Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 21. Juni 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1954, arbeitete seit 1978 bei der A.___, B.___, als Montagemitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als ihm am 6. März 2000 zu Hause beim Aufstehen das rechte Knie zur Seite knickte (Urk. 13/1). Am 2. Oktober 2002 erlitt der Versicherte zu Hause einen Rückfall (Urk. 13/16). Die SUVA erbrachte bis am 31. Dezember 2003 Taggeldleistungen (Urk. 13/51).
Mit Verfügung vom 23. Januar 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 10 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/54). Mit gleichem Datum erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 13/56), worauf die SUVA am 16. September 2004 gestützt auf seither neu eingegangene Akten ihren Entscheid vom 23. Januar 2004 vollumfänglich zurücknahm (Urk. 13/76) und erneut Taggeldleistungen rückwirkend bis 30. November 2004 erbrachte (Urk. 13/79, Urk. 13/85).
Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 sprach die SUVA dem Versicherten nebst einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 10 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 sowie ab 1. Januar 2005 auch eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 13/94). Die dagegen vom Versicherten am 18. Februar 2005 erhobene und am 11. Mai 2005 ergänzte Einsprache (Urk. 13/97, Urk. 13/101) wies die SUVA am 6. Juni 2005 ab (Urk. 13/104 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ein 50%ige Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und reichte zusätzlich eine ärztliche Beurteilung durch die Abteilung Versicherungsmedizin vom 14. Oktober 2005 ins Recht (Urk. 14). Mit Verfügung vom 7. November 2005 (Urk. 16) wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch in der Unfallversicherung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie die Rechtsprechung zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 1). Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig ist einzig der von der Beschwerdegegnerin auf 10 % festgelegte Invaliditätsgrad. Im Hinblick auf die zugesprochene und beschwerdeweise nicht angefochtene Integritätsentschädigung erwuchs die Verfügung vom 4. Februar 2005 in Rechtskraft (BGE 119 V 347).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Begehrens um eine Invalidenrente von 50 % damit, dass zu Recht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 8. Mai 2003 abgestellt worden sei, zumal dieser seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit am 26. August 2004 nach Vorliegen der Beurteilung durch die Uniklinik E.___ vom 28. Juni 2004 bestätigt habe. Gemäss Kreisarzt sei dem Beschwerdeführer nämlich eine wechselbelastende Tätigkeit zu einem Anteil von 50 % sitzend und ohne Heben schwerer Gewichte ganztags zumutbar (Urk. 2 S. 5). An dieser Zumutbarkeitsbeurteilung vermöchten gemäss Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, auch die Hüftprobleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da diese weder direkt noch indirekt durch die unfällähnliche Körperschädigung bedingt seien (Urk. 12 S. 5 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, die Ärzte der Uniklinik E.___ hielten sinngemäss fest, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei, was auch sein Hausarzt Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, bestätige (Urk. 1 S. 4). Wegen unfallbedingter persistierender Knieschmerzen sowie daraus folgenden Hüft- und Oberschenkelbeschwerden sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter nicht mehr im Stande, einer Schwerarbeit nachzugehen. Aufgrund der direkten Unfallfolgen sei es ihm aber auch nicht mehr möglich, einer ganztägigen Arbeitstätigkeit nachzugehen, bei welcher er lange stehen oder sitzen müsse. Daraus ergebe sich eine klare Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Bereich von 50 % (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer spürte beim Aufstehen am Morgen des 6. März 2000 plötzlich einen heftigen Schmerz im rechten Knie mit nachfolgenden Einklemmungserscheinungen und wurde noch am selben Tag von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, behandelt, der am 15. Mai 2000 eine mediale Meniskushinterhornläsion des rechten Knies sowie eine Chondropathia patellae Stadium II diagnostizierte (Urk. 13/5).
Dr. H.___ attestierte ab Datum des Vorfalls bis 16. April 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/5).
3.2 Am 10. März 2000 führte Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie FMH, eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts durch (Urk. 13/2).
