Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. Oktober 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1955, arbeitete ab dem 1. Juni 2002 im Umfang von 30 Wochenstunden als Raumpflegerin bei der X.___ und war in diesem Arbeitsverhältnis bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (vgl. die Unfallmeldung UVG der X.___ vom 5. Dezember 2002, Urk. 8/Z1). Daneben arbeitete D.___ im Umfang von einigen Wochenstunden in zwei Privathaushalten als Reinigungsfrau und Haushalthilfe (vgl. den Bericht des Schadeninspektors vom 27. Januar 2003, Urk. 8/K23-24). Als D.___ sich am 28. November 2002 nach der Arbeit im einen Privathaushalt in Q.___ auf den Heimweg begab, wurde sie von einem Personenwagen, der rückwärts aus einer Garage fuhr, zu Boden geworfen (vgl. die Unfallmeldung in Urk. 8/Z1 und die Sachverhaltsdarstellungen in den Polizeiakten, Urk. 8/K21 und Urk. 8/K22, sowie in den Berichten des Schadeninspektors vom 27. Januar und vom 9. Mai 2003, Urk. 8/K23-24 und Urk. 8/K25). Sie begab sich daraufhin in die ambulante Behandlung des Spitals A.___, wo Kontusionen beider Knie - ohne ossäre Läsionen - diagnostiziert wurden und eine Behandlung mit elastischen Binden und mit Schmerzmitteln angeordnet wurde (vgl. den Kurzbericht des Spitals A.___ in Urk. 8/ZM1). Danach suchte sie am 9. Januar 2003 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, auf (vgl. den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Januar 2003, Urk. 8/ZM3, und das Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 1. März 2003, Urk. 8/K35). Diese veranlasste eine magnetresonanztomographische Untersuchung (MRI) beider Knie, die links eine nicht dislozierte Fraktur des Fibulaköpfchens mit ausgeprägtem Oedem zu Tage brachte und rechts eine als älter beurteilte osteochondrale Läsion an der Rückfläche der Patella, einen leichten Reizerguss und eine flache Bakerzyste zeigte (Bericht der Klinik C.___ vom 14. Januar 2003, Urk. 8/ZM2). Ausserdem wurden, wiederum auf Zuweisung von Dr. B.___ hin, Anfang März 2003 in der Klinik C.___ radiologischen Aufnahmen (Magnetresonanztomographie und Funktionsaufnahmen) der Lendenwirbelsäule, der Iliosakralgelenke sowie des Beckens angefertigt, die eine beginnende Herniation im Bereich L5/S1 sichtbar machten (vgl. den Bericht der Klinik C.___ vom 5. März 2003, Urk. 8/K39).
1.2 Aufgrund dessen, dass die Arbeitgeberin im Privathaushalt in Q.___ D.___ nicht unfallversichert hatte, anerkannte vorerst die Ersatzkasse ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 8/K23-24; vgl. auch das Schreiben der "Zürich" an die Ersatzkasse vom 11. Februar 2003, Urk. 8/Z14, und die Unfallmeldung von E.___, Q.___, an die Ersatzkasse vom 26. Februar 2003, Urk. 8/K52). Sie liess eine vertrauensärztliche Untersuchung von D.___ durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, durchführen (Bericht von Dr. F.___ vom 19. März 2003, Urk. 8/K40) und liess D.___ ausserdem in Absprache mit Dr. B.___ in der Klinik G.___ konsiliarisch untersuchen (Bericht von Dr. med. H.___ von der Abteilung Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie der Klinik G.___ vom 30. Mai 2003, Urk. 8/K42; vgl. auch das Schreiben der Ersatzkasse an Dr. H.___ vom 26. Mai 2003 mit der darauf angebrachten Notiz von Dr. H.___, Urk. 8/K41, und das undatierte Schreiben von Dr. B.___ an Dr. H.___ in Urk. 8/K45). Auf Anraten von Dr. H.___ fand sodann am 25. Juli 2003 in der Klinik G.___ zusätzlich eine rheumatologische Untersuchung statt (Bericht von Dr. med. J.___ von der Abteilung Rheumatologie der Klinik G.___, Urk. 8/K47). Nachdem die Ersatzkasse sich daraufhin ein weiteres Mal von Dr. B.___ hatte berichten lassen (Bericht vom 26. August 2003, Urk. 8/K48), gab sie ein Gutachten bei Dr. med. K.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, in Auftrag, welches dieser am 31. Oktober 2003 erstattete (Urk. 8/K51; vgl. auch den Fragebogen in Urk. 8/K49).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. K.___ erliess die Ersatzkasse die Verfügung vom 10. Dezember 2003 und stellte ihre Leistungen mangels Unfallkausalität der noch fortbestehenden Beschwerden per Ende Dezember 2003 ein (Urk. 8/K56). D.___, vertreten durch Z.___, liess mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung von Leistungen beantragen (Urk. 8/K60). Mit dem gleichen Antrag reichte am 13. Januar 2004 auch die Krankenkasse Y.___ Einsprache ein (Urk. 8/K61).
