Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 4. September 2006
in Sachen
P.___
Dorfstrasse 39, 8912 Obfelden
Beschwerdeführer
vertreten durch Eros Tomasini
Sagenmattweg 8, 6460 Altdorf UR
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1977, war seit dem 21. Februar 2001 bei der A.___ AG, ___, als Bauarbeiter angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Juli 2001 wurde er vom ausschwenkenden Heck eines Pneubaggers getroffen und verletzte sich dabei am Rücken (Unfallmeldung vom 17. Juli 2001, Urk. 8/1).
1.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH sowie für Allgemeine Medizin FMH, ___, den P.___ nach dem Unfall aufsuchte, diagnostizierte eine Kontusion des Rückens rechts und verordnete Physiotherapie-Behandlungen zur Detonisierung, Lockerung und Mobilisation (Urk. 8/2). Über den Sommer besserten sich die Beschwerden unter zusätzlich medikamentöser Therapie, lokalen nicht-steroidalen Antirheumatika (NSAR) und Bädern, so dass im September 2001 die Arbeit wieder aufgenommen und Ende September 2001 der Fall (vorerst) abgeschlossen werden konnte. Am 7. Dezember 2001 meldete sich P.___ erneut mit Beschwerden und Einschränkung der Thoraxbeweglichkeit bei Dr. B.___. Dieser ordnete wiederum Physiotherapie sowie medikamentöse Therapie an und schrieb den Versicherten 100 % arbeitsunfähig bis zum 14. Januar 2002. Ab diesem Datum sah er den Arbeitsbeginn vor (ärztlicher Zwischenbericht vom 9. Januar 2002, Urk. 8/5). Ab dem 21. Januar 2002 nahm P.___ die Arbeit zu 50 % (Urk. 8/7) und ab dem 18. Februar 2002 zu 100 % wieder auf (Urk. 8/11).
1.3 Nach längerer Arbeitslosigkeit, während welcher sich die Beschwerden besserten, trat P.___ im November 2004 (vgl. Urk. 8/23) eine bis am 30. April 2005 befristete Stelle bei der C.___ AG, ___, an (Urk. 8/13). Die ursprünglich vorgesehene leichte Arbeit konnte wegen einer Umstrukturierung nicht ausgeübt werden. Stattdessen musste P.___ in der C.___ AG Gusseisen heben und transportieren, was gemäss seinem Hausarzt zu einer Reaktivierung im Thorakalbereich, wo ihn der Bagger getroffen hatte, führte (vgl. Schreiben Dr. B.___ vom 28. Dezember 2004, Urk. 8/12).
1.4 Die SUVA empfahl die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zur Abklärung der Möglichkeit einer Umschulung (Urk. 8/15) und lehnte mit Verfügung vom 3. Mai 2005 die Erbringung weiterer Leistungen ab, da der Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. Juli 2001 zurückgeführt werden könne (Urk. 8/21).
1.5 Hiergegen erhob P.___ am 11. Mai 2005 Einsprache unter anderem mit der Begründung, im Januar 2005 im Triemlispital von der rechten Schulter gefertigte Röntgenbilder hätten ergeben, dass der Muskel am rechten Schulterbereich kaputt sei (Urk. 8/23).
1.6 Die SUVA holte die fraglichen Röntgenbilder ein und legte sie ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, vor. Dieser kam in der Beurteilung vom 25. Mai 2005 unter Hinweis auf den Radiologiebefund des Triemlispitals vom 3. Februar 2005, welcher, abgesehen von leicht ausgeprägten Residuen eines Morbus Scheuermann, keinen pathologischen Befund an der BWS und paravertebral ergeben hatte (Beilage zu Urk. 8/25), zum Schluss, die natürliche Kausalität des Unfalles vom 5. Juli 2001 für die im Dezember 2004 aufgetretenen Beschwerden sei nicht gegeben (Urk. 8/26).
