Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00308
UV.2005.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 16. Oktober 2006
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1977, verheiratet und Mutter zweier Kinder im Vorschul- beziehungsweise Primarschulalter, arbeitete ab Anfang April 2001 im Umfang von 32 Wochenstunden als Verkäuferin (vgl. das spätere Kündigungsschreiben der X.___ vom 27. Juli 2004, Urk. 9/36/2) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 9. November 2003 wurde S.___ als Fussgängerin von einem Motorfahrrad angefahren (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 21. November 2003, Urk. 9/1). Die erstbehandelnden Ärzte im Spital A.___ stellten eine laterale Claviculafraktur rechts sowie eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge fest und diagnostizierten ausserdem eine Thorax- und Beckenkontusion rechts, eine Commotio cerebri und ein cranio-cervicales Beschleunigungstrauma (Notfallbericht vom 11. November 2003, Urk. 9/4/2; Arztzeugnis UVG vom 14. Januar 2004, Urk. 9/2/1). Nach der Versorgung der Kopfwunde (Nähen) und der konservativen Behandlung der Fraktur mit Rucksackverband wurde die Versicherte am folgenden Tag ins Spital B.___ in der Nähe ihres Wohnortes verlegt, wo sie während einer Woche hospitalisiert blieb (Berichte des Spitals B.___ vom 17. November 2003, Urk. 3/9 und Urk. 9/2/2).
         In der Folge persistierten Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelbeschwerden (vgl. die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 16. Dezember 2003 und vom 10. Februar 2004, Urk. 9/7 und Urk. 9/11). Der Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, wies die Versicherte daher im Anschluss an eine Untersuchung vom 8. März 2004 (Bericht vom 9. März 2004, Urk. 9/17) der Klinik E.___ zur stationären Abklärung und Behandlung zu (vgl. das Anmeldeschreiben in Urk. 9/26). Im Rahmen des dortigen sechswöchigen Aufenthaltes vom 14. April bis zum 26. Mai 2004 (Austrittsbericht von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 27. Mai 2004, Urk. 9/28/1/1; vgl. auch den Kurzbericht vom 21. Mai 2004, Urk. 9/28) wurden auch eine neuropsychologische Abklärung (Bericht von Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, visiert von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. April 2004, Urk. 9/28/1/2) und ein psychosomatisches Konsilium (Bericht von lic. phil. K.___, klinische Psychologin, visiert von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2004, Urk. 9/28/1/3) durchgeführt.
         Auch nach diesem Rehabilitationsaufenthalt klagte die Versicherte weiterhin über Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Nackens, die sich in die Schultern und über die gesamte Wirbelsäule ausdehnten (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 25. August 2004, Urk. 9/35). Der Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. M.___, Spezialarzt für Chirurgie, veranlasste daher nach einer weiteren Untersuchung der Versicherten vom 27. September 2004 (Bericht vom 28. September 2004, Urk. 9/39) und nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater (vgl. Urk. 9/39 S. 3 f.) nochmalige stationäre Abklärungen und Behandlungen in der Klinik E.___ (vgl. das Anmeldeschreiben vom 27. September 2003, Urk. 9/41/1). Die Versicherte war daraufhin vom 3. November bis zum 1. Dezember 2004 dort hospitalisiert (Austrittsbericht von Dr. med. N.___ und Prof. G.___ vom 7. Dezember 2004, Urk. 9/46; vgl. auch den Kurzbericht vom 30. November 2004, Urk. 9/42A), und es wurde wiederum ein neuropsychologischer Bericht erstellt (Bericht von Dr. phil. O.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, visiert von Dr. J.___, vom 5. November 2004, Urk. 9/43) und ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt (Bericht von lic. phil. K.___, visiert von Dr. L.___, vom 15. Dezember 2004, Urk. 9/42). Ausserdem fand ein rheumatologisches Konsilium statt (Bericht von Dr. med. P.___ vom 9. November 2004, Urk. 9/44). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten unterdessen per Ende August 2004 aufgelöst (vgl. Urk. 9/36/2).
