UV.2005.00296
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. Januar 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner
Ankerstrasse 24, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1979, nahm seit dem 6. November 2000 an einem Beschäftigungsprogramm der Stadt A.___ teil und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. Oktober 2002 bei der Arbeit von einer Holzlatte getroffen wurde, auf den Rücken fiel und sich dabei verletzte (Urk. 6/1).
In der Folge musste sich der Versicherte mehreren Operationen unterziehen (vgl. Urk. 6/5-7) und war vom 14. Oktober bis 5. November 2002 im B.___ hospitalisiert (Diagnosen: Beckenringverletzung Typ C, basale Rippenfraktur rechts, Processus-transversus-Fraktur BWK 10, L2, L5 links, Stichverletzung Beckenkamm links durch einen Nagel). Am 11. März 2003 wurde der Versicherte abermals operiert (Urk. 6/18); er war wiederum hospitalisiert (vgl. Urk. 6/17 und 6/21). Assistenzarzt Dr. med. D.___ und Oberarzt Dr. med. E.___ vom Psychiatrie-Zentrum F.___ reichten am 17. November 2003 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 6/66). Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 6. Januar 2004 (Urk. 6/73).
1.2 Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 (Urk. 6/76) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon ausgehe, dass ihm wieder ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar sei, weshalb sie nur noch bis zum 25. Januar 2004 Taggeldleistungen erbringen werde. Mit Verfügung vom 2. März 2004 (Urk. 6/81) verneinte die SUVA überdies einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die beim Versicherten vorliegenden psychischen Störungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 stünden und dass sich die unfallkausalen organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht wesentlich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten. Für diese unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen sprach die SUVA dem Versicherten mit separater Verfügung vom 8. März 2004 (Urk. 6/82) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.
Gegen beide genannten Verfügungen liess der Versicherte Einsprachen erheben (Urk. 6/87 und 6/89). Mit Entscheid vom 10. Juni 2005 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprachen ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 8. März 2004 eine Rente auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei weiter eine Integritätsentschädigung für die Folgen des Unfalls vom 14. Oktober 2002 von mindestens Fr. 42'720.00 (40 %) auszurichten.
3. Dem Beschwerdeführer sei in der Person von [Rechtsanwalt Greiner] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2005 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10 und 15). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
3. Zu ergänzen ist Folgendes: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/66 im Prozess Nr. IV.2006.00330) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Februar 2006 (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2006.00330) ab. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2006 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2006.00330) Beschwerde erheben.
Heute sind in beiden Beschwerdeverfahren die Urteile zu fällen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so genannter Prozentvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.2.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Erwerbsfähigkeit durch die noch vorliegenden somatischen Unfallfolgen nicht beeinträchtigt werde. Die Erwerbsunfähigkeit werde vielmehr durch psychische Unfallfolgen eingeschränkt, denen aber nach Lage der Dinge die Adäquanz abzusprechen sei. Der Unfall vom 14. Oktober 2002 stelle einen mittelschweren Unfall dar. Da aber keines der durch die höchstrichterliche Praxis aufgestellten Adäquanzkriterien erfüllt sei, entfalle insoweit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Für die noch vorliegenden organischen unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Integritätsentschädigung vom Kreisarzt auf 10 % festgelegt worden; diese Schätzung erweise sich als korrekt.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er auch heute noch starke Schmerzen im linken Hüftbereich und im Bereich des Schambeins habe. Weiter leide er an einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdegegnerin habe die Adäquanz zwischen den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 14. Oktober 2002 zu Unrecht verneint. Zum einen liege ein schwerer Unfall vor, bei dem die Adäquanz von vornherein zu bejahen sei. Zum anderen sei diese, selbst wenn man von einem mittelschweren Unfall ausginge, gegeben. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Beschwerdeführer zwischen zwei Holzbalken eingeklemmt und dabei von einem Nagel durchbohrt worden sei. Es könne von einer lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden, weshalb das Unfallereignis als besonders dramatisch und eindrücklich zu betrachten sei. Zudem lägen körperliche Dauerschmerzen vor. Die ärztliche Behandlung sei ungewöhnlich lang gewesen; der Beschwerdeführer müsse auch heute noch medizinisch betreut werden. Ausserdem sei der Heilungsverlauf schwierig gewesen; der Beschwerdeführer habe wegen Komplikationen im März 2003 erneut operiert werden müssen. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die kreisärztliche Schätzung seine Schmerzen nicht genügend und die weiteren Gesundheitsschäden (Schlaf- und Konzentrationsstörungen) überhaupt nicht berücksichtigt habe.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, weil seine Erwerbsfähigkeit durch die noch vorliegenden organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht eingeschränkt wird und weil hinsichtlich der psychischen Gesundheitsstörungen kein adäquater Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 gegeben ist. Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % hat.
