UV.2005.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 18. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Postfach 1614, 8031 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 1. Oktober 1977 bei der A.___ AG als Polier und war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 3. Mai 1996 stürzte er eine Böschung hinunter und verletzte sich am rechten Fuss (Unfallmeldung vom 3. Mai 1996, Urk. 9/1).
1.2     Mit Verfügung vom 14. August 1998 sprach ihm die SUVA nach diversen Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1998 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 9/104). Die von M.___ hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 9/108 sowie ergänzende Begründung dazu, Urk. 9/113) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. März 1999 ab (Urk. 9/122). In der Folge erwuchs der Entscheid unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Im Jahre 2001 nahm die SUVA eine periodische Überprüfung des Rentenanspruchs vor (Urk. 9/130). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 22. November 2001 (Urk. 9/136) lehnte sie eine Erhöhung der Rente ab (Brief vom 28. November 2001, Urk. 9/138).
1.4     Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 gewährte die SUVA M.___ 2 Physiotherapie-Serien pro Jahr zur Erhaltung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/151). In der Folge klagte der Versicherte über zunehmende Schmerzen, und ab dem 1. Dezember 2003 schrieb ihn sein Hausarzt, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, ___, zu 75 % arbeitsunfähig. Er begründete dies mit zunehmenden lumbalen Beschwerden. Ebenfalls hätten die Asthmabeschwerden zugenommen (Urk. 9/155/3). Gestützt darauf lehnte die SUVA mit Schreiben vom 21. April 2004 die Erbringung weitergehender Leistungen ab, da sich nicht die Unfallfolgen verschlimmert hätten, sondern ein nicht unfallbedingtes Leiden (Urk. 9/157). Dr. B.___ bat in der Folge um Anordnung einer kreisärztlichen Untersuchung des Versicherten, da die Situation nicht so einfach und eindeutig sei (Brief vom 26. April 2004, Urk. 9/159).
1.5     Am 30. Juni 2004 fand die kreisärztliche Untersuchung von M.___ bei Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt. Dieser kam dabei zum Schluss, es habe eine leichte Zunahme der Restfolgen nach Kalkaneusfraktur und chronischer Peronealsehnenluxation, operativ behandelt, stattgefunden; diese ergebe jedoch keine Veränderung des Zumutbarkeitsprofiles, welches im Jahre 1998 erstellt worden sei (Urk. 9/164). Die Integritätsschädigung schätzte er um 5 % höher als bei der Einschätzung vom 7. Juli 1998 auf 10 % ein (Urk. 9/163).
1.6     Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 bestätigte die SUVA die Zunahme der Integritätseinbusse um 5 % und sprach M.___ eine Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.-- basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97'200.-- zu. Eine Erhöhung der Rente lehnte sie jedoch ab (Urk. 9/167).
1.7     Gegen Letzteres liess der Versicherte, vertreten durch den Patronato INCA, Zürich, am 22. Juli 2004 Einsprache erheben und die Zusprechung einer 50%igen Unfallrente ab dem 1. Januar 2004 beantragen (Urk. 9/169).
1.8     Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 28. September 2005 liess M.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„
    1. Die Verfügung vom 9.7.2004 sowie der Einspracheentscheid vom 30.6.2005 seien aufzuheben.
    2. Dem Versicherten sei eine 50%ige SUVA-Unfallrente ab 1.1.2004 zuzusprechen.
    3. Es sei eine spezialärztliche Untersuchung vom Gericht anzuordnen, um den effektiven Arbeitszumutbarkeitsprofil des Versicherten zu prüfen."

         Zur Begründung liess er ausführen, es liege eine erheblichere unfallbedingte Einschränkung vor, als dies die SUVA angenommen habe, weshalb mindestens eine 50%ige Unfallrente ab dem 1. Januar 2004 zuzusprechen sei. Aus den Akten ergebe sich die für die Rentenrevision relevante effektive Änderung des Zumutbarkeitsprofils. Zudem habe die IV-Stelle des Kantons Zürich ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2004 eine volle IV-Rente zugesprochen.