1.2     Nachdem die SUVA zusätzlich verschiedene Polizeiakten zum Unfall vom 9. November 2003 beigezogen hatte (Urk. 9/28/2/2-6; vgl. auch eine Aktennotiz der Y.___ als zuständiger Haftpflichtversicherin über eine telefonische Auskunft eines Polizeibeamten vom 28. Juli 2004, Urk. 9/28/3), eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2005, dass sie die Versicherungsleistungen mit dem 6. März 2005 einstelle, da die noch bestehenden Beschwerden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. November 2003 mehr stünden (Urk. 9/59). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, liess mit den Eingaben vom 24. März 2005 (Urk. 9/53) und vom 29. April 2005 (Urk. 9/64) Einsprache erheben und geltend machen, die SUVA habe ihre Leistungen über den 6. März 2005 hinaus zu erbringen. Mit Eingabe vom 7. März 2005 hatte auch die Krankenkasse Z.___ Einsprache erhoben (Urk. 9/51), diese jedoch mit Schreiben vom 29. März 2005 wieder zurückgezogen (Urk. 9/55).
         Die SUVA nahm einen Therapiebericht der Ergotherapeutin Q.___ vom 28. Oktober 2004 zu den Akten (Urk. 9/65) und liess sich vom behandelnden Psychiater Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über den Behandlungsverlauf berichten (Bericht vom 12. Juni 2005, Urk. 9/66). Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 wies sie die Einsprache daraufhin ab (Urk. 2 = Urk. 9/67).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 liess S.___ durch Rechtsanwalt Dieter Studer mit Eingabe vom 28. September 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 aufzuheben.
2.      Die Leistungspflicht der SUVA sei über den 06. März 2005 anzuerkennen und der Beschwerdeführerin seien über den 06. März 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2005 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 8). In der Replik vom 13. Januar 2006 (Urk. 13) und in der Duplik vom 13. Februar 2006 (Urk. 16) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Februar 2006 geschlossen wurde (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbeschwerden;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3, und in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, U 151/01, Erw. 4.2, je mit Hinweisen).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. März 2005, U 457/04, Erw. 3 mit Hinweisen, sowie in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 6. März 2005 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Zunächst steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin für die Auswirkungen der Schlüsselbeinfraktur aufzukommen hat, welche die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 9. November 2003 erlitten hatte.
         Indessen ist aufgrund der Angaben in den medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass diese Fraktur im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ab dem 7. März 2005 keine entschädigungspflichtigen Auswirkungen mehr hatte. Eine Röntgenaufnahme vom 28. Januar 2004 (Bericht von Dr. med. T.___, Urk. 9/10) hatte zwar noch keinen endostalen Durchbau und keine periostale Kallusbildung gezeigt (vgl. hierzu Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 90 ff.), Dr. D.___ wies dann aber im kreisärztlichen Bericht vom 9. März 2004 darauf hin, dass nicht nur die linke, sondern auch die rechte Schulter frei beweglich sei, und schloss daraus, dass die Fraktur der Clavicula auf der rechten Seite nunmehr durchgebaut sei (Urk. 9/17 S. 2). Und bei der zweiten kreisärztlichen Untersuchung von Ende September 2004 waren im Vergleich zur vorangegangenen Untersuchung wohl ausgeprägte Bewegungseinschränkungen feststellbar (vgl. Urk. 9/39 S. 2), diese betrafen jedoch beide Schultergelenke gleichermassen, und es leuchtet daher ein, dass Dr. M.___ darin keinen Hinweis auf Verletzungsfolgen erblickte, sondern die Fraktur ebenfalls als verheilt beurteilte (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Schliesslich hielt auch Dr. P.___ im rheumatologischen Konsiliarbericht vom 9. November 2004 fest, dass die Kontur des Schlüsselbeines palpatorisch in Ordnung sei und das AC-Gelenk keine Stufe zeige (vgl. Urk. 9/44 S. 2).