1.3 In der Folge gelangte die "Zürich" nach einem Korrespondenzaustausch mit der Ersatzkasse (vgl. Urk. 8/Z19-23 und Urk. 8/Z25) zum Schluss, dass die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalles vom 28. November 2002 bei ihr, der "Zürich", liege, was sie der Rechtsvertreterin von D.___ am 20. April 2004 mitteilte (Urk. 8/Z24). In der Folge hob die Ersatzkasse ihre Verfügung vom 10. Dezember 2003 am 3. Juni 2004 auf beziehungsweise erklärte sie als nichtig (Urk. 8/Z29/1-3).
Die "Zürich" verfügte daraufhin am 5. Juli 2004 - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Ersatzkasse - wiederum die Leistungseinstellung per Ende Dezember 2003 (Urk. 8/Z33). D.___ liess mit Eingabe vom 30. Juli 2004 erneut Einsprache erheben (Urk. 8/Z36/1) und berief sich dabei unter anderem auf zwei medizinische Berichte zuhanden der Organe der Invalidenversicherung, wo sie sich im Dezember 2003 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (vgl. Urk. 15/31), nämlich auf einen Bericht von Dr. B.___ vom 22./23./26. Januar 2004 (Urk. 8/Z36/4) und auf einen Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8./9. März 2004 (Urk. 8/Z36/3). Mit Entscheid vom 9. Juni 2005 wies die "Zürich" die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/Z38).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 liess D.___ durch Z.___ mit Eingabe vom 9. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben und geltend machen, die Leistungspflicht der "Zürich" ab Januar 2004 sei unter Berücksichtigung des noch ausstehenden Gutachtens, das die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beim Institut M.___ in Auftrag gegeben habe, neu zu beurteilen. Dabei liess sie neu ein Schreiben von Dr. B.___ vom 22. Juni 2005 und ein Schreiben von Dr. L.___ vom 8. Juli 2005 zuhanden ihrer Rechtsvertreterin einreichen (Urk. 3/7 und Urk. 3/8). Die "Zürich" schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Oktober 2005 geschlossen wurde (Urk. 10). In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 12) die Akten der Invalidenversicherung in Sachen D.___ bei (Urk. 15/1-35), in denen sich unter anderem das Gutachten des Instituts M.___ vom 2. Februar 2006 mit Teilbeurteilungen aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht findet (Urk. 15/3). D.___ liess zu diesen beigezogenen Akten mit Eingabe vom 10. April 2006 Stellung nehmen (Urk. 18) und ausserdem mit Eingabe vom 27. April 2006 (Urk. 20) weitere Unterlagen einreichen, namentlich einen Bericht von Dr. L.___ vom 13. April 2006 (Urk. 21/1) und einen Bericht von Dr. B.___ vom 21. April 2006 (Urk. 21/2). Die "Zürich" nahm zu diesen neu eingereichten Unterlagen und zu den Akten der Invalidenversicherung mit Eingabe vom 22. Mai 2006 Stellung (Urk. 24). Mit Eingabe vom 1. September 2006 liess D.___ sodann mitteilen, dass sie neu durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertreten sei (Urk. 27; vgl. auch das Schreiben von Z.___ vom 30. August 2006, Urk. 26).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3 Dort, wo verschiedene selbständige Gesundheitsschädigungen vorliegen, sind die Einbussen, die aus diesen verschiedenen Gesundheitsschädigungen resultieren, isoliert zu schätzen und zu entschädigen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 470 f.). Als solche verschiedenen Gesundheitsschädigungen sind nach der Rechtsprechung auch somatische und psychische Befunde zu qualifizieren, und zwar selbst dann, wenn sie - wie es beispielsweise bei Somatisierungsstörungen und psychischen Symptomausweitungen der Fall ist - in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BGE 126 V 118 f. Erw. 3c).