Nach längerer Beschwerdefreiheit und erneuter Zunahme der Schmerzen im Sinne einer Chondropathie, die weder durch ein konsequentes Velotraining noch durch andere Massnahmen erheblich hätten gelindert werden können, führte Dr. I.___ am 2. Oktober 2002 eine Rearthroskopie durch (Urk. 13/12, Urk. 13/14).
3.3 Am 8. Mai 2003 berichtete Dr. D.___ über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 13/30) und hielt in seiner Beurteilung fest, dass ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit voller Leistung wahrscheinlich nur vorstellbar wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit ausübte, bei welcher er das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung im Rahmen von etwa 50 % der Gesamtarbeitszeit über den Tag hin und wieder entlasten könnte. Es dürften dabei keine Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, kniend oder in der Hocke, und keine Tätigkeiten, bei welchen diese Stellung repetitiv eingenommen werden müsse, anfallen. Des Weiteren müsste der Beschwerdeführer vom Heben schwerer Lasten über 20 kg dispensiert sein, wobei für regelmässiges Tragen von Lasten die Gewichtslimite wahrscheinlich tiefer, etwa bei 10 kg, anzusetzen sei (Urk. 13/30 S. 2).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen persistierenden Schmerzen im rechten Knie am 13. Januar 2005 in der Kniesprechstunde von Dr. med. J.___, Teamleiter Kniechirurgie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Uniklinik E.___, untersucht, die am 19. Januar 2005 zusätzlich zu den bekannten Beschwerden im rechten Knie degenerative Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit chronischen Lumbalgien und Ausstrahlungen nach gluteal rechts diagnostizierten (Urk. 13/95 = Urk. 3/5).
Die Beschwerden hätten weiterhin kontinuierlich zugenommen. Aufgrund der ausgeprägten Knorpelschädigungen im medialen Kompartiment sei eine Besserungsmöglichkeit nur noch durch die Implantation einer unikompartimentellen Knieprothese zu erreichen, wobei der Beschwerdeführer diesem operativen Vorgehen gegenüber ängstlich eingestellt sei (Urk. 3/5 S. 2).
Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine ausgestellt (Urk. 3/5 S. 2).
3.5 Nach durchgeführter Kniesprechstunde vom 12. Juli 2005 diagnostizierten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, Uniklinik E.___, in ihrem Bericht vom 28. Juli 2005 eine Insertionstendinose der Abduktorenmuskulatur bei Insuffizienz der Abduktoren der Hüfte rechts sowie unspezifische chronische Lumbalgien der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (Urk. 13/110 S. 1 = Urk. 3/6 S. 1).
Beim Beschwerdeführer stünden aktuell vor allem die durch eine Insuffizienz der Abduktorenmuskulatur der Hüfte rechts mit Tendinose erklärbaren Hüft- und Oberschenkelbeschwerden im Vordergrund, während die medialbetonte Gonarthrose im rechten Knie symptomatisch sei, jedoch im Hintergrund stehe (Urk. 3/6 S. 2).
Mit dem momentanen Zustand könne der Beschwerdeführer als ungelernter Schwerarbeiter nicht arbeitstätig sein. Ebenso wenig sei eine leichte körperliche Arbeit mit langen stehenden oder sitzenden Tätigkeiten möglich (Urk. 3/6 S. 2).
3.6 Dr. G.___ attestierte mit ärztlichem Zeugnis vom 22. August 2005 (Urk. 3/7) eine vom 25. Oktober 2004 bis auf Weiteres dauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.7 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Oktober 2005 (Urk. 14) fest, dass ein pathophysiologischer Zusammenhang von Knieproblemen mit der Abduktorenmuskulatur denkbar und gelegentlich auch gegeben sei, so zum Beispiel beim Bestehen einer sehr starken Varusbeinfehlstellung im Knie, weshalb zum Gehen kompensatorisch die Hüfte etwas abduziert werden müsse und deshalb die Abduktoren ständig unter verstärkter Belastung wären. Allerdings bedürfe es hiezu einer ausgeprägten Varusstellung. Indessen bestehe beim Beschwerdeführer eine Valgusstellung im Sinne eines X-Beins, mithin das Gegenteil von Varus, wobei sich die Kniegelenke berührten, jedoch die Innenknöchel auseinander lägen (Urk. 14 S. 2).