2.3
2.3.1   Als weitere Unfalldiagnosen hatten die Ärzte des Spitals A.___ eine Commotio cerebri und ein cranio-cervicales Beschleunigungstrauma aufgeführt (Urk. 9/4/2, Urk. 9/2/1). Die erstere Diagnose wurde von den nachfolgend mit der Beschwerdeführerin befasst gewesenen medizinischen Fachpersonen nicht angezweifelt; insbesondere ist sie in beiden Austrittsberichten der Klinik E.___ - unter der Bezeichnung einer leichten traumatischen Hirnverletzung - erwähnt (Urk. 9/28/1/1 S. 1, Urk. 9/46 S. 1). Ausserdem ist sie plausibel angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge erlitten hatte und dass sie für eine Weile das Bewusstsein verloren hatte (vgl. Urk. 9/17 S. 1 und S. 2, Urk. 9/28/1/1 S. 4; vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin in den Polizeiakten, Urk. 9/28/2/3 S. 7). Demgegenüber hatten die Ärzte der Klinik E.___ die Diagnose eines cranio-cervicalen Beschleunigungstraumas im ersten Bericht vom Mai 2004 zwar noch aufgeführt (vgl. Urk. 9/28/1/1 S. 1), im Rahmen des zweiten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ gelangte dann aber Dr. P.___ anlässlich der rheumatologischen Konsiliaruntersuchung zur Auffassung, ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule sei angesichts des Unfallherganges nicht gesichert (Urk. 9/44 S. 2). Allerdings begründeten weder er noch die Verfasser des Austrittsberichts (vgl. Urk. 9/46 S. 2) diese Auffassung näher, und es fehlt beispielsweise eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Ärzte des Spitals A.___ es immerhin für notwendig befunden hatten, der Beschwerdeführerin einen Schaumstoffhalskragen abzugeben (vgl. Urk. 9/2/1 und Urk. 9/4/2). Ungeachtet der offenen Fragen zur Halswirbelsäulenverletzung ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass das Beschwerdebild mit persistierenden Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Nackens auch zur Zeit des zweiten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ zumindest teilweise noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom November 2003 stand. Dies stellten auch die Verfasser des zweiten Austrittsberichts grundsätzlich nicht in Frage (vgl. Urk. 9/46 S. 2), so dass den Ausführungen hierzu in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 14 f.) und auch in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 8 S. 7) insoweit zuzustimmen ist. Da die geklagten Beschwerden zum Beschwerdekomplex eines Schädel-Hirn-Traumas und allenfalls eines Distorsionstraumas der Halswirbelsäule gehören, stellt sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die weitere Frage nach der Adäquanz dieses natürlichen Kausalzusammenhangs.
2.3.2   Was die Frage nach organisch nachweisbaren Befunden anbelangt, die dem persistierenden, vom Kopf und vom Nacken ausgehenden Beschwerdebild zugrunde liegen, so hatte eine Röntgenaufnahme des Schädels, die das Spital A.___ am Unfalltag angefertigt hatte, keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen geliefert (vgl. Urk. 9/4/2). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die erlittene Rissquetschwunde über dem rechten Auge ohne besondere Auffälligkeiten abgeheilt ist; Dr. D.___ stellte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom März 2004 nur noch eine leicht gerötete, strichförmige, etwa 5 cm lange Narbe fest (Urk. 9/17 S. 2), und bei den nachfolgenden medizinischen Abklärungen war die Narbe selber nicht mehr Gegenstand weiterer Erörterungen. Hingegen klagte die Beschwerdeführerin auch während des zweiten Aufenthaltes in der Klinik E.___ noch über Schmerzen im rechten Auge, die von der Narbe ausgingen, sowie über verschwommenes Sehen (vgl. Urk. 9/44 S. 1, Urk. 9/46 S. 5). Die neurologische Untersuchung ergab jedoch keine pathologischen Befunde im Bereich der Augen (vgl. Urk. 9/46 S. 6), und Dr. M.___ war im kreisärztlichen Bericht vom September 2004 davon ausgegangen, dass die Schmerzen in der Augengegend von Ausstrahlungen der Nackenschmerzen herrührten (vgl. Urk. 9/39 S. 1).
         Auch die Ergebnisse der weiteren neurologischen Untersuchungen in der Klinik E.___ erwiesen sich im Wesentlichen als unauffällig und lieferten keine Hinweise auf strukturelle Schädigungen; insbesondere sind die gewissen Unsicherheiten bei der Prüfung des Gleichgewichts, die im ersten Austrittsbericht vom Mai 2004 beschrieben sind (vgl. Urk. 9/28/1/1 S. 5), im zweiten Austrittsbericht vom Dezember 2004 nicht mehr angeführt, sondern die entsprechenden Testergebnisse sind als normal bezeichnet (vgl. Urk. 9/46 S. 7). Des Weiteren ist den Darlegungen in der Beschwerdeschrift zwar darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 11), dass die vorgesehenen neuropsychologischen Tests beide Male nicht durchgeführt werden konnten, weil sich die Beschwerdeführerin wegen der starken Schmerzen ausser Stande sah, dabei im erforderlichen Mass mitzuwirken (vgl. Urk. 9/28/1/2 S. 2, Urk. 9/43 S. 2). Indessen kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass von einer neuropsychologischen Testung Hinweise auf eine strukturelle Schädigung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu erwarten gewesen wären. Denn eine Commotio cerebri beziehungsweise ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma geht definitionsgemäss nicht mit einer groborganischen Läsion des Gehirns einher (vgl. Mollowitz [Hrsg.], Der Unfallmann, 12. Auflage, Berlin/Heidelberg/New York 1998, S. 227; Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 11. Auflage, Stuttgart/New York 2002, S. 47 f.), und angesichts der unauffälligen neurologischen Situation bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechende vom Spital A.___ gestellte Anfangsdiagnose unrichtig gewesen sein könnte.
