UV.2005.00299

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Cyrill Egli
Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1964, ist seit 1994 in der Schulgemeinde A.___ als Kindergärtnerin angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11/Z1). Am 22. Oktober 2004 erlitt sie einen Unfall, als ein Fahrzeug seitlich in das Heck des von ihr gelenkten Personenwagens fuhr, so dass dieser sich um 180 Grad drehte, dabei einen Inselschutzpfosten aus der Ankerung warf und schliesslich an einer Strassenlaterne zum Stillstand kam (Urk. 11/Z25/5, Urk. 13/2). Am nächsten Tag meldete sich die Versicherte wegen Schüttelfrost, Kopfschmerzen und Übelkeit telefonisch bei B.___, Praxis für Systematische Lösungen und Craniosacrale Ostheopatie. Diese riet ihr zur Bettruhe (Urk. 3/6, Urk. 11/Z15). Nachdem sich die Beschwerden nicht gebessert hatten, suchte sie am 27. Oktober 2004 ihren Hausarzt Dr. med. C.___ auf, der ein schweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine Commotio cerebri diagnostizierte und ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 11/ZM1+3). In der Folge attestierte er ihr ab 21. Dezember 2004 eine 60%ige und ab 30. März 2005 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/Z37). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 verneinte die Zürich eine Leistungspflicht mangels natürlicher Kausalität zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden (Urk. 11/Z12). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/Z15, Urk. 11/Z24) wies sie mit Entscheid vom 27. Juni 2005 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli, Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2005 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2005 schloss die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).

2.
2.1     Dr. C.___ diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 27. Oktober 2004 ein schweres Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine Commotio cerebri und stellte klinisch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie Druckschmerzen im rechten Nacken- und Schulterbereich fest. Anhand der Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule konnten indes keine Luxationen oder Frakturen festgestellt werden (Urk. 11/ZM1+3). Eine am 12. November 2004 durchgeführte Magnetresonanz-Tomographie ergab abgesehen von geringfügig entwässerten Bandscheiben im mittleren und proximalen Halswirbelsäulenbereich ebenfalls einen unauffälligen Befund (Urk. 11/ZM2). Am 14. Februar 2005 wurde die Versicherte von Dr. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, untersucht. Diese diagnostizierte ein ausgeprägtes cervikales und cervikocephales Beschwerdesyndrom bei Status nach komplexem Distorsions-/ Abknicktraum der Halswirbelsäule sowie eine Commotio cerebri durch das Unfallereignis vom 22. Oktober 2004 und veranlasste Röntgenaufnahmen und eine Computertomographie der Halswirbelsäule. Anhaltspunkte für ossäre Läsionen oder Diskopathien fanden sich darauf nicht, jedoch zeigten sie eine ausgeprägte cervikale Fehlhaltung, insbesondere eine Rotationsfehlstellung des Wirbelkörpers C2 gegenüber C1 (Urk. 11/ZM6).
         Daraus ergibt sich, dass als Folge des Unfalls vom 22. Oktober 2004 keine nachweislichen strukturellen Schädigungen vorliegen, welche die somatischen Beschwerden zu erklären vermöchten. Dies blieb zwischen den Parteien denn auch unbestritten (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10).
2.2     Strittig ist indes, ob die Versicherte beim Unfall ein Schleudertrauma beziehungsweise Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte. Zum typischen Beschwerdebild solcher Verletzungen gehört eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit oder Wesensveränderungen usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie auch deren Folgen muss durch zuverlässige Angaben gesichert sein. Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule im Anschluss an eine solche Verletzung müssen binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können. Auf Grund der medizinischen Erkenntnisse über die Latenzzeit ist es somit wichtig, was sich am Unfalltag und in der darauf folgenden Zeit zugetragen hat, wie genau die Angaben der verunfallten Person wiedergegeben wurden und was die Ärzte abgeklärt oder sonst wie festgestellt und - auch zeitlich fixiert - festgehalten haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 4.1). Spätere, retrospektive Beschreibungen der Initialsymptome (Beschwerden die innerhalb von drei Tagen auftreten) können unzuverlässig sein (vgl. Bericht der Kommission "Whiplash-associated Discorder", Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma ["whiplash-associated discorder"], in: Schweizerische Ärztezeitung Bd. 81 [2000] S. 2218 ff.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass Beschwerden in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule innert 72 Stunden nach dem Unfall ärztlich dokumentiert sein müssten, andernfalls das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden zu verneinen sei. Da sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2004, mithin fünf Tagen nach dem Unfall, erstmals zum Arzt begeben habe, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt (Urk. 2 S. 5). Dem kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend für die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist die allgemeine medizinische Erfahrung, dass Beschwerden und Befunde in der Halsregion oder an der Halswirbelsäule binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müssen, damit sie diesem zugeordnet werden können. Dies bedingt jedoch nicht, dass ihre ärztliche Dokumentation in dieser Latenzzeit zu erfolgen hat. Derartiges ist der Rechtsprechung denn auch nicht zu entnehmen.