1.4 Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
2.
2.1 Über die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin - und nicht der Ersatzkasse - zur Erbringung der Leistungen nach dem UVG aufgrund des Unfalles vom 28. November 2002 herrscht Einigkeit unter den Parteien, und es besteht kein Anlass, diese Zuständigkeit von Amtes wegen in Frage zu stellen.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin diese Leistungen zu Recht per Ende Dezember 2003 mangels relevanter Unfallkausalität der noch fortbestehenden Beschwerden eingestellt hat.
2.2
2.2.1 Vorab steht fest, dass das besagte Unfallereignis, das gemäss dem Kurzbericht des erstbehandelnden Spitals A.___ (Urk. 8/ZM1) zu einer Kontusion der Knie geführt hatte, an beiden Knien körperlich feststellbare Verletzungen hervorgerufen hatte.
Während das Spital A.___ mit den konventionellen Röntgenaufnahmen keine ossären Läsionen hatte feststellen können (vgl. Urk. 8/ZM1), ergab die magnetresonanztomographische Untersuchung vom 14. Januar 2003 (Urk. 8/ZM2) auf der linken Seite den Befund einer Fraktur des Fibulaköpfchens mit ausgeprägtem Oedem. Ein Meniskusriss oder eine Bandruptur konnten hingegen nicht nachgewiesen werden, der Berichterstatter ging aber davon aus, dass links eine Zerrung des medialen Seitenbandes stattgefunden hatte. Was das rechte Knie anbelangt, so wurde die im MRI festgestellte osteochondrale Läsion an der Patella zwar als alte und somit nicht vom zur Diskussion stehenden Unfall herrührende Verletzung bezeichnet, und ein Meniskusriss oder eine Bandruptur waren ebenfalls nicht feststellbar. Es fanden sich jedoch ein leichter Reizerguss und eine flache Bakerzyste, und Dr. B.___ erwähnte im Arztzeugnis UVG vom 1. März 2003 auch rechts eine unfallbedingte Bänderzerrung (Urk. 8/K35).
2.2.2 Eine Einstellung der Leistungen für die Beschwerden in den beiden Knien, soweit diese Beschwerden auf organischen Befunden gründen, setzt daher gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung voraus, dass die ursprünglich gegebene kausale Bedeutung des Ereignisses vom 28. November 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollumfänglich dahingefallen ist, wofür die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt.