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, erhob in seinem Bericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 6/58) folgende Diagnosen:
- Status nach Bauunfall am 14.10.02 mit
- Beckenringverletzung Typ C
- basaler Rippenfraktur rechts
- Processus transversus-Fraktur BWK 10, LWK 2, LWK 5 links
- Stichverletzung Beckenkamm durch Nagel
- posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgeschlossen
- Status nach Autounfall 15.4.01 mit
- Commotio cerebri
- vorderer Kreuzbandruptur des Ligamentum kollaterale mediale, Desinsertion des lateralen Meniskus und Tibiaplateaukantenimpressionsfraktur lateral links
Der Beschwerdeführer habe am 14. Oktober 2002 einen schweren Bauunfall erlitten. Nach der Reosteosynthese der Beckenfraktur am 11. März 2003 sei der Heilungsprozess zufriedenstellend verlaufen. Während eines längeren Aufenthaltes bei seinen Eltern in I.___ habe er wegen Schlaflosigkeit und Apathie einen Psychiater aufgesucht, der die Verdachtsdiagnose eines posttraumatischen Stresssyndroms gestellt habe.
Dr. D.___ und Dr. E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. November 2003 (Urk. 6/66) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Status nach Bauunfall vom 14. Oktober 2002 mit Beckenringfraktur Typ C, basaler Rippenfraktur rechts, Processus transversus-Fraktur BWK 10, LWK 2, LWK 5 links, Stichverletzung Beckenkamm durch Nagel sowie einen Status nach Autounfall vom 15. April 2001 mit Commotio cerebri und einer Verletzung des linken Knies. Die Behandlung des Beschwerdeführers habe vom 31. Oktober 2003 bis zum 13. November 2003 gedauert und drei Sitzungen umfasst. Bezüglich posttraumatischer Belastungsstörung müsse der weitere Verlauf abgewartet werden. Inwieweit der Beschwerdeführer durch die posttraumatische Belastungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, müsse vom weiteren Verlauf abhängig gemacht werden und könne gestützt auf die kurze Beobachtungszeit nicht beantwortet werden.
Der leitende Arzt PD Dr. med. J.___ von der Klink für Unfallchirurgie des K.___ stellte in seinem Bericht vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/69) folgende Diagnosen:
St.n. delayed union einer Beckenringfraktur Typ C mit Plattenosteosynthese der Symphyse vom 29.10.02
St.n. Metallentfernung Symphysenplatte und Reosteosynthese mit 6-Loch3/5er Rekoplatte aus Titan
St.n. perkutaner Spongiosaplastik und transiliosakraler Schraubenosteosynthese links am 11.03.03 im Kantonsspital Basel
Der Beschwerdeführer gebe an, er sei beschwerdefrei, hätte aber Schmerzen, wobei er diese nicht wirklich lokalisieren könne. In objektiver Hinsicht könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer völlig hinkfrei gehe. Das Becken sei bei der Untersuchung schmerzfrei. Die Hüften seien voll beweglich. Der Einbeinstand sei beidseits gut (ohne Absinken der konterlateralen Beckenseite). Die Narben seien reizlos. Der Beschwerdeführer sei ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. Er habe im Übrigen bereits angefangen zu arbeiten.
Am 11. Dezember 2003 wurde der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder niedergelegt habe. Er sei wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/70).
Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 6/73) aus, dass der Beschwerdeführer immer noch über Schmerzen im linken Hüftbereich und im Bereich des Schambeines klage. Diese Schmerzen verstärkten sich bei Belastung. Zudem bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Die Kniebeschwerden seien jedoch unfallfremd. Am ehesten liege eine beginnende Gonarthrose vor. Das Kniegelenk sei nicht verletzt worden. Am 14. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführer unter umkippende Spanplatten geraten. Er habe sich unter anderem eine Kontusion und eine Schürfung am Handrücken zugezogen. Diese Folgen seien verheilt. Daneben hätten Rippenfrakturen rechts vorgelegen; auch insoweit seien keine Beschwerden mehr vorhanden. Zudem sei es zu einer Beckenringfraktur Typ C mit einer Stichverletzung am Becken links sowie zu Processus-transversus-Frakturen BWK 10, L2 und L5 links gekommen. Hier sei es zu einer Verstärkung der bereits vorbestehenden Rückenbeschwerden gekommen. Im weiteren Verlauf sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Insgesamt könne man sich des Eindrucks einer leichten Überbewertung der Befunde nicht ganz entziehen. So funktioniere etwa in vermeintlich unbeobachtetem Zustand die Lendenwirbelsäule deutlich besser. Dr. G.___ erstellte folgendes Zumutbarkeitsprofil:
Dem Patienten ist das längere Verharren in gleich bleibender Haltung nicht mehr zuzumuten. Ungünstig sind rückenbelastende Tätigkeiten mit häufigen Rotationsbewegungen im LWS-Bereich sowie häufige Reklination und das Tragen von Lasten über 10 kg. Schläge auf die Wirbelsäule sind ungünstig, das heisst das Arbeiten mit vibrierenden und Vibrationen erzeugenden Maschinen. Günstig wären Wechselbelastungen.
Unter Berücksichtigung dieser Behinderung sei dem Beschwerdeführer ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar. Er werde allerdings durch die unfallfremden Beschwerden von Seiten des Kniegelenks zusätzlich eingeschränkt.
In Bezug auf die Integritätseinbusse äusserte sich Dr. G.___ am 6. Januar 2004 folgendermassen (Urk. 6/72):
Bei dem Patienten besteht ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Transversus-Frakturen BWK 10, L2, L5 links und Status nach Schraubenosteosynthese transileosacral links sowie Plattenosteosynthese der Symphyse nach Beckenringfrakturen. Es bestehen auch in Ruhe Schmerzen, die sich bei Belastung verstärken und sich nur langsam erholen.
Gemäss Tabelle 7.2 unter 2 + + wird ein Wert von 5 bis 10 % angegeben. Ich nehme hier den höheren Wer von 10 %, da die Schmerzen auch in Ruhe auftreten.
Folglich schätzte Dr. G.___ die geschuldete Integritätsentschädigung auf 10 %.
Aus dem BEFAS-Schlussbericht des BEFAS-Leiter L.___, von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, und der Diplompsychologin N.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 6/101) geht hervor, dass im Rahmen der berufsorientierten Abklärung anfänglich bei längeren sitzenden Tätigkeiten über Schmerzen im Beckenbereich geklagt worden war. Im späteren Verlauf habe der Beschwerdeführer praktisch ausschliesslich noch über Schmerzen geklagt, die mit einem Lumbovertebralsyndrom vereinbar seien. Die psychische Befindlichkeit habe sich im Rahmen des Abklärungsaufenthaltes verbessert beziehungsweise stabilisiert. Ziel der in die Wege geleiteten beruflichen Massnahmen sei die spätere Wiedereingliederung im freien Arbeitsmarkt (ganztägige Beschäftigung mit einer 80 bis 100%igen Arbeitsleistung). Körperlich stärker belastende Tätigkeiten und insbesondere die vor dem Unfallereignis ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter könnten dem Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht mehr zugemutet werden.
3.3
3.3.1 Aufgrund der soeben zitierten medizinischen Akten ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die (zumindest im Sinne der natürlichen Kausalität) auf das Unfallereignis vom 14. Oktober 2002 zurückzuführen sind. Dies wird grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen, sprach sie dem Beschwerdeführer doch hierfür eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und bestätigte sie diese Auffassung im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich (Urk. 2 S. 3).
