UV.2005.00301
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1973, war als bei der A.___ AG, ___, als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert (Urk. 10/1; Urk. 10/48), als er sich am 11. November 2000 bei einem Autounfall Verletzungen zuzog (Urk. 10/2; Urk. 10/4). Seither ging er keiner Arbeit mehr nach.
Die SUVA holte Arztberichte ein (Urk. 10/2-4; Urk. 10/12-15; Urk. 10/18; Urk. 10/22-24; Urk. 10/27; Urk. 10/34; Urk. 10/37-38; Urk. 10/40; Urk. 10/43; Urk. 10/73/74; Urk. 10/68), veranlasste kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 10/31; Urk. 10/47; Urk. 10/75-76) und holte diverse Auskünfte beim Arbeitgeber ein (Urk. 10/45; Urk. 10/48; Urk. 10/92-93).
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. Februar 2003 nahm sie eine Kürzung der Taggelder im Rahmen von 10 % vor (Urk. 10/44). Am 22. Juli 2004 informierte die SUVA den Beschwerdeführer über die geplante Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Juli 2004 (Urk. 10/77). Mit Verfügung vom 29. März 2005 korrigierte sie diese Mitteilung; sie sprach dem Versicherten Taggeldleistungen bis am 31. Januar 2005 und mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Rente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Urk. 10/98-99).
Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2005 Einsprache (Urk. 10/105), welche er am 2. Juni 2005 ergänzte (Urk. 10/108). Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 ab (Urk. 10/112 = Urk. 2).
1.2 Mit Verfügungen vom 24. Mai 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Umschulung und auf eine Rente ab (Urk. 10/107). Der Versicherte erhob dagegen am 23. Juni 2005 ebenfalls Einsprache (Urk. 10/113).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. September 2005 Beschwerde und beantragte, es seien Invalidenrente und Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 8 und 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie zur Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f.; Urk. 2 S. 6). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen sind die Berechnungen des Validen- sowie des Invalideneinkommens inklusive des leidensbedingten Tabellenlohnabzuges und die Höhe der Integritätsentschädigung. Unbestritten ist die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für angestammte Hilfstätigkeiten auf dem Bau und die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum. Unstreitig ist schliesslich auch der Rentenbeginn.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechung des Valideneinkommens auf die Angaben der A.___ AG, ___ (Urk. 10/92 S. 1), und ging für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 59'241.-- aus (Urk. 2 S. 4 lit. b). Für die Berechung des Invalideneinkommens stellte sie in der Verfügung vom 29. März 2005 auf fünf Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) ab (Urk. 10/98 in Verbindung mit Urk. 10/97) und ging von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 49'400.-- aus; im Einspracheentscheid zog sie die Statistiken der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE) bei (Urk. 2 S. 5 lit. e), wobei sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'488.-- für das Jahr 2004 berechnete. Bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 9'753.-- entspreche dies einer Verminderung von 16,46 %. Bei Bemessung der Integritätsentschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben von Kreisarzt Dr. B.___, gemäss welchem eine Integritätsschädigung von 10 % die Restbeschwerden in grosszügiger Weise berücksichtigten (Urk. 10/75;Urk. 2 S. 7 lit. b).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei eine Mittagverpflegungsentschädigung von Fr. 11.-- miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens könne sodann nicht auf die DAP abgestellt werden (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7); es sei auf die LSE abzustellen und aufgrund der zahlreichen Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug von mindestens 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). Bei der Berechnung der Integritätsentschädigung seien fälschlicherweise die belastungsabhängigen Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 10 Ziff. 10).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, Chirurgische Klinik, Spital E.___, F.___, führten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 23. November 2000 aus, der Beschwerdeführer sei vom 11. bis zum 25. November 2000 bei ihnen hospitalisiert gewesen (Urk. 10/4). Als Diagnosen nannten sie eine Femurschaftfraktur rechts bei Autounfall am 11. November 2000, eine mediale Malleolusfraktur links sowie eine Rissquetschwunde am linken Knie. Am Unfalltag sei eine Femurnagelung rechts erfolgt und am 17. November 2000 sei der linke mediale Malleolus mit einer Osteosynthese versorgt worden.
3.2 PD Dr. med. G.___, Stellvertretender Leitender Arzt, Orthopädische Universitätsklinik H.___, Abteilung Radiologie, führte am 23. Februar 2001 ein MRI am linken Kniegelenk durch und stellte eine vordere Kreuzbandruptur, eine komplexe mediale Meniskusläsion sowie eine Knochenkontusion am Tibiacondylus fest (Urk. 10/13).