Dr. K.___, auf dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin massgeblich abstellte (vgl. Urk. 8/Z33 S. 2 f., Urk. 2 S. 4 ff.), stellte im Oktober 2003 bei der klinischen Untersuchung der beiden Knie keine Hinweise auf Blockaden oder Kniebinnenläsionen fest, konnte auch keine Schwellungen oder Druckdolenzen beobachten und sprach von einer vollständigen und altersgerechten Beweglichkeit, woraus er schloss, dass die unfallbedingte, körperlich begründbare Problematik an den beiden Knien unterdessen ausgeheilt sei (Urk. 8/K51 S. 4 ff.). Diese Beurteilung wird indessen durch eine weitere MRI-Untersuchung des linken Knies vom 23. Juli 2004 relativiert. Diese Untersuchung ergab einen leicht- bis mittelgradigen Reizerguss und die Klinik C.___ brachte diesen in einen möglichen Zusammenhang mit der Distorsion des lateralen Seitenbandes, wie sie als Unfallfolge beschrieben worden war (vgl. Urk. 15/5 S. 7). Es leuchtet daher ein, dass die Gutachter des Instituts M.___ auch bei ihren Erhebungen vom Oktober/November 2005 noch zur Beurteilung gelangten, die Knieschmerzen - soweit nicht durch die ebenfalls festgestellte weichteilrheumatische Problematik bedingt - stünden zumindest möglicherweise noch in einem Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. November 2002 (Urk. 15/3 S. 33 f.), auch wenn aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf neurogene Läsionen im Bereich der Knie gefunden werden konnten (vgl. Urk. 15/3 S. 16). Dies gilt umso mehr, als die rheumatologische Teilbegutachtung zwar keine Gelenksergüsse, Meniskuszeichen oder Überwärmungen, aber immerhin auf beiden Seiten, links etwas mehr als rechts, eine laterale und mediale Bandlaxizität ergab (vgl. Urk. 15/3 S. 16). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch im vorliegend massgebenden, vor der Begutachtung im Institut M.___ liegenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2005 noch ein als organisch einzustufender Restbefund für einen Teil der geklagten Kniebeschwerden verantwortlich war.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist demnach für die persistierenden Kniebeschwerden, soweit diese auf einen solchen organischen, unfallbedingten Restbefund zurückzuführen sind, auch über Ende Dezember 2003 hinaus weiterhin leistungspflichtig und wird die geschuldeten Leistungen im Einzelnen noch festzulegen haben. Schon an dieser Stelle kann allerdings auf die Beurteilung der Gutachter des Instituts M.___ hingewiesen werden, wonach sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auswirkten (Urk. 15/3 S. 18, S. 22 und S. 29; vgl. auch bereits die Feststellung von Dr. B.___ im Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom Januar 2004, Urk. 8/Z36/4 S. 5). Auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diejenige Komponente der Kniebeschwerden, die in der rheumatologischen Beurteilung und in der Gesamtbetrachtung einem diffusen weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom zugeordnet wurde (Urk. 15/3 S. 17 f. und S. 29), wird nachstehend gesondert einzugehen sein, dies im Hinblick auf die obigen rechtlichen Erwägungen, wonach die Kausalität von Beeinträchtigungen somatischer und psychischer Genese und die daraus resultierende Leistungspflicht einer isolierten Beurteilung zu unterziehen sind.
2.3
2.3.1 Neben den Beschwerden in den beiden Knien klagte die Beschwerdeführerin im Behandlungsverlauf auch über Rückenbeschwerden, und Dr. B.___ äusserte im Arztzeugnis UVG vom 1. März 2003 den Verdacht auf ein lumboradikuläres Syndrom im Bereich L4/L5 oder L5/S1 sowie auf eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1 (Urk. 8/K35). Die Anfang März 2003 in der Klinik C.___ durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab dann tatsächlich den Befund einer Bandscheibenerschlaffung auf dem Niveau L5/S1 mit beginnender Herniation median und links mediolateral mit Kontakt zur Nervenwurzel S1. Ausserdem liessen sich in den Funktionsaufnahmen eine Anterolisthese von L4 gegenüber L5 und eine Anterolisthese beziehungsweise Spondylarthrose von L5 gegenüber S1 feststellen, wobei im Bereich L5/S1 eine beginnende Instabilität vermutet wurde (Urk. 8/K39).