2.2     Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Sie machte geltend, im Vergleich zur Situation im Jahre 1998 hätten sich im Bereich des Oberschenkelgelenks (OSG), des Unterschenkelgelenks (USG) und des Kalkaneus (Fersenbein) nur minime posttraumatische degenerative Veränderungen ergeben. Es lägen keine substanziellen Arthrosezeichen vor, weshalb sich auch am ursprünglichen, mit der Rentenzusprechung festgelegten Zumutbarkeitsprofil nichts geändert habe. Dass der Beschwerdeführer heute eine Invalidenrente der Invalidenversicherung erhalte, ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal sich aus den Akten ergebe, dass sich die unfallfremden lumbalen Beschwerden massiv verstärkt und auch die Asthmabeschwerden begonnen hätten, sich auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken. Die Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung stehe somit in keinem Zusammenhang mit den unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers. Zur genauen Abklärung sei aber dennoch am 30. Juni 2004 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt worden, welche jedoch keine Änderung des Zumutbarkeitsprofiles ergeben habe.
2.3     Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Erhöhung seiner im Jahre 1998 zugesprochen Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Entscheids anhand der ab 2004 geltenden Rechtsvorschriften vorzunehmen.

2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

3.
3.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenfestsetzung im Jahre 1998 erheblich verschlechtert hat, so dass eine Erhöhung der mit Einspracheentscheid vom 3. März 1999 festgesetzten Invalidenrente von 40 % geboten wäre.
3.2 Anlässlich der Rentenfestsetzung im Jahre 1998 (vgl. Einspracheentscheid vom 3. März 1999, Urk. 9/122) ging man vom Sachverhalt aus, wie ihn der Kreisarzt Dr. D.___ im Abschlussuntersuchungsbericht vom 7. Juli 1998 (Urk. 9/90) festgehalten hatte. Der Kreisarzt stellte damals folgende Diagnose: (1) Zustand nach Kalkaneusfraktur rechts (3. 5.1996) mit Osteosynthese. Keine wesentliche sekundäre Arthrose im USG und im Chopart-Gelenk; (2) Zustand nach operativer Behandlung einer chronischen Peronaealsehnenluxation mit leichtem persistierendem Schmerzsyndrom; (3) unfallfremd: chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule lumbosakral.
         Gestützt auf die von ihm vorgenommene Untersuchung sowie die medizinischen Akten erstellte der Kreisarzt das Zumutbarkeitsprofil für den Beschwerdeführer. Dabei ging er davon aus, dass ganztägige sitzende und leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit überwiegender Sitzphase ohne nennenswerte Einschränkung zumutbar seien. Sitzend wären alle manuellen Tätigkeiten voll zumutbar. Dagegen sei die aktuelle (bzw. damalige) Tätigkeit als Bauarbeiter nur mit Einschränkungen im vorgenannten Sinne möglich, indem stark sprunggelenksbelastende Tätigkeiten nicht geleistet werden könnten. Nach wie vor ungünstig seien häufige Tätigkeiten auf unebener Unterlage, häufiges Leitern steigen, häufiges Anheben von grösseren Gewichten. Bei ganztags stehend-gehender Tätigkeit seien stündlich ca. 10 Minuten Erholungspausen angezeigt (Urk. 9/90 S. 2).
3.3     Der Hausarzt des Versicherten, Dr. B.___, vertrat allerdings bereits damals die Auffassung, dass ein Bauarbeiter nach durchgemachter operierter intraartikulärer Kalkaneusfraktur eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von weit über 50 % erleide. Zudem betonte er, dass die Rückenbeschwerden erstmals unter der 50%igen Arbeitsunfähigkeit aufgetreten seien und dass das am 30. Oktober 1998 durchgeführte MRI des rechten Rückfusses deutlich die Arthrose calcaneocuboidal mit Konturunregelmässigkeit und kleinen subchondralen Zysten zeige (Beilage zu Urk. 9/113).
