarzt Dr. med. Q.___ vom Kantonsspital C.___ wies in seinem Bericht über die Skelettszintigraphie vom 20. Juli 2004 (Urk. 7/58) darauf hin, dass die Ausprägung der Befunde insgesamt eher gering sei, wahrscheinlich bestünden noch ossäre Umbauvorgänge. Hinweise auf einen grösseren Knochensequester gebe es nicht. Es spreche auch nichts für einen Morbus Sudeck. Es zeigten sich szintigraphisch die weitgehend erwarteten posttraumatischen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks.
         Kreisarzt Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 5. August 2004 (Urk. 7/59; Ärztliche Abschlussuntersuchung) aus, dass seines Erachtens der aktuelle Zustand durch weitere interventionelle therapeutische Massnahmen nicht wesentlich verbessert werden könne. Auch bei einer bestehenden Patella bacha seien die operativen Interventionen nicht mit einem sicheren Heilungserfolg verbunden. Die Situation könne deshalb so belassen werden. Dr. E.___ erstellt folgendes Zumutbarkeitsprofil: „Gestützt auf die subjektiven Angaben, den aktuellen klinischen Befund und den Röntgenbefund vom Februar 2004 ist die Patientin in Zukunft für rein stehende Arbeiten nicht mehr geeignet. Sie ist demzufolge auf eine wechselbelastende Arbeitsmöglichkeit angewiesen, teils sitzend, teils gehend und teils stehend im Rahmen von 50 zu 25 zu 25 %. Ferner sollte eine Gewichtstragelimite von zirka 10 kg nicht überschritten werden, wobei das Verschieben von Lasten auf Tischhöhe auch punktuell höher sein könnte. Arbeiten in Kniezwangsstellungen sind ausgeschlossen. Ferner auch Arbeiten, welche ein ständiges Auf- und Absteigen von Podesten oder Maschinen oder das ständige Besteigen von Leitern voraussetzen würden. Gesamthaft ist also eine ganztägige leichte wechselbelastende Tätigkeit zumutbar.“
         Den erlittenen Integritätsschaden schätzte am 5. August 2004 Dr. E.___ auf 10 %. Es handle sich um eine mässige Pangonarthrose (zurzeit ohne Reizerscheinungen) mit einer Einschränkung der Kniefunktionen aktiv und passiv (Urk. 7/60).
         Am 27. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin erneut von Dr. K.___ operiert („Kniegelenksarthroskopie und Resektion von narbigen Veränderungen im Bereich der Arthrotomie und der medialen Plica“). In seinem Operationsbericht (Urk. 7/72) erklärte Dr. K.___, dass es aufgrund der narbigen Veränderung zu Fehlbelastungen im Bereich der Patella gekommen sei, mit einer Überlastung im apikalen Anteil der patellären Facette und am lateralen Femurkondyl. Durch die Narbenlösung sollte dieses Problem günstig beeinflusst worden sein. Wichtig sei die rasche Mobilisation und Kräftigung der Quadriceps-Muskulatur. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (vgl. Urk. 7/73).
         Kreisarzt Dr. E.___ erklärte am 5. November 2004, man könne am Fallabschluss festhalten. Er denke, dass sein Zumutbarkeitsprofil nach wie vor Gültigkeit habe. Eine operative Intervention dränge sich noch nicht auf. Für eine Totalendoprothese des Kniegelenks sei die Beschwerdeführerin zu jung. Es seien aus ärztlicher Sicht zurzeit keine wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. In Zukunft sei eine Totalendoprothese des Kniegelenks höchstwahrscheinlich nicht zu vermeiden, wobei der Zeitpunkt möglichst weit hinausgeschoben werden sollte.
         Dr. P.___ führte in ihrem Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 3/2) aus, dass die definitive Beurteilung der behinderungsadaptierten Arbeitsfähigkeit gemäss kreisärztlich umschriebenem Zumutbarkeitsprofil von „50 % zu 25 % zu 25 % sitzend, gehend, stehend“ für sie ausserordentlich schwierig nachvollziehbar sei. Eine kompetentere Beurteilung der noch möglichen Arbeitsfähigkeit wäre sicher durch den primär operierenden und nachbetreuenden Spezialisten Dr. K.___ möglich. Der Arbeitsstelle bei der A.___ AG, die offenbar dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil entspreche, habe die Beschwerdeführerin nur zu 70 bis 75 % entsprechen können. Ein regelmässiger Konsum von Schmerzmitteln und ein häufiger Arbeitsausfall wegen schmerzbedingten Überlastungen im Kniegelenk würden dies bestätigen.
3.3     Aus den wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen an ihrem linken Knie vorhanden sind, die auf das Unfallereignis vom 17. September 2002 zurückzuführen sind. Insoweit herrscht unter den Parteien zu Recht Einigkeit, was nicht zuletzt auch daraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Integritätseinbusse im Umfang von 10 % anerkannte und der Beschwerdeführerin mit insofern unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. März 2005 (Urk. 7/86) eine entsprechende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
         Was die vorliegend einzig strittige Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des unfallbedingten Gesundheitsschadens am linken Knie auch eine Erwerbseinbusse erwachsen ist, sind die Parteien ebenfalls zu Recht der übereinstimmenden Auffassung, dass grundsätzlich auf das von Kreisarzt Dr. E.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil abzustellen ist. Danach ist der Beschwerdeführerin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (50 % sitzend, 25 % stehend und 25 % gehend) zumutbar (vgl. Urk. 7/59). Weiter war Dr. E.___ der Ansicht, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der A.___ AG diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche (vgl. Urk. 7/43). Zwischen den Parteien ist jedoch umstritten, ob auch insoweit auf die kreisärztliche Einschätzung abzustellen ist, als der Beschwerdeführerin  eine leidensangepasste Arbeitstätigkeit tatsächlich ganztags zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin  liess diesbezüglich unter anderem geltend machen, dass der Kreisarzt seine entsprechende Auffassung nicht begründet habe (vgl. Urk. 1 S. 7).