         Steht damit fest, dass der Unfall vom November 2003 zu keinen organisch nachweisbaren Befunden von Dauer geführt hatte, so kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule und Schädel-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung nach Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen und Schädel-Hirn-Traumen entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert einer psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
2.3.3   In den medizinischen Unterlagen besteht Einigkeit darüber, dass sich nach dem zur Diskussion stehenden Unfall eine psychische Problematik manifestiert hat. Nachdem bereits Dr. D.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom März 2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdeführerin einen depressiven Eindruck mache (Urk. 9/17 S. 1), wurde in der Klinik E.___ im Rahmen der psychosomatischen Beurteilung die Diagnose einer leichten depressiven Episode (Major Depression; Code F32.0 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) in Reaktion auf das Unfallerleben gestellt (Urk. 9/28/1/3 S. 1; vgl. auch Urk. 9/28/1/1 S. 1). Dabei beschrieben die Fachpersonen neben depressiven Verstimmungen, Interesse- und Freudverlust, erhöhter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Libidostörungen und einer deutlichen Antriebsverminderung auch eine Somatisierungstendenz. Ausserdem fiel ihnen eine hoffnungslose, passiv abwartende Haltung auf, in der die Beschwerdeführerin verharre, und sie hielten eine weiterführende psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung für indiziert (Urk. 9/28/1/3 S. 3; vgl. auch Urk. 9/28/1/1 S. 3), welche die Beschwerdeführerin in der Folge bei Dr. R.___ auch tatsächlich aufnahm (vgl. Urk. 9/39 S. 2). Die psychische Problematik blieb in der Folge aber bestehen, und anlässlich des zweiten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ sprachen die Verantwortlichen der psychosomatischen Abklärung nunmehr von einer anhaltenden leichten depressiven Episode, wenn sie auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneinten. Des Weiteren wiederholten sie die Beobachtung einer Somatisierungstendenz und rieten zur Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung durch Dr. R.___ (Urk. 9/42 S. 1 und S. 3; vgl. auch Urk. 9/46 S. 1 f.). Und dieser schloss sich in der Folge in seinem Bericht vom 12. Juni 2005 der Beurteilung der Psychosomatiker der Klinik E.___ an (Urk. 9/66 S. 1 f.).
2.3.4   Was den Stellenwert der festgestellten psychischen Problematik anbelangt, so bemerkte Dr. D.___ schon bei der kreisärztlichen Untersuchung vom März 2004 einen depressiven Habitus der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/17 S. 1). Zwar trifft zu, dass Depressivität auch im Rahmen einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder eines Schädel-Hirn-Traumas auftreten kann (vgl. Strebel et al., Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], in: Schweizerisches Medizin-Forum, Nr. 47, S. 1123). Indessen zeigte sich im weiteren Verlauf, dass sich die Gesamtsymptomatik zusehends vom typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulendistorsion oder eines Schädel-Hirn-Traumas entfernte.
         So führten die medizinischen Fachpersonen der Klinik E.___ das geklagte Schmerzbild mit Kopf- und Nackenbeschwerden sowie Schwindel schon im April/Mai 2004 nicht mehr ausschliesslich auf den Unfallmechanismus zurück, sondern wiesen im Bericht über die psychosomatische Konsiliaruntersuchung darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten habe, sich an die Unfallfolgen anzupassen, und mit Somatisierungstendenz reagiere (Urk. 9/28/1/3 S. 3). Und im Bericht über die neuropsychologische Konsultation hielten die Fachleute fest, dass sich die Beschwerdeführerin in einem vollkommen dekonditionierten Zustand befinde und keine aktiven Copingstrategien zur Verfügung habe (Urk. 9/28/1/2 S. 2). Dementsprechend wurde im Austrittsbericht eine schwere schmerzbedingte Leistungseinschränkung mit maladaptivem Bewältigungsmuster als selbständige Problematik neben das cervico-cephale Schmerzsyndrom und das Schwindelgefühl gestellt (Urk. 9/28/1/1 S. 1).
