Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2005.00310
UV.2005.00310

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. März 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1955, war seit 1980 bei der A.___ AG, B.___, als Vor-arbeiter Gartenbau beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfall-versicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 7. März 1994 eine Quetschung des rechten Fusses zuzog (Urk. 10/1).
         Gemäss Unfallschein bestand ab 25. März 1994 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/3).
1.2     Am 1. März 1999 zog sich der Versicherte wiederum eine Quetschung des rechten Fusses zu (Urk. 11/1). Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die von ihr erbrachten Leistungen ein (Urk. 11/20).
1.3     Am 4. April 2000 meldete die Arbeitgeberin Kniebeschwerden des Versicherten (Urk. 12/1). Am 5. April 2000 wurde eine Hinterhornresektion am rechten medialen Meniskus vorgenommen (Urk. 12/11). Die SUVA übernahm den Fall als unfallähnliche Körperschädigung vom 1. März 2000 (vgl. Urk. 12/15 oben). Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 stellte sie die von ihr erbrachten Leistungen per 14. Juni 2000 ein (Urk. 12/25).
         Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2000 Einsprache (Urk. 12/29).
1.4     Am 28. Januar 2004 meldete der behandelnde Arzt des Versicherten wegen zunehmender Beschwerden im rechten Fuss einen Rückfall zum Unfall vom 1. März 1999 (Urk. 11/32).
         Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 verneinte die SUVA die Unfallkausalität der gemeldeten Beschwerden und damit ihre Leistungspflicht (Urk. 11/40). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Januar 2005 Einsprache (Urk. 11/42).
         Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 11/53 = Urk. 2) verneinte die SUVA eine Leistungspflicht bezogen auf die Fussbeschwerden mangels Erheblichkeit und weil das Beschwerdebild durch unfallfremde Rücken- und Kniebeschwerden dominiert sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. September 2005 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen für die Ereignisse vom 1. März 1999 und 2000 zuzusprechen; eventuell sei die Sache zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2005 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
         Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
3.       Über die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2005 beim hiesigen Gericht am 24. März 2005 erhobene Beschwerde wurde im Verfahren Nr. IV.2005.00341 mit Urteil heutigen Datums entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und das Erfordernis des rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 1). Darauf kann verwiesen werden.
2.       In seiner ärztlichen Beurteilung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 11/59) führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, aus, eine Unfallkausalität der am 5. April 2000 operierten Meniskusläsion sei weiterhin nur als möglich zu qualifizieren. Nachdem der Fall jedoch als unfallähnliche Körperschädigung übernommen worden sei, sei die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin auch für die heutigen Kniebeschwerden rechts bei beginnender Gonarthrose medial unbestritten. Die Arthrose sei erst als leicht zu bewerten, der Integritätsschaden also noch nicht erheblich (Urk. 11/59 S. 1 unten).
         Am rechten Vorfuss fänden sich lediglich leichte degenerative Veränderungen, so dass weiterhin kein erheblicher Integritätsschaden bestehe, wobei grundsätzlich auf die konventionellen Röntgenbilder und nicht die zahlreichen MRI-Aufnahmen abzustellen sei (Urk. 11/59 S. 2 oben).
         Allerdings sollte die Beurteilung des Integritätsschadens auch aufgrund von aktuellen klinischen Befunden erfolgen. Die Kombination von Knie und Fuss könnte den Grad der Erheblichkeit eventuell erreichen. Eine erneute kreisärztliche Untersuchung wäre angezeigt, auch zur besseren Beurteilung der Zumutbarkeit. Eine volle Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer dürfte aufgrund der Kombination der Fussprobleme mit den postoperativen Kniebeschwerden auf der gleichen Seite kaum mehr zumutbar sein, da in diesem Beruf längeres Stehen und Gehen im Gelände erforderlich seien. Hingegen sei kein Grund ersichtlich, warum wegen der nicht schwerwiegenden Befunde am rechten Bein eine leichte wechselbelastende Arbeit auf ebenem Boden nicht prinzipiell ganztags möglich sein sollte (Urk. 11/59 S. 2 Mitte).
3.       Die Darlegungen von Dr. C.___ sind einleuchtend. Im angefochtenen Entscheid ging die Beschwerdegegnerin noch davon aus, sie habe eine Leistungspflicht für die Kniebeschwerden stets verneint, was - wie auch die Akten zeigen - einen Irrtum darstellte.
         Aus den von Dr. C.___ erläuterten Gründen ist es angezeigt, die Restfolgen beider Ereignisse bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und einer allfälligen Integritätseinbusse gesamthaft zu berücksichtigen.
         Rein verfahrensrechtlich kommt hinzu, dass über die am 27. Juni 2000 erhobene Einsprache gegen die Leistungseinstellung im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden (Urk. 12/29) offensichtlich noch kein Entscheid ergangen ist.
4.       Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der genannten Abklärungen neu verfüge.
5.       Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die gemäss den massgebenden Kriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und dem eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).