2.3.2 Was die Unfallkausalität anbelangt, so gab Dr. H.___ in der Notiz im Schreiben der Ersatzkasse vom 26. Mai 2003 an, er halte die Entstehung der Diskushernie durch den Unfall vom 28. November 2002 angesichts des beschriebenen Unfallhergangs für durchaus möglich (Urk. 8/K41). Dr. K.___ äusserte sich zu dieser Beurteilung im Gutachten vom 31. Oktober 2003 nicht explizit, sondern hielt lediglich in allgemein gehaltener Form fest, die Rückenbeschwerden seien altersbedingt (Urk. 8/K51 S. 5). Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Kausalitätsfrage findet sich hingegen im Gutachten des Instituts M.___. Der neurologische Teilgutachter hielt dazu fest, ein kausaler Zusammenhang zwischen der lumbosakralen Diskushernie und dem Unfallereignis sei nicht mit Sicherheit auszuschliessen, da die Beschwerdeführerin offenbar zu Boden geworfen worden sei. Überwiegend wahrscheinlich würden sich allerdings bei einer akuten Bandscheibenläsion unmittelbar starke lumbale und allenfalls radikuläre Schmerzen einstellen. Solche Schmerzen seien bei der Erstbehandlung jedoch zumindest nicht erwähnt worden. Die aktuell geklagten Schmerzen stark rechtsbetont bei links-mediolateraler Diskushernie entsprächen auch nicht einem radikulären Schmerzsyndrom, und ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom könne weder klinisch noch elektromyographisch dokumentiert werden. Demnach bestehe seines Erachtens lediglich möglicherweise ein direkter Zusammenhang zwischen der festgestellten Diskushernie und dem besagten Unfallereignis (Urk. 15/3 S. 21 f.). Diese Beurteilung leuchtet ein, insbesondere angesichts dessen, dass Dr. B.___ die Rückenbeschwerden entgegen der Annahme im Gutachten des Instituts M.___ (vgl. Urk. 15/3 S. 21) nicht bereits am 9. Januar 2003 erwähnte, sondern in ihrem ersten Bericht vom 20. Januar 2003 allein die Knieproblematik aufführte (vgl. Urk. 8/ZM3) und den Verdacht auf eine Diskushernie erst im Arztzeugnis UVG vom 1. März 2003 äusserte (vgl. Urk. 8/K35). Auch führte Dr. B.___ im undatierten Zuweisungsschreiben an Dr. H.___ von etwa Mai 2005 aus, bei der Erstkonsultation im Januar 2003 seien die Knieschmerzen im Vordergrund gestanden, und erst seit diese gebessert hätten, stehe die radikuläre/lumbale Symptomatik im Vordergrund (Urk. 8/K45 S. 2).
Ist somit die Unfallkausalität der Diskushernie auf dem Niveau L5/S1 schon gar nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so ist die Beschwerdegegnerin für die daraus resultierenden Beschwerden von Anfang an nicht leistungspflichtig. Es obliegt somit auch nicht ihr, diesbezüglich das Wegfallen der Kausalität nachzuweisen.
2.3.3 Die Rheumatologin Dr. J.___ führte indessen in ihrem Bericht vom 25. Juli 2003 die geklagte lumbale Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung ins rechte Bein - wie später auch der Neurologe des Instituts M.___ - gar nicht auf die Diskushernie zurück, sondern gab an, diese Symptomatik stehe im Zusammenhang mit einer Traumatisierung der festgestellten spondylarthrotischen Veränderungen und zusätzlich mit einer Blockade des rechten Iliosakralgelenks (ISG; beziehungsweise SIG für Sakroiliakalgelenk), wobei diese Blockade durchaus beim Unfallereignis mit Sturz aufs Gesäss aufgetreten sein könne (Urk. 8/K47 S. 2). Diese letztere Formulierung deutet allerdings gleichermassen auf eine lediglich mögliche Unfallkausalität der ISG-Blockade hin, die im Übrigen schon von Dr. J.___ zumindest teilweise gelöst werden (vgl. Urk. 8/K47 S. 2) und von den Gutachtern des Instituts M.___ nicht mehr nachgewiesen werden konnte (vgl. Urk. 15/3 S. 15 und S. 31). Und was die Einwirkung des Unfalles auf die spondylarthrotischen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule anbelangt, so führte Dr. B.___ im Bericht vom 26. August 2003 auch diesbezüglich aus, es habe möglicherweise eine Traumatisierung einer vor dem Unfall asymptomatischen Spondylarthrose stattgefunden (Urk. 8/K48 S. 2), und der Rheumatologe des Instituts M.___ konnte später keine Zeichen für irritierte Intervertebralgelenke beobachten (vgl. Urk. 15/3 S. 18).