1.7 Mit Entscheid vom 13. Juni 2005 lehnte die SUVA gestützt auf diesen Bericht die Einsprache ab und bestätigte damit die Verweigerung von Versicherungsleistungen (Urk. 8/30 = Urk. 2).
1.8 Die IV-Stelle lehnte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 an die SUVA eine Umschulung ab mit der Begründung, beim Unfall im Jahre 2001 habe es sich um eine Weichteilprellung ohne Frakturen und äussere Verletzungen gehandelt. Aufgrund eines solchen "Bagatelltraumas" könne drei Jahre nach dem Unfall kein kausaler Zusammenhang zu den nunmehrigen Beschwerden und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Unfallfremde Gesundheitsschäden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden sich aus den Akten nicht ergeben (Urk. 8/33).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess P.___ durch Rechtsanwalt E. Tomasini, Altdorf, Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 13. Juni 2005 sei aufzuheben.
2. Dem Kläger sei eine SUVA-Rente zuzusprechen. Der Invaliditätsgrad sei auf Grund einer von einem neutralen Gutachter festgelegten Arbeitsfähigkeit festzulegen.
3. Dem Kläger sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei dem Kläger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
Zur Begründung liess er geltend machen, die Beurteilung der medizinischen Sachlage durch die SUVA weiche diametral von derjenigen des Hausarztes ab, weshalb eine neutrale Begutachtung vorzunehmen sei. Der Hausarzt begründe einleuchtend und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 5. Juli 2001 zurückzuführen seien. Er habe - entgegen der Behauptung der SUVA - auch keinen Bagatellunfall erlitten, sondern sei von einer tonnenschweren Baggerschaufel im Rücken getroffen worden, wobei Muskulatur und Weichteile in schwerwiegender Weise verletzt worden seien. Ähnlich wie bei einem Schleudertrauma könnten solche Verletzungen mit der heute möglichen Diagnostik nicht erkennbar gemacht werden, seien aber wissenschaftlich anerkannt und könnten zu einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit führen.
2.2 Die SUVA trug in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Sie berief sich hierzu insbesondere darauf, dass der Unfall vom 5. Juli 2001 lediglich nicht gravierende Weichteilkontusionen ohne Beteiligung der Knochen verursacht hatte. Der damals durch die SUVA übernommenen Behandlung sowie dem ebenfalls anerkannten Rückfall im Dezember 2001 sei aber ein therapiefreies Intervall von mehreren Jahren gefolgt. Allein schon daraus lasse sich erkennen, dass eine Kausalität zum ursprünglichen Unfall fragwürdig scheine. Hinzu komme als deutliches Indiz gegen einen Kausalzusammenhang der Röntgenbefund vom 3. Februar 2005, welcher nicht die geringsten Anzeichen für ein so genanntes posttraumatisches Geschehen liefere. Wenn aber vom Unfall nur die Weichteilstrukturen betroffen gewesen seien, sei es nach unfallärztlicher Erkenntnis unerklärlich, weshalb über die Jahre hinweg nicht eine vollständige Remission stattgefunden habe. Von weiteren Untersuchungen seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Vielmehr habe der Kreisarzt eine zuverlässige Kausalitätsbeurteilung gemacht, auf welche abzustützen sei.
2.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.4 Mit Brief vom 7. November 2005 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe nun von sich aus eine rheumatologische Begutachtung in die Wege geleitet und werde zu gegebener Zeit die Expertise von Dr. med. E.___ dem Gericht nachreichen (Urk. 10). Dem Brief legte er das Überweisungsschreiben von Hausarzt Dr. Stegmeier vom 22. September 2005 bei (Urk. 11). Mit einem weiteren Schreiben vom 25. November 2005 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer dem Gericht das Privatgutachten von Dr. E.___ vom 8. November 2005 zukommen (Urk. 13).
2.5 Das Gericht setzte daraufhin mit Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 14) der Beschwerdegegnerin Frist an, um zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beilagen (Urk. 10-13) Stellung zu nehmen.
