Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 29. Dezember 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 24. Juni 2003 als Näherin für die A.___ (Urk. 7/1-2). Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 26. Januar 2004 stürzte die Versicherte rückwärts von einem Stuhl, schlug ihren Kopf an und war für kurze Zeit bewusstlos (Urk. 7/1-2, Urk. 7/35 S. 2). In der Folge wurde die Versicherte ins Spital C.___ gebracht, wo sie bis zum 27. Januar 2004 überwacht und eine Commotio cerebri diagnostiziert wurde (Urk. 7/3-4). Nach Vornahme einer Magnetresonanztomographie (MRI) am 4. März 2004 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Zwischenbericht vom 5. März 2004 nebst einer Commotio cerebri ein HWS-Schleudertrauma (Urk. 7/7). Am 21. April 2004 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ (Bericht vom 21. April 2004; Urk. 7/15). Da zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch unklar war, ob bereits eine fachärztliche neurologische Untersuchung durchgeführt worden war, nahm Dr. E.___ keine abschliessende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/15 S. 2). Dr. D.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin daraufhin im ärztlichen Zwischenbericht vom 15. Juni 2004 auf 60 % seit dem 3. Mai 2004 (Urk. 7/20). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2004 kam Dr. E.___ aufgrund der objektivierbaren Untersuchungsbefunde zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit per 21. Oktober 2004 auf 75 % erhöht werden könne (Urk. 7/35 S. 2). Am 19. Oktober 2004 veranlasste Dr. E.___ eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 9. November 2004 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen ab 21. Oktober 2004 einstelle, da bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % und weniger kein Taggeldanspruch bestehe (Urk. 7/38). Dies bestätigte die SUVA mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 7/42), nachdem sie Dr. F.___s Arztbericht vom 8. Dezember 2004 erhalten hatte (Urk. 7/41). Währenddessen lief die ärztliche Behandlung weiterhin zu Lasten der SUVA (Urk. 7/44). Die gegen die Verfügung der SUVA vom 17. Dezember 2004 erhobene Einsprache vom 31. Januar 2005 (Urk. 7/45) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 ab (Urk. 2), nachdem sie der Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Gelegenheit gegeben hatte, die Einsprache wegen Dr. F.___s neurologischer Beurteilung zu ergänzen (Urk. 7/47), was sie mit Schreiben vom 11. März 2005 tat (Urk. 7/49).
Bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 hatte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die A.___, das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2004 aufgelöst. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit hatte sich die Kündigungsfrist in der Folge bis Ende Mai 2004 verlängert (Urk. 7/9, Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/18). Während der Dauer dieser Kündigungsfrist waren - nach einer kurzen ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/6) - am 1. Februar 2004 sowie Anfang März 2004 Arbeitsversuche zu 50 % erfolgt, welche aber wegen Schwindelbeschwerden abgebrochen worden waren (Urk. 7/7, Urk. 7/11 S. 2). Ab dem 20. März 2004 hatte die Versicherte wieder zu 50 % und später zu 60 % gearbeitet, bis Ende Mai 2004 das Arbeitsverhältnis beendet war. Danach hatte sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 7/32 S. 2, Urk. 7/15 S. 1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, mit Eingabe vom 28. September 2005 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005 vollumfänglich auf- zuheben.
2. Es sei der Versicherten ein ganzes Taggeld (aufgrund einer Arbeitsun- fähigkeit von mehr als 50 %) auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). In der Replik vom 8. Februar 2006 (Urk. 12) beziehungsweise der Duplik vom 20. Februar 2006 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Zusammen mit der Replik reichte die Versicherte einen medizinischen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 23. November 2005 ein (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei in gehäuftem Mass zu Verfahrensfehlern gekommen, indem es diverse zeitliche Verzögerungen gegeben habe und ihr die neurologische Beurteilung vom 8. Dezember 2004 erst im Rahmen des Einspracheverfahrens zur Stellungnahme zugestellt worden sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 12 S. 4). Sie beantragte jedoch nicht die Rückweisung der Sache an die SUVA, sondern erwähnte lediglich, dass sie verunsichert und in eine finanzielle Zwangslage gebracht worden sei (Urk. 12 S. 4).
Unter diesen Umständen, kann offen bleiben, ob die gerügten Verfahrensfehler zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt haben, zumal es sich jedenfalls um keine schwere Verletzung handeln würde und eine Heilung in diesem Verfahren möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Taggeldanspruchs materiell zu überprüfen.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Bei Arbeitslosigkeit der versicherten Person erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (UVV) die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 % beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25 %, aber höchstens 50 % beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch.
2.
2.1 Die SUVA stellte in ihrem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2005, in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2005 sowie in ihrer Duplik vom 20. Februar 2006 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 21. Oktober 2004 zu 75 % arbeitsfähig sei und als Arbeitslose mithin keinen Anspruch auf Taggeld mehr habe. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 4 - S. 7, Urk. 16 S. 2 f.).