         Die zwischen den Parteien entstandene Kontroverse, wer von ihnen für die Behauptung, dass der Beschwerdeführerin eine Ganztagesstelle zumutbar sei beziehungsweise dass sie unfallbedingt nur ein Teilpensum einer leidensangepassten Tätigkeit ausüben könne, die Beweislast trage (vgl. etwa Urk. 6 S. 3), erscheint im vorliegenden Kontext und im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime wenig relevant. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen.
         In diesem Zusammenhang kann der Erwägung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach die Einschätzungen von Kreisarzt Dr. E.___ schlüssig und begründet seien, nicht gefolgt werden. Zum einen fällt auf, dass der Kreisarzt anlässlich seiner Abschlussuntersuchung vom 5. August 2004 dezidiert die Auffassung vertreten hat, der aktuelle Zustand könne durch weitere interventionelle therapeutische Massnahmen nicht mehr verbessert werden (Urk. 7/59). Nur drei Wochen später wurde die Beschwerdeführerin jedoch von Dr. K.___ nochmals operiert. Dem Operationsbericht vom 27. August 2004 kann entnommen werden, dass es durch eine narbige Veränderung zu einer Fehlbelastung im Bereich der Patella gekommen war mit entsprechenden Überlastungen. Dr. K.___ war der Ansicht, dass durch die operativ durchgeführte Narbenlösung nunmehr dieses Problem günstig beeinflusst worden sei (Urk. 7/72). Mit anderen Worten erscheint die kreisärztliche Auffassung, dass der sogenannte medizinische Endzustand bereits anlässlich seiner Abschlussuntersuchung eingetreten war, durch die Ausführungen von Dr. K.___ als widerlegt. Zum anderen besteht zwischen der kreisärztlichen Einschätzung, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei, ihre Tätigkeit bei der A.___ AG weiter auszuführen, weil sie seinem Zumutbarkeitsprofil entspreche, und den Angaben der A.___ AG eine erhebliche Diskrepanz. Die Personalverantwortliche der A.___ AG begründete die per 31. Juli 2004 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses nämlich nicht nur durch einen generellen Arbeitsplatzabbau, sondern insbesondere auch damit, dass die Beschwerdeführerin keine höhere Leistung als 50 % habe realisieren können. Sie habe immer wieder über Knieschmerzen geklagt (Urk. 7/48). In dieses Bild fügen sich die Berichte von Dr. P.___, die die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich weniger hoch einschätzte als der Kreisarzt beziehungsweise dessen Zumutbarkeitsprofil in Zweifel zog (vgl. etwa Urk. 3/2 und 7/50). Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass die Berichte von Dr. P.___ angesichts dessen, dass sie die Hausärztin der Beschwerdeführerin ist, mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. dazu oben Erw. 1.3.2). Das macht die Berichte aber noch nicht unbeachtlich. Mit Dr. P.___ ist zu fragen, weshalb der Kreisarzt angesichts der vorliegenden Aktenlage zu seiner Einschätzung kommt, die Beschwerdeführerin könne eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags ausführen. Wie bereits ausgeführt wurde, hat es der Kreisarzt unterlassen, seine Einschätzung zu begründen. Diese Unterlassung wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als in den Akten - wie ausgeführt - konkrete Anzeichen vorhanden sind, die sich nicht ohne weiteres mit der kreisärztlichen Einschätzung in Einklang bringen lassen. In diesem Zusammenhang ist weiter anzuführen, dass gemäss dem in den Akten liegenden arbeitsphysiologischen Belastungs-Profil ABP der A.___ AG für die Beschwerdeführerin (Urk. 7/42) „monoton langes Stehen oder Sitzen“ sehr oft (das heisst: zu 34 bis 66 % oder während 3 bis 5,25 Stunden pro Tag) vorkommt. Auch diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, warum diese Arbeitsstelle laut Kreisarzt mit dem von ihm aufgestellten Zumutbarkeitsprofil einer wechselbelasteten Tätigkeit (sitzend/stehend/gehend) vereinbar sein sollte. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich so lange (monoton) stehen müssen, könnte wohl kaum von einer wechselbelasteten Tätigkeit gesprochen werden.
         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. E.___ nicht abgestellt werden kann, weil nicht begründet wurde, weshalb der Beschwerdeführerin - trotz gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten - eine ganztägige Arbeit zumutbar sein sollte. Damit ist nicht gesagt, dass die kreisärztliche Auffassung unzutreffend sein muss. Der Umstand, dass sie nicht rechtsgenügend begründet ist, führt jedoch dazu, dass sie keine genügende Grundlage zur Schätzung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin bildet. Die Sache ist demzufolge unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Mai 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein überzeugendes und nachvollziehbar begründetes Zumutbarkeitsprofil erstellen lasse und hernach neu verfüge. Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, mit der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils einen bisher nicht mit dem vorliegenden Fall befassten Gutachter zu betrauen.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführerin als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).