2.6 Die Beschwerdegegnerin kam dieser Auflage mit Eingabe vom 4. Januar 2006 (Urk. 16) nach. Darin hält sie dafür, nicht auf das Privatgutachten von Dr. E.___ abzustützen, da es eine plausible Erklärung vermissen lasse, weshalb Jahre nach dem Unfall ohne gefundenes körperliches Substrat erneut Beschwerden aufgetreten sein sollen. Vielmehr beschränke sich die Argumentation auf eine "post hoc - ergo propter hoc"-Aussage.
2.7 Am 18. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer dem Gericht seine Kostennote zukommen (Urk. 18 und Beilagen dazu Urk. 19/1-3), nachdem er gleichentags telefonisch dazu eingeladen worden war (Telefonnotiz vom 18. Juli 2006, Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 229 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.2 Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Zusprechung gesetzlicher Versicherungsleistungen aus einem im Dezember 2004 geltend gemachten Rückfall zum Unfallereignis vom 5. Juli 2001) nach dem In-Kraft-Treten des ATSG verwirklicht hat, sind die ab dem 1. Januar 2003 geltenden, neuen Bestimmungen anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
2.6
2.6.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.6.4 Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 165 Erw. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die ab dem Dezember 2004 vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden als Rückfall zum Unfallereignis vom 5. Juli 2001 zu qualifizieren sind.
4.
4.1 Am 5. Juli 2001 war der Beschwerdeführer vom ausschwenkenden Heck eines Pneubaggers getroffen worden (Urk. 8/1). Der Hausarzt, Dr. B.___, diagnostizierte eine Rückenkontusion rechts (vgl. Urk. 8/2) bzw. Thoraxkontusion dorsal (vgl. Urk. 8/5). Knochenbrüche erlitt der Beschwerdeführer nicht. Im September 2001 konnte er die Arbeit wieder aufnehmen. Am 7. Dezember 2001 meldete er sich erneut beim Hausarzt, welcher einen Rückfall meldete (Urk. 8/3). In der Folge entwickelte sich gemäss Dr. B.___ ein thorako-vertebrales Syndrom mit Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit (Bericht vom 9. Januar 2002, Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer wurde medikamentös und mit Physiotherapie behandelt, was zur Besserung führte. Am 18. Februar 2002 nahm er die Arbeit wieder auf (Urk. 8/11).
4.2 Gestützt auf diesen Geschehensablauf kam SUVA-Arzt Dr. D.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/26) zum Schluss, der Versicherte habe am 5. Juli 2001 ein als bagatellär einzustufendes Weichteilkontusionstrauma erlitten. Posttraumatische strukturelle Veränderungen seien bereits anlässlich der Unfallbehandlung ausgeschlossen worden. Eine isolierte muskuläre Verletzung am Rücken habe sich mit der unauffälligen MRI-Untersuchung vom 2. Februar 2005 als Erfindung des Beschwerdeführers herausgestellt. Das genannte MRI habe, abgesehen von leicht ausgeprägten Residuen eines Morbus Scheuermann, keinen pathologischen Befund an der Brustwirbelsäule (BWS) und paravertebral ergeben (Beilage zu Urk. 8/25). Nach konservativer Behandlung sowie ebenfalls von der Beschwerdegegnerin finanzierter Rückfallbehandlung seien, schloss Dr. D.___, nach Abschluss der Therapien bei voller Arbeitsfähigkeit über Jahre keine Beschwerden dokumentiert. Somit sei weder zeitlich noch vom Unfallmechanismus her, vom Verlauf, von den strukturellen Befunden noch von der Symptomatologie und den Beschwerden her ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juli 2001 und den Rückenbeschwerden im Dezember 2004 nachvollziehbar. Hingegen würden die bildgebenden Untersuchungen vorbestehende degenerative Veränderungen zeigen, welche die unspezifischen Symptome genügend erklären würden. Damit sei die natürliche Kausalität des Unfalles vom 5. Juli 2001 für die im Dezember 2004 als Rückfall geltend gemachten Beschwerden nicht gegeben.