Bei diesen Befunden sei somit ein pathophysiologischer und damit auch kausaler Zusammenhang zwischen der Kniesituation und der schmerzhaften Abduktorenmuskulatur an der Hüfte nicht zu eruieren, weshalb keine indirekte Kausalität bestehe. Vielmehr stelle die Hüftproblematik ein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk. 14 S. 2).
Dr. F.___ kam zum Schluss, dass die Hüftproblematik weder direkt noch indirekt durch die unfallähnliche Körperschädigung bedingt sei, weshalb sich an der Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___ nichts ändere und er diese bestätigen könne (Urk. 14 S. 2).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer falschen Kniebewegung mit einer medialen Meniskushinterhornläsion am rechten Knie sowie einer Chondropathia patellae Stadium II leidet (Urk. 13/5). Während die operative Behandlung dieser Knieverletzung zunächst zu einer längeren Beschwerdefreiheit geführt hat, hat nach erneuter Zunahme der Schmerzen im Sinne einer Chondropathia eine Rearthroskopie durchgeführt werden müssen (Urk. 13/2, Urk. 13/12, Urk. 13/14).
Des Weiteren steht gestützt auf die Akten fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten schweren Tätigkeit als Montagemitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 3/6 S. 2, Urk. 13/30, Urk. 14 S. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf den Bericht von Dr. L.___ und Dr. M.___ vom 28. Juli 2005 und das ärztliche Zeugnis von Dr. G.___ (Urk. 3/6-7) geltend, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 4 f.).
Dr. D.___ vertrat in seinem Bericht vom 8. Mai 2003 (Urk. 13/30) die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz ohne Heben von schweren Lasten über 20 kg und bei regelmässigem Tragen von Lasten mit einer Gewichtslimite bei 10 kg wahrscheinlich zuzumuten sei, sofern dieser das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung über den Tag hin und wieder entlasten könne und keine Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, wie kniend und in der Hocke oder bei denen diese Stellung repetitiv eingenommen werden müsse, anfielen (Urk. 13/30 S. 2). Dr. L.___ und Dr. M.___ hingegen attestierten nicht nur für den bisherigen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern auch für eine leichte körperliche Arbeit, mit langen stehenden oder sitzenden Tätigkeiten (Urk. 3/6).
Diese Beurteilung durch Dr. L.___ und Dr. M.___ vermag indessen nicht zu überzeugen. Insbesondere fällt auf, dass anlässlich der damaligen Kniesprechstunde die Schmerzen, hervorgerufen durch die erstmals von Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 19. Januar 2005 (Urk. 3/5) diagnostizierten degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit chronischen Lumbalgien und Ausstrahlungen nach gluteal rechts im Vordergrund standen und nicht etwa die Kniebeschwerden, die durch Kniegelenksinfiltrationen ohne Steroide zur Analgesie jeweils nur eine kurzfristige Besserung erfuhren (Urk. 3/5-6). Der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ und Dr. M.___ lagen offenbar nebst den bereits bekannten unfallbedingten Kniebeschwerden auch die Hüftbeschwerden zugrunde.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Hüftbeschwerden derart in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. März 2000 oder dem Rückfall vom 2. Oktober 2002 stehen, dass der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die gesundheitliche Störung entfiele. Laut Bericht von Dr. F.___ vom 14. Oktober 2005 (Urk. 14) sei ein pathophysiologischer Zusammenhang zwischen Knieproblemen und der Abduktorenmuskulatur beim Vorliegen einer sehr starken Varusbeinfehlstellung im Knie denkbar, denn beim Gehen müsste die Hüfte kompensatorisch etwas abduziert werden, was zu einer ständigen und verstärkten Belastung der Abduktoren führte, (Urk. 14 S. 2). Beim Beschwerdeführer besteht jedoch keine Varus-, vielmehr eine Valgusstellung im Sinne von X-Beinen (Urk. 13/30 S. 1), weshalb gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ ein pathophysiologischer Zusammenhang zwischen der Kniesituation und der schmerzhaften Abduktorenmuskulatur an der Hüfte nicht eruierbar sei (Urk. 14 S. 2). Folglich sei von einem reinen Weichteilproblem auszugehen, was insofern nachvollziehbar erscheint, als den anlässlich der Kniesprechstunde vom 12. Juli 2005 angefertigten Röntgenbildern keine Hinweise auf degenerative Veränderungen zu entnehmen sind (Urk. 3/6). Vor diesem Hintergrund steht die Hüftproblematik des Beschwerdegegners mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 6. März 2000 oder dem Rückfall vom 2. Oktober 2002.