         Diese Entwicklung in Richtung einer verselbständigten Problematik hielt in der Folge weiter an. Dr. M.___ erwähnte anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2004 nicht nur ein persistierendes Cephalo-Cervical-Syndrom, sondern schilderte auch eine diffuse Schmerzsymptomatik im ganzen Rückenbereich mit massiver Funktionseinschränkung der übrigen Wirbelsäule (vgl. Urk. 9/39 S. 3). Anlässlich des nochmaligen psychosomatischen Konsiliums in der Klinik E.___ wiederholten die betreffenden Fachleute dann ihre frühere Feststellung einer Anpassungsstörung und einer Somatisierungstendenz (Urk. 9/42 S. 3). Dr. P.___ sodann beobachtete die von Dr. M.___ beschriebene Schmerzausbreitung bei der rheumatologischen Konsiliaruntersuchung vom November 2004 ebenfalls und hielt dazu fest, dass sich das Bild aktuell nicht als typisches HWS-Beschwerdebild präsentiere, sondern dass die Beschwerdeführerin ein generalisiertes Schmerzbild am gesamten Rücken und Körper zeige und dass ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungsverhalten vorliege (Urk. 9/44 S. 2). Die Fachpersonen der Neuropsychologie teilten diese Einschätzung; auch sie konstatierten das ausgeprägte Schon- und Vermeidungsverhalten und hielten dafür, dass das Copingverhalten der Beschwerdeführerin erheblich zur Aufrechterhaltung der Problematik beitrage (Urk. 9/43 S. 2). Diese Feststellungen in den Konsiliarberichten wurden im Austrittsbericht von Dr. N.___ und Prof. G.___ übernommen; die Berichterstatter führten ergänzend und zusammenfassend aus, die körperlichen Folgen des Unfalls seien grösstenteils ausgeheilt, es bestehe jedoch eine schwere schmerz- und stressbedingte sowie reaktiv-psychische Leistungseinschränkung (Urk. 9/46 S. 1 und S. 2). Dabei betonten auch sie hinsichtlich der schmerzbedingten Komponente den Zusammenhang zwischen dem Schon- und Vermeidungsverhalten und der Persistenz der Beschwerden (Urk. 9/46 S. 2). Die entsprechende Beurteilung ist plausibel angesichts dessen, dass die Fachpersonen der Klinik E.___ Gelegenheit hatten, den Krankheitsverlauf zweimalig über einen längeren Zeitraum hinweg zu verfolgen. Sie wird zudem untermauert durch die Auffälligkeit, dass Dr. D.___ bei der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom März 2004 noch kaum Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halswirbelsäule und nur leichten Hartspann der Paravertebralmuskulatur hatte feststellen können (vgl. Urk. 9/17 S. 2) und sich die Beweglichkeit erst im weiteren Zeitverlauf sukzessive verschlechterte mit deutlicheren Einschränkungen während des ersten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ (vgl. Urk. 9/28/1/1 S. 2), nochmals ausgeprägteren Einschränkungen während der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2004 (vgl. Urk. 9/39 S. 2) und einer nahezu aufgehobenen Beweglichkeit bei der neurologischen Eintrittsuntersuchung der Klinik E.___ vom November 2004 und bei der dortigen rheumatologischen Konsiliaruntersuchung (Urk. 9/46 S. 7, Urk. 9/44 S. 1).
         Der dargestellte Verlauf macht deutlich, dass sich die psychische Problematik, die sich schon in der ersten Zeit nach dem Unfall manifestiert hatte, in ihrer Art und Ausprägung schon bald vom typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulenverletzung oder eines Schädel-Hirn-Traumas losgelöst und verselbständigt hat und eine vorherrschende Rolle im Krankheitsgeschehen übernommen hat. Die Adäquanzbeurteilung hat demnach entsprechend der im Ergebnis zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 7 f.) nicht nach den spezifischen Kriterien für die betreffenden Verletzungen, sondern nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu erfolgen.