4.3 Gleich wie SUVA-Arzt Dr. D.___ argumentierte auch die IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2005 an die Beschwerdegegnerin. Sie wies zudem darauf hin, dass laut Hausarzt eine Einschränkung für Arbeiten über 40-50 kg bestehe. Die ständige Durchführung solcher Arbeiten sei aber offiziell ohnehin nicht zugelassen und normalerweise auch gar nicht nötig (Urk. 8/33).
4.4 Die Beurteilung von Dr. D.___ gründet auf der Kenntnis der gesamten Akten, ist nachvollziehbar und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.
4.5 Keine anderen Erkenntnisse lassen sich aus den übrigen medizinischen, insbesondere den hausärztlichen Stellungnahmen ableiten. Wenn Dr. B.___ in seinem Bericht vom 10. August 2005 (Urk. 3/3) ausführt, eine fast tonnenschwere Baggerschaufel, die in einen Bauarbeiterrücken pralle, sei keine Bagatelle, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie von einer Baggerschaufel getroffen wurde, sondern vom ausschwenkenden Heck des Baggers (vgl. Urk. 8/1). Zudem kann alleine aus dem Gewicht des Gefährts, mit welchem ein Zusammenstoss erfolgte, nichts über die Schwere der Verletzung ausgesagt werden. Diese ergibt sich vielmehr, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, primär aus dem medizinischen Befund, welcher sich beim Beschwerdeführer in einer Weichteilquetschung (Urk. 8/1) erschöpfte. Dass eine solche rund zwei Jahre und neun Monate nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut Beschwerden verursachen soll, widerspricht der medizinischen Erfahrung. Allgemein ist festzuhalten, dass sich die Argumentation des Hausarztes darauf beschränkt festzustellen, dass die Beschwerden nach dem Unfall aufgetreten, weshalb sie auf diesen zurückzuführen seien. Diese "post hoc ergo propter hoc"-Begründung vermag nicht zu überzeugen.
4.6 Ebenso wenig zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich dem vom Hausarzt beziehungsweise vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingeholten Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2005 (Urk. 13) entnehmen. Abgesehen davon, dass dieser Arzt von einem Unfallhergang ausgeht, der rund 4 Jahre nach dem Ereignis erstmals derart dramatisch geschildert wurde (Thoraxkontusion dorsal durch einen Bagger, "wobei der Patient 3-4 Meter weggeschleudert wurde und auf die Hände stürzte", vgl. Urk. 13 S. 6 oben) und der angesichts der damaligen Befunde unglaubhaft und realitätsfremd ist, beschränkt sich auch Dr. E.___ bei der Begründung der Kausalität auf eine "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. Urk. 16). Dass es kaum wahrscheinlich sei, dass die vorhandenen degenerativen Veränderungen die geklagten Beschwerden verursachen würden, bedeutet nicht automatisch, dass diese auf den Unfall vom Jahre 2001 zurückgeführt werden können. Eine Antwort auf die Frage, welche organische und zudem unfallbedingte Ursache das neue Auftreten der Beschwerden erklären könne, bleibt der Gutacher schuldig. Zudem erwähnt Dr. E.___ selbst als Kofaktor eine gewisse muskuläre Dekonditionierung seit dem Unfall. Daneben besteht, ohne dass sie allerdings von den Ärzten erwähnt wird, auch eine - ebenfalls unfallfremde - Adipositas (vgl. Urk. 13 S. 5 Ziff. 3: der 28-jährige Beschwerdeführer wiegt bei einer Körpergrösse von 182 cm 106 kg, was einem Bodymass-Index [BMI] von 32 entspricht). Völlig vermissen lässt Dr. E.___ eine Begründung dafür, weshalb der Beschwerdeführer unfallbedingt repetitiv keine Gewichte über 10 kg mehr heben könne, zumal er davon ausgeht, dass nach einer Trainingsphase, mit welcher der Dekonditionierung entgegen gewirkt würde, die Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit bis auf 100 % gesteigert werden könne. Der Bericht erweist sich insgesamt als nicht nachvollziehbar: Auf S. 5 wird unter Ziff. 3 ein unauffälliger, überwiegend normaler medizinischer Befund festgehalten, dann aber trotzdem ein thorakospondylogenes Syndrom beidseits diagnostiziert und schliesslich dem Beschwerdeführer eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine Integritätseinbusse von 10 % attestiert.