3.
3.1     In der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Unfall sei an einem Freitag passiert. An das Unfallereignis habe sie nur diffuse Erinnerungen, sie sei danach unter Schock gestanden und habe gleichentags Schmerzen in der Nackengegend und im Rücken verspürt. Am nächsten Tag sei der Schock langsam abgeklungen, hingegen hätten sich die körperlichen Beschwerden verschlimmert. Insbesondere habe sie unter heftigen Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten. Da der Hausarzt nicht erreichbar gewesen sei, habe sie B.___ angerufen, die ihr geraten habe, möglichst viel zu liegen und ein Schmerzmittel einzunehmen. Am Montag habe sie sich beim Schulsekretariat arbeitsunfähig gemeldet und um eine Stellvertretung ersucht (Urk. 1 S. 5 f.).
         Durch die weiteren Akten wird bestätigt, dass eine retrograde Amnesie für das Unfallereignis besteht und dass die Beschwerdeführerin unmittelbar danach an Schüttelfrost litt. Dabei handelt es sich um Schocksymptome (Urk. 11/ZM3+6). Ungereimtheiten bestehen hinsichtlich der Angaben, wann die Übelkeit und die Kopfschmerzen auftraten. In den Berichten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 21. Dezember 2004 beziehungsweise 17. März 2005 wird festgehalten, diese seien sofort nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 11/ZM3, Urk. 11/ZM6). Hingegen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 15. Januar 2005 aus, die Übelkeit und die Kopfschmerzen hätten sich erst am Tag nach dem Unfall bemerkbar gemacht (Urk. 11/Z15). Aus dem Bericht von B.___ vom 29. August 2005 ist sodann zu schliessen, dass diese Beschwerden zumindest am Tag nach dem Unfall bestanden. Darin bestätigte B.___, dass die Beschwerdeführerin ihr am Samstag telefoniert und über Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel geklagt habe (Urk. 3/6). Wann nun genau diese Beschwerden auftraten, lässt sich nicht mehr eruieren. Doch fällt dies nicht weiter ins Gewicht, da sie sicherlich binnen 72 Stunden auftraten und daher als Initialsymptome zu werten sind.
         Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Angaben, wann die Nacken- und Rückenbeschwerden erstmals auftraten, nicht eindeutig sind (Urk. 10 S. 3 f.). Eine Bestätigung, dass sie sich bereits am Unfalltag bemerkbar machten, findet sich in den Akten nicht. Aus der Einsprache der Versicherten vom 15. Januar 2005 (Urk. 11/Z15) und dem Bericht von Dr. D.___ vom 17. März 2005 (Urk. 11/ZM6) geht hervor, dass die Beschwerden zumindest am Montag bestanden. Diese zeitliche Angabe findet ihre Stütze im Bericht von Dr. C.___ vom 21. Dezember 2004 (Urk. 11/ZM3). Dem als Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultationen nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma bezeichneten Bericht kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderes Gewicht zu, da er die von der Versicherten anlässlich der ersten Untersuchung vom 27. Oktober 2004 gemachten Angaben enthält. Darin wird ausgeführt, die Nackenbeschwerden seien nach Tagen aufgetreten. Die Frage nach dem Zeitpunkt wird mit "3 - 5 Tagen" beantwortet (Urk. 11/ZM3). Allein aufgrund dieser Antwort bliebe zwar offen, ob die Nackenbeschwerden frühestens am dritten Tag oder allenfalls erst fünf Tage nach dem Unfall aufgetreten sind. Doch in Verbindung mit den weiteren, oben erwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gefolgert werden, dass die Nackenbeschwerden innert 72 Stunden nach dem Unfall auftraten. Entscheidend ist mithin, dass die in der Erstkonsultation gemachten Angaben in den späteren Berichten ihre Bestätigung finden und umgekehrt, auch wenn aus ihnen, die Aussagen einzeln für sich betrachtet, wegen ihrer fehlenden Exaktheit allenfalls nicht der gleiche Schluss gezogen werden könnte. Soweit die Beschwerdegegnerin auf den ungenauen Angaben im Bericht vom 21. Dezember 2004 insistiert (Urk. 10 S. 3 f.), übersieht sie, dass diesem Bericht zwar besonderes Gewicht beizumessen ist, die Beweiswürdigung indes frei und umfassend zu erfolgen hat (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Die Beschwerdeführerin suchte Dr. C.___ fünf Tage nach dem Unfall auf. Wären die Nackenbeschwerden tatsächlich erst nach fünf Tagen aufgetreten, so wäre ihr erstmaliges Auftreten quasi mit dem Arztbesuch zusammengefallen. Dies ist indes nicht der Fall, zumal die schwer eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule sowie die Beschwerden am 27. Oktober 2004 bereits vorhanden waren (Urk. 11/ZM3-4). Zudem ist im Auge zu behalten, dass es sich bei den Initialsymptomen meist um multiple Beschwerden handelt, die innert drei Tagen nach dem Trauma auftreten. Da weitere Beschwerden wie Kopfweh, Schwindel und Übelkeit unbestrittenermassen innert dieser drei Tage auftraten, kann dies ebenfalls als Hinweis gewertet werden, dass dies bezüglich der Nackenschmerzen ebenfalls der Fall war. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsentscheide im Zusammenhang mit der 72 Stunden-Regel betreffen denn auch Konstellationen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar sind. In jenen Fällen erfolgte das Auftreten des typischen Beschwerdebildes erst nach Wochen oder gar Monaten. Zum Teil fehlte es initial gar an der Diagnose eines Halswirbelsäulen-Traumas oder einer vergleichbaren Verletzung (vgl. Urk. 2 S. 5 f., RKUV 2000 Nr. 359 S. 29, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 10. Juli 2002, U 309/01, in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, in Sachen Z. vom 18. März 2003, U 205/02, in Sachen M. vom 22. Dezember 2003, U 57/03, und in Sachen H. vom 28. Juni 2005, U 376/04).
3.2 Unerheblich bleiben sodann die Einwendungen, mit denen die Beschwerdegegnerin die Beweistauglichkeit der Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ entkräften will (Urk. 10 S. 4 ff.). Massgebend ist die Diagnose eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule und das Vorliegen des für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes. Vorliegend interessiert primär, ob in den medizinischen Akten der Frühphase die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Symptome festgehalten wurden. Daher muss die Frage, ob Dr. C.___ das Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma zu Recht als ein schweres qualifizierte, ob er die Ursache für die im linken Arm bestehenden Ausfälle richtig erkannte, beziehungsweise ob Dr. D.___ den Unfallhergang richtig erfasste, unerheblich bleiben. Wäre dem nicht so, würden der Versicherten ohne ihr Zutun erhebliche Rechtsnachteile erwachsen. Aus diesem Grunde ist auch nicht einsichtig, inwiefern der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden soll, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Diese Tatsache ist bei Wertungen, wie beispielsweise bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, allenfalls zu berücksichtigen. Im Übrigen ist es zutreffend, dass Dr. C.___ zu Beginn eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Oktober 2004 attestierte, diese zunächst auf den 25. und schliesslich auf den 22. Oktober 2004 zurückdatierte (Urk. 3/5, Urk. 11/ZM 1, Urk. 11/ZM4). Dabei handelt es sich indes lediglich um einen scheinbaren Widerspruch, zumal aus dem Bericht vom 10. November 2004 klar ersichtlich ist, dass die darin ab 27. Oktober 2004 attestierte Arbeitsunfähigkeit ihren Grund im erlittenen Schleudertrauma hat (Urk. 11/ZM1). Aus dem Umstand, dass Dr. C.___ die Arbeitsunfähigkeit zunächst bloss für die Zukunft bescheinigte und nicht sogleich auch retrospektiv, wofür im damaligen Zeitpunkt auch keine Veranlassung bestand, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, er habe die Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf das versicherungsrechtliche Verfahren jeweils zu Gunsten der Beschwerdeführerin anpassen wollen.
3.3     Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hat.