Der angefochtene Einspracheentscheid gründet zu einem grossen Teil auf der Annahme, dass die noch vorhandenen organischen Unfallfolgen, von deren Existenz auch die Beschwerdegegnerin ausgeht und derentwegen sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ausgerichtet hat, keine Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Diese Annahme findet in den Akten allerdings keine Stütze. Aus den medizinischen Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Hilfsarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist nicht nur das ausdrückliche Fazit des BEFAS-Berichtes vom 21. Juni 2004 (Urk. 6/101), sondern ergibt sich auch aus dem kreisärztlichen Abschlussbericht vom 6. Januar 2004 (Urk. 6/73) sowie indirekt auch aus der kreisärztlichen Schätzung des Integritätsschadens desselben Datums (Urk. 6/72). Anerkanntermassen leidet der Beschwerdeführer über erhebliche Schmerzen organischer Genese, die sich bei Belastung verstärken; deshalb richtete ihm die Beschwerdegegnerin eine Integritätsentschädigung aus (vgl. Urk. 6/72). Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil seien Tätigkeiten zu vermeiden, die das Tragen von Lasten über 10 kg mit sich brächten (vgl. Urk. 6/73 S. 4). Da ein (Bau-) Hilfsarbeiter üblicherweise erheblich schwerere Gewichte zu heben hat, hätte die Beschwerdegegnerin nicht darauf verzichten dürfen, einen ordnungsgemässen Einkommensvergleich (Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen) durchzuführen.
Im Übrigen ist die kreisärztliche Meinungsäusserung, wonach die Beschwerden am linken Knie, die den Beschwerdeführer zusätzlich einschränkten, unfallfremder Natur seien (vgl. etwa Urk. 6/73 S. 4), nicht ausreichend begründet. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie den Berichten von Dr. H.___ (Urk. 6/58) und der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 6/66) zu entnehmen ist - am 15. April 2001 einen Autounfall erlitten hatte, bei dem er sich unter anderem eine Verletzung am linken Knie zugezogen hatte. Nähere Angaben zu diesem Unfall sind den Akten der Beschwerdegegnerin nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist die nicht weiter begründete Ansicht des Kreisarztes, dass die Behinderung am linken Knie unfallfremder Genese sei, nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zudem ist auch unklar, ob der Autounfall vom 15. April 2001, bei dem der Beschwerdeführer - nach Lage der insoweit zu wenig aussagekräftigen Akten - auch eine Commotio cerebri erlitten hatte (vgl. Urk. 6/58), im vorliegenden Kontext noch von weiterer Bedeutung ist oder ob die damaligen Unfallfolgen (allenfalls mit Ausnahme des Knieschadens) inzwischen folgenlos abgeheilt sind.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die herrschende Aktenlage nicht hinreichend darüber Auskunft gibt, welche unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen und wie sie sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken.
3.3.2 Hinsichtlich der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht - wie erwähnt - unter Hinweis auf die fehlende Adäquanz, wobei ihres Erachtens offenbar kein einziges Adäquanzkriterium erfüllt ist. Namentlich war sie der Ansicht, dass körperliche Dauerschmerzen nicht nachgewiesen seien (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
Da die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sein wird und die Ergebnisse dieser Abklärungen auch Auswirkungen auf die Adäquanzprüfung haben werden, ist vorliegend zu dieser Frage nicht (abschliessend) Stellung zu nehmen. Deshalb kann es mit dem Hinweis darauf sein Bewenden haben, dass der angefochtene Einspracheentscheid auch diesbezüglich in sich widersprüchlich ist. Es ist offensichtlich nicht miteinander vereinbar, dem Beschwerdeführer aufgrund von Dauerschmerzen eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 6/72) und gleichzeitig zu behaupten, Dauerschmerzen seien nicht nachgewiesen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten weder über den Rentenanspruch noch über die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung entschieden werden kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch und die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung neu verfüge. Angesichts der komplizierten Ausgangslage erscheint die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens angezeigt.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a).
Gestützt auf § 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GSVGer ist die Prozessentschädigung dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 28. November 2006 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Greiner einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 37.50 (Barauslagen von Fr. 20.50 und 34 Fotokopien zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 0.50 pro Stück) geltend. Dies erscheint angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin (bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer) zu verpflichten ist, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'223.95 (= 1,076 x [Fr. 1'100.-- + Fr. 20.50 + Fr. 17.--]) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und die Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'223.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Greiner
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).