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass per 21. Oktober 2004 keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei und sie daher Anspruch auf Taggeld habe (Urk. 1, Urk. 12 S. 6).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit der Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Anspruch auf ein Taggeld, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder am 21. Oktober 2004 arbeitslos war und sie - gemäss eigenen Angaben - bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/9, Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/18, Urk. 7/32 S. 2, Urk. 7/42).
3.
3.1 Über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben die nachfolgenden Arztberichte Auskunft:
Wie erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin ab 20. März 2004 als 50 % und ab 3. Mai 2004 als 60 % arbeitsfähig erklärt und arbeitete in entsprechendem Ausmass (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/26).
Dem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2004 durch Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass sich beim klinischen Untersuch Druckdolenzen von C5 bis C7 fanden, C1 bis C4 waren indolent. Der Arzt führte aus, die aktive Halswirbelsäulenfunktion sei nicht eingeschränkt. Die Magnetresonanztomographie (MRI) vom Schädel vom 4. März 2004 dokumentiere einen altersentsprechenden cerebralen Befund ohne Nachweis einer posttraumatischen intrakraniellen Veränderung. Ansonsten verwies Dr. E.___ auf seine Untersuchung vom 21. April 2004, stellte sich aber die Frage, ob ein analgetikainduziertes Kopfweh vorliegen könnte, weil die Versicherte zu viel Schmerzmittel schlucke, weshalb er eine neurologische Untersuchung bei Dr. F.___ veranlasste. Aufgrund der geringen objektivierbaren Untersuchungsbefunde erhöhte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin per 21. Oktober 2004 auf 75 % (Urk. 7/35 S. 2, Urk. 7/36).
Im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. April 2004 hatte Dr. E.___ ausgeführt, dass inspektorisch ein unauffälliger Schulter-/Nackenbereich gefunden worden sei. Es bestehe an sämtlichen Dornfortsätzen eine diffuse Druckdolenz unterschiedlicher Intensität, aber keine erhebliche Einschränkung der HWS-Funktion. An den oberen Extremitäten fände er eine seitengleiche Berührungsempfindlichkeit bei symmetrischem Reflexmuster (Urk. 7/15 S. 2).
3.2 Im Bericht vom 8. Dezember 2004 führte Dr. F.___ sodann die folgenden Diagnosen auf: Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma nach Sturz aus dem Sitzen auf das Hinterhaupt und den Rücken mit kurzem Bewusstseinsverlust am 26. Januar 2004 bei posttraumatischen chronifizierten Kopfschmerzen vom Spannungstyp und zusätzlichen Kopfschmerzen bei Paracetamol-Übergebrauch (30 bis 60 g pro Monat) und bei linksseitig betontem zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom von tendinomyogenem Charakter (Urk. 7/41 S. 1). Betreffend die Kopfschmerzen erläuterte Dr. F.___, dass die Anzahl der konsumierten Paracetamoltabletten die Diagnose eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes zuliesse. Ungewöhnlich sei aber die zumindest aktuell angegebene Lokalisierung nur im Nacken, sodass aspektmässig eine tendinomyogene Komponente mitursächlich sei (Urk. 7/41 S. 3).
3.3 Dr. G.___ führte in seinem Arztbericht vom 23. November 2005, der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingereicht worden war, aus, die Beschwerdeführerin leide an linksseitiger cervico-cephaler und cervico-brachialer Symptomatik mit neurovegetativer Symptomatik mit Schwindel bei Status nach HWS-/Kopfkontusion und Commotio cerebri. Die aktuell durchgeführten Untersuchungen hätten eine linkslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 mit Wurzelreizung L3 links sowie eine medio-laterale Protrusion L4/5 nach links bis intraforaminal bei normalen Bandscheiben L2/3 und L5/S1 ergeben. Ferner habe sich eine mächtige anteriore "Spondylose"/Verkalkung des Ligamentum longitudinale anterius L4 mit mehreren Anteilen gefunden was im konventionellen Röntgenbild den Eindruck von Fragment ergebe (keine Fraktur). Es bestehe weiter eine circa 3 mm grosse subligamentäre Diskushernie C6/7 median und nach links, neben kleinen Protrusionen C4/5 und C5/6, sowie eine Einengung des linken Foramens C6/7. Als Nebenbefund seien kleine artikulierende Halsrippen an C7 beidseits gefunden worden. In Bezug auf die gestützt auf eine computertomographische Untersuchung vom 26. Oktober 2005 von ihm erhobenen Befunde betreffend den Schädel erklärte Dr. G.___, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen seien. Weiter erwähnte er, dass auch keine radikulären Ausfälle bestünden. Im Vordergrund stehe eine HWS-Distorsion. Beschwerdemässig habe sich im Verlauf keine wesentliche Änderung ergeben, die eine Arbeitsfähigkeitssteigerung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin absolviere aktuell eine "angepasste Tätigkeit" im Umfang von 75 %. Dabei werde sie im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes mit dem Trennen von Recycling-Material beschäftigt, daneben absolviere sie einen Deutschkurs. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kopfschmerzen auf die Analgetika zurückzuführen seien, da diese cervico-occipital und nicht holocraniell seien (Urk. 13/2 S. 4 f.).