3.3 Dr. med. I.___, Oberärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Chirurgische Wochenklinik, Spital E.___, hielten in ihrem Kurz-Austrittsbericht vom 8. März 2001 fest, der Beschwerdeführer sei vom 5. bis zum 9. März 2001 für eine Kniearthroskopie, eine Teilmeniskektomie medial links und zur Teilosteosynthesematerialentfernung am rechten Femur hospitalisiert gewesen (Urk. 10/15; vgl. Urk. 10/14). Sie empfahlen ein Muskelaufbautraining durch eine ambulante Physiotherapie und attestierten dem Beschwerdeführer bis am 16. März 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/15).
3.4 Trotz intensiver Physiotherapie persistierte in der Folge ein Instabilitätsgefühl beim Gehen (vgl. Urk. 10/21-22), sodass im Spital E.___ am 7. September 2001 eine Vordere-Kreuzband-Rekonstruktion links mittels Kreuzbandplastik sowie die Osteosynthesematerialentfernung am medialen Malleolus links erfolgten (Urk. 10/23). In der Folge spürte der Beschwerdeführer ohne Trauma ein plötzliches Knacken im Knie mit einer anschliessenden Schwellung und Schmerzen; mittels Radiologie wurde eine Patellafraktur links diagnostiziert. Am 15. Oktober 2001 erfolgte diesbezüglich eine Zuggurtungsosteosynthese (Urk. 10/24).
3.5 Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte am 30. April 2002 eine Untersuchung durch und stellte am Femur nur noch minime Residuen in Form einer leichten Innenrotationseinschränkung fest (Urk. 10/31 S. 3 Mitte). Am linken Malleolus medialis zeige sich bei Status nach Schraubenosteosynthese ein gutes funktionelles Resultat mit minimer Bewegungseinschränkung. Am linken Knie sei zunächst eine Arthroskopie und eine mediale Teilmeniskektomie erfolgt, danach eine Versorgung mittels Kreuzbandplastik. In der Folge sei es zu einer Spontanfraktur der Patella gekommen, welche mittels Zuggurtungsosteosynthese versorgt worden sei. Beim heutigen Untersuch bestehe noch eine muskulär nicht voll kompensierte sagittale Rest-Instabilität am linken Knie, ebenso störe das Osteosynthesematerial der Patellazuggurtung. Leichte endphasige Bewegungseinschränkungen für die Innenrotation der rechten Hüfte und den Bewegungsumfang am linken OSG stellten keine eigentliche Behinderung dar. Dagegen verspüre der Beschwerdeführer noch ein erhebliches Giving-way am linken Knie. Eine Arbeitsaufnahme sei noch nicht spruchreif. Bis im Juni 2001 (richtig: 2002) attestierte er eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/31 S. 3 unten).
3.6 Dr. med. M.___, Oberarzt, Chirurgische Klinik, Spital E.___, führte in seinem Operationsbericht vom 18. Juli 2002 aus, er habe die Osteosynthesematerialentfernung an der Patella durchgeführt (Urk. 10/37). Ab sofort sei mit physiotherapeutischen Kräftigungsübungen für den Quadrizeps zu beginnen.
3.7 Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie FMH, SUVA Kreisarzt, nahm am 16. April 2003 Untersuchungen vor (Urk. 10/47 S. 1 f.) und führte in seiner Beurteilung aus, am rechten Oberschenkel bestehe ein sehr gutes postoperatives Resultat (Urk. 10/47 S. 2 unten). Ausser minimen belastungabhängigen Beschwerden, welche nicht näher zugeordnet werden könnten, bestehe ein Restitution ad integrum. Im linksseitigen OSG beständen bewegungs- und belastungsabhängig leichte Schmerzen medial betont mit minimer Bewegungseinschränkung. Das Hauptproblem sei das linke Kniegelenk. Es bestehe eine mässige kniegelenksnahe Atrophie der Oberschenkelmuskulatur bei leichter Bewegungseinschränkung, belastungsabhängigen Schmerzen und einer antero-lateralen mässigen Instabilität. Die Funktion habe kontinuierlich verbessert werden können. Die Gehstrecke betrage über eine Stunde. Belastungsabhängig träten leichte Kniegelenksschwellungen auf. Aus klinischer Sicht bestehe eine mässige posttraumatische Pangonarthrose. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei nie mehr erreicht worden, was aufgrund des Verlaufs und der heutigen Befunde gerechtfertigt sei. Wechselbelastende Tätigkeiten, bezogen vor allem auf das linke Bein, gehend, stehend, vorwiegend sitzend, wobei das Aufstehen und Herumgehen möglich sein müsse, seien dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien: Gehen auf unebenem Untergrund, Treppensteigen repetitiv, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, den ganzen Tag stehen, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen, kniende und kauernde Arbeiten sowie Zwangshaltungen für das linke Knie. Mit einem Behandlungsabschluss sei in etwa einem Jahr zu rechnen, wobei dann ebenfalls der Integritätsschaden des linken Knies zu beurteilen sei (Urk. 10/47 S. 3).