2.3.5   Gemäss den Angaben in den Polizeiakten ging die Beschwerdeführerin hinter ihrem Ehemann und ihrem Sohn der linken Strassenseite entlang, als ein entgegenkommender, in die Strasse einbiegender Motorfahrradfahrer, dessen Sicht offenbar durch ein angelaufenes Helmvisier behindert war, in sie hineinfuhr und sie umwarf (vgl. Urk. 9/28/2/3 S. 2, S. 4 und S. 7). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Unfall als mittelschwer einstufte (vgl. Urk. 2 S. 5), wurde von der Beschwerdeführerin für richtig befunden (vgl. Urk. 1 S. 16) und ist nicht zu beanstanden. In die Beurteilung der Unfalladäquanz sind daher die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die rein körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
         Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles im Sinne der entsprechenden höchstrichterlichen Formulierung kann noch nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin beim Unfall das Bewusstsein verlor und in Spitalpflege gebracht werden musste, charakterisiert entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 17) nicht die Begleitumstände des Unfalles, sondern die Verletzungsschwere. Diese kann indessen, was die körperliche Seite anbelangt, ebenfalls nicht als besonders gewichtig eingestuft werden, denn bei der Schlüsselbeinfraktur und der Rissquetschwunde handelt es sich um grundsätzlich unproblematische Verletzungen, und die erlittene Commotio cerebri stellt unter den Kategorien der Schädel-Hirn-Traumen eine Verletzung leichteren Grades dar (vgl. Mollowitz, a.a.O., S. 227; Mumenthaler/Mattle, a.a.O., S. 47). Auch die mutmassliche Halswirbelsäulendistorsion muss als eher leicht eingestuft werden angesichts dessen, dass deren Symptomatik, wie vorstehend dargelegt, bald in den Hintergrund trat und das Schmerzbild in der Folge von einer psychischen Problematik dominiert wurde. Des Weiteren betrachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche auch nicht bereits als Verletzung besonderer Art (vgl. die Urteile in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen).
         Es kann ferner nicht gesagt werden, die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert. Seitens der Rissquetschwunde und der Schlüsselbeinfraktur sowie auch der erlittenen Becken- und Thoraxkontusion war die Behandlung spätestens im Zeitpunkt der ersten kreisärztlichen Untersuchung vom 9. März 2004 abgeschlossen (vgl. Urk. 9/17 S. 2), und was die Kopf- und Nackenschmerzen anbelangt, so bedurfte die Beschwerdeführerin ausserhalb der beiden Aufenthalte in der Klinik E.___ noch physiotherapeutischer (vgl. Urk. 9/28/1/1 S. 3, Urk. 9/39 S. 2, Urk. 9/46 S. 2), jedoch nicht mehr regelmässiger ärztlicher Behandlung. Die ergotherapeutische Behandlung sodann war aufgrund der Zielsetzungen gemäss dem Bericht vom 28. Oktober 2004 - Wochenstruktur, Aktivierung, Verbesserung der Belastbarkeit, Förderung der Eigenwahrnehmung und der Eigenverantwortung (vgl. Urk. 9/65 S. 2) - mehr auf die psychische als auf die physische Seite des Beschwerdebildes ausgerichtet, was für die psychotherapeutische Behandlung ohnehin gilt. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin zwar an körperlich empfundenen Dauerschmerzen, diese werden jedoch gemäss den obigen Erwägungen massgebend durch psychische Faktoren beeinflusst, so dass das entsprechende Adäquanzkriterium höchstens in leichter Ausprägung erfüllt ist. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen keine, und von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so hielten die Ärzte der Rehabiliationsklinik Bellikon im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2004 fest, dass aus somatischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkenden Unfallfolgen mehr vorlägen (Urk. 9/46 S. 1). Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit bis zu dieser Beurteilung aus körperlicher Sicht noch massgebend eingeschränkt gewesen wäre, kann somit das entsprechende Kriterium höchstens in mittlerem Ausmass als erfüllt betrachtet werden.
         Somit sind von den sieben Adäquanzkriterien höchstens zwei - gewisse Dauerbeschwerden und eine etwa einjährige körperlich bedingte Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit - erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 9. November 2003 und den Restbeschwerden aus der erlittenen Commotio cerebri und aus dem allenfalls erlittenen Halswirbelsäulentrauma sowie den psychischen Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung mit dem 6. März 2005 fortbestanden, zu Recht verneint.
2.4     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Z.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).