4.
4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit per 21. Oktober 2004 auf 75 % und mithin die Einstellung der Taggelder zu Recht erfolgte.
4.2 Insbesondere liegen keine Arztberichte vor, welche im massgeblichen Zeitpunkt von einer tieferen als der durch die SUVA auf 75 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Dabei ist selbst dem von der Beschwerdeführerin veranlassten Arztbericht von Dr. G.___ vom 23. November 2005, der zwar nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. Juni 2005 (Urk. 2) erstellt wurde, aber zumindest teilweise den massgebenden Zeitraum betrifft und somit berücksichtigt werden kann, keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 13/2).
Zudem ist, entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 5), kein Mangel darin zu erkennen, dass SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit noch vor Vorliegen der neurologischen Beurteilung durch Dr. F.___ auf 75 % erhöhte, da Dr. E.___ gestützt auf seine Untersuchungen keine wesentlichen objektivierbaren Befunde ausmachen konnte (Urk. 7/35 S. 2). Dass Dr. E.___ trotzdem in Bezug auf die Frage der analgetikainduzierten Kopfschmerzen eine spezialärztliche Einschätzung einholen wollte, vermag sodann seine Einschätzung nicht in Frage zu stellen, insbesondere da Dr. F.___ in Übereinstimmung mit Dr. E.___ erklärte, dass die Anzahl konsumierter Tabletten die Diagnose eines analgetikainduzierten Kopfschmerzes zuliesse (Urk. 7/35 S. 2, Urk. 7/41 S. 1 und S. 3). Des weiteren ist davon auszugehen, dass Dr. F.___ - trotz des spezifischen Auftrages (Urk. 7/36) - eine allfällige 25 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit erkannt und auch aufgeführt hätte, zumal er nicht nur über die Akten verfügte, sondern auch umfassende Untersuchungen vornahm (Urk. 7/41). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die von Dr. G.___ erhobenen Befunde und Schlussfolgerungen in seinem Bericht vom 23. November 2005 im Wesentlichen denjenigen von Dr. F.___ entsprechen, zumal auch Dr. F.___ auf die für analgetikainduzierte Kopfschmerzen ungewöhnliche Lokalisierung nur im Nacken hinwies und daher eine tendinomyogene Komponente als mitursächlich bezeichnete (Urk. 7/41 S. 1 und S. 3, Urk. 13/2 S. 5). Ausserdem wies auch Dr. G.___ im Rahmen der Beurteilung des weiteren Vorgehens auf ein myofasziales Syndrom hin und empfahl eine ähnliche medikamentöse Therapie wie Dr. F.___ (Urk. 7/41 S. 3, Urk. 13/2 S. 5).
Schliesslich wurde im Wesentlichen übereinstimmend davon ausgegangen, dass das MRI vom 4. März 2004 einen normalen altersentsprechenden cerebralen Befund ergab ohne Nachweis einer posttraumatischen intrakraniellen Veränderung (Urk. 7/34-35, Urk. 7/41, Urk. 13/2 S. 1 und S. 5), wobei Dr. G.___ seine sich auf eine neuere computertomographische Untersuchung stützenden Feststellungen als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall zurückführbar bezeichnete (Urk. 13/2 S. 5).
4.3 Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin per 21. Oktober 2004 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder zu 75 % in einer ähnlichen Hilfsarbeitertätigkeit, wie sie sie vor dem Unfall, und zwar vorwiegend sitzend und auch stehend, ausgeübt hatte (Urk. (7/11), arbeitsfähig war und sich daher keine weiteren Abklärungen - weder in Form einer weiteren neurologischen Beurteilung noch mittels Einholen allfälliger Berichte des Spitals H.___ (vgl. Urk. 1 S. 10, Urk. 12 S. 5) - aufdrängen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass allfällige Berichte des Spitals H.___ keine abweichenden Einschätzungen enthalten, ansonsten sie wohl von der Beschwerdeführerin oder ihrem Hausarzt, Dr. D.___, eingereicht worden wären, da letzterer sie an das Spital H.___ überwiesen hatte und mithin Kenntnis über den Verlauf haben musste (vgl. Urk. 7/20).
5. Zusammenfassend hat die als arbeitslos gemeldete Beschwerdeführerin somit seit dem 21. Oktober 2004 aufgrund einer 75%igen Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf Taggelder der SUVA mehr. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).