3.8 Dr. med. N.___, Facharzt Chirurgie FMH, Leitender Arzt Orthopädische Rehabilitation, Dr. med. O.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt, und Dr. med. P.___, Assistenzarzt, Rehaklinik Q.___, führten in ihrem Bericht vom 22. März 2004 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 5. Januar bis zum 18. Februar 2004 in der Klinik aufgehalten (Urk. 10/68). Hauptziel sei der Versuch einer Schmerzreduktion im Bereich des linken Kniegelenks und damit einhergehend einer Verbesserung der Belastbarkeit, gleichzeitig aber auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gewesen (Urk. 10/68 S. 2 oben). Das Therapieresultat sei trotz intensiven Bemühungen nur zum Teil befriedigend. Laut Beschwerdeführer seien seit der Operation vom 7. September 2001 die Schmerzen am linken Knie immer gleich stark. Gemäss den Ärzten könnten die klinischen und radiologischen Befunde die Schmerzen nicht im vollen Umfang erklären (Urk. 10/68 S. 2 unten). Sie empfahlen deswegen eine konsiliarische Beurteilung an der Universitätsklinik H.___. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils schlossen sie sich der Meinung von Dr. B.___ an, wonach für wechselbelastende Tätigkeiten, gehend, stehend, vorwiegend sitzend eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nicht mehr zumutbar sei dem Beschwerdeführer das Gehen auf unebenem Untergrund, repetitives Treppen- und Leiternsteigen, Zwangshaltungen wie tiefes Knien oder Kauern für das linke Kniegelenk (Urk. 10/68 S. 3).
3.9 Dr. med. R.___, Oberarzt, und Dr. med. S.___, Orthopädie, Universitätsklinik H.___, führten in ihrem Bericht vom 2. Juni 2004 aus, aufgrund der aktuellen Klinik mit suffizientem vorderen Kreuzband-Ersatz sowie ohne vorliegende Instabilität oder Insuffizienzen von Seiten der Donor side beständen keine Indikationen zur operativen Korrektur (Urk. 10/74 S. 2; vgl. Urk. 10/73). Im Bereich des Oberschenkels bestehe aber ein muskuläres beziehungsweise ein Rehabilitationsdefizit.
3.10 Kreisarzt Dr. B.___ stützte sich in seinem weiteren Bericht vom 20. Juli 2004 auf die Vorakten (Urk. 10/76 S. 1 f.) und nahm nochmals Untersuchungen vor (Urk. 10/76 S. 3 f.) Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im linken Kniegelenk mit Ausstrahlung in den Unter- und Oberschenkel. Er könne etwa 500 Meter gehen, ohne dass die Schmerzen massiv zunähmen. Das Treppensteigen erweise sich als beschwerlich. Am rechten Bein habe er praktisch keine Probleme, manchmal ein komisches Druckgefühl. Am linken Sprunggelenk verspüre er bei starken Belastungen oder Knickbewegungen an der Innenseite leichte Schmerzen (Urk. 10/73 S. 3).
Dem Beschwerdeführer sei eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich und vollschichtig möglich. Dabei seien vereinzelt Zusatzbelastungen von 10 bis 15 kg vom Boden bis Schulterhöhe, vereinzelt maximale Belastungen in gespannter Körperposition über Kopf bis 10 kg möglich. Empfehlenswert sei das Gehen von 200 bis 300 Meter mehrere Male pro Arbeitszeit, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit aufzustehen, stehend ohne längere gleichbleibende Belastungen für das linke Bein. Nicht mehr zumutbar seien Zwangshaltungen für das linke Bein, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, Treppensteigen repetitiv, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, kniende, kauernde Bodenarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen sowie Hämmern (Urk. 10/76 S. 3).