5. Zusammenfassend ist es aufgrund der medizinischen Unterlagen, welche zur Prüfung des Sachverhaltes hinreichend sind, nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung durch ihren Vertrauensarzt Dr. D.___ vom 25. Mai 2005 (Urk. 8/26) stützte und ihre Leistungspflicht für den vom Beschwerdeführer im Dezember 2004 geltend gemachten Rückfall zum Unfall 5. Juli 2001 mit der Begründung ablehnte, ein natürlicher Kausalzusammenhang sei nicht vorhanden. Soweit im Übrigen die Dres. B.___ und E.___ Arbeitsunfähigkeiten attestieren, beruht dies nicht auf einem organischen und/oder psychischen Substrat, sondern einzig auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Nach Gesetz (Art. 61 lit. f ATSG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2 Der vermögenslose Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater zweier in den Jahren 2002 und 2003 geborener Kinder (Urk. 8/16). Zwar erzielt seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen, dieses liegt jedoch mit durchschnittlich Fr. 3'000.-- im Monat unter dem sozialen Existenzminimum (vgl. das SKOS 2005 Budget, Beilage zu Urk. 3/4). Aus diesem Grund bezieht der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2005 Sozialhilfe des Sozialdienstes des Bezirks F.___ (Urk. 3/4). Er ist damit nachgewiesenermassen bedürftig. Da der Prozess zudem nicht als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und eine anwaltliche Vertretung angesichts der Tragweite des Entscheids für den Beschwerdeführer, der sprachlichen Schwierigkeiten sowie der notwenigen Rechtskenntnisse geboten erscheint, können vorliegend die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bejaht werden.
6.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers, Eros Tomasini, ist daher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Kostennote vom 18. Juli 2006 (Urk. 19/1) macht er einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 12.91 Stunden geltend. Die Spezifizierung ergibt indes, dass nur 7 Stunden und 35 Minuten als für die Prozessführung notwendiger Aufwand berücksichtigt werden können. So wurde ein Tag nach der Mandatierung ein Bericht des Hausarztes eingeholt, obschon Dr. B.___ bereits im Verwaltungsverfahren mehrmals seinen Standpunkt kundgegeben hatte. Obwohl die gerichtliche Einholung eines neutralen Gutachtens beantragt wurde, veranlasste Rechtsanwalt Tomasini unaufgefordert die Berichterstattung durch Dr. E.___. Die Aufwendungen in diesem Zusammenhang (in der Zeit vom 14. September bis 2. Dezember 2005) können daher nicht entschädigt werden. Ebenfalls entfällt die Erstattung der Kosten für die Berichte der Dres. B.___ und E.___, da diese nichts zur Klärung der medizinischen Sachlage gebracht haben. Bei anteilsmässiger Berücksichtigung der Barauslagen im Umfang von Fr. 35.-- ergibt sich bei einem einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- und der Berücksichtigung von 7,6 % MWSt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'669.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung verpflichtet werden kann, wenn er in wirtschaftlich günstigere Verhältnisse kommt.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 13. September 2005 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Eros Tomasini, Altdorf UR, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Tomasini, Altdorf, wird mit Fr. 1'669.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Eros Tomasini unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur (Vertrag Nr. 1/31214/PP)
- Visana Services AG, Leistungszentrum Taggeld/UVG, Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
- Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).