Ein Einfluss des Unfalles vom 28. November 2002 auf die Lendenwirbel und auf das rechte ISG ist somit ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, so dass die Beschwerdegegnerin auch für die damit in Zusammenhang gebrachten Beschwerden (von Beginn an) nicht leistungspflichtig ist.
2.4
2.4.1 In den Akten besteht sodann Einigkeit darüber, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an das Ereignis vom 28. November 2002 eine ausgeprägte psychische Problematik entwickelte. Dr. L.___, bei dem die Beschwerdeführerin im November 2003 die psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte, diagnostizierte in seinem Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom 8./9. März 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Urk. 8/Z36/3 S. 1) und beschrieb als Befunde insbesondere eine Verminderung von Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit, ein Kreisen der Gedanken um das Unfallereignis und wiederkehrende Erinnerungen im Sinne von Flash-backs, eine Übererregtheit mit Schreckhaftigkeit, Angstreaktionen und Schlafstörungen und eine dysphorische Grundstimmung mit Antriebshemmungen sowie Freude-, Libido- und Interesseverlust (Urk. 8/Z36/3 S. 2 f.; vgl. auch den aktuellsten Bericht von Dr. L.___ vom 13. April 2006, Urk. 21/1). Der Psychiater des Instituts M.___ bestätigte später die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei er ausführte, die spezifischen Symptome dafür seien leicht regredient. Zudem legte er dar, die Beschwerdeführerin müsse in der Zeit ab dem Unfall bis zur Gegenwart eine depressive Phase durchgemacht haben, und es habe nach dem Unfall eine erhebliche psychogene Überlagerung ängstlich-phobischer und depressiver Natur stattgefunden. Dies führte ihn zusätzlich zur Diagnose einer protrahiert verlaufenden Anpassungsstörung (Urk. 15/3 S. 26 ff.), welche die Gutachter auch in der Gesamtbeurteilung übernahmen und dort präzisierten, es bestehe eine Überlappung einer unfallreaktiven Anpassungsstörung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 15/3 S. 32).
Dass die psychische Problematik zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. November 2002 steht, ist aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten des Instituts M.___ nicht zu bezweifeln und wurde namentlich in Bezug auf die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung ausdrücklich so festgehalten (vgl. Urk. 15/3 S. 34). Ob dieser Zusammenhang auch als adäquat zu beurteilen ist, wird im Folgenden aufgrund der dargelegten, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu beurteilen sein.
2.4.2 Vorher ist aber - wie vorstehend schon angekündigt (vgl. Erw. 2.2.3) - noch die Frage zu beantworten, ob in diese Adäquanzbeurteilung auch die Beschwerden einzubeziehen sind, die im Gutachten des Instituts M.___ als Ausdruck eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms gewertet wurden.
Der Rheumatologe des Instituts M.___ führte zur Begründung dieser Diagnose unter anderem an, die Beschwerdeführerin habe 13 der 18 sogenannten spezifischen Fibromyalgie-Druckpunkte (Tenderpoints) als schmerzhaft angegeben (vgl. Urk. 15/3 S. 16 f.). Das Fibromyalgiesyndrom als Erscheinungsform eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms ist zwar als rheumatologisches Krankheitsbild definiert, jedoch als solches, bei dem keine objektiven organischen Befunde auszumachen sind (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin und New York 2002, S. 521; Müller/Keel, Fibromyalgie, in: dolor - Schmerztherapie in der Praxis, 97.1, www.dolor.ch). Für dessen Entstehung werden verschiedene Faktoren verantwortlich gemacht, unter anderem wird auch eine Untergruppe unterschieden, in der als Ursache psychische Erkrankungen wie Depressionen oder Angstzustände im Vordergrund stehen (vgl. Müller/Kehl, a.a.O., S. 1 und S. 3). Von einer solchen Ausprägung ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn der Psychiater des Instituts M.___ legte aus der Sicht seines Fachgebietes einleuchtend dar, dass der Unfall zu einer psychischen Dekompensation mit Somatisation bei vorbestehendem labilem psychischem Gleichgewicht geführt habe und dass sich die psychisch bedingten Einschränkungen zum einen in Ängsten und in Vermeidungsverhalten in Bezug auf das Verlassen des Hauses und zum andern in einer Verstärkung des Schmerzerlebens manifestierten (Urk. 15/3 S. 27 f.). Einen solchen Einfluss der psychischen Störung auf die Schmerzproblematik nahmen die Gutachter des Instituts M.___ auch in der Gesamtbeurteilung an (Urk. 15/3 S. 32), und Dr. B.___ schloss sich dieser Gewichtung im neu eingereichten Bericht vom 21. April 2006 grundsätzlich an (vgl. Urk. 21/2 S. 1).