Die Femurfraktur rechts und die Malleolus medialis Fraktur links seien ohne wesentliche Restfolgen abgeheilt (Urk. 10/76 S. 6; vgl. Urk. 10/75 S. 1). Im linksseitigen OSG beständen minimale Restfolgen, da bei extremen Belastungen leichte mediale Schmerzen aufträten. Es sei jedoch eine volle Funktion wie auch eine ebensolche Funktion ohne Instabilität zu verzeichnen (Urk. 10/76 S. 4 unten). Am linken Kniegelenk beständen Schmerzen im Bereich der Transplantatentnahmestelle, eine leichte Sensibilitätsverminderung im Narbenbereich, eine leichte Bewegungseinschränkung, aber eine erhebliche Belastungsintoleranz. Betroffen sei vor allem das Ligamentum patellae und die Patella. Im Bereich der femorotibialen Gelenkflächen seien klinisch und bildgebend keine wesentlichen Pathologien nachgewiesen. Es bestehe eine kleine artero-laterale Instabilität, welche muskulär bei heute praktisch symmetrischer Muskulatur beider Beine ausgeglichen werden könne (Urk. 10/76 S. 5 oben). Dr. B.___ empfahl dem Beschwerdeführer ein intensives, muskelerhaltendes und bewegungsaufbauendes Eigentraining für das linke Knie (Urk. 10/76 S. 5 unten).
4.
4.1 Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), um beweismässig als verwertbare Grundlage für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu dienen. Sie sind in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf umfassenden Untersuchungen hinsichtlich der streitigen Belange. Dr. B.___ geht in Übereinstimmung zur Einschätzung der Ärzte des Universitätsklinik H.___ einerseits von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer Hilfstätigkeit auf dem Bau, andererseits von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. In Anbetracht der medizinischen Beurteilung der Situation leuchtet diese - im Übrigen unbestritten gebliebene - Einschätzung ein. Zusammenfassend kann auf die Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden, wonach dem Beschwerdeführer wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig zumutbar sind. Dabei dürfen Zusatzbelastungen von 10 bis 15 kg vom Boden bis Schulterhöhe sowie maximale Belastungen in gespannter Körperposition über Kopf bis 10 kg nur vereinzelt anfallen. Empfehlenswert ist eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen und hin und wieder 200 bis 300 Meter zu gehen. Denkbar wäre auch eine stehende Tätigkeit ohne längere gleichbleibende Belastungen für das linke Bein. Nicht mehr zumutbar sind dem Beschwerdeführer Zwangshaltungen für das linke Bein, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, repetitives Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern sowie Gerüsten, kniende und kauernde Bodenarbeiten, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Bohren, Vibrationen sowie Hämmern.
4.2 Im Hinblick auf die umstrittene Höhe der Integritätsentschädigung kann folgendes festgehalten werden: Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten belegt ist, dass beim Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 11. November 2000 Unfallfolgen am rechten Knie verbleiben. Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ seien die Femurfraktur rechts und die Malleolus medialis Fraktur links ohne wesentliche Restfolgen abgeheilt (Urk. 10/76 S. 6; vgl. Urk. 10/75 S. 1). Im linksseitigen OSG beständen minimale Restfolgen, da bei extremen Belastungen leichte mediale Schmerzen aufträten. Es sei jedoch eine volle Funktion wie auch eine ebensolche Funktion ohne Instabilität zu verzeichnen (Urk. 10/76 S. 4 unten). Am linken Kniegelenk bestehe weiterhin eine mässige Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung. Zudem sei eine Donor side-Morbidity in der ventralen Knieregion nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion und Ligamentum patellae-Entnahme sowie konsolidierter Patellafraktur vorhanden. Aus bildgebender Sicht bestehe eine suffiziente vordere Kreuzbandrekonstruktion. Als Restfolgen seien belastungsabhängigen Schmerzen sowie eine leichte Muskelatrophie an Ober-und Unterschenkel zu vermerken (Urk. 10/76 S. 6; vgl. Urk. 10/75 S. 1).
Basierend auf den eben zitieren Restbeschwerden und der Tabelle 5 betreffend Integritätsschäden der SUVA kam Kreisarzt Dr. B.___ zum Schluss, dass der Befund im vorderen Kniegelenksbereich links erheblich, dauerhaft, nachvollziehbar und mit einer femoropatellären Arthrose klinisch vergleichbar sei. Für eine (mässige) femoropatelläre Arthrose könne eine Integritätsschädigung von 5 bis 10 % angenommen werden. Da in Zukunft mit einer leichten Verschlimmerung der Befunde zu rechnen sei, erachte er eine grosszügige Integritätsentschädigung von 10 % erscheint als angemessen (Urk. 10/75 S. 1).
Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und berücksichtigt sowohl die belastungsabhängigen Beschwerden als auch die Bewegungseinschränkungen am linken Knie. Zudem wurde auf eine leichte Verschlechterungsmöglichkeit hingewiesen, welche bereits in die Schätzung miteinbezogen wurde. Ein Integritätsschaden in der Höhe von 10 % erscheint als ausgewiesen.
Dagegen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, seine belastungsabhängigen Beschwerden im OSG seien unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 10 Ziff. 10), nichts zu ändern. Denn Dr. B.___ hat diesbezüglich von minimalen Restfolgen gesprochen trotz leichter Schmerzauslösung im Bandapparat medial bei forcierter Kippbewegung (vgl. Urk. 10/76 S. 4 Mitte), bei einem indolenten OSG mit freier Beweglichkeit, medialer und lateraler Stabilität und leichten medialen Schmerzen bei extremen Belastungen, die ihrerseits mangels Erheblichkeit keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auszulösen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 UVV).
5. Zu überprüfen ist des weiteren die Höhe der Invalidenrente.
5.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers von einem Valideneinkommen von Fr. 59'241.-- (Fr. 25.90 x 2112 x 1,083) aus (Urk. 10/92; Urk. 10/97 S. 2). Darin berücksichtigt sind ein Stundenlohn von Fr. 25.90 für 2112 Jahresarbeitsstunden sowie ein Ferienzuschlag von 8,3 %. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es sei beim Valideneinkommen die Mittagsverpflegungsentschädigung von Fr. 11.-- zusätzlich zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 9).
5.3 Gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn als versicherter Verdienst. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) besagt, dass zu dem für die Berechnung des massgebenden Lohns Beiträge gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellten. Nicht als Unkostenentschädigungen zu qualifizieren sind laut Art. 9 Abs. 2 AHVV regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. In den Lohnabrechungen des Beschwerdeführers sind Mittagszulagen zu Fr. 11.-- ausgewiesen (Urk. 10/92 S. 2 ff.). Somit ist zum errechneten Einkommen ein Betrag von Fr. 2'662.-- (Fr. 11.-- x 22 x 11) hinzuzurechnen, womit von einem Valideneinkommen von Fr. 61'903.-- (Fr. 59'241.-- + Fr. 2'662.--) auszugehen ist.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.1) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002 a.a.O.), mithin Fr. 54’684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54’684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,9 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 6/2006; S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 58'326.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,009)
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist, wobei nicht für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen sind. Vielmehr ist der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Weiter hat die Verwaltung kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 5 b) dd, Erw. 6).
5.7 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug in Höhe von 15 % vor, da der Beschwerdeführer nur noch körperlich mittelschwere wechselbelastende Arbeiten mit besonderer Rücksicht auf des linke Kniegelenk verrichten könne (Urk. 2 S. 5 lit. e).
Dem 1973 geborenen Beschwerdeführer sind körperlich mittelschwere Tätigkeiten generell zumutbar mit einigen Einschränkungen (Erw. 4.1). Infolge dieser Einschränkungen können ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Lohnnachteile entstehen, denen mit einem Abzug von 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände des Beschwerdeführers - für die rechtsprechungsgemäss ohnehin keine separat quantifizierten Abzüge vorzunehmen wären (vgl. vorstehend Erw. 5.6) - sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Der Beschwerdeführer ist T.___ Staatsangehöriger (Urk. 10/62), weswegen ihm gestützt auf die Bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union keine besonderen Nachteile daraus entstehen; zudem ist er in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig arbeitsfähig. Sodann haben mangelnde Berufs- und Sprachkenntnisse bei einfachen Tätigkeiten mit niedrigem Anforderungsniveau geringere Auswirkungen, weshalb diese Umstände nicht automatisch Lohneinbussen nach sich ziehen. Somit besteht kein Anlass, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6); es ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'577.-- (Fr. 58'326.-- x 0,85).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61'903.-- (vgl. Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'577.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 19,91 %, was rechtsprechungsgemäss (BGE 130 V 121) auf 20 % zu runden ist. Demgemäss hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2005 Anrecht auf eine Invalidenrente von 20 %, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.
6. Infolge des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen,
soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).