4.       Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt, wobei der Unfall auch bloss eine Teilursache darstellen kann (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Dr. D.___ und die behandelnde Osteopathin, B.___, notierten in den Berichten vom 17. März und 29. August 2005 ausgeprägte Nackenschmerzen beziehungsweise Konzentrations-, Gedächtnis-, Schlaf- und vegetative Störungen und führten diese Beschwerden auf den Unfall vom 22. Oktober 2004 zurück (Urk. 3/6, Urk. 11/ZM6). Die natürliche Kausalität ist demnach zu bejahen.

5.      
5.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der erlittene Unfall als mittlerer Unfall im Sinne der Schleudertrauma-Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Uneinig sind sie sich hingegen, ob er im Grenzbereich zu den leichten oder zu den schweren Unfällen anzusiedeln ist, sowie über das Vorliegen der weiteren objektiven Umstände, die für die Bejahung der Adäquanz vorausgesetzt werden (vgl. BGE 117 V 359 ff.). Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Adäquanz indes erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03, Erw. 2.4).
5.2     Dr. D.___ hielt im Bericht vom 17. März 2005 fest, aus therapeutischer Sicht seien Belastungen jeglicher Art zu vermeiden. Zudem seien die Physiotherapie und die Kraniosakralbehandlung weiterzuführen (Urk. 11/ZM6). Wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. Juli 2005 zu entnehmen ist, befand sich die Versicherte auch nach dem massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) noch in physiotherapeutischer und kraniosakraler Behandlung (Urk. 3/5). Aus den Berichten ergibt sich nicht abschliessend, ob nach wie vor eine Besserung der Beschwerden erwartet werden kann oder ob es sich dabei um Restbeschwerden handelt, welche auf Dauer eine Therapie erforderlich machen. Selbst wenn vom Letzteren auszugehen wäre, bliebe unklar, zu welchem Zeitpunkt der medizinische Endzustand eingetreten wäre. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung, zur anschliessenden Neubeurteilung über die auszurichtenden gesetzlichen Leistungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der obigen Erwägungen verfahre.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt und Notar Cyrill Egli
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Bundesamt für Gesundheit 
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).