Ist es nach diesen Ausführungen im Gutachten die unfallbedingt aufgetretene psychische Problematik, die das Schmerzbild entscheidend prägt, so ist dieses Schmerzbild mindestens teilweise als natürlich unfallkausal zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass die Gutachter mit etwas missverständlicher Formulierung festhielten, die Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom und eine festgestellte muskuläre Dysbalance seien als unfallfremd anzusehen, da es sich dabei nicht um typische Unfallfolgen handle (vgl. Urk. 15/3 S. 33). Denn die Überlegungen zu dem, was als Unfallfolge typisch ist, betreffen an sich nicht den natürlichen Kausalzusammenhang, sondern vielmehr die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhanges. Da es sich beim vorliegend diagnostizierten Schmerzsyndrom wie dargelegt um eine Problematik mit vorwiegend psychischem Hintergrund handelt, ist diese Adäquanz allerdings nicht von vornherein zu bejahen, sondern für deren Beurteilung sind ebenfalls die Kriterien anzuwenden, die das Eidgenössische Versicherungsgericht für die Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt hat.
2.4.3 Im Folgenden ist somit im Rahmen einer einheitlichen Beurteilung zu prüfen, ob die diagnostizierte psychische Problematik einschliesslich des Schmerzsyndroms, soweit dieses über die organischen Restfolgen in den beiden Knien hinausgeht, aufgrund der höchstrichterlichen Kriterien als unfalladäquat erscheint.
2.5
2.5.1 Die Schilderung des Unfallherganges ist in den Akten nicht durchwegs konsistent. In der Unfallmeldung UVG der X.___ vom 5. Dezember 2002 findet sich die Angabe, dass der unfallverursachende Personenwagen beide Beine der Beschwerdeführerin überrollt habe (Urk. 8/Z1), und der Schadeninspektor protokollierte beim Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2003, dass der Personenwagen mit den Hinterrädern zweimal, nämlich einmal rückwärts und einmal vorwärts, über deren Beine gefahren sei (Urk. 8/K25 S. 1). Demgegenüber wurde im Polizeiprotokoll nur die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, der Wagen habe sie von hinten angefahren, worauf der Lenker sofort ausgestiegen sei und ihr geholfen habe (Urk. 8/K21 S. 4). Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 8/Z36/1 S. 2), dass dieser Protokolleintrag gemäss einem expliziten Hinweis ihre - offenbar am Telefon in französischer Sprache abgegebene - Aussage lediglich sinngemäss wiedergibt, so dass tatsächlich Vorbehalte gegenüber der Zuverlässigkeit des Eintrags angebracht sind, zumal Französisch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist (vgl. hierzu auch den Hinweis im Bericht von Dr. F.___, Urk. 8/K40 S. 2). Hingegen leuchtet ein, wenn der Neurologe des Instituts M.___ ausführte, das wiederholte Überrollen der Beine liesse neben ossären Läsionen auch erhebliche Weichteilverletzungen erwarten, die selbst einer oberflächlichen klinischen Untersuchung nicht entgehen würden, und wenn er ausserdem annahm, dass im Anschluss an einen Unfall solcher Schwere keine Gehfähigkeit mehr gegeben gewesen wäre (vgl. Urk. 15/3 S. 21). Von einem lediglich leichten Unfall, wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid einschätzte (vgl. Urk. 2 S. 6), kann aber dennoch nicht ausgegangen werden, sondern der Unfall ist im mittelschweren Bereich anzusiedeln. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich diejenigen Beeinträchtigungen massgebend sind, die unmittelbar von den organisch feststellbaren Befunden in den beiden Knien herrühren.