Dr. G.___ erachtete den Beschwerdeführer mit ärztlichem Zeugnis vom 22. August 2005 (Urk. 3/7) ab 25. Oktober 2004 bis auf Weiteres zu 50 % als arbeitsfähig. Gestützt auf welche Angaben Dr. G.___ das Zeugnis verfasste, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, ob seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die bisherige oder eine der Behinderung angepasste Tätigkeit betrifft. Zur objektivierten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eignen sich diese Angaben daher nicht, und das Zeugnis von Dr. G.___ ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihm die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___ im Mai 2003, die zudem auf eigenen Untersuchungen und Befunden basiert, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der geklagten Beschwerden abgegeben wurde, durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt wird und sich daher als einleuchtend und überzeugend erweist.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch den Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 8/30) abzustellen ist, wonach dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz mit Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten über 20 kg und ohne regelmässiges Tragen von Lasten über 10 kg zuzumuten ist, sofern er das Kniegelenk durch sitzende Beschäftigung im Rahmen von 50 % der Gesamtarbeitszeit über den Tag hin und wieder entlasten könne und es sich weder um Tätigkeiten in ungünstiger Stellung, wie kniend und in der Hocke handle, noch um solche, bei welchen diese Stellung repetitiv eingenommen werden müsse.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen im Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 58'500.-- aus (Urk. 13/53 S. 2). Dies wurde nicht beanstandet (Urk. 1 S. 5 f.) und erweist sich aufgrund der Akten (Urk. 13/50) als zutreffend, so dass davon auszugehen ist.
5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 13/94) und dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt, was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde (Urk. 1 S. 5). Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 3087, 4741, 8080, 6798, 3849) handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten, nämlich als Printmontagemitarbeiter, Portier, Endkontrolleur, Betriebsmitarbeiter oder Kontrolleur (Urk. 13/92), die dem durch Kreisarzt Dr. D.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil (wechselbelastende, leichte, ganztägige Arbeit zu einem Anteil von 50 % sitzend) entsprechen (Urk. 13/30). Im Übrigen sind die fünf DAP-Blätter auch in Anlehnung an die in BGE 129 V 480 genannten Voraussetzungen als genügend zu qualifizieren, weshalb auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'600.-- abzustellen ist.
Damit ist der auf die DAP gestützte Einkommensvergleich und der daraus errechnete Invaliditätsgrad von gerundet 10 % nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat gemäss Honorarnote einen Aufwand von 7 Stunden 55 Minuten zu Fr. 230.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 23.80 und Mehrwertsteuer geltend gemacht (Urk. 18). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine unentgeltliche Rechtsvertretung ist Rechtsanwalt Marino Di Rocco somit mit Fr. 1'730.-- (inklusive Barauslagen von Fr. 23.80 und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Marino Di Rocco, wird mit Fr. 1'730.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).