3.4     Das MRI des rechten Rückfusses des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2003 ergab keine substanzielle talocalcaneare Arthrose. Neben alten postoperativen Veränderungen mit Bohrlochdefekt im Calcaneus und an der distalen Fibula bei Status nach Bandplastik sowie kleinen osteophytären Ausziehungen im Calcaneocuboidal-Gelenk fand sich kein neuer pathologischer Befund (Urk. 9/148).
3.5     In der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juni 2004 (Urk. 9/164) fanden sich klinisch ein veränderter Bewegungsablauf und eine erhebliche Belastungsintoleranz mit leichter Bewegungseinschränkung. Mit korrigierenden angepassten Schuhen zeigte sich ein praktisch normales Gangbild bei vermehrt lateral betonter Abrollbewegung. Das thoracolumbovertebrale Syndrom taxierte der Kreisarzt - wie bereits im Jahre 1998 bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung - als unfallfremd. Gestützt auf seine eigene Untersuchung und das MRI sowie die ihm vorliegenden Röntgenbilder und übrigen medizinischen Unterlagen kam Kreisarzt Dr. C.___ zum Schluss, das Zumutbarkeitsprofil, welches bei der Rentenfestsetzung aufgrund aller unfallbedingten Behinderungen im Bereich des OSG ausgearbeitet worden war, bedürfe keiner Korrektur und sei nach wie vor angemessen. Die Einschränkungen bei der Arbeitsfähigkeit seien gleich geblieben. Lediglich das (unfallfremde) thoracolumbovertebrale Syndrom habe eine minimale zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Folge.
         Da sich insgesamt dennoch eine leichte Zunahme der Restfolgen nach Kalkaneusfraktur und chronischer Peronaealsehnenluxation, operativ behandelt, fand, wenn auch ohne Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil, empfahl der Kreisarzt die Erhöhung der Integritätsschädigung von 5 % auf 10 % (Urk. 9/163). Eine solche Zunahme der Restfolgen hatte übrigens bereits SUVA-Arzt Dr. D.___ in der ärztlichen Beurteilung vom 7. Dezember 1998 vorausgesehen (Urk. 9/117).
3.6     Mit der Beurteilung des Kreisarztes stimmt überein, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich wegen der zunehmenden lumbovertebralen Schmerzsymptomatik sowie des Asthma bronchiale von 50 % auf 75 % erhöhte (Bericht vom 2. Dezember 2003, Urk. 9/155/3) und nicht aufgrund von Beschwerden am Fuss. Allerdings stellt Dr. B.___ die Rückenbeschwerden insofern in einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Mai 1996, als er diese auf eine muskuläre Dysbalance wegen Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts zurückführt. Diese Aussage widerspricht allerdings derjenigen von Kreisarzt Dr. D.___, welcher am 22. November 2001 festhielt: "Becken absolut horizontal, ohne messbare Beinlängendifferenz" (Urk. 9/136 S. 2). Auch Kreisarzt Dr. C.___ stellte anlässlich der Untersuchung vom 30. Juni 2004 fest, dass das Becken waagrecht sei (Urk. 9/164 S. 3 oben).
3.7     Mit Verfügung vom 20. August 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2004 zu (vgl. Urk. 1). Diese Erhöhung basiert auf dem bereits oben erwähnten Bericht von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2003, der eine Zunahme der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallfremden lumbovertebralen Symptomatik sowie des ebenfalls unfallfremden Asthma Bronchiale attestierte (Urk. 9/155/3). Aus der Zusprechung einer vollen IV-Rente der Invalidenversicherung lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers gegenüber der Unfallversicherung ableiten.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den umfassenden und überzeugend begründeten Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 30. Juni 2004 (Urk. 9/164) abgestellt werden kann, dessen Beurteilung auf entsprechenden Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgebeben wurde und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet. Es steht damit fest, dass sich seit der ursprünglichen Leistungszusprechung keine Änderung des Zumutbarkeitsprofiles aus unfallkausaler Sicht ergeben hat, womit auch die Erwerbsunfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sich nicht erhöht hat. Keine anderen Schlüsse lassen, wie oben dargelegt, die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ zu.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).