2.5.2 Es ist einzuräumen, dass der Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin unerwartet zu Boden geworfen wurde, dazu geeignet war, Empfindungen von Angst und Erschrecken hervorzurufen. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Formulierung kann jedoch noch nicht gesprochen werden. Insbesondere hat der Unfall vom 28. November 2002 nicht den Charakter, den ein Ereignis nach der Definition in der Literatur haben muss, damit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden kann, wird doch dafür eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalen Ausmasses vorausgesetzt, die bei fast jeder Person eine tiefe Verstörung hervorrufen würde (Code F43.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Möller/Laux/Deister, Psychiatrie, Stuttgart 1996, S. 210 f.). Damit soll nicht angezweifelt werden, dass bei der Beschwerdeführerin auf der Seite der Befunde die Symptomatik einer solchen Belastungsstörung tatsächlich vorhanden war, jedoch verbietet es sich, hieraus einen Rückschluss auf die Eindrücklichkeit des Unfalles zu ziehen.
Die Kontusionen der Knie und die Fibulaköpfchenfraktur auf der linken Seite erscheinen sodann nicht als Verletzungen von besonderer Schwere oder besonderer Art, und diese Verletzungen, was deren körperliche Auswirkungen anbelangt, bedurften ausserdem weder einer langen ärztlichen Behandlung noch traten im Heilungsverlauf Komplikationen auf. Auch Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht; namentlich gibt es keine Hinweise auf nachteilige Auswirkungen der Tatsache, dass die Fraktur zunächst nicht erkannt und erst bei der MRI-Untersuchung vom Januar 2003 entdeckt wurde.
Was des Weiteren das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen betrifft, so muss nach den vorstehenden Erwägungen zwar davon ausgegangen werden, dass ein Teil der persistierenden Kniebeschwerden weiterhin auf einen organischen Restbefund aus den unfallbedingten Kontusionen zurückzuführen ist. Aufgrund dessen, dass die Stärke der empfundenen Schmerzen massgebend durch die nicht zu berücksichtigende psychische Problematik bestimmt wird, ist das entsprechende Adäquanzkriterium aber nur in leichter Ausprägung erfüllt. Das Gleiche gilt für das Kriterium des Grades und der Dauer der rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn nicht erst die Gutachter des Instituts M.___ nahmen im Oktober/November 2005 an, dass die Restfolgen der Kniekontusionen keinen Einfluss (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 15/3 S. 18, S. 22 und S. 29), sondern Dr. B.___ äusserte diese Auffassung bereits im Bericht zuhanden der SVA, IV-Stelle, vom Januar 2004 (vgl. Urk. 8/Z36/4 S. 5).
Damit sind von den sieben Adäquanzkriterien nur deren zwei und zudem nur in leichter Ausprägung erfüllt. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 28. November 2002 und der psychischen Problematik einschliesslich des nicht organisch erklärbaren Schmerzsyndroms ist somit zu verneinen.
2.6 Demnach beschränkt sich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Zeit nach Ende Dezember 2003 auf die Auswirkungen der Kniebeschwerden, soweit diese einem organischen, unfallbedingten Restbefund zugeordnet werden können. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit dahingehend zu ändern, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin insoweit zu bejahen ist, und im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Diese Entschädigung ist angesichts der eher untergeordneten Bedeutung dieses Obsiegens im Hinblick auf die zu erwartenden Leistungen ermessensweise auf Fr. 450.-- (bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz für Rechtsvertreterinnen und -vertreter ohne Rechtsanwaltspatent von Fr. 135.-- sowie inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 dahingehend geändert wird, dass im Sinne der Erwägungen die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Auswirkungen des auch nach Ende Dezember 2003 noch vorhandenen organischen Restbefundes in den beiden Knien bejaht wird und die Sache an die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie die geschuldeten Leistungen im Einzelnen festlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 450.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).